LVwG K KLVwG-1435-1436/4/2023

KLVwG-1435-1436/4/2023Tribunal administratif régional13 nov. 2023

Regest

Straßenverkehrsordnung, Sicherheitstraining, Videoaufzeichnungen, Datenschutz, Sperrlinie

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1435-1436/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1435.1436.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.7.2023, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung,zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 14.5.2023, zwischen 8:47 Uhr und 8:49 Uhr, auf der xxx, StraßenNr. xxx, xxx. xxx und xxx,

1. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und

2. in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. des § 9 Abs. 1 StVO und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 7 Abs. 2 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 20 Stunden, sowie zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und 18 Stunden, verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden. Begründend wird ausgeführt:

„... Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Mit der im gegenständlichen Strafakt erliegenden Privatanzeige vom 23.05.2023 hat mich ein mir vollkommen unbekannter Herr xxx, xxx, xxx, zum zweiten Mal wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung auf der xxx, in einem unbewohnten Bereich zwischen xxx und xxx, angezeigt. Dazu hat der Anzeiger vorgebracht, dass er mit Fahranfängern aus den xxx auf einer öffentlichen, kurvenreichen Straße in einer Bergregion „Fahrtrainingsfahrten“ mit Motorrädern absolviert und ich während dem Training „hoch gefährdend“ gefahren sei. Dazu hat der Anzeiger Videomaterial von zwei verschiedenen, mehrere Kilometer voneinander entfernt liegenden Stellen vorgelegt, in seiner Anzeige auch auf seine bereits zuvor am 17.10.2022 gegen mich erstattete Anzeige Bezug genommen, Bilder meines Fahrzeuges vom 15.10.2022 mit Aufnahmen vom 14.05.2023 vermischt, eine Fotomontage einer fiktiven Gefahrensituation vorgelegt und mein Fahrverhalten als hoch gefährlich beschrieben. Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft xxx das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine amtsärztliche Überprüfung meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenker eines Kraftfahrzeuges angeordnet.

Die amtsärztliche Untersuchung ergab die uneingeschränkte geistige und körperliche Eignung zum Lenken aller Kraftfahrzeuge.

B e w e i s : Akt xxx der BH xxx, dessen amtswegige Beischaffung beantragt wird,

Akt xxx der BH xxx, dessen amtswegige Beischaffung beantragt wird,

meine Einvernahme

In meiner Stellungnahme an die Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.07.2023 habe ich angegeben, dass ich die mir vorgeworfenen Delikte nicht begangen habe, die vorliegenden Videoaufzeichnungen und die daraus entnommenen Lichtbilder rechtswidrig erstellt worden seien und daher kein zulässiges Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren darstellen. Ich habe vorgebracht, dass ich gegen den Anzeiger wegen rechtswidriger und schuldhafter, mehrfacher Übertretung der Datenschutzgrundverordnung und das Datenschutzgesetz und die damit verbundene Beeinträchtigung meines Rechtes auf Schutz meiner personenbezogenen Daten eine Sachverhaltsdarstellung an die Datenschutzbehörde erstattet habe. Diese Sachverhaltsdarstellung habe ich vorgelegt und lege diese neuerlich zum Beweis dafür vor, dass ich gegen die rechtswidrige und schuldhafte mehrfache Verletzung meiner gesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte umgehend vorgegangen bin und erhebe die in der beiliegenden Sachverhaltsdarstellung gemachten Ausführungen auch zum Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

B e w e i s :unter einem vorgelegte Sachverhaltsdarstellung an die Datenschutzbehörde vom 03.07.2023,

meine Einvernahme

Ungeachtet meines Hinweises darauf, dass es unzulässig ist, die rechtswidrig erstellten Videoaufzeichnungen als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren zu verwenden und meiner Angaben im Ermittlungsverfahren, dass ich keine Sperrlinie überfahren und den rechten Fahrbahnrand eingehalten habe, hat mich die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 verurteilt. Begründet wird dieses Erkenntnis damit, dass ich mich anlässlich der Erstverantwortung vom 30.05.2023 gegenüber den erhebenden Polizeibeamten geständig gezeigt habe und die Behörde ungeachtet der rechtswidrigen Erlangung des Videomaterials berechtigt sei, die vorgelegten Videoaufnahmen als Beweismaterial zu verwenden. Diese Begründung ist nicht stichhältig. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, habe ich mich gegenüber den erhebenden Polizeibeamten am 30.05.2023 nicht geständig verantwortet. Vielmehr sind am Abend des 30.05.2023 zwei Polizeibeamte zu mir nach Hause gekommen und haben angegeben, dass sie eine Lenkererhebung durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang haben sie auch die vorliegende „Rechtfertigung“ verfasst. Diese hat aber keine Beweiskraft, da sie dadurch entstanden ist, dass mir die Polizisten das am Handy des Polizisten gespeicherte, vom Anzeiger vorgelegte Video, also ein unzulässiges Beweismittel als stichhaltiges Argument, vorgehalten haben. Ebenso wenig wie dieses rechtswidrig erlangte Beweismittel selbst, ist auch das unter Vorhalt dieses Beweismittels rechtswidrig erlangte „Geständnis“ verwertbar. Für die mir vorgeworfene Übertretung der Straßenverkehrsordnung fehlt daher jeder Beweis und bin ich daher unberechtigt und inhaltlich rechtswidrig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ausdrücklich halte ich fest, dass es bei meinen Fahrten keinerlei Hinweis auf ein stattfindendes Fahrtraining gab. Ich habe auch keine Motorradfahrer oder Fahrtrainer gesehen und bin daher, nachdem ich mich vergewissert habe, dass kein Gegenverkehr kommt, ohne irgendeinen Verkehrsteilnehmer auch nur im Geringsten zu gefährden, um die Kurve gefahren.

B e w e i s : meine Einvernahme,

GrInsp xxx, p.A. xxx

xxx, xxx, als Zeuge, weitere Beweise vorbehalten

Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Ich habe bereits im Vorverfahren xxx vorgebracht und dies auch in meiner Sachverhaltsdarstellung wiederholt, dass die in den Anzeigen angeführten, engen Kurven durch einen angebrachten Verkehrsspiegel übersichtlich gemacht wurden und es bei aufmerksamer Fahrweise problemlos erkennbar ist, ob sich Gegenverkehr in der oder in Annäherung an die Kurven befindet. Auch habe ich darauf hingewiesen, dass ich diese Strecke regelmäßig, seit ca. 40 Jahren unfallfrei mit PKW, LKW, Motorrädern und Fahrrädern befahre und die Straße mir bestens bekannt und vertraut ist. Dazu habe ich als Beweis meine Einvernahme und die Durchführung eines Ortsaugenseheins beantragt. Der Ortsaugenschein hätte ergeben, dass in beiden unübersichtlichen Kurven Verkehrsspiegel und Hinweisschilder auf den Kurvenverlauf angebracht sind. Weiters hätte sich ergeben, dass im Bereich der Felsenkurve, xxx, keine Sperrlinie vorhanden ist und auch diverse Warntafeln mittlerweile demontiert wurden. Festgestellt hätte aber werden können, dass an den Haltestangen auch Kamerahalterungen angebracht sind. Damit hätte die Verwaltungsstrafbehörde festgestellt, dass der Anzeiger an mehreren Stellen Videokameras montiert hat, die den öffentlichen Verkehr in unzulässiger Weise überwachen und andererseits wäre die belangte Behörde bei Überprüfung der örtlichen Verhältnisse zum Ergebnis gelangt, dass ein geringfügig „kurvenschneidendes“ Fahren an diesen Stellen keine strafbare Verwaltungsübertretung darstellt.

B e w e i s : unter einem vorgelegte Lichtbilder der Örtlichkeiten,

meine Einvernahme,

weitere Beweise vorbehalten

Da die belangte Behörde Erhebungen in diese Richtung unterlassen hat, ist das Verfahren mangelhaft und wird das angefochtene Straferkenntnis jedenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sein.

Ich stelle daher nachstehende

BESCHWERDEANTRÄGE

Das Verwaltungsgericht für Kärnten möge

1. ) der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG einstellen; in eventu

2. ) der Beschwerde Folgen geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Erkenntnisses an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverweisen,

3. ) jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 14.5.2023 in der Zeit zwischen 8:47 Uhr und 8:49 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx auf der xxx, StraßenNr. xxx, bei xxx und xxx. Er hat dabei die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und in der unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten.

Das Verfahren wurde durch eine Privatanzeige, nämlich durch den Zeugen xxx, in Gang gesetzt. xxx hat im Rahmen der xxx GmbH die xxx benutzt, um in Durchführung der xxx GmbH Straßentrainings mit Motorrädern durchzuführen. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.7.2022, Zahl: xxx, ist der genannten GmbH die Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 und Abs. 5 StVO erteilt worden, um im Zuge der jeweiligen Trainingsfahrt - unter anderem die xxx xxx von km xxx bis xxx - mehrmalig wiederholt zu befahren, um für die am Sicherheitstraining für Motorradfahrer teilnehmenden Motorradlenker eine Verbesserung im Fahrverhalten auf öffentlichen Straßen zu erreichen. Die Bewilligung gilt vom 29.7.2022 bis 28.7.2024. Laut diesem Bescheid beträgt der Streckenabschnitt xxx km und hat xxx auf diesem Streckenabschnitt insgesamt vier Kameras zu Ausbildungszwecken während der Trainingsfahrten installiert.

Am 14.5.2023 fand ein Training mit neun teilnehmenden Personen sowie drei Instruktoren statt und wurde die Strecke 40 bis 45 Minuten befahren. Bei der Auswertung des Videomaterials hat xxx die seiner Meinung nach eklatante Übertretung festgestellt und in der Folge die Anzeige erstattet.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Einkommen von € 2.400,--, ist Eigentümer eines Wohnhauses, hat keine Schulden und eine Sorgepflicht.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die verfahrensgegenständliche Übertretung begangen zu haben, seiner Meinung nach war die Verwertung der willkürlichen Anzeige durch die Strafbehörde rechtswidrig, zumal es sich um eine nicht genehmigte Videoüberwachung eines öffentlichen Straßenabschnittes gehandelt hat. Die persönlichen Verhältnisse fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren, er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näherliegt.

Aus den Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ein näher bestimmtes Fahrzeug gelenkt und – wie ihm vorgeworfen – im Zuge dieser Fahrt die Sperrlinie überfahren und in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er wendet sich gegen das Zustandekommen des Verfahrens insoweit, dass er behauptet, durch die Verarbeitung und Verwertung eines unzulässiger Weise von einer Privatperson angefertigten Videoaufzeichnung bestraft worden zu sein. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass die Vorgangsweise absolut rechtswidrig ist und eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung bzw. des Datenschutzgesetzes darstelle bzw. der Verdacht einer rechtswidrigen Datenweitergabe in Gewinn- und Schädigungsabsicht im Sinne des § 63 Datenschutzgesetz darstelle, kann diesem Vorbringen keinesfalls gefolgt werden.

Art. 2 Abs. 2 lit. d der DSGVO lautet:

Diese Verordnung findet keine Anwendung über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Es kann daher der Beschwerdeführer schon aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht denkmöglich in seinen Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung verletzt worden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass die österreichische Rechtsordnung Beweisverwertungsverbote nur dort kennt, wo die Verwertung eines unter Verletzung von Schutzvorschriften gewonnenen Beweises den Schutzzweck vereiteln würde; Schutzzweck der in Rede stehenden Norm ist aber nicht der Schutz des Lenkers des bildlich dokumentierten Kraftfahrzeuges vor Strafverfolgung, abgesehen von solchen - ausnahmsweise – Verwertungsverboten gilt im gerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sowie jener der freien Beweiswürdigung, die sich beide aus dem rechtsstaatlichen Prinzip - somit aus dem Baugesetz der österreichischen Bundesverfassung – ergeben. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in Abrede stellt und ausführt, dass er die verfahrensgegenständliche Strecke nahezu täglich befahre und sei er auch mit dem bezughabenden Fahrzeug die Strecke am Tattag gefahren.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes wird darauf verwiesen, dass das durch die verletzten Bestimmungen geschützte Interesse das Interesse an der Verkehrssicherheit ist. Durch das Überfahren einer Sperrlinie (Kurvenschneiden) bzw. dass der rechte Fahrbahnrand in einer unübersichtlichen Kurve nicht eingehalten wurde, wird die Möglichkeit aller Verkehrsteilnehmer Unfälle zu vermeiden, eklatant zuwidergehandelt. Eine Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen weist daher grundsätzlich keinen Unrechtsgehalt auf.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringeres oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretungen auch zu beantworten hat. Die über ihn verhängten Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sollen nicht nur spezialpräventiv wirken, sondern durch die Strafen sollen andere Normadressaten vor der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden.

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und einer einschlägigen Vormerkung sowie, dass mildernd nichts zu werten war, ist die Strafe nicht unangemessen hoch anzusehen.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist.

Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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