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KLVwG-1348/6/2023•LVwG K KLVwG-1348/6/2023
KLVwG-1348/6/2023Tribunal administratif régional17 oct. 2023
Grundversorgungsgesetz, Grundversorgung, Verpflichtungserklärung, Asylantrag, Visum, Unterkunft
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung, vom 10.05.2023, Zahl: xxx, wegen Leistungen nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Weiters wird der
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Antrag des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 10.10.2023 auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten sowie der Fahrt- und Nächtigungskosten wird
F o l g e g e g e b e n
und Verfahrenshilfe im Umfang der angefallenen Dolmetscher- und Reisekosten des Beschwerdeführers gewährt.
Der darüberhinausgehende Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwaltes bzw. auf Tragung der Vertretungskosten des in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer bereits bevollmächtigten Rechtsanwaltes xxx wird
a b g e w i e s e n .
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 10.05.2023, Zahl: xxx, wurde die Herrn xxx, geb. xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer), Frau xxx, geb. xxx, und mj. xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, xxx, alle iranische Staatsangehörige, bisher gewährte Grundversorgung nach § 3 Abs. 1 lit a-n mit Wirksamkeit 31.05.2023 gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 5a Abs. 1 Z 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, eingestellt.
Gegen diesen Bescheid hat Herr xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht in welcher – auf das Wesentlichste zusammengefasst – zunächst die Gründe dargestellt werden, warum der Beschwerdeführer im Zuge des Urlaubs in Österreich ein Asylantrag gestellt hat. Zur Versagung der Grundversorgungsleistung wird ausgeführt, dass dies dem Unionsrecht widerspreche. Die Verpflichtungserklärung des Schwagers sei nur für den Aufenthalt während des Urlaubs gedacht gewesen und nicht darüber hinaus. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Einstellung der Grundversorgung zu Unrecht erfolgt sei.
Mit Vorlageschreiben vom 02.08.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 27.09.2023 wurde bekanntgegeben, dass Herr xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, den Beschwerdeführer anwaltlich vertritt.
Im Gegenstand hat am 10.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die persische Sprache (Farsi) gehört wurde. Ebenso haben Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teilgenommen.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und mit seiner Frau xxx, geb. xxx, und seinem Sohn mj. xxx, geb. xxx, am 05.09.2022 über Einladung seines in Vorarlberg wohnhaften Schwagers xxx mit einem Visum der Kategorie C nach Österreich eingereist, um hier den Urlaub zu verbringen.
Im Verfahren zur Visumserteilung hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er im Iran über ein entsprechendes Einkommen und Vermögen verfügt, um die Kosten des in Österreich geplanten Urlaubs zu tragen.
Herr xxx (Schwager des Beschwerdeführers) hat überdies am 14.06.2022 für den Beschwerdeführer und dessen Familie eine elektronische Verpflichtungserklärung mit der ID-Nummer: xxx, unterschrieben und abgegeben, in der er sich verpflichtet für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen. Weiters verpflichtete sich Herr xxx dazu, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt der eingeladenen Personen – auch wenn diese aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht – sowie der Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Vertragsstaaten sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein Visum der Kategorie C für den Zeitraum 05.09.2022 bis 20.09.2022 erteilt.
Während des Urlaubs in Österreich sind in der Heimat des Beschwerdeführers nichtvorhersehbare, familiäre Umstände, die religiös bedingt sind, eingetreten, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Iran unmöglich gemacht haben. Eine Rückkehr in den Iran wäre für den Beschwerdeführer sowie dessen Familie lebensbedrohlich gewesen. Daher haben der Beschwerdeführer, dessen Gattin und sein Sohn am 16.09.2022 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren ist noch offen und nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer wie auch dessen Gattin und sein Sohn haben vom 19.09.2022 bis 03.10.2022 Leistungen aus der Bundesbetreuung bezogen. Ab 03.10.2022 haben der Beschwerdeführer sowie dessen Gattin und dessen Sohn Leistungen aus der Grundversorgung des Landes Kärnten bezogen.
Im weiteren Verfahren kam der belangten Behörde über Mitteilung des BMI, GZ: xxx, zur Kenntnis, dass der Schwager des Beschwerdeführers die oben angeführte Verpflichtungserklärung vom 14.06.2022 abgegeben hat.
Ab 03.10.2022 waren der Beschwerdeführer sowie dessen Gattin und sein Sohn im Quartier in der Pension xxx in xxx, xxx, in Kärnten, untergebracht. Über Mitteilung des Unterkunftgebers haben der Beschwerdeführer und dessen Familie dieses Quartier am 28.05.2023 verlassen. (Spätestens) am 30.05.2023 sind der Beschwerdeführer, dessen Gattin und sein Sohn nach Vorarlberg verzogen und haben das Bundesland Kärnten verlassen.
Im ZMR (Auszug vom 9.10.2023; Zl.: 000 812 272 923) scheinen über den Beschwerdeführer nachstehende Meldedaten auf:
20.9.2022 bis 3.10.2022 Hauptwohnsitz in xxx, xxx, Unterkunftgeber xxx
3.10.2022 bis 30.5.2023 Hauptwohnsitz in xxx, xxx, Unterkunftgeber xxx
30.5.2023 bis 8.9.2023 Hauptwohnsitz in xxx, xxx, Unterkunftgeber xxx
8.9.2023 bis dato Hauptwohnsitz in xxx, xxx, Unterkunftgeber xxx
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.05.2023, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer sowie dessen Gattin und dessen Sohn bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit a-n mit Wirksamkeit 31.05.2023 gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 K-GrvG eingestellt.
Der Bescheid vom 10.05.2023 wurde nur dem Beschwerdeführer, nicht jedoch den weiteren im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Personen, nämlich Frau xxx und mj. xxx, zugestellt.
Ausschließlich der nunmehrige Beschwerdeführer xxx hat das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2023 erhoben.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zahl: xxx, Verlesung des Beschwerdeaktes und Befragung des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der belangten Behörde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Abs. 1 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl.Nr. 43/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 14/2016
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die sich in Kärnten aufhalten, zu gewährleisten, regionale Ausgewogenheiten bei der Unterbringung anzustreben und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden zu schaffen.
[…]
§ 2 Abs. 1, 2, 6 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl.Nr. 43/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 57/2023
(1) Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
[…]
(6) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rücknahme verpflichtet ist.
§ 3 Abs. 1, 5, 6, 7 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl.Nr. 43/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2021
(1) Die Grundversorgung umfasst:
a) Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
b) Versorgung mit angemessener Verpflegung,
c) Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,
d) Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
e) Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
f) Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
g) Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
h) Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
i) Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
j) Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
k) Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
l) Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
m) Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
n) Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
[…]
(5) Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7) Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
[…]
§ 5a Abs. bis 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl.Nr. 43/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 14/2016
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
1. eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
2. den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
3. innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),
4. den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
5. durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(4) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
§ 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
V.Erwägungen:
I. Zu Spruchpunkt 1.:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2023 hat die belangte Behörde die Herrn xxx, die Frau xxx und die dem mj xxx, gemäß § 3 Abs. 1 lit. a-n gewährte Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 5a Abs. 1 Z 2 K-GrvG mit Wirksamkeit 31.05.2023 eingestellt.
Dieser Bescheid wurde nur dem Beschwerdeführer zugestellt und hat auch nur der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Die weiteren im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Personen, xxx und mj xxx, haben keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2023 eingebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat daher nur über die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers xxx zu entscheiden.
Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 10.05.2023 entfaltet seine Rechtswirkung (erst) ab 31.05.2023. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem die belangte Behörde die Einstellung der dem Beschwerdeführer gewährte Grundversorgung angeordnet hat.
(Spätestens) Am 30.05.2023 ist der Beschwerdeführer nach Vorarlberg verzogen und hat das Bundesland Kärnten verlassen.
Der Beschwerdeführer war vom 03.10.2022 bis einschließlich 30.05.2023 mit Hauptwohnsitz in xxx, Kärnten, gemeldet. Ebenfalls am 30.05.2023 hat der Beschwerdeführer in xxx seinen Hauptwohnsitz begründet, wo er bis dato wohnhaft ist.
Der Beschwerdeführer ist somit (jedenfalls) seit 31.05.2023 nicht mehr in Kärnten aufhältig und hat seit 31.05.2023 auch keinen Hauptwohnsitz mehr in Kärnten.
Zur Folge § 2 Abs. 1 K-GrvG haben auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5 KGrvG) – unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes–Bund 2005 – hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
Aus § 2 Abs. 6 K-GrvG ergibt sich ausdrücklich, dass die Unterstützung jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes endet. Insoweit handelt es sich bei § 2 Abs. 6 leg. cit. um einen selbstständigen, neben jenen des § 5a Abs. 1 K-GrvG bestehenden Einstellungsgrund. In einem solchen Fall kommt dann eine Abwägung nach § 5a Abs. 3 K-GrvG nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 03.07.2018, Zahl: Ra 2018/21/0013).
Nunmehr hat sich der Beschwerdeführer ab 31.05.2023 nicht mehr in Kärnten aufgehalten und auch keinen Hauptwohnsitz mehr in Kärnten begründet gehabt. Die Gründe – sei es aufgrund der drohenden Einstellung der Grundversorgung in Kärnten oder aus freien Überlegungen heraus – warum der Beschwerdeführer Kärnten verlassen und seinen Aufenthalt und Hauptwohnsitz nach xxx verlegt hat, sind nicht von Relevanz. Maßgeblich ist lediglich, dass der Beschwerdeführer seit 31.5.2023 keinen Hauptwohnsitz und auch keinen Aufenthalt mehr in Kärnten hat.
Unter Verweis auf die vorgenannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt daher eine Grundversorgung ab dem 31.05.2023 nicht mehr in Betracht, was sich über § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 K-GrvG hinaus ausdrücklich aus § 2 Abs. 6 K-GrvG ergibt, wonach die Unterstützung, von einem hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefall abgesehen, jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebiets endet. Insoweit handelt es sich bei § 2 Abs. 6 K-GrvG um einen selbstständigen, neben jenen des § 5a Abs. 1 K-GrvG bestehenden Einstellungsgrund. Auf diesen kommt dann aber auch eine Abwägung nach § 5a Abs. 3 K-GrvG nicht zur Anwendung.
Im Ergebnis ist der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2023 bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden.
Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-GrvG in der Person des Beschwerdeführers seit zumindest 31.05.2023 nicht mehr vorliegen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Leistungen der Grundversorgung ab 31.05.2023 zu Recht eingestellt.
Auf das Vorliegen der weiteren im Bescheid genannten Einstellungsgründe sowie das darauf gerichtete Beschwerdevorbringen war nicht weiter einzugehen.
II. Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigeben wird.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisetzer;
[…]
5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts angeordnet hat, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Parteien in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Die mit 01.01.2017 (BGBl I Nr. 2017/138) in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgenommene Bestimmung des § 8a VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.
Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist zum einen der Umstand, dass die Kosten eines Verteidigers seitens des Antragstellers auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und zum anderen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Für die Bewilligung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 28.03.2003, Zl. 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, Zl. 2001/09/0003).
Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 2 f. [Stand: 01.09.2014, rdb.at]).
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt und weder Vermögen noch Ersparnisse vorliegen.
Zu § 8a VwGVG ist – wie bereits dargelegt – auszuführen, dass sich diese Bestimmung an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO orientiert. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf § 8a VwGVG übertragbar.
Wenn gleich im Sinne des § 8a Abs. 2 2. Satz VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer einschließt, kann Verfahrenshilfe, soweit die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere kommt im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe etwa auch nur im Umfang der Befreiung von Barauslagen wie etwa Dolmetschergebühren in Betracht (vgl. LVwG Niederösterreich 17.11.2021, Zahl: LVwG-AV-1180/002-2021).
Unter Verweis auf die oben angeführte Rechtsprechung war dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der angefallenen Dolmetscherkosten stattzugeben.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht zur Verhandlung am 10.10.2023 geladen. Seine persönliche Anwesenheit war für die Erörterung und Feststellung des maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts notwendig. Dem Beschwerdeführer gebührt daher die Verfahrenshilfe auch im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet; OGH 24.02.2015, Zahl: 10 Ob 84/14x).
Dem Beschwerdeführer war daher Verfahrenshilfe im Umfang der angefallenen Reisekosten – dies umfasst die Anreise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und die Nächtigungskosten – zu bewilligen.
Was die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 8a Abs. 1 VwGVG anlangt, ist in erster Linie entscheidend, ob die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur etwa VwGH 25.09.2018, Zahl: Ra 2018/05/0227). Dass der Betreffende mittellos ist kann allein die Bewilligung der Verfahrenshilfe also nicht rechtfertigen (vgl. VwGH 21.11.2022, Zahl: 2022/17/0027).
Die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und das Interesse der Rechtspflege, vor allem das Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, liegen hier nicht kumulativ vor.
Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts bzw. der Tragung der Vertretungskosten des in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer bereits bevollmächtigten Rechtsanwalts xxx war abzuweisen, da – unter Verweis auf Spruchpunkt I dieser Entscheidung und die dazu ergangenen Erwägungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung aussichtslos ist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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