LVwG K KLVwG-448/4/2023

KLVwG-448/4/2023Tribunal administratif régional29 août 2023

Regest

Naturschutzrecht, Camping in der freien Landschaft, Keine unmittelbare Täterschaft , Tatbeteiligung nicht möglich

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-448/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.448.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.02.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG 1991 iVm § 15 Abs. 1 iVm § 67 Abs. 1 lit. f Kärntner Naturschutzgesetz 2002, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z.2 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.02.2023,Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben als Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welche im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Grünland-für die Landwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen sind, sowie als Veranstalter des Hoffestes (19.08. – 21.08.2022), zumindest im Zeitraum von 20.08.2022 bis 30.08.2022 vorsätzlich iSd § 7 VStG Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen geleistet, indem Sie in Kenntnis der Abhaltung einer Veranstaltung des xxx (Hoffest) die oa Grundstücke verbotswidrig als Campingplatz entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 1 K-NSG zur Verfügung gestellt haben. Zudem befand sich sogar im südwestlichen Bereich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Hinweistafel mit der Aufschrift „Einfahrt Camping Parking". Sie haben es dadurch zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass auf der genannten Örtlichkeit Zelte errichtet und Wohnmobile abgestellt werden und dadurch Verwaltungsübertretungen iSd § 15 Abs 1 K-NSG begangen werden.

Im Zeitraum vom 20.08.2022 bis 30.08.2022 wurde der südwestliche Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, der nordöstliche Bereich des Grundstückes Nr. xxx KG xxx, sowie der nördliche Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verbotswidrig als Campingplatz genutzt, obwohl es gemäß § 15 Abs 1 K-NSG 2002 verboten ist, in der freien Landschaft, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen/Wohnmobile abzustellen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 VStG 1991 iVm § 15 Abs 1 iVm § 67 Abs 1 lit f Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBI Nr 79/2002 idF LGBI Nr 62/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Strafbestimmung

€ 2.000,00

93 Stunden (gem. § 16 VStG)

§ 67 Abs 1 lit f leg cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

€ 2.200,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde, soweit von Belang vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, sei und auch nicht im Zeitraum vom 20.08. bis 30.08.2022 vorsätzlich Beihilfe zur Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit. f K-NSG geleistet habe.

Nach § 67 Abs. 1 lit f iVm § 15 K-NSG sei derjenige zu bestrafen, der in der freien Landschaft aktiv ein Zelt errichtet oder faktisch zeltet.

Es liege auch keine Beihilfe vor: die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte „Beihilfe“ liege dann vor, wenn durch das Verhalten einem anderen Täter die Haupttat ermöglicht oder erleichtert werde. Es gehe um die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen, wobei eine bloße Mitwisserschaft oder eine bloße Duldung einer Vorsatztat noch kein strafbarer Beitrag sei.

Für die Strafbarkeit als Beitragstäter fehle die erforderliche Kausalität des Beitragstäters für das Verhalten des Haupttäters. Auch betreffend das Hinweisschild „Einfahrt Camping Parking“ fehle der Vorsatz.

Des Weiteren müsse für den Tatbestand der Beihilfe die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des Delikts erfüllen. In diesem Zusammenhang sei die Feststellung des unmittelbaren Täters wesentlich. Fehle im Spruch die Angabe des unmittelbaren Täters, so genüge der Spruch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG (Ro 2014/02/0087 bis 0088), zumal das Fehlen der Nennung des unmittelbaren Täters die Gefahr der Doppelbestrafung mit sich bringen könne.

3. Mit Schriftsatz vom 22.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 07.08.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die beiden Grundstücke sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Grünland – für die Landwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen. Zumindest am 20.08.2022 stand um 13.00 Uhr im nordöstlichen Grenzbereich auf Grundstück Nr. xxx zum Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, ein Wohnmobil mit Zeltdach (amtliches Kennzeichen:xxx) in einem Übergangsmoor/Biotop (Biotop Nr. xxx). Im südlichen Bereich auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, war westlich des Nebengebäudes ein VW Transporter (amtliches Kennzeichen: xxx) abgestellt. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, war die Hinweistafel mit der Aufschrift „Einfahrt Camping Parking“ aufgestellt.

Es wurden von der belangten Behörde weder die jeweiligen Zulassungsbesitzer noch die eventuell von den Zulassungsbesitzern verschiedenen Lenker der oben beschriebenen Camper festgestellt und fehlt damit der Täter.

Des Weiteren konnte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich die Hinweistafel mit der Aufschrift „Einfahrt Camping Parking“ bzw. mit seiner Duldung eine namentlich festgestellte Person aufgestellt hat.

Der Beschwerdeführer wusste zwar durch mehrere Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des Kärntner Naturschutzgesetzes, dass das Abstellen von Fahrzeugen und Campingbussen in der freien Landschaft verboten ist. Trotzdem fehlt zur gegenständlichen Tatanlastung der Beihilfe zum Abstellen von Fahrzeugen und zum Campen in der freien Landschaft, auch durch Duldung der Aufstellung der Hinweistafel mit der Aufschrift „Einfahrt Camping Parking“, die Feststellung der unmittelbaren Täter.

III. Beweiswürdigung:

Der Akteninhalt sowie das Ergebnis der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Einvernahmen wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten seine auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, vorgenommenen Erhebungen und die Wahrnehmungen an Ort und Stelle wiedergegeben. Das Ergebnis wurde auch in einer Stellungnahme vom 31.08.2022 festgehalten. Der Meldungsleger war viermal vor Ort und zwar am 20.08., 24.08, 27.08. und am 30.08.2022. Auf den am 20.08.2022 aufgenommenen Fotos sind auf dem Grundstück Nr. xxx abgestellte Kraftfahrzeuge mit deutlich erkennbaren KFZKennzeichen als auch die Hinweistafel auf Grundstück Nr. xxx zu sehen. Der Meldungsleger hat zwar auch am 24.08. und 27.08. sowie am 30.08. auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgestellte Camper wahrgenommen, jedoch deren Kennzeichen nicht notiert. Die Camper sind auch auf den Fotos der der Stellungnahme vom 31.08.2022 beigelegten Fotodokumentation zu sehen.

Es wurde jedoch nicht festgestellt, wer die Fahrzeuge tatsächlich in der freien Landschaft abgestellt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Begehung der ihm vorgehaltenen Übertretungen verneint. Er hat zwar angegeben, Obmann des Vereins xxx zu sein, jedoch nicht der Veranstalter des Hoffestes vom 19. bis 21.08.2022. Des Weiteren habe er auch nicht die Aufschrift „Einfahrt Camping Parking“ aufgestellt, sondern offensichtlich ein Mitbewohner des Hofes.

Im Ergebnis wurde von ihm vor allem der mangelnde Nachweis der kausalen Verbindung zwischen Tatbeitrag und Tatausführung eingewendet.

Die Vertreterin der belangten Behörde sah die kausale Verbindung zwischen dem Tatbeitrag des Beschwerdeführers und der Tatausführung darin, dass der Beschwerdeführer die Tat zugelassen habe. Deshalb sei er auch als Täter nach § 7 VStG bestraft worden. Den Vorsatz des Tatbeteiligten sah die Vertreterin der belangten Behörde darin, dass der Beschwerdeführer von vorherigen Strafverfahren wisse, dass er das Campieren und das Parken in der freien Landschaft nicht ermöglichen dürfe. Der Inhalt der Beteiligungshandlung sei die Beihilfe zum Campieren und zum Parken in der freien Landschaft.

Wer die Fahrzeuge in der freien Landschaft abgestellt hat, hat die Behörde nicht erhoben.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 7 VStG – Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

§ 15 Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2021

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für

1. das alpine Biwakieren;

2. die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3;

3. temporäre, nicht mit Ertragsabsicht betriebene Zeltlager im Sinne des Abs. 4;

4. das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen;

5. Baustelleneinrichtungen.

(3) Für Zwecke der Ausübung der Fischerei dürfen die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen, die vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind, sowie über eine allfällige Mitbenützung durch Dritte zu erlassen.

(4) Als temporäre Zeltlager gelten

1. Zeltlager von gemeinnützigen Jugendorganisationen,

2. Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung und

3. Zeltlager im Rahmen von öffentlichen, ohne Ertragsabsicht durchgeführten Freiluft-veranstaltungen,

die für nicht länger als drei Tage auf Sportanlagen, Veranstaltungsgeländen oder ähnlichen Zwecken gewidmeten Flächen errichtet werden. Die Errichtung eines temporären Zeltlagers ist mit der Namhaftmachung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG spätestens eine Woche vor dessen Errichtung dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen der Hygiene (Trinkwasser und Waschgelegenheit, schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie Aborte) Rechnung getragen wird. Bei Veranstaltungen, bei denen dies auf Grund der zu erwartenden Teilnehmeranzahl erforderlich ist, darf die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Sicherstellung der Erfordernisse der Hygiene erforderlichen Auflagen mit Bescheid vorschreiben.

§ 67 Abs. 1 lit. f Kärntner Naturschutzgesetz- K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2021

(1) Wer

[...]

f)den Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 3 und 4, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 und 3, 32a Abs. 3, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42, 44 und 64 zuwiderhandelt,

[...]

begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.

[...]

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

V.Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 15 Abs. 1 K-NSG ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten und Wohnwagen abzustellen.

Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, es als Beitragstäter im Sinne des § 7 VStG ermöglicht zu haben, dass § 15 K-NSG durch Campingbusbesitzer bzw. Besitzer von VW Transportern dahingehend übertreten wurde, dass diese auf den im Eigentum des Beschwerdeführers in der freien Landschaft liegenden Grundstücken abgestellt waren.

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Täter durch sonstigen Tatbeitrag ist – wer anders als durch Tatbestimmung – die Verwirklichung des Tatbestandes durch den unmittelbaren Täter erleichtert. Der sonstige Tatbeitrag ist gegenüber unmittelbarer Täterschaft und Anstiftung subsidiär. Die „Erleichterung“ muss die Tatausführung des unmittelbaren Täters fördern; dies kann durch Rat (psychisch) oder durch Tat (physisch) geschehen. Der Beitrag muss sich in der Deliktsverwirklichung des unmittelbaren Täters jedenfalls tatsächlich ausgewirkt haben. Hat der unmittelbare Täter nicht zumindest das Versuchsstadium erreicht, ist der sonstige Tatbeitrag straflos.

Zur Strafbarkeit des Tatbeteiligten kommt es erst, wenn der unmittelbare Täter – unter dem Einfluss von Bestimmungs- oder sonstiger Beitragshandlung – die Verwaltungsübertretung verwirklicht. Davor gibt es keine Verwaltungsübertretung, die ein anderer „begeht“. Eine solche Verwaltungsübertretung begeht der unmittelbare Täter jedenfalls, wenn er die Tat vollendet, aber auch, wenn er sie, soweit Versuchsstrafbarkeit besteht – unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen versucht. Die Strafbarkeit des Tatbeteiligten tritt daher (soweit die Verwaltungsgesetze den Versuch für strafbar erklären) ein, sobald der unmittelbare Täter ins Versuchsstadium getreten ist. Die Beteiligungshandlung muss sich in der Tat des unmittelbaren Täters auswirken, also für dessen Tatverwirklichung kausal sein.

Der unmittelbare Täter muss aber die Verwaltungsübertretung begehen; erforderlich ist die tatbestandlich-rechtswidrige Tatverwirklichung des unmittelbaren Täters. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass die Verwaltungsübertretung den objektiven Tatbestand des entsprechenden Delikts erfüllt und rechtswidrig ist. Die Beteiligungsstrafbarkeit gemäß § 7 VStG setzt die Feststellung der entsprechenden Beitragshandlung, deren objektive Auswirkung in der Tathandlung des unmittelbaren Täters und die Vorsätzlichkeit des Beitragenden voraus.

Beihilfe ist jedoch nur strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (VwGH 28.02.2014, 2012/03/0167 mwN).

Bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat (§44a Z.1 VStG) im Spruch des Straferkenntnisses muss nämlich zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete oder derjenige, zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Tat begangen hat, und weiters, dass sich die „Anstiftung“ oder „Beihilfe“ in der im § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf die strafbare Handlung bezog (VwGH 25.11.1983, 83/02/0085; 23.4.1991, 90/04/0276).

Da im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses die Feststellung desjenigen, zu dessen Tatbegehung Beihilfe geleistet wurde, fehlt, entspricht der Spruch nicht dem § 44a Z. 1 VStG und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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