projets
KLVwG-1346/2/2023•LVwG K KLVwG-1346/2/2023
KLVwG-1346/2/2023Tribunal administratif régional31 août 2023
Naturschutzrecht, Bewilligungspflicht, Gebühren, Ablagerung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx, xxx, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2023, Zahl: xxx, betreffend Gebührenvorschreibung gemäß §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 1 Abs. 2 lit. a) Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 iVm § 5 Abs 1 lit.a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG , zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannnschaft xxx vom 27.06.2023, Zahl: xxx, wurden der Gemeinde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführerin) Kommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt € 45,90 für die entsprechenden Überprüfungen durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen am 11.01.2022 und 19.09.2022 im Zusammenhang mit der Deponierung von Asphaltaufbruch neben der (auf Grundstück Nr. xxx verlaufenden und sich im Eigentum der Gemeinde befindlichen) Straße entlang der Grundstücke Nrn. xxx, xxx, xxx und weitere, alle KG xxx, auf einer Länge von etwa 300 Metern, vorgeschrieben.
Begründet wurde die Vorschreibung im Wesentlichen damit, dass die vorgenommenen Überprüfungen durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erforderlich gewesen und durch die Beschwerdeführerin verursacht worden seien.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2023 erhob die genannte Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid. Es wurde im Kern vorgebracht, dass die begehrte Kommissionsgebühr in der Höhe von € 45,90 nicht zu Recht bestünde. Weder könne der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Lagerplatzes und folglich die Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) Kärntner Naturschutzgesetz vorgeworfen werden, noch habe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ein schuldhaftes Verhalten in Zusammenschau mit dem Kärntner Naturschutzgesetz zu verantworten und werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren einzustellen.
II. Feststellungen:
Am 02.12.2021 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständiger Naturschutzbehörde eine Ablagerung von Asphaltaufbruch neben der Straße entlang der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, KG xxx, sowie entlang des Weges Nr. xxx, KG xxx, welcher im Eigentum der Gemeinde steht und von dieser erneuert wurde, telefonisch angezeigt.
Der Amtssachverständige stellte am 11.01.2022 bei einem Ortsaugenschein auf besagten Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet xxx Ablagerungen fest. Ob auch Asphaltaufbruch abgelagert wurde, konnte aufgrund der Schneelage nicht festgestellt werden. Zum Großteil handelte es sich um steiniges und erdiges Unterbaumaterial.
Die Behörde forderte daraufhin die nunmehrige Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin des Weges Nr. xxx, KG xxx, mit Schreiben vom 26.01.2022 unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 lit.a K-NSG, zur Entfernung der Ablagerungen im Bereich des Weges Nr. xxx, Auflassung des Lagerplatzes sowie zur Rekultivierung der Flächen bis zum 31.05.2022 auf.
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Fristerstreckung bis zum 30.06.2022.
Nach erfolglos verstrichener Frist wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 06.07.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, welcher sie nicht nachkam.
Am 02.08.2022 beauftragte die Behörde den Amtssachverständigen erneut mit der Durchführung eines Ortsaugenscheins.
Am 19.09.2022 wurde vom Sachverständigen an Ort und Stelle die Entfernung der Ablagerungen festgestellt.
Die Tragung der von der Behörde mit Vorschreibung vom 21.03.2023 eingeforderten Kommissionsgebühren nach §§ 76 und 77 AVG wurde von Seiten der Beschwerdeführerin mit Äußerung vom 13.04.2023 abgelehnt.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Kostenbescheid.
III. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes samt Beschwerde und gründen sich die obigen Feststellungen auf diesen.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
§ 1 Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBl.Nr. 7/1995 idF LGBl.Nr. 70/2018
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben.
(2) Die Kommissionsgebühren betragen
a) soweit unter lit. b nichts anderes bestimmt ist - für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung und für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 15,30 Euro
b) für die Überwachung von Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan 7,00 Euro
§ 5 Abs. 1 lit. a) Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 36/2022
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
Bei einem Ortsaugenschein handelt es sich um eine Amtshandlung iSd § 77 AVG. So zählt die BKommGebV 2007 den Augenschein oder die mündliche Verhandlung taxativ als Amtshandlungen, für die Pauschalbeträge normiert werden, auf. Diese Aufzählung findet sich schon in Vorgängerverordnung, der BKommGebV 1976. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen des AVG seit 1976 mehrmals novelliert bzw. 1991 wiederverlautbart ohne erkennbar von der bisherigen Bedeutung abzugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ortsaugenschein jedenfalls eine Amtshandlung iSd § 77 AVG darstellt. Weiters lässt der Wortlaut der BKommGebV 2007 „mündliche Verhandlung oder Augenschein“ darauf schließen, dass es sich bei dem Augenschein, auch wenn er selbstständig und ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wird, um eine Amtshandlung iSd § 77 AVG handelt.
Gemäß § 55 Abs. 1 letzter Satz AVG ist der Amtssachverständige zur selbstständigen Durchführung eines Augenscheins, sofern er von der zuständigen Behörde damit beauftragt wurde, ermächtigt.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 und betrug zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlungen gem. § 1 Abs. 2 lit. a pro Amtsorgan und pro angefangener halben Stunde 15,30 €.
Unter Umständen können Beteiligte zur Tragung der Kosten verpflichtet werden; es gilt § 76 AVG sinngemäß.
Für eine Tragung der Kosten durch einen Beteiligten nach § 76 Abs. 2 leg cit braucht es (1) Verschulden von Seiten des Beteiligten, einen (2) kausalen Zusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung des Beteiligten und der Amtshandlung (VwGH RS 0025/67) und muss (3) die Amtshandlung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich sein (VwGH RS 0229/66). Der heranzuziehende Verschuldensbegriff ist jener nach § 1294 ABGB (VwGH RS 85/07/0112).
Fahrlässig handelt, wer die ihm gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Dies schließt eine subjektive Vorwerfbarkeit des Handelns mit ein (VwGH 2006/07/0163), also die Fähigkeit, die gebotene Sorgfalt zu erkennen.
Hiebei ergibt sich die gebotene, objektive Sorgfalt aus § 5 Abs. 1 lit a K-NSG. So sind unter anderem Ablagerungsplätze oder Materiallagerplätze in der freien Landschaft (außerhalb von geschlossenen Siedlung oder Gewerbeparks) bewilligungspflichtig.
Ablagerungsplätze sind grundsätzlich nach den konkreten Umständen und der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilen (VwGH 86/10/0113). Wie der VwGH in dieser Entscheidung feststellt, kommt es dabei nicht darauf an, dass die Aufschüttung nur temporär ist und das Material später benutzt wird:
„Daß die Ablagerungen in weiterer Folge für die (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers beabsichtigte) Erschließung des Grundstückes durch Anheben des Niveaus genutzt werden sollten, schloß nicht aus, das festgestellte Vorgehen des Beschwerdeführers als ein gemäß § 3 Abs. 1 lit. 1 LSchG (Anm.: Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz) bewilligungspflichtiges „Errichten eines Ablagerungsplatzes“ zu qualifizieren.“
Weiters spricht die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 07. Juli 2022 selbst von „zahlreichen Beschwerden aus der Bevölkerung“. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung scheint es sich daher um einen Ablagerungsplatz zu handeln.
Es wird im Gegenstand auch der behördlichen Rechtsansicht, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit.a K-NSG keine zeitliche Beschränkung kennt, und dass sämtliche Ablagerungen in der freien Landschaft bewilligungspflichtig sind, beigepflichtet.
Daher wird zum Beschwerdevorbringen, wegen der temporären Anschüttung keinen Lagerplatz errichtet bzw. angelegt zu haben, auf die umfassende Bedeutung des Begriffes „Anlegen“ hingewiesen. „Anlegen“ ist nämlich alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wird (VwGH 4.11.2002, 2001/10/0026). Es bedarf nicht zwingend einer festen Verbindung mit dem Boden (vgl. VfGH 10.9.1964, Zl. 847/1963)
Die Gemeinde hat im Gegenstand somit objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Zweifelsohne war dies für die Gemeinde als Behörde auch subjektiv erkennbar. Das Unterlassen der Gemeinde, rechtzeitig eine Bewilligung einzuholen, war außerdem kausal für die Anzeige und das weitere Einschreiten der belangten Behörde.
Um den rechtswidrigen Zustand, welcher durch die Anzeige an die Behörde herangetragen wurde, festzustellen, war ein Ortsaugenschein durch einen Amtssachverständigen notwendig. Somit wurde die Amtshandlung am 11.01.2022 durch die Gemeinde schuldhaft verursacht.
Weiters war auch der Ortsaugenschein des Amtssachverständigen am 19.09.2022 deshalb erforderlich, um das Entfernen der Ablagerungen festzustellen, da hier die Gemeinde es ebenfalls unterlassen hat, dies der belangten Behörde mitzuteilen.
Die gebotene, objektive Sorgfalt kann hiebei direkt aus der Mitwirkungspflicht abgeleitet werden. Durch das Ersuchen um Stellungnahme durch die Behörde, kann jedenfalls von einer Kenntnisnahme der Pflicht ausgegangen werden.
Bei rechtzeitiger Stellungnahme wäre der zweite Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen nicht notwendig gewesen; das diesbezügliche Unterlassen der Gemeinde war für die vorgenommene Amtshandlung kausal. Somit wurde auch die Amtshandlung am 19.09.2022 schuldhaft von der nunmehrigen Beschwerdeführerin verursacht.
Aus den oben angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.