LVwG K KLVwG-2380/7/2023

KLVwG-2380/7/2023Tribunal administratif régional15 janv. 2024

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Carport, Nebenwohnsitz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2380/7/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2380.7.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, Deutschland, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 11.09.2023, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 11.09.2023 wurde der Antrag der xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß §§ 6, 13, 19, 25 und § 26 K-BO 1996 iVm den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 Kärntner Bauvorschriften – K-BV abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid dazu aus, dass das Bauansuchen der Beschwerdeführerin aus mehrfachen Gründen abzuweisen sei: Zum einen liege ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor, da laut der Baubeschreibung im Einreichprojekt des Vorhabens als Nutzungszweck „Wohnen als Nebenwohnsitz“ angeführt sei. Das Baugrundstück weise jedoch die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf und liege eine Sonderwidmung Freizeitwohnsitz oder Appartementhaus nicht vor. Eine solche Nutzung sei in der gegenständlichen Widmungskategorie jedoch nicht zulässig. Zum anderen liege ein Widerspruch zu den K-BV vor. Das gegenständliche Carport sei so situiert, dass ein ausreichender Abstand zum westlichen Nachbargrundstück nicht eingehalten werden würde, weshalb ein Anwendungsfall des § 9 K-BV vorliegen würde. Für eine Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 K-BV mangle es jedoch an den normierten Voraussetzungen und stehe somit das Vorhaben im Widerspruch zu den K-BV. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen auf die Stellungnahme des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2023 ein. In dieser bringt sie zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde den Begriff des Nebenwohnsitzes mit jenem des Freizeitwohnsitzes vermengen würde. Nur für Freizeitwohnsitze gemäß § 30 Abs. 3 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 sei eine Sonderwidmung erforderlich. Hierzu gelte jedoch die Voraussetzung, dass eine Wohnung nicht der Deckung eines dauernden, dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfes dienen würde, sondern überwiegend während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder zeitweilig als Zweitwohnsitz benützt werden solle. Der Begriff des ganzjährigen Wohnbedarfes bedeute weder, dass eine Nutzung als Hauptwohnsitz vorliegen müsse noch, dass die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt werden müsse oder eine Person sich ohne Unterbrechung ständig dort aufhalten müsse (Eisenberger/Holzmann, Praxishandbuch Zweitwohnsitz, S. 4). Demgegenüber verlange der Begriff des Freizeitwohnsitzes eine überwiegende Nutzung bloß an Wochenenden oder während des Urlaubes oder eine bloß tageweise Benutzung. Die belangte Behörde habe weder ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Nutzung der Wohnung geführt noch im Bescheid Feststellungen getroffen. Der im Behördenverfahren beigezogene Amtssachverständige stelle rechtliche Subsumtionen an, die einer Beurteilung durch Sachverständige nicht zugänglich seien. Dieser lasse unerwähnt, dass die im nordöstlichen Teil des Baugrundstückes liegenden Stellplätze im Wohnungseigentum anderer Personen stehen würden, nicht aber im Wohnungseigentum der Bauwerberin. Im Grenzbereich des Baugrundstückes zum Nachbargrundstück Nr. xxx bestehe eine rechtskräftig baubewilligte 2,63 m hohe Stützmauer samt den, auf der damit entstandenen ebenen Fläche, bewilligten Stellplätzen. Dass der Herstellung der Überdachung Interessen der Sicherheit entgegenstehen würden, ergebe sich aus dem Befund und dem Gutachten nicht, ebenso wenig eine Veränderung des Zustandes im Hinblick auf öffentliche Interessen. Die Funktion der Fläche als Stellplatz für die Bewohner würde beibehalten werden. Die Beschwerdeführerin beantrage ausdrücklich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Hochbaufach. Eine Person könne zulässigerweise – auch verfassungsrechtlich gewährleistet – mehrere Wohnsitze haben und könne von mehreren Wohnsitzen nur jener Hauptwohnsitz sein, zu welchem die stärkste Bindung bestehe. Es wären im Baubestand bei an das Baugrundstück grenzenden Grundstücken Abstände verwirklicht, die von den §§ 4 bis 7 K-BV abweichen würden. Die errichtete Stützmauer, durch die die Stellplätze geschaffen werden würden, stelle eine bauliche Anlage dar. Die Stützmauer weise am südwestlichen Punkt eine Höhe von 263 cm gegenüber dem Nachbargrund auf und verflache dann Richtung Nordosten auf null. Die Stützmauer stelle jedoch einen baugenehmigten Bestand dar. Die Stützmauer werde durch das beantragte Projekt nicht verändert. Projektgemäß betrage der Abstand zur Grundstücksgrenze einen Meter. Demgegenüber springe das beantragte Carport gegenüber der Mauerkrone der Stützmauer zurück, weil dieses nämlich einen minimalen Abstand zur Grundstücksgrenze von 1,30 m im Nordwesten und 1,60 m im Südwesten habe. Unbestreitbar habe das Carport sohin zur Grundstücksgrenze einen größeren Abstand als die Mauerkrone. Somit gebe es einen bewilligten Bestand einer baulichen Anlage, welcher bereits den Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhalte. Es sei nicht geplant, die durch den Bestand vorgegebenen Abstände zur ostseitigen Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin noch weiter zu verkürzen. Ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH sei daher für die neuen Abstandsflächen eine Verringerung der sich aus §§ 4 bis 7 K-BV ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß erforderlich, nicht aber eine weitere Verringerung des Abstandes zum Nachbarn. Es ergebe sich weder einer Gefährdung der Interessen der Sicherheit noch eine den öffentlichen Interessen widersprechende Veränderung des Zustandes. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass eine Verkürzung der Abstandsflächen nach § 9 Abs. 1 K-BV nicht greife, so seien aber jedenfalls alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 leg. cit. erfüllt. Dass die Errichtung einer Überdachung für zwei Stellplätze nicht der Größe oder der Form des Grundstückes angepasst wäre, ergebe sich nicht. Die Dienlichkeit der Überdachung als zweckmäßige Verbauung ergebe sich von selbst. Eine Veränderung des Lichteinfalles für die auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäude oder auf dem bereits bebauten Nachbargrundstück oder eine Verhinderung der möglichen Verbauung des Nachbargrundstückes ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Gemäß § 6 Abs. 2 K-BV wäre die Errichtung eines Carports mit 25 m² jedenfalls innerhalb der Abstandsflächen sogar unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig. Das beantragte Carport würde diese Größe nur geringfügig überschreiten. Auf die Verkürzung von Abstandsflächen bestehe ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Für die Errichtung des Carports an einer anderen Stelle gebe es keine andere Möglichkeit. Die Überlegung, dass nur ein Stellplatz überdacht werden könne, sei verfehlt. Dies würde gegenüber dem beantragten Projekt ein aliud darstellen.

Mit Schreiben vom 02.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Zudem verwies dieselbe erneut darauf, dass im Gegenstand eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegen würde.

Am 09.01.2024 fand im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. An dieser haben die Beschwerdeführerin persönlich, ihr Rechtsvertreter, Vertreter der belangten Behörde sowie der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, der im Rahmen der Verhandlung eine fachliche Stellungnahme zum Bauvorhaben erstattet hat, teilgenommen.

b)Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung im auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Mehrparteienwohnhaus. Nordwestlich des Bestandsgebäudes ist die Errichtung eines Carports geplant. Dieses soll auf der westlich am Baugrundstück vorhandenen Stützmauer, die in einem Abstand von ca. 1,0 m parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze verläuft, für zwei bestehende PKW-Abstellplätze der Beschwerdeführerin errichtet werden.

Der Grenzabstand des geplanten Carports zum Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, beträgt im nordwestlichen Bereich 1,30 m und im südwestlichen Bereich 1,60 m. Die Stützmauer weist als sonstige bauliche Anlage keine Abstandsflächen auf.

Hinsichtlich des Bestandsgebäudes am Baugrundstück werden die mindesterforderlichen Abstandsflächentiefen zur nordwestlichen Grundstücksgrenze eingehalten. Im vorhandenen Baubestand sind im Nahbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine verkürzten Abstände gegeben.

Durch eine geringfügige Abänderung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Verkürzung der Carport-Überdachung gegenüber der nordwestlichen Grundstücksgrenze sowie Versetzen der Stützen des Carports in Richtung Südosten) wäre die Einhaltung der Mindestabstände von 3 m an der Nordwestecke bzw. ca. 3,20 m an der Südwestecke des Carports möglich.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in Deutschland und nutzt die Wohnung, der das gegenständliche Vorhaben dient, lediglich zeitweise zu Erholungszwecken. Am Standort des Vorhabens hat die Beschwerdeführerin nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Sie geht dort auch keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die Beschwerdeführerin hält das gegenständliche Vorhaben wie beantragt aufrecht.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, den dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 11.09.2023 zugrunde liegenden Projektunterlagen (im besonderen Einreichplan vom 15.02.2023 sowie Baubeschreibung vom 09.03.2023), dem Beschwerdevorbringen, dem offenen Grundbuch, dem geographischen Informationssystem KAGIS, den Stellungnahmen der bautechnischen Amtssachverständigen und dem Ergebnis der am 09.01.2024 im Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar unter Heranziehung des gegenständlichen Einreichplanes dargelegt, dass im Nahbereich des gegenständlichen Vorhabens keine Unterschreitungen der Mindesttiefe von Abstandsflächen vorliegen. Ebenso nachvollziehbar hat der Amtssachverständige beschrieben, wie das gegenständliche Vorhaben aus bautechnischer Sicht abgeändert werden könnte, um die erforderlichen Mindestabstände zum Nachbargrundstück einhalten zu können.

Die Beschwerdeführerin hat beschrieben, dass sie ihre Wohnung, der das gegenständliche Vorhaben dienen soll, nur zeitweise zu Erholungszwecken aufsucht und ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland ist. Aus der eingereichten Baubeschreibung ergibt sich als Nutzungszweck das Wohnen als Nebenwohnsitz. Im Verfahren wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin für das Objekt die Zweitwohnsitzabgabe entrichtet.

III.Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

§ 9 Kärntner Bauvorschriften – K-BV

LGBl. Nr. 56/1985 idF LGBl. Nr. 80/2012

Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a)im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b)bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,

c)eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d)eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

b)Erwägungen

1.

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass mit dem Vorhaben die einzuhaltenden Mindestabstände zum westlichen Anrainergrundstück nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin ein Vorgehen im Sinne des § 9 K-BV betreffend Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen erwogen.

Weder am Baugrundstück noch am westlichen Anrainergrundstück ist entlang der gemeinsamen Grundgrenze ein Baubestand vorhanden, bei dem Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV abweichen. Da kein vorhandener Baubestand, der von den Abstandsflächenbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften abweicht, auf dem Grundstück und im Nahbereich des Bauvorhabens vorhanden ist, kommt die Anwendung des § 9 Abs. 1 K-BV, auf den sich die Beschwerdeführerin bezieht, nicht in Betracht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach an der Westseite des Bestandsgebäudes auf dem Anrainergrundstück Nr. xxx,KG xxx, ein Carport errichtet wurde, welches aus dem gegenständlichen Einreichplan vom 15.02.2023 nicht ersichtlich ist, ist nicht von Relevanz, da sich dieses nicht im Nahbereich des Vorhabens befindet und eine etwaige bezügliche Unterschreitung von Mindestabstandsflächen für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht entscheidend ist.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach durch die bestehende Stützmauer ein Baubestand vorliege, mit dem Abstände verwirklicht werden, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV abweichen würden, ist festzuhalten, dass diese eine sonstige bauliche Anlage nach § 10 K-BV darstellt und sich § 9 Abs. 1 K-BV nicht auf diesbezügliche bauliche Anlagen bezieht, sondern nur auf Gebäude oder gebäudeähnliche sonstige bauliche Anlagen, für welche die §§ 4 bis 7 K-BV zur Anwendung gelangen.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich für den Fall, dass § 9 Abs. 1 K-BV nicht zur Anwendung gelangen sollte, was im Gegenstand das Beweisverfahren auch ergeben hat, darauf, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 K-BV gegeben sein würden. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass für eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 KBV unter anderem maßgeblich ist, dass das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, nicht ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden könnte. Nach der Rechtsprechung ist bei Anwendung des § 9 Abs. 2 K-BV nicht maßgeblich, dass von einer „zweckmäßigen Bebauung“ unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ausgegangen wird und dass genau die im Plan ausgewiesene Größe für den Verwendungszweck erforderlich ist (vgl. VwGH 02.09.1998, 97/05/0144). Für die Beurteilung der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 K-BV hat die Behörde auch nicht zu beurteilen, inwiefern zivilrechtliche Erwägungen der Verwirklichung des Vorhabens an einer anderen Stelle des Baugrundstückes entgegenstehen. Mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Verwirklichung aus diesen Gründen an einer anderen Stelle des Baugrundstückes nicht möglich ist, werden die Voraussetzungen des§ 9 Abs. 2 K-BV nicht dargelegt. Nach § 9 Abs. 2 K-BV muss eine Bauführung, obwohl das Vorhaben der Größe und Form des Grundstückes angepasst wurde, ohne Verringerung von Abstandsflächen, überhaupt unmöglich sein. Diese Bestimmung geht davon aus, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein soll (VwGH 23.02.2010, 2007/05/0258). Das Ergebnis des Beweisverfahrens hat jedoch ergeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit einer Modifikation, bei der die gegenständlichen Abstandsflächen eingehalten werden würden, durchaus realisierbar wäre. Da der Einleitungssatz der Bestimmung des § 9 Abs. 2 K-BV schon nicht erfüllt ist, muss auf die weiteren Vorgaben dieser gesetzlichen Bestimmung nicht mehr eingegangen werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Vorhaben nur geringfügig die Grenze zu einer Baubewilligungspflicht überschreite, ist festzuhalten, dass Toleranzen dem Kärntner Baurecht fremd sind (z.B. VwGH 12.03.2021,Ra 2021/06/0043).

Ebenso hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich nur zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken am Standort des gegenständlichen Vorhabens aufhält. Das Baugrundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf. Diese Widmung ist im Fall von Wohnzwecken Gebäuden, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, rechtlich zugedacht (§ 18 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 Z 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Begriff des ganzjährigen Wohnbedarfes nicht bedeutet, dass die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt werden oder eine Person sich ohne Unterbrechung ständig dort aufhalten muss, jedoch hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den Standort des Vorhabens ausschließlich zu Freizeitzwecken nutzt. Sohin steht dem Vorhaben ebenso der Flächenwidmungsplan entgegen.

Zusammenfassend haben Vorhaben gemäß § 26 K-BO 1996 den Kärntner Vorschriften zu entsprechen. Da mit dem vorliegenden Projekt die Abstandsflächenbestimmungen des § 5 K-BV nicht eingehalten werden und dieses damit den Kärntner Bauvorschriften widerspricht sowie ein Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan vorliegt, erfolgte die Versagung der beantragten Erteilung der Baubewilligung durch die belangte Behörde auf Grundlage des § 19 K-BO 1996 zu Recht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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