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KLVwG-2210/3/2021•LVwG K KLVwG-2210/3/2021
KLVwG-2210/3/2021Tribunal administratif régional11 avr. 2023
Eisenbahnrecht, Kostenentscheidung, Eisenbahnkreuzung, Schrankenanlage
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, (nunmehr) xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.09.2021, Zahl: xxx, betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Kostenentscheidung gemäß § 48 Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: xxx) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Das xxx stellte mit Schreiben vom 02.02.2021, Zahl: xxx, bei der zuständigen Eisenbahnbehörde betreffend die Kosten der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen der Anpassung der Eisenbahnkreuzung (EK) xxx-Strecke xxx, km xxx (neu), km xxx (alt), mit der xxx in xxx den Antrag auf Kostenentscheidung und Feststellung, dass hinsichtlich der EK keine Kosten von der Antragstellerin zu tragen sind, in eventu über einen gerechtfertigten Kostentragungsanteil des Straßenerhalters zu entscheiden. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass das Eisenbahnunternehmen mit seinem Eisenbahnvorhaben der Elektrifizierung und Geschwindigkeitsanhebung um 20 km/h auf der xxx mit dem Ziel der Frequenzsteigerung der Züge die Anpassung der vorhandenen Eisenbahnkreuzungssicherungen initiiert habe, wobei die EK bereits mit einer Vollschrankenanlage gesichert gewesen sei. Mangels Beibehaltung der Betriebsweise sei über die Möglichkeit der Beibehaltung der vorhandenen Sicherung der EK nicht entschieden worden. Eine Vereinbarung über die Kostenaufteilung und Kostentragung der erfolgten Anpassung sei mit der Antragsgegnerin nicht getroffen worden.
Mit Schreiben vom 12.08.2021 stellte die xxx in derselben Angelegenheit einen Antrag auf Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG 1957. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Großbauvorhaben „Elektrifizierung, Attraktivierung und Modernisierung von Strecken und Bahnhöfen (xxx)“ im „Kärntenpaket“ verankert sei. Das Übereinkommen sei im April 2016 von den Vertragspartnern Bund, Land Kärnten und xxx gefertigt worden. Sämtliche Maßnahmen seien im Zuge der Attraktivierung und Modernisierung übereinkommensgemäß umgesetzt worden. Die ihr entstandenen Kosten bezifferte die xxx mit EUR 82.317,81 für Umbaukosten und EUR 225.478,00 bzw. EUR 10.488,74 bei jährlicher Zahlung für Erhaltungskosten/Inbetriebhaltungskosten (kapitalisiert auf 25 Jahre). Konkret beantragt wurde zu entscheiden,
a.) welche Kosten für die Errichtung und den Umbau der Eisenbahnkreuzungsanlage, die bauliche Umgestaltung der verfahrensgegen-ständlichen EK sowie für deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung erwachsen und in die Kostenmasse einzubeziehen sind und
b.) dass diese zu bestimmenden Kosten von den Verkehrsträgern, dem xxx als Träger der Straßenbaulast und der xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Ausmaß von 50 % zu 50 % zu tragen sind. In eventu möge der xxx entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind und welche Kosten das xxx als Träger der Straßenbaulast zu tragen hat.
Mit „Abänderungsbescheid“ vom 07.09.2021, Zahl: xxx, änderte der Landeshauptmann von Kärnten auf Ersuchen der Beschwerdeführerin den Spruchteil I. des Bescheides vom 17.09.2018, Zahl: xxx, mit welchem gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm der EisbKrV 2012 über die Art der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung entschieden wurde, aufgrund geänderter Projektunterlagen ab und ergänzte den Bescheid zusätzlich durch einen Spruchteil III., mit welchem gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012 festgestellt wurde, dass die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Schrankenanlage) ohne Anpassung iSd § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV 2012 beibehalten werden könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.10.2021 Beschwerde.
Mit Bescheid vom 17.09.2021, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten die Anträge des xxx und der Beschwerdeführerin auf Kostenfestsetzung als unzulässig zurück. Im Wesentlichen begründete er seine Entscheidung damit, dass neben der Art der Sicherung auch die bestehende Sicherungsanlage (Schrankenanlage) ohne Anpassung iSd § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV 2012 beibehalten habe werden können und die EK-Sicherungsanlage nicht ausgetauscht worden, sondern mit geringfügigen Modifikationen bestehengeblieben sei. Die vorgenommenen Änderungen resultierten nicht aus der Anpassungsverpflichtung des § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV 2012 und seien aufgrund der EisbKrV 2012 nicht erforderlich gewesen. Bei Weiterbelassung einer bestehenden Sicherungsanlage sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine neuerliche Entscheidung über die Kostentragung gemäß § 48 Abs. 3 EisbG zu treffen. Es gelte die Kostentragungsregelung für die Bestandsanlage weiter, weshalb die Kostenfestsetzungsanträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.10.2021 rechtzeitig Beschwerde, mit welcher sie folgende Beschwerdegründe geltend machte:
„Der angefochtene Bescheid leidet an der Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts
Wenn seitens der Behörde von einer Beibehaltung der bestehenden Sicherung ausgegangen wird, muss dies auch für die bestehende Kostenregelung gelten:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.11.2005, xxx erfolgte eine Kostenentscheidung der Behörde gem § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG dahingehend, dass die "Kosten für die Errichtung und für die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung für den technischen Kreuzungsschutzes je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen xxx und dem xxx als Träger der Straßenbaulast zu tragen sind."
Auf diese Kostenentscheidung wurde auch im nachfolgenden Bescheid des xxx vom 11.5.2006, xxx neuerlich hingewiesen.
Die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung sind daher im Verhältnis 50% zu 50% zwischen der xxx und dem xxx aufzuteilen.
Die Höhe der Kostenmasse ist zwischen den Parteien allerdings strittig, weswegen die Behörde darüber jedenfalls zu entscheiden gehabt hätte (vgl dazu auch VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050 und VwGH 21.10.2020, Ra 2020/03/0079).
Die Zurückweisung des Antrags der xxx war daher rechtswidrig.
2. Zur Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung bei Änderung der Art des Schließens der Schranken
Vorliegend wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.5.2006, xxx zunächst noch angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung gemäß § 8 EKVO 1961 durch "eine halbautomatische, vierteilige Vollschrankenanlage mit versetztem Schließen zu sichern war.
Mit dem Abänderungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.11.2019, GZ xxx wurde sodann angeordnet, die Schranken als 4-teilige Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.
Bei der Art des Schrankenschließens nach § 4 Abs 2 EisbKrV handelt es sich um eine Unterart der Sicherungsart "Lichtzeichen mit Schranken" nach § 4 Abs 1 Z 4 EisbKrV. Aus diesem Grund ist auch im Fall der Anordnung dieser Sicherungsart zusätzlich die (nach den Kriterien des § 38 Abs 2 und 3 iVm § 32 EisbKrV festzulegende) Art des Schrankens bzw des Schrankenschließens nach § 5 Abs 1 EisbKrV in den Spruch des Sicherungsbescheides aufzunehmen, was auf die (sonstige) technische Ausgestaltung der Schrankenanlage (samt Lichtzeichen) nach den §§ 67 ff EisbKrV nicht zutrifft. Dadurch unterscheidet sich die EisbKrV auch von der EKVO 1961, die einen solchen Ausspruch auf Grundlage ihres § 8 Abs 4 in das Ermessen der Behörde stellte.
Bei der Änderung der Art des Schrankenschließens als Unterart der Sicherungsart "Lichtzeichen mit Schranken" handelt es sich weder um eine Anpassung gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV, noch um eine Beibehaltung iSv § 102 Abs 1 EisbKrV, sondern im Vergleich mit der alten Sicherungsart um die Anordnung einer neuen Art der Sicherung.
Aufgrund der Anordnung einer neuen Sicherungsart ist daher auch eine neue Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 EisbG zulässig.
Die Frage der Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung bei Änderung der Art des Schrankenschließens ist derzeit aufgrund einer vom LVwG Niederösterreich u.a. zu GZ LVwGAV-511/001-2020 zugelassenen ordentlichen Revision beim VwGH (zu unbekannter GZ) anhängig.
Wäre die technische Nutzungsdauer der bestehenden technischen Sicherungsanlage bereits gänzlich abgelaufen, wäre gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/016) auch eine neue Kostenentscheidung möglich.
Ist die technische Nutzungsdauer noch nicht gänzlich abgelaufen, muss dies zumindest anteilig berücksichtigt werden.
Ansonsten würde die unveränderte Beibehaltung der bestehenden Kostenaufteilung bei Neuerrichtung einer Altanlage vor Ablauf deren Nutzungsdauer eine der Parteien unbillig bevorteilen, da dieser die gesamte neue Nutzungsdauer der neuen Sicherungsanlage zu Gute kommen würde, ohne dass sich diese daran beteiligt. Durch die Änderungen wird eine Verlängerung der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Sicherungsanlage bewirkt.
Die Möglichkeit einer neuen Kostenentscheidung bei Weiterbelassung der Sicherungsanlage nur bei gänzlichem Ablauf der technischen oder wirtschaftlichen Nutzungsdauer wäre insofern ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG aufgrund unsachlicher Differenzierung.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung gem § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG ist mitunter darauf abzustellen, ob die bestehende Sicherung aufgrund der Sicherungsanordnung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte, oder nicht (vgl VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/016).
Eine derartige wesentliche Veränderung der Sicherung liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vor.
Eine solche wesentliche Änderung besteht insbesondere immer dann, wenn durch die erforderlichen Arbeiten gemäß Sicherungsanordnung von der ursprünglich genehmigten Projektierung abgewichen wird. Indiz hierfür ist, wenn die Arbeiten unter Leitung einer Person gemäß § 40 EisbG zu erfolgen haben.
Vorliegend wurden derartige, vom ursprünglich genehmigten Projekt abweichende wesentliche Änderungen unter Leitung einer Person gem § 40 EisbG vorgenommen:
Entgegen der rechtlichen Beurteilung der Behörde wurden aufgrund des Sicherungsbescheids vom 17.9.2018, xxx samt Abänderungsbescheid erforderliche wesentliche Änderungen an der Sicherungsanlage vorgenommen, die eine neue Kostenentscheidung ermöglichen:
-Änderung der Einschaltvorgänge
-Erneuerung der Signalgeber
-Einbindung der Sicherungsanlage in das neu errichtete elektronische Stellwerk xxx
Aufgrund der vorliegenden wesentlichen, von der ursprünglich genehmigten Projektierung abweichenden Änderungen (Änderung der Sachlage) ist neue Kostenentscheidung jedenfalls zulassen.
5. Keine Rechtskraft des Abänderungsbescheids vom 7.9.2021
Der jüngste Abänderungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7.9.2021, GZ xxx war zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlich angefochtenen Kostenbescheids vom 17.9.2021 noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Die xxx hat zudem gegen den besagten Abänderungsbescheid Beschwerde erhoben.
6. Der angefochtene Bescheid leidet daher im Ergebnis an der Rechtswidrigkeit des Inhalts.“
Die Beschwerdeführerin stellte daher folgende Anträge:
„Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
a.) gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abändern, dass dem Antrag der xxx vom 12.8.2021 – in eventu: im gesetzlichen Ausmaß – Folge gegeben wird,
in eventu
b.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
c.) gemäß § 24 VwGVG jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.“
Mit Schreiben vom 25.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor und verwies im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin, die xxx, ist als konzessionsbefreites Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 1a EisbG sowie § 42 und 51 BundesbahnG Eigentümerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke xxx - xxx. Die Eisenbahnstrecke kreuzt in xxx, im Eisenbahnkilometer xxx, die Landesstraße xxx des Landes Kärnten als Träger der Straßenbaulast.
Die Eisenbahnkreuzung im vormaligen Bahn-km xxx (nunmehr Bahn-km xxx) war gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.11.2005, Zahl: xxx, durch eine Schrankenanlage gemäß § 8 EKVO 1961 zu sichern. Der Bescheid vom 23.11.2005 enthält außerdem folgende Anordnung:
„Gemäß § 48 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957, idgF, wird festgelegt, dass die Kosten für die Errichtung und die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung des technischen Kreuzungsschutzes je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen, der xxx und dem Land Kärnten als Träger der Straßenbaulast zu tragen sind.“
Diese Kostenentscheidung wurde auch im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.05.2006, Zahl: xxx, wiederholt:
„Festgehalten sei, dass aufgrund der Kostenfestlegung gemäß § 48 Abs 2 Eisenbahngesetz im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.11.2005, Zahl: xxx, die Kosten für die Errichtung des technischen Kreuzungsschutzes je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Land Kärnten als Träger der Straßenbaulast zu tragen sind. Dies gilt somit auch für die Verfahrenskosten. Da die xxx aber in der heutigen Verhandlung erklärt haben, dass die Kosten der EK von den xxx vorfinanziert und im Nachhinein der Kostenanteil der Landesstraßenverwaltung verrechnet wird, erfolgt die heutige Kostenvorschreibung an die xxx.“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.05.2006, Zahl: xxx, wurde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG entschieden, dass die Eisenbahnkreuzung in km xxx gemäß § 8 EKVO 1961 durch eine halbautomatische, vierteilige Vollschrankenanlage mit versetztem Schließen und Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung zu sichern ist. Mit demselben Bescheid wurde für die Eisenbahnkreuzung die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 EisbG idgF (der Lage nach) erteilt.
Zuvor war die Eisenbahnkreuzung nichttechnisch gemäß § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus sowie bei Verschubarbeiten gemäß § 10 EKVO 1961 durch Bewachung gesichert.
Mit Bescheid vom 09.05.2007, Zahl: xxx, hat der Landeshauptmann von Kärnten für die Sicherungsanlage die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 31 iVm § 133a Abs. 16 EisbG und Betriebsbewilligung gemäß § 34a EisbG erteilt, dies mit der Auflage, die Sicherungsanlage spätestens bis zum 11.05.2008 derart anzupassen, dass dem Triebfahrzeugführer der Zustand „EK gesichert" erst bei geschlossenen Halbschranken der rechten Fahrbahnen angezeigt wird.
Im Jahr 2009 wurde die sicherungstechnische Überwachung der Vollschrankenanlage auf Fernüberwachung geändert. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.06.2009, Zahl: xxx, wurde aufgrund dessen gemäß § 49 Abs. 2 EisbG entschieden, dass die Eisenbahnkreuzung gemäß § 8 EKVO 1961 durch eine Schrankenanlage mit Ankündigung des Schrankenschließens durch Lichtzeichen zu sichern ist. Dies mit der aufschiebenden Bedingung, dass die Sicherungsentscheidung mit der tatsächlichen Änderung der sicherungstechnischen Überwachung durch Installation einer Fernüberwachungseinrichtung im Bahnhof xxx wirksam wird. Die Betriebsaufnahme der geänderten Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage erfolgte am 11.11.2009.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.09.2018, Zahl: xxx, wurde sodann auf Antrag der Beschwerdeführerin entschieden, dass die Schrankenanlage durch „Lichtzeichen mit Schranken" gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern ist. Als Ausführungsfrist wurde vorgesehen, dass die Sicherungsentscheidung gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der umgebauten Strecke in diesem Bereich wirksam wird.
Mit Abänderungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.11.2019, Zahl: xxx, wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 17.09.2018, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass die Schranken als 4-teilige Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sind. Zudem wurde die Kilometrierung der Eisenbahnkreuzung von Bahn-km xxx auf Bahn-km xxx geändert.
Mit weiterem Abänderungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.09.2021, Zahl: xxx, wurde aufgrund geänderter Antragsunterlagen der Spruchteil I. des Bescheides vom 17.09.2018, Zahl: xxx, idF des Bescheides vom 26.11.2019, Zahl: xxx, gemäß § 68 Abs. 2 AVG neuerlich von Amts wegen abgeändert und der Bescheidspruch auf Ersuchen der Landesstraßenverwaltung des Landes Kärnten zusätzlich durch folgenden Spruchteil III. ergänzt:
"III:
Gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV wird festgestellt, dass die bestehende Eisenbahnkreuzungs-sicherungsanlage (Schrankenanlage) ohne Anpassungen im Sinne des § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV 2012 beibehalten werden kann.“
Mit den Schriftsätzen vom 02.02.2021 und 13.08.2021 wurden die Anträge der Landesstraßenverwaltung des Landes Kärnten und der xxx auf Kostenfestsetzung gestellt.
In der Folge erging der in der Sachverhaltsdarstellung bereits erwähnte, nunmehr angefochtene, Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.09.2021, Zahl: xxx, mit welchem die Anträge auf Kostenfestsetzung als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Sämtliche in den Feststellungen angeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.09.2021 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.03.2023, Zahl: KLVwG-2209/2/2021, abgewiesen.
Wie mit Bescheid vom 07.09.2021 unter Spruchpunkt III. gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV rechtskräftig festgestellt, kann die gegenständlich bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Schrankenanlage) ohne Anpassungen iSd § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV beibehalten werden. Die technische Nutzungsdauer der gegenständlichen EK-Sicherungsanlage (Schrankenanlage gemäß § 8 EKVO 1991) endet aus eisenbahntechnischer Sicht im Jahre 2032 (25 Jahre Nutzungsdauer laut Angabe xxx) und kann die EK-Sicherungsanlage jedenfalls bis 2032 bestehen bleiben. Tatsächlich wurde die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage seit ihrer Betriebsaufnahme im Jahr 2007 (Betriebsbewilligung) nicht ausgetauscht oder erneuert, sondern lediglich geringfügig modifiziert. Die vorgenommenen Modifizierungen (Errichtung Signalausleger inklusive Rücklichter, Umrüstung auf LED und Anpassung der Schaltfälle) resultieren nicht aus der Anpassungsverpflichtung des § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV, sondern wurden von der Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Notwendigkeit für eine Beibehaltung der Schrankenanlage bis 2032 vorgenommen. Eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei über die Kostentragung wurde bisher nicht getroffen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt entspricht dem Beschwerdevorbringen und ist unbestritten.
Dass die technische Nutzungsdauer der gegenständlichen EK-Sicherungsanlage im Jahre 2032 endet und für die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Anpassungen für das Beibehalten der bestehenden EK-Sicherungsanlage bis zum Ende ihrer technischen Nutzungsdauer im Jahre 2032 nicht notwendig gewesen wären, ergibt sich aus der schlüssigen, nachvollziehbaren und unbestrittenen Stellungnahme des eisenbahntechnischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 20.08.2021. Ein eisenbahntechnisches Gegengutachten wurde nicht vorgelegt.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, idF BGBl. I Nr. 231/2021
§ 48 Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
(1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,
und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. …..
§ 49 Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
…
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012
§ 102 Übergangsbestimmungen:
(1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
…
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast - mangels Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung für die vorzunehmende Sicherungsmaßnahme - offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung im Sinne des § 48 Abs. 3 EisbG herbeizuführen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2021/03/0033; 02.04.2020, Ra 2019/03/0161).
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltete Festlegung im Einzelfall, die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt, eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, in dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, ist eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen – möglich und es besteht für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung iSd § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln (VwGH 23.06.2022, Ra 2022/03/0149, 23.06.2021, Ra 2021/03/0033, u.a.).
Wird von der Behörde keine derartige Ausgestaltung für den Einzelfall normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG nicht zum Tragen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123). Der Anwendung des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG steht in diesem Fall die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/03/0012, 0015). Dies gilt sowohl für Fälle, in denen eine behördliche Kostenentscheidung getroffen worden war, wie auch für solche, in denen dies unterblieben ist (vgl. VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0017; 02.04.2020, Ra 2019/03/0161).
Gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV können bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 EKVO 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 EKVO 1961 unter der Voraussetzung, dass sie fristgerecht an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 der EisbKrV angepasst werden können, bis zum Ablauf der bestehenden Nutzungsdauer der Anlage beibehalten werden.
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen, durch den mittlerweile ebenfalls rechtskräftig gewordenen Abänderungsbescheid vom 07.09.2021 ergänzten Bescheid vom 17.09.2018 idF des Abänderungsbescheides vom 26.11.2019 unter Spruchpunkt III. ausdrücklich die Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Schrankenanlage) ohne Anpassungen erlaubt. Damit wurde also keine „neue“ Sicherungsentscheidung getroffen, die eine neue Kostenentscheidung rechtfertigen könnte. Die Rechtskraft der seinerzeitigen Kostenentscheidung steht einer („neuerlichen“) Kostenentscheidung vielmehr entgegen.
Mit dem Sicherungsbescheid vom 23.11.2005 für die Bestandsanlage wurde keine behördliche Kostenfestsetzungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 bis 4 EisbG getroffen, sondern kam – mangels Erreichen einer einvernehmlichen Lösung – lediglich die (ex lege) Kostenaufteilung des § 48 Abs. 2 EisbG (je zur Hälfte Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) zur Anwendung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Spruchteil III. des Bescheides vom 23.11.2005 („Gemäß § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957, idgF, wird festgelegt, dass die Kosten … je zur Hälfte … zu tragen sind.“), mit welchem auch auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG hingewiesen wurde. Wenn im Sicherungsbescheid betreffend die Bestandsanlage keine diesbezügliche Festsetzung der Kostentragung erfolgte, gilt die bisherige Kostentragungsregelung (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, u.a.). Eine Kostentragungsregelung für eine bestehende Sicherung liegt laut VwGH auch dann vor, wenn im Sicherungsbescheid betreffend die Bestandsanlage keine Kostentragungsregelung erfolgte (VwGH 18.02.2015, Ro 214/03/0077). Es ist somit davon auszugehen, dass bis zum Austausch der Schrankenanlage eine Kostenaufteilung von 50 : 50 weiter Gültigkeit hat.
Da die technische Nutzungsdauer der gegenständlichen Schrankenanlage noch nicht abgelaufen ist, zudem bescheidmäßig ausgesprochen wurde, dass die bestehende EK-Sicherungsanlage ohne Anpassungen beibehalten werden kann, und eine Kostentragungsregelung vorliegt, besteht laut Judikatur des VwGH derzeit somit kein Raum für eine neue Kostenentscheidung.
Dass die Höhe der Kostenmasse zwischen den Parteien strittig wäre, kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht erkannt werden und hat die Beschwerdeführerin dazu keine näheren Ausführungen in ihrer Beschwerde getätigt. Aber selbst wenn die Kostenmasse strittig wäre, würde sich an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nichts ändern, weil eine Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG, welche gegenständlich nicht neuerlich zulässig ist, sowohl die betragsmäßige Feststellung der Kosten als auch deren Aufteilung umfasst.
Auch kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG im Hinblick auf die gültige Kostenaufteilungsregelung 50 : 50 nicht erkannt werden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass wesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage vorliegen würden, wird auf die rechtskräftige Feststellung des mit Bescheid vom 07.09.2021 ergänzten Bescheides vom 17.09.2018, wonach der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Beibehaltung der bestehenden Schrankenanlage eingeräumt wurde, sowie auf das oben zitierte aktuelle Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2022 verwiesen.
Richtig ist, dass der Abänderungsbescheid vom 07.09.2021, Zahl: xxx, zum Zeitpunkt des Erlassens des gegenständlich angefochtenen Kostenbescheides vom 17.09.2021 aufgrund einer Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Nachdem diese Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.03.2023 abgewiesen wurde, liegt die Rechtskraft des Abänderungsbescheides vom 07.09.2021 nunmehr vor.
In Anbetracht der obigen Erwägungen konnte in der angefochtenen Zurückweisung der Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden und war die Beschwerde demnach gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, zumal der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war. Von der Durchführung einer Verhandlung war außerdem gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, weil sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall lediglich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen hatte und sich der der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte unbestrittene Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt entnehmen ließ. Eine weitere Klärung der Rechtssache aufgrund einer mündlichen Erörterung war somit nicht zu erwarten und stand der Entfall der Verhandlung auch nicht den Bestimmungen der EMRK und der GRC entgegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu befinden.
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