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KLVwG-929/10/2023•LVwG K KLVwG-929/10/2023
KLVwG-929/10/2023Tribunal administratif régional25 août 2023
Wasserrecht , Gemeindewasserversorgung, Anschlusspflicht, Ne bis in idem
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsservice der Wirtschaftskammer Kärnten, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.04.2023, Zahl: xxx, wegen der Anschlusspflicht an die Gemeindewasserversorgung zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.04.2023, Zahl: xxx, dahingehend geändert wird, als er wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.03.2022, Zahl: xxx, behoben wird.“
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2017, Zahl: xxx, wurde der Versorgungsbereich der Wasserversorgunganlage der Marktgemeinde xxx bestimmt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2019, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage xxx gelegenen Grundstückes verpflichtet, das bebaute oder sonst mit Wasser zu versorgende Grundstück (EZ xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, xxx, xxx) an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schreiben von 04.07.2019 sucht die Beschwerdeführerin um Ausnahmegenehmigung von der Anschlusspflicht an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde xxx an.
Mit Schreiben vom 08.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch“ gegen den oben angeführten Bescheid des Bürgermeisters mit der Begründung, dass auf dem Grundstück xxx sich ein Brunnen befinde, der seit jeher zur Wasserversorgung der Grundstücke der Beschwerdeführerin diene. Ein Wasserprüfungszeugnis sei unterwegs und werde nachgereicht, sobald das Ergebnis bekannt sei.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.09.2019 an die Marktgemeinde xxx zieht die Beschwerdeführerin ihren Einspruch gegen den Bescheid zur Zahl xxx zurück.
Mit Verordnung der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2019, Zahl: xxx, wurde der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde xxx neu festgesetzt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.03.2022, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage xxx gelegenen Grundstückes (neuerlich) verpflichtet, das bebaute oder sonst mit Wasser zu versorgende Grundstück (EZ xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, xxx) an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.03.2022 persönlich zugestellt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2022 Berufung mit der Begründung, dass die Installation einer Entnitratisierungsanlage geplant sei und damit die Erfordernisse der Gesundheit der Wasserversorgungsanlage auf Dauer sichergestellt seien.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.04.2023, Zahl: xxx, weist dieser die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.03.2022, Zahl: xxx, mit dem die Feststellung der Anschlusspflicht an die Gemeindewasserversorgung in der EZ xxx, Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, verfügt wurde, als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie über eine private Wasserversorgungsanlage verfüge und daher unter die Ausnahme der Anschlusspflicht falle.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.06.2023 wurde die Marktgemeinde xxx ersucht bekanntzugeben, ob die Grundstücke der Beschwerdeführerin jeweils in den Versorgungsbereichen der Verordnungen des Gemeinderates vom 13.11.2019, Zahl: xxx, und vom 28.08.2017, Zahl: xxx, liegen und warum die Anschlussverpflichtung des Bescheides vom 18.06.2019, Zahl: xxx, mit Bescheid vom 10.03.2022, Zahl: xxx, wiederholt wurde.
Daraufhin teilte die Marktgemeinde xxx mit, dass sich die Parzelle xxx, KG xxx im Pflichtanschlussbereich der Wasserversorgungsanlage xxx befinde. Der südliche Teil des Gebäudes auf der Parzelle xxx, KG xxx, stehe in direkter Verbindung zum Objekt mit der Parzelle xxx. Es handelt sich hierbei um die Kegelbahn/Veranstaltungsräumlichkeit/Speisesaal/Gastgarten und bilde dieses eine Einheit mit dem Gastbetrieb. Außerdem befinden sich Teile des Gasthauses auf der Parzelle xxx. Aus diesem Grund wurden in der Anschlussverpflichtung auch diese Parzellen angeführt. Die Begründung für die Erstellung eines zweiten Anschlussbescheides am 10.03.2022 sei jener, dass der Beschwerdeführerin fälschlicherweise vom Amt mitgeteilt worden sei, dass Voraussetzung für die Ausnahme von der Anschlusspflicht die Rechtskraft des Anschlussbescheides sei. Aus diesem Grund sei die Berufung gegen den Anschlussbescheid vom 18.06.2019 zurückgezogen worden. Die Sach- und Rechtslage habe sich in diesem Fall nur insofern verändert, dass die Verordnung des Versorgungsbereiches neu erstellt worden sei.
Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ersuchte sie daraufhin, der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx möge den Anschlussbescheid vom 18.06.2019 von Amts wegen aufheben, damit nicht die Rechtskraft dieses Bescheides das anhängige Beschwerdeverfahren verhindere und sich Amtshaftungsansprüche gegenüber der Marktgemeinde ergeben.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.
II. Beweiswürdigung:
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 08.06.2019, Zahl xxx, verpflichtet wurde, ihre Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx anzuschließen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Einspruch erhoben, diesen aber dann wieder zurückgezogen nach Auskunft der Gemeinde wegen einer falschen Rechtsbelehrung.
Der Bürgermeister hat am 10.03.2022 neuerlich einen gleichlautenden Bescheid zur Anschlussverpflichtung erlassen, gegen welchen Berufung erhoben wurde und welcher schließlich vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx bestätigt wurde.
Sowohl beim Bescheid aus dem Jahr 2019 als auch beim Bescheid aus dem Jahr 2022 waren die in den Bescheiden aufgelisteten Grundstücke der Beschwerdeführerin die Gleichen und im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde xxx. Es wurde zwar eine neue Verordnung betreffend den Versorgungsbereich erlassen, diese hat aber keine Änderung in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin bewirkt. Bereits 2019 war die Situation so, dass die Beschwerdeführerin über eine private Wasserversorgungsanlage verfügt hat. Es hat sich an der Sachlage seit 2019 nichts geändert.
III. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl. 107/1997 idF LGBl. 36/2022, lauten wie folgt:
Versorgung
§ 1
Gemeindewasserversorgungsanlagen
(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.
…
§ 2
Versorgungsbereich
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).
(2) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen.
§ 5
Wasserbezug
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern.
…
§ 6
Anschluß- und Benützungspflicht
(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3) Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.
(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.
§ 8
Ausnahmen
(1) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen.
(3) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind ferner
a) Eigentümer industrieller oder sonstiger gewerblicher Anlagen,
b) Eigentümer von Stallungen oder Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen sowie
c) öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft
hinsichtlich des Nutzwasserbezuges insoweit ausgenommen, als ein Anschluß nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind weiters Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken ausgenommen, deren Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(5) Öffentliche Eisenbahnen sind hinsichtlich ihrer Betriebsanlagen gemäß § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 von der Anschlußpflicht ausgenommen.
(6) Soweit Eigentümer von Grundstücken über eine Nutzwasserversorgungsanlage, insbesondere zur Gartenbewässerung, verfügen, sind sie außerhalb von Gebäuden von der Benützungspflicht hinsichtlich ihres Nutzwassers ausgenommen. Eine Verbindung zwischen der Nutzwasserversorgungs-anlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage ist nicht zulässig.
§ 9
Anschlußrecht
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 88/2023 lautet wie folgt:
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2019, Zahl: xxx, verpflichtet wurde, die Grundstücke der EZ xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken. Dieser Bescheid ist aufgrund der Zurückziehung des Rechtsmittels mit Schreiben vom 15.09.2019 in Rechtskraft erwachsen.
Trotz Bestehen dieses rechtskräftigen Bescheides hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx neuerlich mit Bescheid vom 10.03.2022, Zahl: xxx, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die Grundstücke der EZ xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, an die Gemeindewasserversorgungsanlage Maria Saal anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken. Als Grund für die neuerliche Erlassung eines Anschlussbescheides wird seitens der Gemeinde eine falsche Rechtsbelehrung angeführt.
Es ist nunmehr zu klären, ob in derselben Sache neuerlich entschieden wurde:
Die in § 68 AVG festgelegten Bestimmungen haben als Ziel die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen und erlauben grundsätzlich nicht in derselben Sache neuerlich zu entscheiden. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, so geht damit die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides einher. Es besteht eine Bindung an einen einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid (VwGH 23.04.2003, 2000/08/0040; 26.11.2020, Ra 2020/11/0199). Zudem ist die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zulässig.
Dieser tragende Grundsatz soll die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) verhindern (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides (ne bis in idem) ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Identität der Sachlage ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheides in den die Entscheidung tragender Normen keine wesentliche Modifikation eingetreten ist (VwGH 29.04.2015, 2012/05/0152).
Der maßgebende Sachverhalt hat sich seit Erlassung des ersten Anschlussbescheides nicht geändert. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin liegen nach wie vor im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage und besteht nach wie vor eine private Wasserversorgungsanlage. Ebenso hat sich die Rechtstage in den die Entscheidung tragenden Normen nicht wesentlich geändert. Die Novelle LGBl. 36/2022 des K-GWVG tangiert die anzuwendenden Bestimmungen in keiner Weise; die Novelle LGBl. 64/2021 des K-GWVG betrifft den § 8 Abs. 3 und Abs. 6 K-GWVG, tragende Norm im gegenständlichen Fall ist neben § 6 K-GWVG der Abs. 1 des § 8 K-GWVG. Es ist daher nicht erkennbar, dass sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des ersten Bescheides zur Anschlusspflicht in den maßgebenden Punkten geändert hätte.
Eine neuerliche Entscheidung in der gleichen Sache ist inhaltlich rechtswidrig und verletzt das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 14.467/1996). Eine falsche Rechtsbelehrung ändert daran nichts, da auch die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermag (VwGH 22.03.2001, 97/03/0082).
Da sich im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides im Jahr 2019 nicht geändert hat und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, war die Behörde nicht befugt, neuerlich einen Bescheid in derselben Sache zu erlassen. Es war daher der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes insofern abzuändern, als dieser den neuerlichen Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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