projets
KLVwG-1013/6/2023•LVwG K KLVwG-1013/6/2023
KLVwG-1013/6/2023Tribunal administratif régional8 sept. 2023
Abgabenrecht, Zweitwohnsitz, Nebenwohnsitz, Berufsausübung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des Dr. xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx, MMag. xxx, Mag. xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 05.01.2023, Zahl: xxx, wegen Verfahren nach dem K-ONTG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und wird der angefochtene Bescheid insoferne abgeändert als für die Wohnung des Beschwerdeführers in xxx, xxx für 2022 eine pauschalierte Nächtigungstaxe nicht zu leisten ist.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer für 2022 für die Wohnung xxx, xxx eine pauschalierte Nächtigungstaxe von € 90 vorgeschrieben.
In der Beschwerde wird insbesondere darauf verwiesen, dass das Objekt für die Berufsausübung benötigt wird.
Es wurde wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Schriftsteller und literarischer Übersetzer und Träger des xxx und des xxx. Er arbeitet an einem Roman Manuskript über das er mit dem Verlag xxx einen Vertrag geschlossen hat und das im Herbst 2024 als Buch erscheinen soll. Das Manuskript hat etwa 1.500 Seiten und wird damit die Geschichte der österreichischen-mährisch-tschechischen Großeltern des Beschwerdeführers zu erzählen versucht. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in xxx und neben anderen „Heimaten“ einen Nebenwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Objekt. Er übersiedelt sein Projekt-Archiv und die Manuskripte im April von xxx dorthin und bringt sie im Oktober wieder nach xxx zurück. Während des Sommers (April bis Oktober) arbeitet der Beschwerdeführer am Manuskript in der Wohnung in xxx; dies da ihm dort viel mehr Platz zur Verfügung steht und eine besonders ruhige Umgebung gegeben ist. Seine Schreibzeiten sind der Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr mit anschließender zweistündiger Lektüre und fallweise daran anschließender Gartenarbeit. Im Jahre 2022 hat er sich so gut wie jede Woche von April bis Oktober im gegenständlichen Haus aufgehalten.
Auszuführen ist noch, dass sich im gegenständlichen Haus dauerhaft ein Gesamtarchiv des Beschwerdeführers im Ausmaß von etwa 100 Kartons befindet und dass das gegenständliche Haus auch hin und wieder kleinen wissenschaftlichen Symposien dient.
Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben von Juli 2024; diese Angaben schienen glaubwürdig zumal ihnen von der belangten Behörde nicht widersprochen wurde.
Nach §§ 8 und 3 Abs. 6 lit. c K-ONTG gelten nicht als Zweitwohnsitze Wohnungen, die für die Berufungsausübung erforderlich sind.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass zweifelsfrei ein Zweitwohnsitz vorliegend ist. Die schriftstellerische Tätigkeit des Beschwerdeführers kann als Berufungsausübung gesehen werden da dem einerseits von der belangten Behörde nicht widersprochen wird und andererseits diese Tätigkeit auch zum Geld verdienen geeignet erscheint zumal ein Vertrag mit einem Verlag vorliegend ist. Auch scheint eine Erforderlichkeit des Objektes für die Berufsausübung des Beschwerdeführers aufgrund der dargestellten Umstände (größeres Platzangebot und ruhige Umgebung) gegeben zu sein und wird diesem Umstand von der belangten Behörde auch nicht widersprochen.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 31.05.2023 ist zu bemerken, dass die Verwendung des Objektes als zusätzlicher Abstellraum für das Gesamtarchiv unter Bedachtnahme auf den Umfang des Manuskriptes wohl auch der beruflichen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit dient. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Zweitwohnsitz handelt geht schlüssig hervor, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Wintermonate sich nicht in der gegenständlichen Wohnung aufhält, nicht zur Annahme führen kann, dass diese nicht ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung verwendet wird.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.02.2018, Zahl: KLVwG-1577/6/2017, betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Fall, dass eine Wohnung nur gelegentlich für Übernachtungen genutzt wird, wenn aufgrund der Dienstzeiten eine Heimfahrt nicht mehr möglich ist und nicht die Berufsausübung in der Wohnung.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage scheint es nicht erforderlich zu sein, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer permanent in seinem Haus aufhält, da es sich um einen Zweitwohnsitz handelt.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom Juli 2024, wonach er „gerade dabei“ ist den Bildstock vor dem Haus sachgerecht zu restaurieren ist zu schließen, dass diese Tätigkeit nicht im verfahrensgegenständlichen Jahr 2022 erfolgt ist.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass offensichtlich eine Ausnahme von der Abgabepflicht vorliegt, da die gegenständliche Wohnung für Zwecke der Berufsausübung erforderlich ist.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.