LVwG K KLVwG-1623/20/2022

KLVwG-1623/20/2022Tribunal administratif régional23 nov. 2023

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Stützmauer, Bewehrte-Erde-Stützkonstruktion, Immission

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1623/20/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1623.20.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 25.07.2022, Zahl: xxx, mit dem eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx), erteilt wurde, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

und der angefochtene Bescheid in Folge (konkludenter) Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags vom 22.06.2021 (05.05.2022)

a u f g e h o b e n .

II.Die mit Schriftsatz vom 04.10.2023 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangte Neufassung des Projektes wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die Stadtgemeinde xxx als zuständige Baubehörde erster Instanz weitergeleitet.

III.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Gang des Verwaltungsverfahrens:

Mit einem Schriftsatz vom 22.06.2021 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Östlicher und südlicher xxxweg“. Beigelegt war ein Einreichplan des Baumeisters Ing. xxx vom 15.06.2021. Nach der Baubeschreibung seien zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Fassade des Schlosses xxx Stützmauern geplant. Diese sollen mit bewehrter Erde und Geotextil ausgeführt und nachher begrünt werden. Weiters sei die Errichtung eines Weges geplant, der mit Wurfsteinen hergestellt wird.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 (ON 5) wurde ein umfangreicher Verbesserungsauftrag erteilt.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 (ON 12) wurde eine geotechnische Stellungnahme der Firma xxx ZT GmbH vom 12.10.2021 vorgelegt. Demnach solle die Vorderseite der Bewehrte-Erde-Stützkonstruktion (BEK) nicht steiler als mit einer Neigung von 70° ausgeführt werden, wobei die Aufstandsfläche treppenförmig im anstehenden Fels hergestellt werden soll. An der Rückseite der BEK müssten Maßnahmen zur flächigen Fassung und Ableitung von eventuellen Schichtwässern vorgesehen werden. Die Oberfläche der BEK soll mit 2 bis 3 % nach außen geneigt werden. Eine geotechnische Baubegleitung sei erforderlich. Das Projekt wurde durch eine statische Berechnung der Firma xxx vom 02.12.2021 ergänzt. Auf Grundlage der Planunterlagen und der darin enthaltenen Geländeaufnahme wurden darin drei repräsentative Berechnungsquerschnitte gewählt (Profile P2, P4 und P5).

Vor einer mündlichen Verhandlung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (ON 30) Einwendungen. Er stimme der Errichtung des Bauwerkes nicht zu, weil er eine Immissionsgefahr durch die Verbringung von Oberflächenwässern bzw. die Gefährdung von Leib und Leben aufgrund mangelnder statischer Nachweise befürchte.

Von Seiten der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde mit E-Mail vom 14.02.2022 folgende Bedingungen genannt:

-das Bauvorhaben sei der Landesgeologie zur fachlichen Prüfung vorzulegen und während der Bauausführung fachlich zu begleiten;

-durch die Errichtung der Weganlage dürfe es zu keiner zusätzlichen Konzentration von anfallenden Oberflächenwässern kommen. Die Wegentwässerung habe flächig zu erfolgen und dürfe nicht in das östliche Grabensystem im Grenzbereich der Grundparzellen xxx-xxx eingeleitet werden.

Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, erstattete mit Schriftsatz vom 24.02.2022 (ON 36) eine geologische Stellungnahme. Auch hier wurde auf die Notwendigkeit einer geotechnischen Baubegleitung hingewiesen.

Einer neuerlichen geologischen Stellungnahme, wohl irrtümlich mit 24.02.2022 datiert (ON 51 im Akt), ist zu entnehmen, dass der Einhaltung der im geotechnischen Gutachten unter Punkt 5.1. beschriebenen Ausgestaltung der Aufstandsfläche im Fels eine essentielle Rolle zukommt und dass daher der ordnungsgemäße Einbau sowohl der Aufstandsfläche, des Schüttmaterials und des Geogitters zu überwachen sei. Ein gesicherter flächiger Abfluss der Niederschlagswässer würde zu keiner Konzentration von Oberflächenwässern führen.

II.Angefochtene Entscheidung:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.07.2022, Zahl: xxx wurde dem Bauwerber die Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen (Baubeschreibung xxx GmbH, geotechnische Stellungnahme und statische Berechnung der xxx ZT GmbH) unter Auflagen erteilt. Die Behörde vertrat dabei die Auffassung, dass auch die Unterlagen der xxx ZT GmbH Bestandteil der eingereichten Projektunterlagen bilden würden. Sie seien schlüssig und nachvollziehbar. Eine Beeinträchtigung für den Anrainer durch die Realisierung dieses Bauvorhabens, insbesondere durch die Verbringung der Oberflächenwässer, lasse sich für die Baubehörde bei projektgemäßer Ausführung aufgrund der eindeutigen Feststellungen und Vorgaben nicht erkennen. Im Übrigen seien die Einwendungen des Anrainers fachlich nicht ausreichend fundiert, weshalb den Äußerungen der Sachverständigen der Vorzug zu geben sei.

III.Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, dass sich seine Garage auf Grundstück xxx unmittelbar unterhalb des tiefsten Punktes der projektierten BEK (Profilpunkt 4) befinden würde. Es wurde weiter angezweifelt, dass die geotechnischen Unterlagen Bestandteil des eingereichten Projektes seien; jedenfalls enthielten diese keine Beschreibung zur Verbringung der Oberflächen- und Sickerwässer. Er weise darauf hin, dass die Baubeschreibung und die Pläne mit den Darstellungen und Plänen in den statischen Berechnungen nicht übereinstimmen würden. Die Feststellungen im Hinblick auf die Verbringung der Niederschlagswässer seien mangelhaft. Es gäbe jedenfalls ein Längsgefälle von den Profilpunkten 3 bzw. 5 zu Profilpunkt 4 hin. Dieser würde einen schnabelförmigen Auslass darstellen. Im Hinblick auf die Versickerung habe lediglich der geologische Amtssachverständige Ausführungen getätigt, welche nicht seinem Fachbereich entsprechen würden. Das Verfahren sei daher mangelhaft, da es die Behörde unterlassen habe, Sachverständige zur Beurteilung der Entwässerung herbeizuziehen. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die statischen Berechnungen zu den Profilpunkten 2., 4. und 5. planliche Darstellungen enthielten, welche sich von jenen im Bauansuchen und den später vorgelegten Profilen unterscheiden würden. So seien die abgetreppten Aufstandsflächen in den baumeisterlichen Plänen nicht dargestellt. Die Oberflächenbreite der BEK sei in den Plänen des Bauwerbers stets geringer als in den Plänen, welche der statischen Berechnung angefügt seien. Die Fußpunkte der BEK seien jeweils unterschiedlich dargestellt. Daher wurde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern soll, dass die Baubewilligung versagt wird, in eventu die Angelegenheit der Gemeindebehörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 10.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die Verfahrensparteien sowie der geologische Amtssachverständige des Amtes der Kärnten Landesregierung geladen wurden. Zunächst wurde aufgrund der Ausführungen des geotechnischen Sachverständigen das Ermittlungsverfahren geschlossen. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 16.01.2023, KLVwG-1623/4/2022, wurde das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet und ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten vom 27.04.2023 wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und Äußerung zugestellt. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung und der Erörterung des Gutachtens in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 10.07.2023 wurde der bauwerbende Partei aufgetragen, die Einreichunterlagen wie folgt zu verbessern.

1. Die Lage des Bauvorhabens ist widerspruchsfrei (zu den statischen und geologischen Unterlagen) im Bauplan darzustellen; insbesondere ist die Situierung des Böschungsfußes genau anzugeben;

2. Die kritische Situation zwischen den derzeitigen Profilpunkten 3 und 6, wonach ein Gefälle in Richtung des Grabens von fast einem Meter entsteht, ist durch eine der folgenden Maßnahmen oder durch eine gleichwertige Maßnahme zu entschärfen:

-ein ausgeglichenes Niveau der Krone der bewehrten Erde in Längsrichtung

oder

-bei entsprechender Gegenneigung die Anbringung von Sickerpackungen und dergleichen auf der dem Schloss zugewandten Seite der bewehrten Erde, wobei der Versickerungsnachweis zu erbringen ist.

3. Die im restlichen Bereich des Bauvorhabens erforderlichen Querspulen sind im Plan darzustellen.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2023 wurden ein Änderungsplan, eine statische Berechnung der Fa. xxx vom 14.09.2023 samt Lageplan nachgereicht. Diese Projektänderung wurde mit den Parteien im Beisein eines Sachverständigen am 22.11.2023 erörtert.

IV.Maßgebliche rechtliche Grundlagen:

§ 9 K-BO

LGBl.Nr. 62/1996

Antrag

(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.

(3)Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.

§ 23 K-BO

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch

LGBl.Nr. 77/2022

Parteien, Einwendungen

(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2)Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

…..

(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

…..

§ 6 Abs 1 AVG

Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

V.Festgestellter Sachverhalt:

Die Baugrundstücke xxx und xxx KG xxx sind laut Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet und stehen im Eigentum der mitbeteiligten Partei; sie befinden sich unmittelbar südlich bzw. südwestlich des Schlosses xxx (GSt. Nr. xxx) und fällt der gegenständliche Bereich steil in südliche Richtung ab. Südlich davon liegt das GSt. Nr. xxx des Beschwerdeführers, eine Garage, und zwar in einem Graben, der sich vom südöstlichen Eck des Schlosses direkt bis zu dieser Garage herabzieht. Der Beschwerdeführer ist Anrainer (Unterlieger) und im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens gelegen.

Er hat in der Bauverhandlung Einwendungen im Hinblick auf eine mögliche Immissionsgefährdung durch eine nicht fachgerechte Verbringung von Oberflächenwässern und daraus resultierend eine Gesundheitsgefährdung vorgebracht und somit seine Parteistellung erhalten.

Die der Bewilligung zugrunde liegenden Projektunterlagen sind widersprüchlich. Insbesondere widersprechen sich die Höhenangaben und die Darstellung der Böschungsfußpunkte bei den Schnitten und den geotechnischen Unterlagen.

Aus wasserbautechnischer Sicht konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des beidseitigen Längsgefälles in Richtung des Profilpunktes 4 zu einer Gefährdung des unterliegenden Anrainers, verursacht durch konzentrierten Abfluss sich auf der Anlage sammelnder Oberflächenwässer, kommt. Daher wurde der Bauwerber aufgefordert, einerseits die Widersprüche in den Planunterlagen zu beseitigen, andererseits für geeignete Wasserhaltungsmaßnahmen zu sorgen.

Mit den nachgereichten Unterlagen wurde dem Auftrag nicht vollständig entsprochen. Einerseits sind am „unteren“, südlichen Weg nach wie vor keine Wasserhaltungsmaßnahmen projektiert, andererseits entspricht die Darstellung der BEK in den vom Bautechniker erstellten Profilen nicht der Profildarstellung des geotechnischen Büros (geradlinige Böschung vs. im obersten Bereich flacher verlaufende Böschung). Der Anschluss der BEK ans Urgelände im östlichen Bereich ist ebenfalls nicht klar (Niveauunterschied von 1,20 m auf kürzester Strecke).

Mit den nachgereichten Plänen wurde die bauliche Anlage sowohl der Höhe nach als in ihrer Breitenausdehnung nicht nur unwesentlich vergrößert (Höhenunterschiede bis zu 1,6 m [PP 6] und Breitenunterschiede bis zu 4,6 m [PP 5]).

Durch das nunmehr ebene Niveau ist ein konzentrierter Wasserablauf nicht mehr zu befürchten.

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Plänen und der Begutachtung durch den wasserbautechnischen Sachverständigen.

VI.Rechtliche Würdigung:

a.) Einwendungen allgemein

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bauverfahren ist die Rechtstellung des Anrainers dort in zweifacher Weise begrenzt:

Er hat subjektiv-öffentliche Rechte nur in jenem Umfang, in welchem ihm durch die Rechtsordnung solche zugestanden werden, und dann auch nur insoweit, als er diese Rechte durch die Erhebung von Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwSlg 10.317A/1981).

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen das Nachbarrecht auf Abwehr schädlicher Immissionen bzw. Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung geltend gemacht; des weiteren hat er Hochwassergefahr bzw. statische Bedenken vorgebracht.

b.) Verhältnis Baurecht – Wasserrecht

Gemäß § 2 Abs. 1 lit.c K-BO bedürfen bauliche Anlagen keiner Baubewilligung, wenn sie einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen (ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen).

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um kein Gebäude (keine raumbildenden Maßnahmen). Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass durch diese Baumaßnahme die natürlichen Abflussverhältnisse verändert würden (vgl. § 38 WRG). Diese wasserrechtliche Vorschrift hat die Besonderheit, dass sie zwar die Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Unterliegers verbietet und sie auch einem Straftatbestand zuordnet, allerdings keinen Bewilligungstatbestand nach Wasserrecht vorsieht. Daher ist die Bauordnung auf das gegenständliche Projekt anwendbar.

c.) Immissionsschutz im Grünland

Grundsätzlich weist die Widmungskategorie „Grünland“ keinen Immissionsschutz auf; das bedeutet das Immissionen, die durch die widmungsgemäße Nutzung des Bauvorhabens verursacht werden, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 2001/05/0918). Auf Immissionen durch die Verbringung von Oberflächenwässern kann diese Rechtsprechung aber nicht ausgeweitet werden, weil diese mit der widmungsgemäßen Verwendung (im Grünland denkbar: Lärm- und Geruchsemissionen) nicht in Verbindung stehen,. Der Nachbar hat diesfalls ein Recht auf belästigungs- bzw. gefährdungsfreie Verbringung von Oberflächenwässern.

Der wasserbautechnische Sachverständige hat in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme auch Auflagenvorschläge gemacht, um eine solche Gefährdung hintanzuhalten.

d.) Projektänderung bzw. „konkludente Antragsrücknahme“ durch Projektänderung im Beschwerdeverfahren:

Auch im Beschwerdeverfahren ist den Parteien Gelegenheit zu Projektänderungen gemäß § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG zu geben, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass jede für den Anrainer nachteilige Projektänderung zum Wiederaufleben an sich präkludierter Parteistellung führt (vgl. VwGH 2013/05/0193). Eine Projektänderung ist nur insoweit zulässig, solange sie nicht das „Wesen“ des Projekts betrifft (VwGH Ra 2015/04/0055), mit anderen Worten, wenn sich das Projekt nach erfolgter Änderung nicht als „aliud“ darstellt. Die Grenzen dafür sind im Rechtsmittelverfahren allerdings enger zu ziehen (VwGH 28.9.2010, 2009/05/0316). Eine Erweiterung durch Vergrößerung der Bausubstanz ist grundsätzlich unzulässig, kann aber unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles in geringem Maße zulässig sein (VwGH 8.6.2011, 2011/06/0019).

Für die Beurteilung der „Umstände des Einzelfalles“ bietet der Sachverhalt in VwGH 4.9.2001, Zl. 2001/05/0154 zur Wiener Bauordnung einen Anhaltspunkt: Eine Vergrößerung der Gesamtkubatur um 2,5 % wurde noch nicht als wesentliche Projektänderung angesehen.

Im vorliegenden Fall ist entlang der gesamten Länge der BEK eine Veränderung des Böschungsfußes von teilweise mehreren Metern (bis zu einem Drittel der ursprünglichen Breite) erfolgt, es ist also das Bauwerk verbreitert worden und näher zu den Anrainern gerückt. Auch die Höhe des Bauvorhabens wurde teilweise über 10 % vergrößert. Damit wurde die Wesentlichkeitsgrenze überschritten und kann im Sinne der zitierten Rechtsprechung diese Projektänderung nicht mehr im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erledigt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 28.10.1997, 95/04/0247), ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl Erkenntnis vom 19. 11. 2014, Ra 2014/22/0016).

Der aufgrund dieses konkludent zurückgezogenen Antrages ergangene Bescheid (Baubewilligung) war daher aufzuheben und die Angelegenheit, da nun auch wieder andere Anrainer von diesem Bauvorhaben betroffen sind, weil ihre Parteistellung wieder auflebt, gemäß § 6 AVG an die Behörde 1. Instanz weiterzuleiten.

e.) Sonstiges

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mögliche Hochwassergefahr sowie statische Bedenken, die Standfestigkeit betreffend, keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Bauverfahren darstellen.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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