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KLVwG-489/4/2023•LVwG K KLVwG-489/4/2023
KLVwG-489/4/2023Tribunal administratif régional14 avr. 2023
Kraftfahrgesetz, Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt, Navigation, Probezeit, Nachschulung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.2.2023, Zahl: xxx, wegen Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz – FSG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.2.2023 wurde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) angeordnet, sich aufgrund des Vorfalles vom 16.11.2022 innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen. Mit der Anordnung verlängere sich die Probezeit für den Führerschein um ein weiteres Jahr. Die Kosten der Nachschulung habe der Beschwerdeführer zu tragen. Der Führerschein sei unverzüglich (innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides) bei der belangten Behörde abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründet wurde die Entscheidung der belangten Behörde damit, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG bestraft worden sei. Dies gelte nach § 4 Abs. 6 Z 2a FSG als schwerer Verstoß und sei dem Beschwerdeführer daher gemäß § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 Z 2a FSG eine Nachschulung anzuordnen gewesen, deren Kosten habe gemäß § 4 Abs. 8 FSG der Beschwerdeführer zu tragen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass er am 16.11.2022 um 21:00 Uhr ein Fahrzeug in Klagenfurt am Wörthersee auf dem Kardinalplatz gelenkt und sein Mobiltelefon als Navigationssystem genutzt habe. Sein Mobiltelefon sei daher zwischen seinen Beinen am Sitz gelegen und habe er nicht gewusst, dass dies verboten sei. Es habe sich nämlich um seine erste Autofahrt gehandelt, seit er seinen Führerschein bestanden habe. Er habe in Bezug auf die Verwendung des Mobiltelefons eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- erhalten und gedacht, dass sich damit die Angelegenheit erledigt habe. Umso größer sei seine Verwunderung gewesen, als er den Bescheid über die Nachschulung erhalten habe.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 23.3.2023 den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mit der Probezeit bis 18.11.2024 (Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion Kärnten am 23.11.2021, Zahl: xxx).
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Kärnten vom 5.1.2023 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig in Spruchpunkt 1. wegen der Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG bestraft (Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet).
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bekämpft in der Beschwerdeschrift die Anordnung der Nachschulung, das der rechtskräftigen Strafverfügung zugrundeliegende Anlassdelikt der Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG wird nicht bestritten. Die Verlängerung der Probezeit wird durch den Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 121/2022, lauten wie folgt:
§ 4
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
[…]
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
[…]
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
[…]
2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.
[…]
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur
Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.
§ 102 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1976, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022, lautet wie folgt:
(3) Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produkt-sicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 5.1.2023 rechtskräftig wegen der Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 bestraft.
§ 4 FSG sieht gesonderte Bestimmungen für Verstöße im Straßenverkehr vor, die durch Besitzer von Lenkerberechtigungen innerhalb der Probezeit begangen werden. Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr (§ 4 Abs. 3 FSG).
Als schwerer Verstoß gilt gemäß § 4 Abs. 6 FSG die im Gegenstand durch den Beschwerdeführer verwirklichte Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 (unzulässige Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt). Die Kosten der Nachschulung sind vom Beschwerdeführer auf Grundlage des § 4 Abs. 8 FSG zu tragen.
Zum Beschwerdefall ist auszuführen, dass die Führerscheinbehörde, wie auch das Verwaltungsgericht, an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer bestimmten Tat, im Gegenstand wegen Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967, gebunden sind. Die Anordnung der Nachschulung und die Übernahme der Kosten durch den Beschwerdeführer ergeben sich eindeutig aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des § 4 FSG. Aufgrund des Vorliegens eines schweren Verstoßes war durch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Nachschulung anzuordnen.
Von der Durchführung einer (auch von keiner Verfahrenspartei beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit Rechtsfragen befasste, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, standen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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