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KLVwG-S5-941/5/2023•LVwG K KLVwG-S5-941/5/2023
KLVwG-S5-941/5/2023Tribunal administratif régional7 nov. 2023
Bodenreformrecht, Bringungsrecht, Anteilsverhältnisse, Bringungsgemeinschaft, Neubeanteilung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agarbehörde Kärnten, vom 11.04.2023, Zahl: xxx zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten – Dienststelle xxx vom 11.04.2023, Zahl: xxx
e r s a t z l o s b e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass diese - mangels Übereinkommen zur Neubeanteilung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ - nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgrund der Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesene Umstände (§ 16 Abs. 4 K-GSLG) das Anteilsverhältnis für die Bringungsgemeinschaft „xxx“ (Hauptweg und Zubringer separat) nach dem „Kärntner Schlüssel“ unter Einbeziehung neuer näher bestimmter Mitglieder neu zu bestimmen hat.
Mit Schreiben vom 04.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, das in Auftrag gegebene güterwegebautechnische Gutachten vom 07.04.2023 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen. Weiters wird vorgebracht, dass die im Gutachten wiedergegebenen Zahlenwerte auf falschen Prämissen beruhen und, dass die Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebender Umstände zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aus in der Beschwerde näher dargestellten Gründen nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde hätte im Lichte der in der Beschwerde angeführten Gründe nicht von einer Änderung der für die Festlegung der Anteilsverhältnisse der Bringungsgemeinschaft „xxx“ maßgebend gewesener Umstände ausgehen dürfen. Der Bescheid leide an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. in eventu den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, Mitglied der Bringungsgemeinschaft „xxx“.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 19.10.1962, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ gegründet. Die Bringungsanlage bestand aus dem Hauptweg, welcher mit diesem Bescheid beanteilt wurde.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 09.11.1965, Zahl: xxx, wurde die Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft „xxx“ um vier Zubringerwege erweitert und damit gleichzeitig beanteilt.
Mit Urkunde der Agrarbezirksbehörde xxx vom 24.01.1991, Zahl: xxx, wurden die Anteile zur Wegverbesserung und Asphaltierung wie auch für die künftige Erhaltung des Hauptweges der Bringungsgemeinschaft „xxx“ neu festgelegt.
Im verfahrensgegenständlichen Neubeanteilungsverfahren stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.11.2021 den Antrag auf bescheidmäßige Neubestimmung der Anteile der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“.
Auch die Bringungsgemeinschaft „xxx“ fasste im Rahmen der Vollversammlung vom 10.02.2022 einstimmig den Beschluss, einen Antrag auf Neubeanteilung der Anteile bei der Agrarbehörde zu stellen. Den Antrag auf Neubeanteilung brachte der Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“, mit E-Mail vom 16.02.2022 bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde führte mehrere Verhandlungen (08.06.2022, 15.07.2022 und 19.12.2022) mit Präsentationen von Beanteilungsvorschlägen zum Zwecke eines Übereinkommens durch. Im Rahmen der Verhandlung vom 19.12.2022 haben zwei weitere Grundbesitzer die Einbeziehung ihres durch die Bringungsanlage erschlossenen Grundbesitzes in die Bringungsgemeinschaft „xxx“ in der neuen Anteilsberechnung beantragt.
Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.12.2022, Zahl: xxx, wurde vermerkt, dass in dem gegenständlichen Neubeanteilungsverfahren ein Übereinkommen nicht erzielbar sei.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass diese mangels Übereinkommen zur Neubeanteilung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ aufgrund der Änderung für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände (§ 16 Abs. 4 K-GSLG) das Anteilsverhältnis für die Bringungsgemeinschaft neu zu bestimmen hat. Eine neue Bestimmung des Anteilsverhältnisses der Bringungsgemeinschaft ist mit angefochtenem Bescheid nicht erfolgt.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.
III. Beweiswürdigung:
Aus dem mit dem Verwaltungsakt mit übermittelten angefochtenen Bescheid geht unmissverständlich hervor, dass keine die Anteilsverhältnisse der Bringungsgemeinschaft „xxx“ neu bestimmende Entscheidung durch die belangte Behörde getroffen wurde. Die belangte Behörde hat „nur“ einen Feststellungsbescheid erlassen, mit welchen ausgesprochen wurde, dass die belangte Behörde das Anteilsverhältnis für die Bringungsgemeinschaft „xxx“ nach dem „Kärntner Schlüssel“ unter Einbeziehung neuer Mitglieder neu zu bestimmen hat; dies aufgrund der Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – KGSLG, LGBl. 4/1998, zuletzt geändert durch LGBl. 106/2020, lauten wie folgt:
§ 14
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
§ 16
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die im Eigentum der Beschwerdeführerin liegenden Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, sind Teil der Bringungsgemeinschaft „xxx“ und ist die Beschwerdeführerin daher von der gegenständlichen Feststellung betroffen.
Nach § 16 Abs. 4 K-GSLG ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 leg cit das Anteilsverhältnis in der Bringungsgemeinschaft neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände verändert haben.
Gegenständlich hat die belangte Behörde mit angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sie aufgrund der Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände (§ 16 Abs. 4 K-GSLG) das Anteilsverhältnis für die Bringungsgemeinschaft „xxx“ (Hauptweg und Zubringer separat) neu zu bestimmen hat. Die belangte Behörde hat daher das Anteilsverhältnis der Bringungsgemeinschaft „xxx“ nicht neu bestimmt, sondern „nur“ festgestellt, dass eine Neubestimmung durch die belangte Behörde zu erfolgen hat.
Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 K-GSLG geht hervor, dass die Agrarbehörde im Falle des Vorliegens einer Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände, die Anteilsverhältnisse neu zu bestimmen hat (arg. „ist“), sofern eine Vereinbarung durch die Bringungsgemeinschaft iSd § 14 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 3 K-GSLG vor der Behörde nicht geschlossen wird. Ein Ermessensspielraum für die Behörde ist in § 16 Abs. 4 K-GSLG nicht vorgesehen. Kommt die Behörde daher im Wege ihrer Ermittlungstätigkeit zum Schluss, dass derartige Umstände (wesentliche Änderung und kein Abschluss einer Vereinbarung) vorliegen, ist sie verpflichtet, die Anteilsverhältnisse neu zu bestimmen. Die Behörde muss ihre Aufgaben nicht erst auf Antrag, sondern bereits von Amts wegen wahrnehmen. Im K-GSLG wurde auch keine explizite (vorgelagerte) Möglichkeit normiert, die die belangte Behörde dazu berechtigen würde - weder von Amts wegen noch auf Antrag - das Vorliegen einer Änderung der Anteilsverhältnisse der Bringungsgemeinschaft iSd § 16 Abs. 4 K-GSLG festzustellen.
Unabhängig von der Zulässigkeit eines derartigen Feststellungsbescheides sowie der Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung durch die Agrarbehörde, wurden in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit auch keine Anträge auf Feststellung, dass eine Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände vorliegt, gestellt. Es wurden „lediglich“ Anträge auf Neubeanteilung sowie auf Einbeziehung von durch die Bringungsanlage erschlossenen Grundbesitzes in die Bringungsgemeinschaft „xxx“ in die neue Anteilsberechnung gestellt. Die Behörde hat daher auch nicht über die eingebrachten Anträge abgesprochen, sondern von Amts wegen den angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen.
Feststellungsbescheide können erlassen werden, wenn diese ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nur dann zulässig, wenn dieser im rechtlichen Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse liegt, doch handelt es sich dabei bloß um einen subsidiären Rechtsbehelf. Die Behörden dürfen folglich nur dann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt. Demnach ist aber ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ein Feststellungsbescheid dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen (verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen) Verfahrens entschieden werden kann. (vgl. z.B. VwGH 29. 2. 2012, 2009/10/0130, 29.8.2017, Ra 2016/17/0170; VwGH 14.09.2010, 2008/11/0166).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Judikat vom 29.06.2000, 2000/07/0018 erkannt, dass ein (amtswegiger) Feststellungsbescheid, der „überflüssig“ ist, weil die in ihm entschiedene Frage auch in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren geklärt werden könnte, nicht „in jedem Fall“ subjektive Rechte des Bescheidadressaten verletzt. In obig genannten Judikat verneinte der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem deshalb) das Vorliegen einer Rechtsverletzung, weil die Rechtsfrage richtig gelöst wurde. Eine Verletzung wird jedoch nur dann auszuschließen sein, wenn die Behörde gleichzeitig in dem vorrangigen Verfahren entscheidet und de facto zwei Spruchpunkte – einen über die „überflüssige“ Feststellung und einen über die tatsächlich abzusprechende Sache – in einem Bescheid formuliert (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 80).
Eine derartige Konstellation liegt gegenständlich nicht vor, zumal die belangte Behörde lediglich die Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände und folglich die Erforderlichkeit der Neubestimmung der Anteilsverhältnisse feststellt. Eine Neubestimmung der Anteilsverhältnisse ist jedoch mit angefochtenem Bescheid nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat gegenständlich daher zu Unrecht von Amts wegen einen Feststellungsbescheid erlassen und verletzt dieser dadurch nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem. Art. 82 Abs. 3 B-VG (VfSlg. 3925/1961). Die belangte Behörde hat, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass gegenständlich eine Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände vorliegt und vor der Behörde eine Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 3 K-GSLG durch die Bringungsgemeinschaft nicht geschlossen werden kann, die Anteilsverhältnisse von Amts wegen neu zu bestimmen. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise entbehrt jeder Rechtsgrundlage und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ob in gegenständlicher Angelegenheit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 K-GSLG vorliegen und daher das Anteilsverhältnis der Bringungsgemeinschaft „xxx“ neu bestimmt werden muss, weil sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, wurde aufgrund der Tatsache, dass dieser Feststellungsbescheid mangels Rechtsgrundlage zu beheben war, nicht geprüft.
Die Verhandlung kann in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit entfallen, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 2/2021).
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