LVwG K KLVwG-602/9/2023

KLVwG-602/9/2023Tribunal administratif régional3 janv. 2024

Regest

Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Aussetzung des Verfahrens

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-602/9/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.602.9.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx gegen den Bescheid des Stadtsenates xxx vom 14.02.2023, xxx, betreffend Verfahren nach dem K-ZWAG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 09.04.2021 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin für die Wohnung xxx in xxx, für 2016 bis 2020 eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von € 2.640,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.05.2021 wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.05.2021 auf Aussetzung der Einhebung ob genannter Abgabe nach § 212a Abs. 1 iVm § 288 BAO, Folge gegeben.

Mit Erkenntnis des LVwG vom 12.09.2022, Zahlen: KLVwG-129/11/2022, KLVwG130/11/2022 und KLVwG-131/10/2022 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ob genannte Abgabe als unbegründet abgewiesen und erging hierauf der Bescheid der Bürgermeisterin vom 13.10.2022, mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgabe, die mit Bescheid vom 19.05.2021 bewilligt wurde, verfügt wurde.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates vom 14.02.2023 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zuvor genannten Bescheid des Bürgermeisters vom 13.10.2022 als unbegründet abgewiesen und hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2023 dagegen Beschwerde eingebracht und im allgemeinen Teil derselben unter anderem unter Hinweis auf nicht bescheinigte Briefeingänge eine gehörige Fristverlängerung begehrt und im besonderen Teil nach § 245 Abs. 3 BAO einen Fristverlängerungsantrag gestellt.

Im Gegenstand wurde eine Verhandlung abgeführt, bei der die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn vertreten war und wurde die Rechtswidrigkeit des Vorladungsbeschlusses moniert, da damit die Rechtsmittelfrist von sechs Wochen verkürzt wurde und aus der Rechtsmittelbelehrung nicht hervorgehe, ob nun eine ordentliche Revision oder eine außerordentliche Revision gewährt wird. Weiters wurde ein Befangenheitsablehnungsantrag nach § 268 BAO gegen den Richter eingebracht und dieser damit begründet, dass seit 2022 mehrere Befangenheitsvorbehalte bzw. Ablehnungsanträge eingebracht worden seien, über die man sich von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes hinweggesetzt habe. Weiters werden schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze durch den Richter geltend gemacht, wie zu kurz anberaumte Verhandlungen oder das quasi Ausschlagen der Ladung von Entlastungszeugen bis zur nicht unverzüglichen Herstellung beantragter Parteiöffentlichkeit.

Beantragt wurde eine siebenwöchige Verschiebung der Verhandlung aufgrund des Umstandes, dass zufolge von Bauarbeiten auf der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft mit massiven Lärm und Staubbelästigungen bis in die Wohnung der Beschwerdeführerin reichend eine hinreichend umfassende Befassung mit der Angelegenheit nicht möglich war; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes weiterer sechs abgabenrechtlicher Verfahren. Die Ladung zur Verhandlung sei am 09.08.2023 laut Rückschein zugestellt worden. Es wurde sodann weiters die Aussetzung des gegenständlichen sowie aller damit verbundenen Verfahren beantragt und zwar aufgrund einer Eingabe „complaint“ bei der EU-Kommission, welche als schwebend zu erachten ist, im Sinne Art. 308 Abs. 3 Satz 3 AEUV, worüber noch kein Beschluss ergangen sei. Ausgeführt wird weiters, dass ein Aktenverzeichnis nicht rechtskonform ergangen ist und das die verfahrensgegenständliche Liegenschaft keine Wohnung und kein Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO sei. Weiters wird gestellt, ein Antrag auf vorab Entscheidung beim EuGH aufgrund von konfiskatorischer Besteuerung im gegenständlichen Zusammenhang und wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in die Ausnahmebestimmungen des K-ZWAG fallen würde und sei die Angelegenheit im Jahr 2015 und 2016 schon einmal zugunsten der Partei erledigt worden.

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt:

Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Aus obiger Bestimmung bzw. aus § 294 BAO ergibt sich, dass der Zahlungsaufschub mit Ablauf der Aussetzung und mit Widerruf endet und ist ein solcher Widerruf mit Bescheid vom 13.10.2022 verfügt worden, und zwar zu Recht, da zwischenzeitig in der Angelegenheit entschieden wurde, insbesondere rechtskräftig durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2022, Zahl: KLVwG129/11/2022 und andere.

Zum Vorbringen anlässlich der Verhandlung ist auszuführen, dass die Ladung am 09.08.2023 zugestellt wurde und somit für die Verhandlung am 18.09.2023 jedenfalls ausreichend Vorbereitungszeit gegeben war, zumal nach ständiger Judikatur zu § 274 BAO eine bestimmte Mindestfrist zur Ladung zur mündlichen Verhandlung im Gesetz nicht gefordert ist.

Zum Vorbringen wonach die Rechtsmittelfrist durch die Vorladung zur Verhandlung verkürzt worden sei und eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung vorliege, ist auszuführen, dass über diesbezügliche Mängel eine Entscheidung nicht durch das gefertigte Gericht zu ergehen hat.

Zum Befangenheitsantrag ist auszuführen, dass der gefertigte Richter in Angelegenheit der Beschwerdeführerin zuvor entschieden hat, insbesondere auch betreffend die Verfahren KLVwG-129-131/2022.

Nach § 76 Abs. 1 lit. c) BAO haben sich Organe der Verwaltungsgerichte der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Hiezu ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach – allfällige – rechtswidrige Vorgangsweisen wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Allgemeinen keine Befangenheit begründen. In diesem Sinne ist auszuführen, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Richter in der Vergangenheit Verfahrensvorschriften verletzt hätte eine Befangenheit gegenständlich nicht abgeleitet werden kann. Die Entscheidung hierüber – wie von der Beschwerdeführerin begehrt – durch einen dritten Richter ist nicht vorgesehen, sondern handelt es sich hiebei um einen verfahrensleitenden Beschluss der nicht abgesondert anfechtbar ist.

Zu den Ausführungen, wonach gegenständlich der Mindeststandard einer Unterkunft nicht gegeben ist, somit gemeint, dass ein Wohnsitz nicht vorliegen würde bzw. das aufgrund des Gesundheitszustandes die Ausnahmebestimmungen zum Tragen kämen, ist auszuführen, dass solche Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Dies betrifft auch das Vorbringen, wonach die Abgabe mit der Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs und anderem nicht im Einklang stehe, da über die Abgabe als solches, bereits rechtskräftige Entscheidungen vorliegen und betrifft dies auch das Vorbringen, wonach eine konfiskatorische Besteuerung gegeben sei. Schließlich ist noch auszuführen, dass das Vorbringen, wonach im Jahre 2015 und 2016 in der Sache der Abgabe zugunsten der Partei durch die Bürgermeisterin entschieden wurde, völlig unbelegt ist und somit von zuvor dargestellten Sachverhalt auszugehen war, bzw. dieses Vorbringen gegenständlich unwesentlich war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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