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KLVwG-733/11/2022•LVwG K KLVwG-733/11/2022
KLVwG-733/11/2022Tribunal administratif régional25 avr. 2023
Versammlungsrecht, Auflösung, Infektionsschutz, mobiler Versammlungsort, Schweigemarsch, Demonstrationsroute
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, Staatsangehörigkeit xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 01.03.2022, GZ: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz zu Recht:
I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass die verhängte Geldstrafe auf EUR 100,00 und die Dauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Der vom Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde zu leistende Betrag wird mit EUR 10,00 neu festgesetzt.
III. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 01.03.2022, GZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 10.01.2021, 17:07 bis ca. 17:25 Uhr
Ort:xxx, xxx, weiter über xxxgasse –
xxxgasse – xxxgasse – bis zum xxx Platz –
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Kundgebung - Schweigemarsch – Offene Diskussion zur Corona Thematik es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung von der Behördenvertreterin HR Mag. xxx um 17:05 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 17:25 Uhr am zunächst stationären und in weiterer Folge mobilen Versammlungsort im Bereich xxxgasse – xxxgasse – xxxgasse – xxx Platz – verblieben sind.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 14 Abs. 1 VersG verletzt, weshalb über sie gemäß der Strafbestimmung des § 19 VersG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen und 8 Stunden verhängt wurden.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, dagegen rechtzeitig Beschwerde und brachte vor wie folgt:
„Der von der Behörde erhobene Tatvorwurf ist in sich unschlüssig und ist der dargestellte Sachverhalt nicht geeignet, eine Bestrafung zu rechtfertigen. Als Beschwerdegrund werden insbesondere unrichtige Beweiswürdigung, falsche Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet.
Es ist unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin den Versammlungsort nicht unverzüglich verlassen habe. Die von der Behörde dargestellte Route (ausgehend vom xxx Platz in Richtung xxxgasse, sodann über die xxxgasse zum xxxplatz) ist unzutreffend. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin am xxx Platz kurzfristig angehalten und ging dann weiter in Richtung xxxgasse. Am bewußten Tag hat die Beschwerdeführerin das „xxx" (xxxgasse) nicht aufgesucht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin vom xxx Platz über die xxxgasse nach Hause gegangen. Das vorgeworfenen „Verbleiben am Veranstaltungsort" lag nicht vor.
Dem Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Zusammenkunft mehrerer Personen am 10.01.2021 um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt hat, ob und von wem diese angemeldet wurde, und ob und von wem diese untersagt wurde.
§ 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz ist überhaupt nur dann anzuwenden, wenn eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Da wie erwähnt eine Legaldefinition fehlt, ist § 13 Abs. 1 dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Zusammenkunft handelt, die von jemanden veranstaltet wird, d.h. dass es einen Verantwortlichen gibt, der Zweck, Ablauf, etc. festlegt und gegenüber der Behörde anzeigt. Die inkriminierte Zusammenkunft am 10.01.2021 jedoch hatte in diesem Sinne keinen Veranstalter, da es sich um einen Fixtermin handelte, der seit geraumer Zeit ohne einschlägige Einladung von den Teilnehmern als Protestspaziergang wahrgenommen wird. Das Versammlungsgesetz ist hierauf nicht anzuwenden. Wer sich an einem solchen Zusammentreffen bzw. einem Spaziergang beteiligt, wird durch seine bloße Anwesenheit auch nicht zum Veranstalter.
Die Behörde versucht hier allerdings die bereits erwähnte Eigendynamik, nämlich, dass sich zu bestimmten gewohnheitsmäßigen Terminen Menschen zu einem Demonstrationszug treffen, in das Schema des Versammlungsgesetzes zu pressen, was nicht gelingen kann.
Die Umstände, unter denen es zum Zusammentreffen mehrerer Personen gekommen ist, sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Es ist ihr daher auch nicht bekannt, ob es einen Veranstalter im engeren Sinne gegeben hat oder nicht. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang übrigens, dass in der Anzeige der LPD xxx vom 13.01.2022 sogar behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin als Veranstalterin anzusehen sei und sie es unterlassen habe, die Versammlung anzuzeigen. Wie die Behörde zu dieser Annahme kommt, bleibt unergründlich, allerdings wird dieser Vorwurf im angefochtenen Erkenntnis nicht weiterverfolgt, da die Behörde offenbar die Unhaltbarkeit des Vorwurfs eingesehen hat.
Da also eine Versammlung im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, kann auch § 14 Abs. 1 nicht angewendet werden, sondern käme allenfalls ein Platzverweis durch die Sicherheitsbehörden infrage, aber auch dieser muss sachlich begründet werden, andernfalls bei einer rechtswidrigen behördlichen Anordnung den Betroffenen Dienstaufsichtsbeschwerden oder Maßnahmenbeschwerden zu Gebote stünden.
Ferner wird bestritten, dass die Auflösung, die um 17:05 Uhr ausgesprochen worden sein soll, zulässig war. Die Auflösung einer Versammlung kann nur dann rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn tatsächlich eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorliegt. Eine unstrukturierte Zusammenkunft auch einer größeren Anzahl von Personen stellt für sich noch keine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz dar. Überhaupt enthält das Gesetz keine Legaldefinition des Begriffes „Versammlung", weshalb den Behörden diesbezüglich ein zu großer Ermessensspielraum eingeräumt ist. Ferner darf eine Versammlung nicht willkürlich, sondern nur in begründeten Fällen aufgelöst werden, etwa wenn von der Versammlung selbst eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung ausgeht. Weder war dies der Fall noch wird es von der Behörde behauptet, sodass eben davon auszugehen ist, dass die Auflösung rechtswidrig war. Mit dem Gegenteil ist die Behörde beweisbelastet.
Völlig zutreffend gibt das Straferkenntnis die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 11 EMRK (analog Art. 12 StGG) wieder. Eine kurzfristig vor dem beabsichtigten Verhandlungstermin ausgesprochene Untersagung, also ein grober Eingriff in das Versammlungsrecht, ist daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da Veranstaltern keine wirksamen raschen Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gebote stehen, die die Überprüfung eines Versammlungsverbotes auf seine Rechtswidrigkeit hin binnen kurzer Zeit gewährleisten würde. Es wird auf mehrere Fälle aus 2020/21 aus Wien verwiesen, wo die Behörden Versammlungen, die bereits Wochen vor dem beabsichtigten Termin angemeldet worden waren, buchstäblich im letzten Moment, nämlich einen oder zwei Tage vor dem Termin, untersagten. Es kann unterstellt werden, dass dies in der Absicht erfolgte, die Veranstalter um einen wirksamen Rechtsschutz zu bringen, da natürlich eine mögliche nachträgliche Überprüfung der Untersagung den versäumten Versammlungstermin nicht restituieren kann. Das behördliche Handeln muss, besonders dann, wenn es in Grundrechte eingreift, überprüfbar sein, was nach diesseitiger Kenntnis gegenständlich nicht der Fall war.
Ferner wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet, da die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass bei polizeilichen Einsätzen im Zuge von Demonstrationen regelmäßig Videoaufnahmen hergestellt werden, welche von der Behörde allerdings nicht gesichtet wurden und somit keine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin behält sich daher vor, Videobeweise zu diesem Punkt vorzulegen.
Zur Strafbemessung wird eingewendet, dass im gegenständlichen Fall mehr als die Hälfte des Strafrahmens ausgeschöpft wurde, wobei aber auch für eine dermaßen rigide Strafbemessung die notwendigen Anhaltspunkte und Erschwernisgründe vollständig fehlen. Die Ausführungen im Erkenntnis sind dahingehend zu verstehen, dass die Tatbegehung an sich bereits einen Erschwernisgrund darstellt, was aber denkunmöglich ist. Wo die öffentliche Ordnung nicht gefährdet ist, kann auch die Schuld an einer Versammlungsteilnahme — sofern eine solche überhaupt vorliegt — nicht schwer wiegen. Somit erfolgt die Anfechtung des Straferkenntnisses auch der Höhe nach zu Recht.
Der bekämpfte Bescheid leidet daher unter formellen Mängeln, sowie unter einer mangelhaften rechtlichen Begründung.
Beweis:xxx, xxx, per bekanntzugebender Adresse, xxx, xxx in xxx, xxx, xxx in xxx, als Zeugenvorzulegende Beweisvideos, PV, weitere Beweise vorbehalten
Aus oben dargestellten Gründen stellt die Beschwerdeführerin den
Antrag,
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und
1. das angefochtene Straferkenntnis der LPD Kärnten vom 01.03.2022 zur Zahl
xxx ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,
in eventu
2. insbesondere aufgrund mangelnder Strafwürdigkeit und Geringfügigkeit der Tat
nach § 45 VStG, allenfalls nach § 35a VStG vorgehen,
in eventu
3. die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen auf ein Minimum herabsetzen.“
Mit Schreiben vom 21.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2023 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und übermittelte in dessen Anhang einen USB-Stick mit Videoaufzeichnungen vom gegenständlichen Demonstrationszug.
Am 08.03.2023 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen, die Beschwerdeführerin gehört wurde und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeugen sowie der Meldungsleger und ein weiterer im gegenständlichen Fall zur Amtshandlung eingeschrittener Polizeibeamter einvernommen wurden. Auf die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeugen xxx, welcher aufgrund eines Auslandsaufenthaltes an der Verhandlung nicht teilnehmen konnte, wurde seitens der Beschwerdeführerin verzichtet. Zudem wurde in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Videoaufnahmen von den in der Verhandlung Anwesenden gemeinsam mit den Zeugen Einsicht genommen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 08.01.2021, AZ: xxx, wurde die am 05.01.2021 angezeigte Versammlung zum Thema „Schweigemarsch xxx“ mit dem Zweck einer offenen Diskussion zur Corona Thematik, welche am 10.01.2021 von 16:15 Uhr bis 19:30 Uhr in xxx mit einer Demonstrationsroute abgehalten werden sollte, gemäß § 6 Abs. 1 VersG iVm Art. 11 Abs. 2 EMRK aus Infektionsschutzgründen untersagt. Laut Anmeldung war eine Demonstrationsroute beginnend am xxxplatz in xxx in Richtung xxx Platz – xxxgasse – xxxgasse – xxxgasse – xxxplatz – xxx bis zum xxxplatz vorgesehen. Der Bescheid vom 08.01.2021 ist in Rechtskraft erwachsen. Dennoch fand am 10.01.2021 gegen 17:05 Uhr am xxxplatz in xxx eine Versammlung statt und fanden sich ca.100 bis 200 Versammlungsteilnehmer am xxxplatz ein.
Nachdem es sich um eine von der Behörde bereits untersagte Versammlung handelte, erklärte die Leiterin der zuständigen Sicherheitsbehörde um 17:07 Uhr die Versammlung für aufgelöst. Dies wurde den Versammlungsteilnehmern – unter anderem auch der Beschwerdeführerin – vom Versammlungsleiter mitgeteilt. In der Folge setzte sich die Versammlung wie angekündigt als Marsch Richtung xxx Platz in Bewegung, allerdings beginnend in der xxxgasse anstatt in der xxxgasse, und folgte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ca. 50 bis 100 anderen Versammlungsteilnehmern diesem Demonstrationszug. Das heißt, die meisten Versammlungsteilnehmer schlossen sich wie die Beschwerdeführerin dem Demonstrationszug an und unterließen es, diesen zu verlassen und auseinanderzu-gehen.
Am xxxplatz wurde von der Behördenleiterin nochmals mitgeteilt, dass die Versammlung aufgelöst sei und hat die Behördenleiterin in der Folge nochmals über das Megafon des am xxxplatz befindlichen Streifenwagens die Auflösung der Versammlung mit der Aufforderung, die Versammlung zu verlassen, angekündigt.
Die Beschwerdeführerin ging weiter Richtung xxxgasse und ist mit dem Demonstrationszug dann in die xxxgasse eingebogen. Der Demonstrationszug wurde von einem Streifenwagen begleitet und wurde in der xxxgasse nochmals mittels Megafon die Auflösung der Versammlung mit der Aufforderung zum Verlassen der Versammlung verkündet. Die Versammlungsteilnehmer marschierten dann Richtung xxx Platz, wo die Beschwerdeführerin vom Meldungsleger und einem zweiten Polizeibeamten um ca. 17:24 Uhr aufgehalten und zwecks Identitätsfeststellung befragt wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich somit um 17:24 Uhr am xxx Platz immer noch unter den Versammlungsteilnehmern auf und hat sich von den am xxx Platz befindlichen Versammlungsteilnehmern nicht entfernt. Danach ging die Versammlung auseinander und ist die Beschwerdeführerin dann Richtung xxxstraße weggegangen. Die Beschwerdeführerin hätte den Demonstrationszug über vier oder fünf Seitengassen (Richtung Norden, Süden, xxx) verlassen können und hätte auch vom xxxplatz aus die Möglichkeit gehabt, sich in andere Richtungen als jene der Marschroute der Versammlungsteilnehmer zu begeben.
Die Beschwerdeführerin ist derzeit arbeitslos, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 800, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Zum
Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin unbescholten.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, GZ: xxx, insbesondere auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.01.2021, GZ: xxx, die Niederschrift der Landespolizeidirektion Kärnten über die Vernehmung des Meldungslegers vom 09.12.2021, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vidoeaufnahmen, den schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren vom 05.01.2022 und 01.02.2022, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 08.03.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Dass die Beschwerdeführerin am 10.01.2021 um 17:07 Uhr an der Versammlung am xxx xxxplatz teilgenommen hat, die Demonstration dann aufgelöst und die Untersagung der Versammlung mittels Megafon verkündet wurde, ist unbestritten und wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben. Unbestritten ist auch, dass sie, nachdem die Versammlung untersagt wurde, mit vielen anderen Versammlungsteilnehmern vom xxxplatz in Richtung xxxgasse „spaziert“ ist. Auch dass die Beschwerdeführerin dann mit anderen Versammlungsteilnehmern auf den xxx Platz marschiert ist, hat sie selbst angegeben und hat sie auch bestätigt, auf den von ihr vorgelegten Videos zu sehen zu sein („Ich bin vom xxxplatz über die xxxgasse links hinauf Richtung xxx Platz gegangen. Es kann sein, dass ich dabei auch durch die xxxgasse gegangen bin. Neben, hinter und vor mir gingen noch ganz viele andere Passanten.“). Unbestritten ist außerdem, dass die Beschwerdeführerin am xxx Platz vom Meldungsleger und einem seiner Kollegen zwecks Identitätsfeststellung aufgehalten und befragt wurde. Die Beschwerdeführerin gab auch an, sich mit einigen Versammlungsteilnehmern bei ihrem „Spaziergang“ durch die Stadt unterhalten zu haben. Einer der von ihr geltend gemachten Zeugen (xxx) ist auf dem Video mit ihr auf dem xxx Platz mit weißem Schutzanzug und Gasmaske zu sehen. Dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am xxxplatz in xxx an der Versammlung teilgenommen hat und nach Auflösung der Versammlung mit Versammlungsteilnehmern am xxx Platz gestanden ist, wurde von 4 Zeugen übereinstimmend bestätigt. Der Meldungsleger und sein Kollege haben beobachtet, dass sich die Beschwerdeführerin vom xxxplatz dem Demonstrationszug in die xxxgasse angeschlossen hat und sich in der Folge mit Versammlungsteilnehmern auf dem xxx Platz befunden hat. Auch auf dem Video, welches vom gegenständlichen „Schweigemarsch“ aufgenommen wurde, ist die Beschwerdeführerin im vorderen Feld einer Personengruppe zu sehen. Dass sie auf dem xxx Platz plötzlich von rechts in das Videobild tritt, ist kein Nachweis dafür, dass sie nicht mit dem Demonstrationszug in die xxxgasse auf den xxx Platz mitmarschiert ist, da keine durchgehende Aufnahme des Marsches vorhanden ist.
Nachdem die einvernommenen Zeugen im Gegensatz zur Beschwerdeführerin unter Wahrheitspflicht standen und mit strafrechtlichen Konsequenzen im Falle deren Verletzung zu rechnen hatten, war den Angaben der Zeugen mehr Glaube zu schenken, als den Angaben der Beschwerdeführerin und war, soweit die Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin widersprachen, den Schilderungen der Polizeibeamten zu folgen. Die Polizeibeamten konnten sämtliche ihnen zum Gegenstand gestellten Fragen detailliert beantworten und waren ihre übereinstimmenden Angaben plausibel und glaubwürdig, weshalb es keinen Anhaltspunkt dafür gab, die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 – VersG, BGBl. Nr. 98/1953, sind alle Anwesenden verpflichtet, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Gemäß § 19 VersG, idF BGBl. I Nr. 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720 zu ahnden.
Wie oben festgestellt, ist die Beschwerdeführerin zur Tatzeit einem Demonstrationszug (angezeigt als „Schweigemarsch xxx“ mit Demonstrationsroute mit dem Zweck einer offenen Diskussion zur Corona-Thematik) aus einer untersagten Versammlung gefolgt und hat es unterlassen, die Versammlung sogleich zu verlassen und sich von den anderen Versammlungsteilnehmern zu entfernen. Dadurch hat sie entgegen die ihr mit § 14 Abs. 1 VersG auferlegte Verpflichtung gehandelt und damit diese Gesetzesbestimmung übertreten.
Gemäß § 2 VersG 1953 bezieht sich das Versammlungsgesetz auf Volksversammlungen und allgemein zugängliche Versammlungen ohne Beschränkung auf geladene Gäste.
Eine Versammlung (Kundgebung, Demonstration) iSd Versammlungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer (mindestens drei) Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Unter Versammlung ist somit ein Zusammentreffen mehrerer Personen, die sich zur gemeinsamen Zweckverfolgung zusammengefunden haben, zu verstehen. Das verfahrensgegenständliche Zusammentreffen von 100 bis 200 Personen am xxxplatz xxx zur Tatzeit mit dem oben genannten gemeinsamen Zweck ist demnach als – wenn auch untersagte – Versammlung iSd Versammlungsgesetzes 1953 zu qualifizieren und sind auch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes im gegenständlichen Fall anzuwenden.
Zu dem von der Behörde verwendeten Begriff „mobiler Versammlungsort“ ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall wesentlich war, dass sich die Beschwerdeführerin ganz bewusst auch nach Auflösung der Versammlung mit den Versammlungsteilnehmern auf den ursprünglich als Versammlung mit dem Titel „Schweigemarsch xxx“ angezeigten Demonstrationszug in die xxxgasse Richtung xxx Platz mitbegeben hat, und der Begriff „mobiler Versammlungsort“ auch dementsprechend verstanden werden kann. Auch am xxx Platz ca. 20 Minuten später befand sich die Beschwerdeführerin im Kreise der Versammlungsteilnehmer und hat sich von diesen nicht entfernt. Die Beschwerdeführerin hätte nicht mit einer großen Gruppe anderer Versammlungsteilnehmer in die gleiche Richtung mitmarschieren dürfen, sondern hätte sich sogleich nach Auflösung der Versammlung über eine andere Seitengasse des xxx xxxplatzes von den anderen Versammlungsteilnehmern und dem Demonstrationszug entfernen müssen (auseinandergehen). Dem ist die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung zum Verlassen der Versammlung nicht nachgekommen.
Richtig ist, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 EMRK alle Menschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln, wobei dieses Recht zum Schutze der Gesundheit Einschränkungen unterworfen werden kann. Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Sicherheitsbehörde die Versammlung iSd Infektionsschutzes mit Bescheid vom 08.01.2021 untersagt. Da gegen den Bescheid vom 08.01.2021 kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Untersagung der Versammlung rechtskräftig und damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin als Teilnehmerin der Versammlung rechtsgültig geworden ist. Ein Verstoß gegen Art. 11 EMRK konnte somit nicht festgestellt werden.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass – nachdem das Versammlungsgesetz keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vorsieht - § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zur Anwendung kam, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nachdem die Beschwerdeführerin seitens der Behörde mittels Megafon-Durchsage mehrmals zum Verlassen des Versammlungsortes aufgefordert wurde, dieser Aufforderung bewusst nicht nachgekommen ist und die Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens in Kauf genommen hat, war ihr nicht nur fahrlässiges, sondern bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.
Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage erwies sich der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtmäßig, weshalb die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin zu Recht eine Strafe verhängte.
Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass die Behörde die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG zu berücksichtigen hatte. Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung diente im gegenständlichen Fall der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, weshalb von einem unerheblichen Unrechtsgehalt der Tat nicht gesprochen werden konnte. Die verhängte Geldstrafe von EUR 400 erschien dem Verwaltungsgericht bei einem heranzuziehenden gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 720 jedoch auch in Anbetracht des bedingten Vorsatzes, welcher als Straferschwerungsgrund zu werten war, unverhältnismäßig hoch. Bei Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt, welchen die Behörde bei der Strafbemessung übersehen hat, und des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin, war davon auszugehen, dass die herabgesetzte Strafe sowohl den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin entspricht, als auch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ausreicht, um der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kam mangels der Voraussetzungen des geringen Unrechtsgehaltes der Tat und des geringen Verschuldens nicht in Betracht. Ein § 35a VStG – wie in der Beschwerde geltend gemacht – ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten hat.
Aus den oben dargelegten Gründen war die mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen und im Übrigen die Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ergibt sich aus dem ausreichend klaren Wortlaut der in den Entscheidungsgründen zitierten Gesetzesbestimmungen. Dass die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen gewesen wäre, konnte im Übrigen nicht festgestellt werden.
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