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KLVwG-1304/5/2023•LVwG K KLVwG-1304/5/2023
KLVwG-1304/5/2023Tribunal administratif régional2 nov. 2023
Naturschutzrecht, Fischerei, freie Landschaft, Wetterschutz, Uferstreifen, Zelten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.06.2023, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2023, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten.
III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.06.2023, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben wie dies im Zuge des Streifendienstes von Organen der Kärntner Bergwacht am 28.10.2022 um 20:30 Uhr sowie am 30.10.2022 um 08:15 Uhr am xxxsee, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Gemeinde und Bezirk xxx, festgestellt wurde, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 iVm. 67 Abs. 1 lit. f Kärntner Naturschutzgesetz zu verantworten, zumal Sie in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen in der Zeit von zumindest 28.10.2022, 20:30 Uhr bis zumindest 30.10.2022, 08:15 Uhr, am xxxsee, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Gemeinde und Bezirk xxx, verbotswidrig gezeltet haben.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 iVm § 67 Abs. 1 lit. f Kärntner Naturschutzgesetz 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt.
Gegen das zuvor genannte Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bekannten xxx im Zeitraum vom 28.10.2022 bis zum 30.10.2022 die Fischerei am xxxsee ausgeübt habe und dabei einen Wetterschutz gemäß der Kärntner Wetterschutzverordnung aufgestellt und verwendet gehabt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer von einem Organ der Kärntner Bergwacht angezeigt worden. Eine Anzeige des xxx sei nicht erfolgt, obwohl dieser seinen Wetterschutz unmittelbar neben dem Wetterschutz des Beschwerdeführers aufgestellt gehabt habe und das ebenfalls im Zeitraum 28.10.2022 bis 30.10.2022. Die belangte Behörde würde in der Bescheidbegründung ausführen, dass der Beschwerdeführer einen Wetterschutz verwendet habe, der den Vorgaben der Kärntner Wetterschutzverordnung entsprochen und dem folgend nicht als Zelt nach § 15 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gelten würde. Eine zeitliche Begrenzung für das Verwenden eines Wetterschutzes sei nicht normiert. Die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, wonach nach 24 Stunden durchgehendem Aufenthaltes ein Campieren angenommen werden müsse, weil in diesem Zeitraum auch geschlafen, gegessen, getrunken, Sanitäreinrichtungen verwendet, sowie Müll entsorgt werden müsse, sei verfehlt. Bereits vor Ablauf dieses Zeitraumes müsse angenommen werden, dass die genannten Grundbedürfnisse gedeckt werden müssten. Wenn den Erläuterungen zum Kärntner Naturschutzgesetz zu entnehmen sei, dass das wilde Campieren mit allen Konsequenzen einer ungeregelten Ver- und Entsorgung in der freien Landschaft unterbunden werden solle, so sei dem zuzustimmen. Im vorliegenden Fall könne aber von einem wilden Campieren keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe lediglich beim Fischen einen erlaubten Wetterschutz verwendet.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer xxx hat sich in der Zeit vom 28.10.2022 ca. 09:30 Uhr bis zum 30.10.2022 08:15 Uhr (vorgeworfen wurde ihm Zeitraum 28.10.2022 ca. 20:30 Uhr bis zum 30.10.2022 08:15 Uhr) durchgehend auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, die unmittelbar an den xxxsees grenzt, aufgehalten. Diese Parzelle liegt in der freien Landschaft und darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet xxx.
Der Beschwerdeführer ist am Vormittag des 28.10.2022 mit seinem PKW zum nahegelegenen Parkplatz, dort befindet sich auch das Restaurant und das mobile WC, gefahren um seinem Hobby der Fischerei nachzugehen. Er hatte die Absicht Karpfen, Welse und Zander zu fangen. Tatsächlich hat er keinen Fisch gefangen. Unmittelbar nach seiner Ankunft hat er seine Ausrüstungsgegenstände (vier Angelruten, einen Kescher, eine Abhakmatte, den Wetterschutz/Zelt, eine Liege, einen Sessel, eine Angeltasche mit Zubehör, einen Eimer, einen Rucksack für seine persönlichen Gegenstände wie Brieftasche und Schlüssel, Trinkwasser und Jause) in ein Schlauchboot geladen und ist mit diesem zum etwa zwei Minuten Fahrzeit entfernten Angelplatz auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, gefahren.
Auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, hat der Beschwerdeführer ein graun/grünes Zelt (max. Abmessungen 2,5 m (l) x 2,7 m (b) x 1,6 m (h)) für die Ausübung des Fischfanges aufgestellt. Im Zelt hat der Beschwerdeführer eine Campingliege/Liege mit aufgezipptem Schlafsack aufgestellt gehabt. Diese Liege hat er dazu verwendet sich hinzulegen und zu schlafen. Der Beschwerdeführer hat auch während er schlief, die Angel ausgelegt gehabt. Er verwendete einen elektronischen Bissanzeiger, der wenn ein Fisch angebissen hat, ein akustisches Signal abgibt. Den Bissanzeiger hatte er im Inneren Zelt verwahrt um das Signal zu hören.
Das Zelt war in einem Abstand von etwa 3 bis 3,5 m von der Wasserlinie entfernt aufgestellt. Er hat auch einen grünen Klappsessel verwendet und diesen vor dem Eingang in das Zelt in einen Abstand von 2,5 m zur Wasserlinie aufgestellt. Der Sessel war vom Zelt nicht überdeckt. Die ausgelegte Angel hatte etwa einen Abstand von 1,5 m zu dem von ihm verwendeten Sessel.
Der Beschwerdeführer hat während des eingangs beschriebenen Zeitraumes einmal pro Tag das in der Nähe befindliche Restaurant aufgesucht um dort zu essen und zu trinken. Für den Restaurantbesuch hat er das Schlauchboot verwendet und ca. 30 Minuten benötigt. Außerdem hat der Beschwerdeführer das mobile WC aufgesucht und dafür ca. 10 Minuten benötigt, wobei er ebenfalls das Schlauchboot benutzt hat. Während dieser Abwesenheiten von der Parz.Nr. xxx, KG xxx, hat er kein Angelgerät ausgelegt gehabt, jedoch die übrigen Gegenstände für ihre nächste Verwendung an ihrem Ort belassen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. Euro 2.600,--. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und hat Schulden in der Höhe von Euro 275.000,--. Sorgepflichten hat er keine. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, im Besonderen auf die Ausführungen der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung gehörten Personen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt vernommen und führte dieser nachvollziehbar und glaubwürdig an, wie er seine Anwesenheit im Zeitraum vom 28.10.2022 ca. 09:30 Uhr bis zum 30.10.2022 ca. 08:15 Uhr im Bereich des xxxsees auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, gestaltet hat. Er hat bestätigt, dass das auf der Beilage ./A abgebildete Zelt der von ihm verwendete und so bezeichnete Wetterschutz war. Auf der Beilage ./A ist zu sehen, dass der Zugang zum Wetterschutz/Zelt geöffnet ist und sich vor dem Zelt ein Camping/Fischerstuhl befindet. An das Zelt angelehnt waren zwei Angelgeräte. Die Abstände der Gegenstände (Zelt, Stuhl, Angelgeräte) zur Wasserlinie wurden den Angaben des Beschwerdeführers entnommen und sind diese im Hinblick auf die Ausführungen des Zeugen, der zwar größere Abstände angibt aber das Verhältnis der Abstände (Angelgerät – Stuhl und Zelt) ähnlich angibt und der Beilage ./A auch als plausibel zu erachten.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass er mit vier Angelgeräten an Ort und Stelle gewesen ist und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beilage ./A (es war dies der 30.10.2022 um 08:15 Uhr) mit zwei Angeln, die sich nicht auf dem Bild befinden, gefischt hat bzw. diese beiden Angeln ausgelegt waren. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und auch der Abbildung Beilage ./A ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten klar, dass der Beschwerdeführer den von ihm verwendeten Wetterschutz/Zelt wohl für die Unterbringung der Liege, auf der er geschlafen hat, verwendet hat, nicht jedoch wurde dieser Wetterschutz/Zelt für den von ihm verwendeten Campingstuhl verwendet. Zum Fischen (dh. bei den ausgelegten Angelgeräten) selbst hat der Beschwerdeführer keinen Wetterschutz verwendet. Er hat den Wetterschutz lediglich für die Unterbringung seiner Gegenstände sowie zum Schlafen verwendet.
Dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend am Ort, wo er gefischt hat, aufhältig war, konnte seinen Ausführungen entnommen werden. Insbesondere gibt der Beschwerdeführer glaubwürdig an, dass er einmal am Tag das in der Nähe befindliche Restaurant aufgesucht hat und dafür etwa eine halbe Stunde Zeit benötigt hat. Auch hat er das in der Nähe befindliche mobile WC aufgesucht und dafür durchschnittlich 10 Minuten benötigt. Zum Aufsuchen sowohl des Restaurants als auch des WC`s hat sich der Beschwerdeführer eines Schlauchbootes bedient.
Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen konnten den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung entnommen werden.
Aus der Einsichtnahme in das Verwaltungsstrafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 50
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
§ 52
Kosten
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(3)Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(4)Einem nach § 40 beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des GebAG, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.
(5)Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.
(6)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(10)Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (KNSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 36/2022, lauten (auszugsweise):
§ 15
Zelten und Abstellen von Wohnwagen
(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für
2. die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3;
3. temporäre, nicht mit Ertragsabsicht betriebene Zeltlager im Sinne des Abs. 4;
4. das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen;
(3) Für Zwecke der Ausübung der Fischerei dürfen die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen, die vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind, sowie über eine allfällige Mitbenützung durch Dritte zu erlassen.
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
f) den Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 3 und 4, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 und 3, 32a Abs. 3, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42, 44 und 64 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.
Die Kärntner Wetterschutzverordnung K-WSV, LGBl. Nr. 68/2019 lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 1
Intention und Ziel
Die unter § 2 dieser Verordnung beschriebene Beschaffenheit samt Abmessungen des „Wetterschutzes“ und „Schirmes“ soll eine klare Abgrenzung zum „Zelt“ ermöglichen. Nur Einrichtungen solcherart dürfen bei der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei zum Schutz vor Wettereinflüssen verwendet werden. Die Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes haben dabei im Vordergrund zu stehen.
§ 2
Beschaffenheit und Abmessungen vom Wetterschutz und Schirm
(1) Abmessungen:
a)Länge maximal 2,5 m,
b)Breite maximal 2,7 m,
c)Höhe maximal 1,6 m.
(2) Beschaffenheit:
a)an der offenen Seite des Wetterschutzes ist die Verwendung eines handelsüblichen Insektennetzes erlaubt,
b)Seile mit Heringen oder ähnlichem zur Verankerung und Sicherung dürfen verwendet werden,
c)als für die Fischerei notwendig verwendete Innenausstattung des Wetterschutzes oder Schirmes sind folgende Utensilien jedenfalls zulässig: Anglerstuhl, Kühlmöglichkeit (Kühltasche) zur Aufbewahrung der gefangenen Fische, die zur Ausübung der Fischerei notwendigen Anglergeräte (Fishingtackle, Ruten, Rollen, Taschen, Köder etc.), handelsübliche Fischerliegen, handelsüblicher Schlafschutz, handelsübliche Böden.
Die Kärntner Fischereiweidgerechtigkeitsverordnung, LGBl. Nr. 30/2003, lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 1
(3) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges
a) bei Abwesenheit des Fischers vom ausgelegten Angelgerät
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 15 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist es in der freien Landschaft verboten außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.
Im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 2 K-NSG gilt das Verbot des Abs. 1 nicht für die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3. § 15 Abs. 3 bestimmt, dass für Zwecke der Ausübung der Fischerei die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden dürfen.
Streit herrscht im vorliegenden Fall darüber, ob das vom Beschwerdeführer verwendete Zelt, von ihm als Wetterschutz bezeichnet, gemäß § 15 Abs 2 Z 2 K-NSG vom Verbot des Zeltens in der freien Landschaft nach § 15 Abs 1 leg.cit ausgenommen und demnach zulässig ist.
Den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 38/2019, zu Zl: 01-VD-LG-1852/3-2019, mit der die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei vom Verbot der Bestimmung § 15 Abs. 1 ausgenommen wurde, ist zu entnehmen, dass die Bestimmung § 15 Abs. 3 mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verwendung eines Wetterschutzes beim Fischen beinhaltet. Weiter führen die Erläuterungen aus, dass die Bestimmung § 15 Abs. 3 eine Verwendung des Uferstreifens vorsieht. Was als Uferstreifen gilt, lässt sich, so die Erläuterungen, unter Zuhilfenahme der Kärntner Fischereiweidgerechtigkeitsverordnung, LGBl. Nr. 30/2003, problemlos dahingehend abgrenzen, als gemäß § 1 Abs. 3 lit. a dieser Verordnung die Anwesenheit des Fischers am ausgelegten Angelgerät erforderlich ist. Als Uferstreifen kommt also nur jener am Ende der Wasserwelle gelegene Bereich in Betracht, in dem der Fischer im Wetterschutz den Anforderungen des § 1 Abs. 3 lit. a der Kärntner Fischereiweidgerechtigkeitsverordnung, LGBl. Nr. 30/2003, nachkommen kann.
Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung § 15 Abs. 3 K-NSG die Verwendung des Wetterschutzes „auf dem Uferstreifen“ vorgeschrieben. Die Verwendung eines Wetterschutzes auf dem Uferstreifen ist daher – bei Vorliegen der weiteren hier nicht strittigen Voraussetzungen (wie Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges) - vom Verbotstatbestand des § 15 Abs. 1 K-NSG ausgenommen. Im vorliegenden Fall weisen die beiden vom Beschwerdeführer ausgelegten Angelgeräte zum Wetterschutz, dh. zu dessen Eingang, einen Abstand von zumindest 1,5 Metern auf.
Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Novelle LGBl Nr. 38/2019, ist Uferstreifen jener Bereich, der am Ende der Wasserwelle gelegen ist und in dem der Fischer im Wetterschutz am ausgelegten Angelgerät anwesend ist, zu verstehen.
Ein Aufenthalt des Fischers im Zelt auf der Liege zum Schlafen, wenn auch nur stundenweise und auch wenn durch ein elektronisches Gerät ein Biss akustisch angezeigt wird, in einem Abstand von rund 2 m von den ausgelegten Angelgeräten, ist nicht gleich zu setzen mit der gesetzlichen Intention, dass der Fischer am ausgelegten Angelgerät anwesend zu sein hat.
Weiters kommt hinzu, dass der in einem Abstand von zumindest 1,5 m von den Angelgeräten aufgestellte Wetterschutz aufgrund der Positionierung des Stuhles vor dem Eingang in diesen (ohne dass ein Witterungsschutz durch das Zelt für den Stuhl gegeben ist) und der ausgelegten Angelgeräte nicht als Wetterschutz am ausgelegten Angelgerät dienen konnte.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erfüllt die vom Beschwerdeführer praktizierte Vorgangsweise nicht die gesetzlich festgelegte Voraussetzung für die Benutzung des Uferstreifens durch Aufstellung eines Zeltes mit den max. Abmessungen 2,5 m (l) x 2,7 m (b) x 1,6 m (h) für Zwecke der Ausübung der Fischerei und ist daher davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Zelt nicht auf dem Uferstreifen aufgestellt war.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Bestimmung § 15 Abs 2 Z 2 iVm 15 Abs. 3 K-NSG nicht erfüllt hat und damit auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, ein in der freien Landschaft unzulässiges Zelten zumindest im Zeitraum 28.10.2022 ca. 20:30 Uhr bis zum 30.10.2022 08:15 Uhr vorlag.
Der Beschwerdeführer hat daher den Verwaltungsstraftatbestand der Bestimmung § 15 Abs. 1 K-NSG erfüllt und war seine Bestrafung dem Grunde nach daher auch rechtmäßig.
Im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu Euro 3.630,--), das Einkommen in der Höhe von Euro 2.600,--, die Eigentumsverhältnisse und Verbindlichkeiten ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- der Tat angemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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