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KLVwG-2152-2153/4/2023•LVwG K KLVwG-2152-2153/4/2023
KLVwG-2152-2153/4/2023Tribunal administratif régional30 oct. 2023
Gewerberecht, Betriebsanlagengenehmigung, Parteistellung, Volksgruppenrecht, Amtssprache, Slowenische Sprache
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1.) xxx, xxx und 2.) xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 13.07.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2023, Zahl: xxx, mit dem der Antrag u.a. des xxx, xxx, des xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 03.05.2023 auf Durchführung des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – Ansuchen des xxx um Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung am Standort xxx, auf den Grst. Nr. xxx und xxx der KG xxx – in slowenischer Sprache aufgrund mangelnder Parteistellung abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n,
und der angefochtene Bescheid
a u f g e h o b e n.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 01.12.2022 wurde durch xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx der Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung eines Fachmarktes mit zwei Betriebseinheiten inkl. der dazugehörigen Außenanlagen, Versickerungsanlagen, Stellplätze, Werbeanlagen und einer Zufahrtsstraße am Standort xxx, auf den Grst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, gestellt.
Mit Kundmachung vom 12.04.2023, Zahl: xxx wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx (nunmehr belangte Behörde) für 09.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle, xxx anberaumt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 03.05.2023 wurde von den beschwerdeführenden Parteien 1.) xxx, xxx und 2.) xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx betreffend die kundgemachte mündliche Verhandlung am 09.05.2023 zusammenfassend den Antrag gestellt, das Verfahren möge in slowenischer Sprache durchgeführt und auch die Kundmachung in slowenischer Sprache verlautbart werden. Weiters wurde beantragt, dass die Unterlagen in slowenischer Sprache zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen sollen. Der Eingabe liegt keine Begründung und keine Darlegung von Behauptungen bei, woraus sich eine Partei- oder Beteiligtenstellung der Beschwerdeführer ergäbe.
Am 09.05.2023 fand im Beisein der Baubehörde gemäß der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein unter Beiziehung von Amtssachverständigen der Abteilung xxx und xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, des Landesfeuerwehrverbandes sowie des Arbeitsinspektorates für Kärnten statt. Weiters wurde ein Übersetzungs- und Dolmetschdienst des Volksgruppenbüros für die slowenische Sprache beigezogen. Der mündlichen Verhandlung wohnten die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvertretung nicht bei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2023, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx, xxx und des xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 03.05.2023 auf Durchführung des gewerblichen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren – Ansuchen des xxx um Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerunf am Standort xxx, auf den Grst. Nr. xxx und xxx der KG xxx – in slowenischer Sprache aufgrund mangelnder Parteistellung zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2023, Zahl: xxx, erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 13.07.2023 in slowenischer Sprache.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen widerspruchsfrei auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig; zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der belangten Behörde bestehen demgegenüber Auffassungsunterschiede im Hinblick auf dessen rechtliche Beurteilungen.
III.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach den Bestimmungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333 ff GewO) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung und sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte;
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen;
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 GewO 1996 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
§ 75 Abs. 2 GewO 1996 lautet wie folgt:
Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 356b Abs. 1 GewO 1994 lautet wie folgt:
Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.
§ 356e GewO 1994 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt:
(1)Betrifft ein genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).
(2)Mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung erlischt auch die Spezialgenehmigung.
§ 102 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten wie folgt:
(1)Parteien sind:
a)der Antragsteller;
b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31 c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmungen der in § 55 Abs. 2 lit a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessen am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit b zu erwarten sind.“
Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), BGBl Nr. 396/1976 idF BGBl I Nr. 575/1976 (DFB) und BGBl I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 84/2013:
Abschnitt V
Amtssprache
§ 13
(1)(Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.
(2)Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
(3)Organe anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.
(4)Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe im allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.
(5)Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.
§ 14
(1)Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen, die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden, sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.
(2)Leitet die Behörde oder die Dienststelle ein Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, sind derartige Eingaben unter Setzung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen; wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als am Tag ihres ersten Einlangens bei der Behörde überreicht.
(3)Ist eine Partei (einem Beteiligten) oder anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen u.a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen eine Übersetzung des Vordruckes in die Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen Vordruck zu machen, wobei die Sprache der Volksgruppe verwendet werden kann, soweit dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
§ 15
(1)Beabsichtigt eine Person, in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung die Sprache einer Volksgruppe zu verwenden, so hat sie dies unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststelle bekanntzugeben; durch schuldhafte Unterlassung einer solchen Bekanntgabe verursachte Mehrkosten können der betreffenden Person auferlegt werden. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe entfällt bei Verfahren, die auf Grund eines in der Sprache einer Volksgruppe abgefaßten Anbringens durchgeführt werden. Die Bekanntgabe gilt für die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern sie nicht widerrufen wird.
(2)Bedient sich eine Person in einem Verfahren der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag der Partei (eines Beteiligten) – soweit das Verfahren den Antragsteller betrifft – sowohl in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen.
(3)Ist das Organ der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen.
(4)Mündliche Verhandlungen (Tagsatzungen), die vor einem der Sprache der Volksgruppe mächtigen Organ durchgeführt werden und an der nur Personen teilnehmen, die bereit sind, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen, können abweichend von Abs. 2 nur in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen, die jedoch auch in deutscher Sprache festzuhalten sind.
(5)Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ein Protokoll (eine Niederschrift) aufzunehmen, so ist es sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache der Volksgruppe abzufassen. Ist der Schriftführer der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so hat die Behörde oder Dienststelle unverzüglich eine Ausfertigung des Protokolls in der Sprache der Volksgruppe herstellen zu lassen.
§ 16
Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.
§ 17
(1)Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist.
(2)Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit des § 281 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975).
(3)Die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in der Begründung u.a. ausgeführt, dass die antragstellenden Parteien (Beschwerdeführer) keine Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren darlegen haben können, weshalb das Volksgruppengesetz nicht zur Anwendung gekommen sei.
Das Volksgruppengesetz (VoGrG) enthält in seinem § 1 eine Definition des Begriffes „Volksgruppen“. Es sind dies demnach „die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nicht-deutscher Muttersprache und eigenem Volkstum“. Zu den staatlich anerkannten Volksgruppen in Österreich zählen die slowenische, kroatische, ungarische, tschechische und slowakische Minderheit sowie die Volksgruppe der Roma (vgl. § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 18.01.1977 über die Volksgruppenbeiräte BGBl 38/1977 idF BGBl 895/1993). Der im Verfassungsrang stehende § 13 Abs. 1 VoGrG normiert, dass die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen sicherzustellen haben, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Im Verkehr mit „einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1“ kann sich gemäß § 13 Abs. 2 VoGrG „jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen“.
Auf Grund des Wohnortes der Beschwerdeführer in Ortschaften der Stadtgemeinde xxx, die in Anlage 1 (Verfassungsbestimmung) zum VoGrG, Abschnitt II. Z 4. lit a) explizit angeführt sind, ergibt sich unzweifelhaft, dass den Beschwerdeführern gemäß § 13 Abs. 2 des VoGrG das Recht zusteht, im Verkehr mit einer Behörde oder einer Dienststelle die Sprache der slowenischen Volksgruppe zu verwenden.
Das VoGrG enthält neben der Definition des Volksgruppenbegriffes besondere Verfahrensvorschriften für all jene Behörden oder Dienststellen, bei denen Volksgruppensprachen als zusätzliche Amtssprachen zugelassen sind. Erfolgt demnach ein schriftliches oder mündliches zu Protokoll gegebenes Anbringen in einer der zugelassenen Sprachen bei den entsprechenden Behörden oder Dienststellen haben diese gemäß § 14 Abs. 1 VoGrG unverzüglich in die deutsche Sprache übersetzt zu werden, sofern eine Übersetzung nicht offenkundig entbehrlich ist. Wann eine Übersetzung entbehrlich ist, geht aus der Gesetzesstelle nicht hervor. Aus dem zweiten Satz des § 14 Abs. 1 VoGrG ist lediglich zu schließen, dass eine Übersetzung jedenfalls dann nicht entbehrlich ist, wenn das Anbringen zugestellt werden muss, da dann eine deutsche Übersetzung beizufügen ist. Aus den ErläutRV zu dieser Bestimmung werden als Beispiel für eine entbehrliche Übersetzung mündliche Erledigungen in der Zollverwaltung genannt, bei welchen Übersetzungen eine unnötige Verwaltungsbelastung darstellen würden. Weiters wird betont, dass in all jenen Fällen, in denen ein Verfahren bzw. ein Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist, immer eine Übersetzung anzufertigen ist.
Auch hinsichtlich der Beteiligung von Volksgruppenangehörigen in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung trifft das Gesetz Anordnungen. Beabsichtigt eine Person in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung die Volksgruppensprache zu verwenden, so hat sie dies gemäß § 15 Abs. 1 VoGrG unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststelle bekanntzugeben. Die Behörde oder Dienststelle soll dadurch die Möglichkeit erhalten zeitgerecht einen Dolmetscher für die entsprechende Sprache zu bestellen (vgl. dazu ErläutRV 217 BlgNr 14. GP 15.). Bedient sich eine Person in einem Verfahren der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag einer Partei (eines Beteiligten) – soweit das Verfahren den Antragsteller betrifft – sowohl in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln und ist das Organ dieser Sprache nicht mächtig, ist gemäß § 15 Abs. 3 VoGrG ein Dolmetscher beizuziehen. Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ein Protokoll (Niederschrift) aufzunehmen, so ist es sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache der Volksgruppe abzufassen und auch alle zuzustellenden Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung) sind gemäß § 16 VoGrG zweisprachig auszufertigen.
Am 09.05.2023 fand im Beisein der Baubehörde gemäß der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein unter Beiziehung von Amtssachverständigen der Abteilung xxx und xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, des Landesfeuerwehrverbandes sowie des Arbeitsinspektorates für Kärnten statt und wurde ein Übersetzungs- und Dolmetscherdienst des Volksgruppenbüros für die slowenische Sprache beigezogen. Der mündlichen Verhandlung wohnten die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvertretung nicht bei.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes haben die Beschwerdeführer im Sinne des § 13 Abs. 2 VoGrG einen „Verkehr mit einer Behörde“ aufgenommen und damit deren Tätigkeit in Anspruch genommen, die mit Bescheid zu erledigen war. Gemäß § 16 VoGrG hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch in slowenischer Sprache, und nicht wie gegenständlich nur in deutscher Sprache auszufertigen gehabt, weshalb die belangte Behörde dadurch § 15 des VoGrG verletzt hat.
Nach § 17 Abs. 3 VoGrG begründet die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes die Nichtigkeit des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben, da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde dem Begehren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auf Durchführung des Verfahrens in slowenischer Sprache zwar nachgekommen ist, dennoch die angefochtene Entscheidung lediglich in deutscher Sprache und nicht, wie im VoGrG normiert, auch in slowenischer Sprache den Beschwerdeführern zustellte.
Da im gegenständlichen Fall das Volksgruppengesetz zur Anwendung kommt, besteht auch eine Verpflichtung für die belangte Behörde den Bescheid in slowenischer Sprache auszufertigen, und zwar unbeachtlich der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung im abgeführten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zukomme bzw. der Tatsache, dass die Beschwerdeführer oder deren Rechtsvertretung an der diesbezüglichen mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben.
Ergebnis:
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes klar und stehen einem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen, weshalb von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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