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KLVwG-594/11/2023•LVwG K KLVwG-594/11/2023
KLVwG-594/11/2023Tribunal administratif régional13 juil. 2023
Baurecht, Baupolizeiliche Räumung, Gesundheitsgefährdung, Gefährdung der Sicherheit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, geboren xxx, wohnhaft xxx, vertreten durch xxx OG, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 03.03.2023, Zahl: xxx, betreffend eine baupolizeiliche Räumung nach § 46 der Kärntner Bauordnung zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Am 02.03.2023 fand eine baupolizeiliche Überprüfung des Wohnhauses mit der Adresse xxx, als Teil der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx sowie xxx statt. Bei dieser Amtshandlung waren der Leiter der Bauabteilung der Gemeinde xxx, die Amtsleiterin der Gemeinde, ein Bausachverständiger der Verwaltungsgemeinschaft des Bezirkes xxx, der Bürgermeister der Gemeinde xxx, der Bauamtsfachgebietsleiter der Bezirkshauptmannschaft xxx, der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie der Polizeikommandant anwesend.
Dieser Großeinsatz wurde dadurch ausgelöst, dass zuvor ein medizinischer Notfall von der genannten Adresse gemeldet wurde. Der eintreffende Rettungsdienst hat dann vor Ort nicht nur eine Vermüllung des Objektes vorgefunden, sondern auch frei herumliegende Waffen. Aufgrund dessen wurden Polizei und Feuerwehr verständigt.
Beim genannten Ortsaugenschein am 02.03.2023 wurde durch die Bausachverständigen festgestellt, dass massive Ablagerungen von diversen Gegenständen die Nutzung als Wohnhaus nach ortsüblichem Maßstab extrem erschwerten. Aus bautechnischer Sicht wurde festgestellt, dass die vorhandenen Elektroinstallationen augenscheinlich mangelhaft waren, dass bei der Treppe vom Erdgeschoss in das Obergeschoss ein Handlauf fehlten und dass im Obergeschoss keine Absturzsicherung im Bereich von zugänglichen Absturzstellen vorhanden war. Die vorhandene Abgasanlage bzw. Einzelfeuerstätte konnte nicht begutachtet werden, da diese aufgrund der Ablagerungen nicht einsehbar war.
Es wurde von den Bausachverständigen aus fachlicher Sicht der belangten Behörde empfohlen, die weitere Benutzung des Hauses zu untersagen.
Angefertigte Bilder des Einsatzes, welche eine massive Vermüllung, die Treppe ohne Geländer bzw. das Obergeschoss ohne Absturzsicherung sowie massive Verschmutzungen und Verdreckungen in Räumen und Küchenbereich zeigen, liegen dem Akt bei.
Diesen Bildern ist auch zu entnehmen, dass Elektroinstallationen, Kabel und Steckdosen in den Räumen nicht fachgerecht montiert sind, teilweise nur mit Kabelbinder befestigt sind oder lose herumhängen, dass diese teilweise nicht isoliert sind sowie dass viele Kabel frei herumliegen, wo vor Ort nicht sogleich erkennbar war, ob diese unter Strom standen.
Weiters waren im gesamten Haus keine Brandmelder, Feuerlöscher oder sonstige brandschutztechnische Einrichtungen zu finden.
Neben der massiven Zumüllung der Räume ist auf den Lichtbildern zu erkennen, dass die Wände nicht verputzt sind, auch im Außenbereich des Hauses sind massivste Müllablagerungen zu sehen und hielt der beigezogene Amtsarzt in seiner Stellungnahme aufgrund des Ortsaugenscheines fest, dass aus sanitätspolizeilicher und amtsärztlicher Sicht festgestellt wird, dass die ortsüblichen Mindestanforderungen an Hygienestandards nicht gegeben sind. Er stellte einen massiven Nagetierbefall (Ratten, sowohl lebend als auch bereits tot), fest. Ebenso konnten Unmengen an teilweise verdorbenen und teils abgelaufenen Lebensmitteln vorgefunden werden und war auch aufgrund dessen eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen. Der Amtsarzt hat hinsichtlich der Entsorgung des Nagetierbefalles und der aufgelaufenen Lebensmittel die Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen, wie das Tragen eines Atemschutzes, mindestens FFP-3-Standard, sowie einer persönlichen Schutzausrüstung empfohlen.
Ergänzend zu diesen bautechnischen Mängeln bzw. sanitären und gesundheitsgefährdenden Missständen aufgrund der Vermüllung und des Unrates ist zum gegenständlichen Objekt festzuhalten, dass die beigezogene Polizei in einem Großeinsatz im Zuge von Hausdurchsuchungen insgesamt 34 Waffen sichergestellt hat. Dabei wurden auch verbotene Waffen der Kat. A vorgefunden und wurde aufgrund dessen auch das Bundeskriminalamt Kärnten beigezogen. Auch wurde Kriegsmaterial sowie teilweise vollautomatische Waffen gefunden, welche unter § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG fallen und kam somit die Staatsanwaltschaft zum Einsatz. Es wurden daraufhin drei Personen in Untersuchungshaft genommen und wäre auch die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft gekommen, hätte sie nicht zum damaligen Zeitpunkt gesundheitliche Probleme gehabt und sie daher in einem Krankenhaus aufgenommen wurde. Einer der in Untersuchungshaft genommenen Mitbewohner musste durch die Polizei vom ersten Stock unter massiven Sicherheitsvorkehrungen heruntergebracht werden, da er sich geweigert hatte, das Haus freiwillig zu verlassen. Dabei bestand für die Polizeibeamten auch aufgrund der fehlenden Absturzsicherung und des fehlenden Geländers die Gefahr des Abstürzens aus dem ersten Stock bzw. über die Treppe. Ergänzend dazu hat die Polizei auch eine Handgranate gefunden und daraufhin den Entschärfungsdienst aus xxx angefordert. Zusammen mit dem Entschärfungsdienst kam auch ein Spezialkommando für Sprengstoff und wurde im Haus der Sprengstoff TNT gefunden.
Auch über diese Gefährdungslage wurden die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde verständigt. Es ging darum, die angrenzende Wohnbebauung zu schützen.
Das Haus wurde polizeilich versiegelt und bewacht. Es wurde auch ein Platzverbot erteilt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Beweise (Aussagen der bautechnischen Amtssachverständigen, des Amtsarztes sowie des einsatzleitenden Polizeiinspektors, vorliegenden Lichtbilder) im gegenständlichen Haus mit der Adresse xxx zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Bescheides vom 03.03.2023 zur Zahl: xxx, sowohl eine Gefährdung der Gesundheit als auch der Sicherheit anwesender Personen sowie auch der Umgebung des Objektes vorlag dies sowohl aufgrund der fehlenden Absturzsicherung aus dem ersten Stockwerk sowie des fehlenden Geländers bei der Treppe, der auch für einen Laien erkennbaren, stark mangelhaften Elektroinstallationen, der fehlenden Brandschutzvorrichtungen und einer massiven Vermüllung des Hauses. Ergänzend dazu kam der festgestellte Rattenbefall sowohl mit toten als auch mit lebenden Tieren und deren Exkrementen, eine massive Verdreckung des Küchenbereiches mit abgelaufenen, verschmutzten und sonst irgendwie hingeworfenen Lebensmitteln und offenbar ein nicht mit Bildern festgehaltener unhygienischer Zustand der Sanitäranlagen.
Unzweifelhaft kann auch festgehalten werden, dass eine massive Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit durch den sehr großen Waffenfund mit teilweise illegalen Waffen und Kriegsmaterial, einer Handgranate sowie des Sprengstoffes TNT vorlag.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, auf das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzend durchgeführte Beweisverfahren inkl. der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der Zeugen sowie auf den vorliegenden Beweisbildern.
Gegen den Bescheid vom 03.03.2023, Zahl: xxx, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In dieser Beschwerde rügt sie, dass sie nicht einvernommen wurde, dass kein Ortsaugenschein mit fachlich einschlägig befugten Sachverständigen durchgeführt wurde und von ihr anzubietende Beweise nicht aufgenommen wurden. Die behaupteten Missstände würden keinesfalls die getroffene Notstandsmaßnahme rechtfertigten. Es würde keine akute Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegen.
In weiterer Folge wurden die während des Ortsaugenscheines angefertigten Lichtbilder durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt.
Diese führte daraufhin in einer Stellungnahme vom 05.06.2023 aus, dass das Wohnhaus aufgrund erheblicher körperlicher Beschwerden der Bewohner nicht ständig „sauber“ gehalten werden könnte. Es wäre aber jedenfalls ohne gesundheitliche Gefährdung bewohnbar. Auch weist sie darauf hin, dass die übermittelten Lichtbilder nach der erfolgten Hausdurchsuchung aufgenommen wurden. Dies würde aus ihrer Sicht auch die zahlreichen Missstände erklären, da im Zuge der Hausdurchsuchung das gesamte Haus bis ins Detail durchsucht und offenbar „verwüstet“ worden sei. Auch wäre sie bereits gegen den Nagetierbefall vorgegangen und würden sämtliche Bewohner tagtäglich uneingeschränkt die Sanitäranlagen verwenden.
Am 06.0.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten statt, in welcher die beiden beim Ortsaugenschein anwesenden Bausachverständigen sowie der einsatzleitende Polizeiinspektor anwesend waren und Zeugenaussagen tätigten.
Diese Aussagen sind neben den weiteren vorliegenden Beweisen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst in die oben getätigten Feststellungen eingeflossen.
II.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 46 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) hat die Behörde nach Abs. 1, wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern, die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anzuordnen.
Im Zuge einer baupolizeilichen Räumung ist – wie es sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt – auf den Zeitpunkt der baupolizeilichen Überwachung bzw. des baupolizeilichen Bescheides abzustellen. Im hier gegenständlichen Fall ist somit rechtlich zu beurteilen, ob der durch die Beschwerdeführerin bekämpfte Räumungsbescheid vom 03.03.2023 aufgrund einer Gefährdung von Interessen der Sicherheit und der Gesundheit beim Wohnhaus xxx, zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt war.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der vorliegenden Bilder, der Ausführungen des Polizeiinspektors, der Sachverständigen und des Amtsarztes sowie der durchgeführten Verhandlung zum Schluss, dass die belangte Behörde die baupolizeiliche Räumung nach § 46 Abs. 1 K-BO am 03.03.2023 zu Recht ausgesprochen hat.
Der im Objekt mit der Adresse xxx, vorgefundene Zustand des Wohnhauses war auch Sicht des erkennenden Gerichtes derart desaströs, dass unzweifelhaft die Sicherheit und/oder Gesundheit von Menschen gefährdet war.
Auf der einen Seite handelt es sich beim gegenständlichen Wohnhaus aufgrund der vorliegenden Fotodokumentation eindeutig um ein sogenanntes „Messi-Haus“. Den Bildern ist einerseits zu entnehmen, dass Wohn- und Aufenthaltsräume nicht nur nicht verputzt und mit mehr als stümperhaften, gefährlichen Elektroinstallationen versehen war, sondern vor allem massivst mit Unrat bedeckt und zugemüllt waren. Diese Bilder lassen erkennen, dass im gegenständlichen Objekt nicht erst einmal ein, zwei Wochen nicht gereinigt wurde, sondern offenbar über Monate oder Jahre hinweg die Räume zugemüllt wurden.
Aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen des Amtsarztes, des einsatzleitenden Polizeiinspektors und der Bausachverständigen sowie der Amtsleiterin und des Bauamtsleiters wurden vor Ort auch Exkremente von Ratten, tote Ratten sowie lebende Ratten aufgefunden. Die Lebensmittel waren zum großen Teil vergammelt oder abgelaufen und aufgrund der fehlenden Absturzsicherung des Obergeschosses sowie des Handlaufes bei der Stiege ging auch aus diesem Bereich des Hauses eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Bewohnern aus.
Neben diesen für sich schon eine Räumung rechtfertigenden Aspekten wurden im gegenständlichen Haus auch noch mehr als 30 teils illegale Waffen und Kriegsmaterial sowie Sprengstoff und eine Handgranate gefunden. Es musste mit einem Großaufgebot der Polizei das gegenständliche Wohnhaus, welches in einem Siedlungsgebiet liegt, überprüft werden, um nicht auch angrenzende Häuser und Einwohner zu gefährden. Drei der Bewohner des Hauses wurden in Untersuchungshaft genommen, die Beschwerdeführerin wäre auch in Untersuchungshaft genommen worden, wäre sie nicht aufgrund gesundheitlicher Gründe in ein Krankenhaus eingeliefert worden.
Auch dieser Umstand rechtfertigt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine baurechtliche Räumung, zumal vor allem durch (illegale) Waffen und Sprengstoff selbstverständlich die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen massiv gefährdet sind.
Die Beschwerdeführerin konnte in ihrem Vorbringen nicht widerlegen, warum bzw. inwieweit das Wohnhaus zum damaligen Zeitpunkt sicher bewohnbar war. Auch ihre Ausführungen dahingehend, dass der Unrat und die Verschmutzung durch die Hausdurchsuchung der Polizei entstanden war, ist als bloße Unterstellung abzuweisen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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