LVwG K KLVwG-S7-1081/7/2022

KLVwG-S7-1081/7/2022Tribunal administratif régional23 mars 2023

Regest

Disziplinarrecht, Dienstpflichtverletzung, Dienstverhinderung, Abwesenheit, ärztliche Bescheinigung, Krankenstandsbestätigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S7-1081/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.S7.1081.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx sowie den Beisitzer xxx, im Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 01.04.2022, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2022, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 28 VwGVG abgewiesen, als der Spruch dahingehend abgeändert wird, dass die Wortfolge „(konkret vom 30.04.2020 bis zum 24.03.2021)“ entfällt, die Wortfolge nunmehr „(konkret vom 30.04.2020 bis zum 24.02.2021“, ausgenommen die urlaubsbedingte Abwesenheit von 12.10.2020 bis 17.11.2020)“ zu lauten hat.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der xxx vom 01.04.2022, Zahl: xxx, wurde xxx für schuldig erkannt, einerseits eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, in dem er in der Zeit vom 08.02.2021 bis zum 24.02.2021 - obwohl er arbeitsfähig war - nicht zum Dienst erschienen und dadurch ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte, der durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er den Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung einer ärztlichen Untersuchung, so gelte die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich während einer mehrere Monate dauernden Abwesenheit (konkret vom 30.04.2020 bis zum 24.03.2021) nicht bei seinem Vorgesetzten gemeldet, sowie die ärztlichen Bescheinigungen über seine Krankenstände jeweils mit mehrtätiger Verspätung vorgelegt.

Wegen dieser begangenen Dienstpflichtverletzungen wurde über xxx die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit einem um 5 v.H. geminderten Ruhegenuss gegenüber dem normalmäßigen Ruhegenuss verhängt.

Als Rechtsgrundlagen für den Bescheid dienten die §§ 48 Abs. 1, 56 Abs. 1 und Abs. 2, 96, 97, 98, 102, 107, 126 und 128 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 sowie die §§ 44 und 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

In der Begründung des Bescheides wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 08.02.2021 bis zum 24.02.2021, obwohl er arbeitsfähig war, nicht zum Dienst erschienen und dadurch ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer während einer mehrereren Monate dauernden Abwesenheit (konkret vom 30.04.2020 bis zum 24.03.2021) nicht bei seinem Vorgesetzten gemeldet und die ärztlichen Bescheinigungen über seine Krankenstände jeweils mit mehrtätiger Verspätung vorgelegt.

Am 12.02.2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Dienstbehörde die Weisung erteilt, unverzüglich den Dienst anzutreten, ansonsten die Abwesenheit vom Dienst ab dem 08.02.2021 als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Zusätzlich wurde in dieser Weisung auch konkretisiert, dass Krankenstandsbestätigungen in der Form, wie bis dato vorgelegt, seitens des Dienstgebers nicht mehr akzeptiert werden. Am 18.03.2021 erfolgte seitens der xxx eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Dienstabwesenheiten wegen des Krankenstandes vom 14.04.2020 bis 24.02.2021. In der Einvernahme durch die xxx erläuterte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und brachte vor, dass die Weisung vom 12.02.2021 von ihm nicht ignoriert worden sei, sondern eine telefonische Kontaktaufnahme mit Mag. xxx erfolgt sei und mit diesem vereinbart worden wäre, dass nach lungenfachärztlicher Abklärung der Dienst an der Dienststelle sofort wieder angetreten werde. Im Übrigen sei er auch bemüht, seine Dienstpflichten wahrzunehmen und den Dienst ordnungsgemäß zu versehen und dementsprechend auch die Dienstzeiten einzuhalten.

Am 04.03.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor der xxx statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Zeit vom 08.02.2021 bis zum 24.02.2021 nicht zum Dienst erscheinen konnte, da er sich nicht dienstfähig gefühlt habe.

Es habe auch für den 08.02.2021 bis 24.02.2021 entsprechende ärztliche Bestätigungen seiner praktischen Ärzte gegeben und wurde dies mit der xxxabteilung besprochen, dass er nicht arbeitsfähig sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist daher der Vorwurf, vom 08.02.2021 bis 24.02.2021 unentschuldigt nicht den Dienst versehen zu haben, ungerechtfertigt. Zum zweiten Vorwurf, er hätte sich in der Zeit vom 30.04.2020 bis zum 24.03.2021 (richtigerweise: 24.02.2021) nicht bei seinem Vorgesetzten gemeldet und entsprechende ärztliche Bescheinigungen über die Krankenstände erst mit Verspätung vorgelegt, gab der Beschwerdeführer an, dass die verspätete Vorlage der Krankenstandsbestätigungen einem mehrmaligen Wechsel zu verschiedenen (praktischen) Ärzten zuzuschreiben sei. Ebenso habe er sich nach der amtsärztlichen Untersuchung im September 2020 bzw. den beiden fachärztlichen Untersuchungen im Februar 2021 noch nicht in der Lage gesehen, den Dienst erneut anzutreten. Der Beschwerdeführer fühlte sich auch von allen konsultierten Ärzten bezüglich seiner Symptome missverstanden. In der Hochphase der Corona-Epidemie sei es auch für den Beschwerdeführer sehr schwierig gewesen, bei den Ärzten überhaupt eine Krankenstandsbestätigung zu bekommen. Eine telefonische Krankenstandsmeldung sei für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen, da er mit seinen Ärzten persönlich über seinen Gesundheitszustand sprechen wollte. Im Übrigen sei es für ihn trotz anhaltender Beschwerden nicht in Frage gekommen, sich drei- oder vierwöchige Krankenstände bestätigen zu lassen. Auch sei im Zeitraum von April 2020 bis Februar 2021 der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen Homeoffice zu verrichten, da er auch innerhalb seiner eigenen Wohnräume die entsprechenden Beschwerden gehabt habe (Müdigkeit, Kreislaufbeschwerden, Schwindel). Eine Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, sei ihm vom Dienstgeber nicht ermöglicht worden. Er habe auch an jenen Tagen, wo es ihm in der Früh nicht gut gegangen sei, einen kurz dauernden Urlaub beansprucht, um dann allenfalls noch am selben Tag zum Dienst zu erscheinen. Abschließend führte der Beschwerdeführer in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung noch aus, dass er sich nicht schuldig im gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren fühle. Er habe nichts Unrechtes, wie zum Beispiel einen Diebstahl oder ähnliches, begangen.

Der Beschwerdeführer verwies nochmals darauf, dass er seit seinem Beginn der Lehre im Jahre 1983 viele Dienstjahre ordnungsgemäß verrichtet habe und er lediglich im Zeitraum 2013 bis 2014 mit seinem damaligen Abteilungsleiter Dr. xxx Schwierigkeiten gehabt habe und dies das damalige Disziplinarverfahren zur Folge hatte. In seinen Schlussausführungen in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass es für ihn ein Weltuntergang wäre, wenn er nunmehr in den Ruhestand versetzt werden würde, da er seinem Sohn das Studium finanzieren müsse.

In den rechtlichen Erwägungen kam die Disziplinarbehörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, in den gegenständlichen Zeiträumen vom 08.02.2021 bis zum 24.02.2021, sowie davor und danach – vom 30.04.2020 bis zum 24.03.2021 – nicht zum Dienst erschienen zu sein.

Vom Beschwerdeführer wurden ärztliche Bestätigungen über seine jeweilige Arbeitsfähigkeit zwischen 08.02.2021 und 24.02.2021 vorgelegt (siehe Bestätigungen vom 10.02.2021, vom 20.02.2021, vom 16.02.2021 und vom 24.02.2021). Die xxx konnten die oben angeführten ärztlichen Bestätigungen nicht überzeugen. Im fraglichen Zeitraum im Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Arzt für Neurologie und Psychiatrie bzw. für Lungenkrankheiten für dienstfähig befunden. Aufgrund dieser ärztlichen Untersuchungsergebnisse konnten die nachträglich vorgelegten Bestätigungen zweier praktischer Ärzte sowie die Verschreibung von Antibiotika durch den aufgesuchten Lungenfacharzt nicht als ausreichender Grund für ein weiteres Fernbleiben von der Dienststelle angesehen werden. Die weiteren 23 Krankenstandsbestätigungen stammten einerseits vom LKH xxx (11.04.2020 bis 29.04.2020) aufgrund einer COVID-Erkrankung sowie andererseits von vier verschiedenen praktischen Ärzten. Zwischen einigen dieser immer sehr kurzen Krankenstände lagen Wochenenden, wo der Beschwerdeführer nicht krankgeschrieben war. In der Zeit vom 19.10.2021 bis 17.11.2021 hat der Beschwerdeführer Urlaub konsumiert.

Über einen langen Zeitraum von Monaten (April 2020 bis Februar 2021) hat der Beschwerdeführer insgesamt 27 ärztliche Bestätigungen von verschiedenen praktischen Ärzten betreffend seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt, obwohl er am 21.09.2020 von einer Amtsärztin und am 04.02.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie am 16.02.2021 von einem Facharzt für Lungenkrankheiten für gesund erachtet und jeweils für dienstfähig erklärt worden ist.

Gegen das Disziplinarerkenntnis richtet sich nun die vorliegende Beschwerde vom 04.05.2022, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführt:

„BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

1. Ich bekämpfe diesen Bescheid in seinem gesamten Inhalt mit dem Antrag auf Aufhebung, allenfalls Abänderung der Strafe in eine angemessene Geldbuße.

2. Als Beschwerdegründe mache ich Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

3. Der Bescheid wurde mir am 8.4.2022 durch Hinterlegung zugestellt, die Beschwerde ist rechtzeitig.

4.1. Es gelten auch im Disziplinarverfahren die Grundsätze des AVG. Einer Entscheidung hat regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voran zu gehen. Für dieses gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit, der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der freien Beweiswürdigung.

Die Behörde hat von sich aus den wahren Sachverhalt nach Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen und dann unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§§ 45 Abs, 2 und 56 AVG).

4.2. Die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen und getroffenen Feststellungen sind mangelhaft, sie haben daher auch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt:

Ich musste einen langwierige Covid- Erkrankung erdulden. Ich war vorn 11. 4. - 29.4. 2020 in Behandlung im LKH xxx. Die Nachwirkungen dieser Cov-Erkrankung stellt in sich als Long-Covid-Auswirkungen dar, die mich zumindest bis Ende März 2021 beeinträchtigt haben. Diese wesentlichen Feststellungen hätte die belangte Behörde durch Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Spezialfach Long-Covid-Erkrankungen und deren Folgen erheben und feststellen müssen. Daraus hätte sie den rechtlich richtigen Schluss ziehen können, dass ich die ärztlichen Bescheinigungen über meine Erkrankungen rechtzeitig, jedenfalls ohne Verzug, vorgelegt habe.

Ich verweise dazu auf die Feststellungen zu den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen auf Seite 9 des angefochtenen Erkenntnisses: Die ärztlichen Bestätigungen über die Arbeitsunfähigkeit sind am 10., 12., 16. und 24.2. durch die behandelnden Ärzte erfolgt.

4.3. Zum weiteren Beschuldigungspunkt Abwesenheit zwischen 30.4. 2020 und 24.3.2021 fehlen wesentliche Feststellungen: Die belangte Behörde hat nicht erhoben und auch nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt ich die insgesamt 26_ ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt habe. Damit ist auch die Rechtsmittelinstanz nicht in der Lage, zu überprüfen, ob und wenn ja, mit welcher angeblichen Verzögerung die Vorlage im Sinne des § 56 Abs. 2 K-DRG erfolgt ist.

Die medizinische Wissenschaft hat Long-Covid als eigene Krankheit erst später erkannt. Selbst der behandelnde Lungenfacharzt auf den sich der Bescheid bezieht, hat auf der Homepage des ORF Kärnten am 11.4.2022 zum Tag des Atmens ausgeführt: Gut die Hälfte der Patienten leidet an Nachwirkungen einer CovErkrankung. Anzeichen von Long-Covid können trockener Husten, Atemnot und Erschöpfungszustände sein. Viele Patienten, die am Coronavirus erkranken, berichten von teils hartnäckigen Einschränkungen, etwa über Atemnot, obwohl man am Röntgen nichts Besonderes sieht. Die Lungenfunktionswerte und der Atemtest sind normal und auch das Abhören zeigt keine Auffälligkeiten...

Die Covid-Erkrankung hat die medizinische Wissenschaft bis zu ihrem Ausbruch nicht beschäftigt, nun liegen aber wesentliche Erkenntnisse dazu vor. Auch in meinem Fall, und dies kann von dem medizinischen Sachverständigen, dessen Beiziehung ich ausdrücklich beantrage, bestätigt werden. § 52 AVG sieht die Beweisaufnahme durch Sachverständige vor. Wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Fachfragen bedürfen gern. § 52 Abs. 1 AVG der Beantwortung durch Sachverständige, Die Behörden ziehen diese in verschiedenen Verwaltungsverfahren, etwa zu Fragen der Auswirkungen von Immissionen oder bei Alkoholbeeinträchtigung bei. Sie sind 'auch in diesem Anlassfall zur Überprüfung der gesundheitlichen Auswirkungen einer Covid erkrankten Person verpflichtet, dazu fachspezifische Erhebungen zu tätigen, um allfällige daraus resultierende Dienstpflichtverletzungen prüfen zu können.

5.1. Der festgestellte Sachverhalt stellt weder eine Verletzung des § 48 Abs. 1 noch nach § 56 Abs, 1 K-DRG dar. Ich habe nicht gegen den Dienstplan verstoßen, Es gibt auch im konkreten Fall keine unverzügliche Meldepflicht gegenüber meinem Vorgesetzten zur Rechtfertigung meiner Abwesenheit.

Es ist die Spezialnorm des § 56 Abs. 2 K-DRG 1994 anzuwenden: ist der Beamte durch Krankheit oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er den Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

Von mir persönlich hat weder der Leiter der Dienststelle noch ein Vorgesetzter jemals ein ärztliches Attest verlangt. Das Beweisverfahren hat das nicht ergeben, weshalb es dazu auch keine Feststellungen geben kann.

5.2. Die Verpflichtung, die Dienstabwesenheit ohne Verzug zu melden, trifft mir auf die Fälle des § 56 Abs. 1 K-DRG zu. Bei Erkrankung oder Gebrechen gibt es jedoch die Verpflichtung der Meldung oder der Attestvorlage ohne Verzug, wie in Abs, 1 ausdrücklich normiert, nicht. Das bedeutet, dass es im Krankheitsfall überhaupt keine Frist zur Vorlage gibt. Es ist daher bei Auslegung dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen, der wie in anderen vergleichbaren Fällen eine Angemessenheit, immer bezogen auf den Einzelfall, vorgibt.

Die Feststellungen auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides bestätigen jedenfalls diese Angemessenheit. Dazu ist die besondere angespannte Situation auch auf dem Sektor der medizinischen Versorgung im Februar 2021 zu betrachten. Speziell die praktischen Ärztinnen und Ärzte hatten eingeschränkten Behandlungsbetrieb, zum Teil waren die Praxen überhaupt geschlossen. Bis man als erkrankter Patient entsprechende ärztliche Bestätigungen erhalten hat, musste man mehrfach vorsprechen, man wurde situationsbedingt vertröstet. Die Vorlage dieser Bestätigungen „im Nachhinein" ist jedenfalls gesetzeskonform im Sinne des § 46 Abs, 2 leg cit.

6. Ich berufe mich auf den Strafaufhebungsgrund der Verjährung gem. § 99 K-DRG. Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist ein Disziplinarverfahren vor der xxx eingeleitet wurde. Eine Fristenhemmung gibt es nur für die Dauer eines nach der StPO, eines Verwaltungsgerichtes oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens.

Die Disziplinaranzeige datiert vom 19.5.2021. Der Einleitungsbeschluss wurde am 6.7.2021 gefasst. Der angebliche Tatzeitraum von April bis Dezember 2020 fällt. jedenfalls in die Verjährungsfrist. Dazu ist nochmals zu referieren, dass Ermittlungsergebnisse und Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt ich jeweils die Krankmeldungen abgegeben habe fehlen.

Wegen nachgewiesener Erkrankung besteht jedenfalls für die Anwendung des § 56 Abs. 1 K-DRG kein Raum. Eine Überprüfung der Sach- und Rechtsfrage zur angeblich "mehrtägigen Verspätung" der Vorlagen ist auch mangels konkreter Feststellungen nicht möglich.

7. Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist unangemessen. Grundlage fill. die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters gem. § 32 StGB. Dabei sind Erschwerungs- und Milderungsgründe gegen einander abzuwägen. Es gibt keine Erschwerungsgründe. Der von der belangten Behörde zitierte Sachverhalt aus den Jahren 2013/14 liegt weit außerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraumes. Im Übrigen ist weder der Inhalt dieses Verfahrens noch die Strafe konkret angeführt.

Es ist also von meiner Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs. 2 StGB auszugehen. Mein Verhalten ist jedenfalls unter Umständen erfolgt, die einem Schuldauschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Ich bin 1998 geboren und seit meinem 11.1nfzehnten Lebensjahr beim xxx beschäftigt. Die Versetzung in den Ruhestand stellt nach der Entlassung die zweithöchste im Gesetz vorgesehene Strafmaßnahme dar. Sie ist im Hinblick auf meine persönlichen Verhältnisse und Sorgepflichten nicht angemessen.

8. Ich stelle daher folgende

ANTRÄGE:

Das angerufene Landesverwaltungsgericht Kärnten möge dieser berechtigten Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der xxx vorn 1.4.2022

a) aufheben; allenfalls

b) abändern und an Steile der Versetzung in den Ruhestand die Disziplinarstrafe einer angemessenen Geldbuße aussprechen.“

Die xxx (im Folgenden: belangte Behörde) hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und beantragte das angefochtene Disziplinarerkenntnis zu bestätigen.

Der xxx beantragte das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abzuändern, dass eine Entlassung ausgesprochen wird oder in eventu, das bekämpfte Disziplinarerkenntnis zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Der Beschwerdeführer ist als Landesbeamter der Verwendungsgruppe C im Amt der Kärntner Landesregierung in der Abteilung xxx beschäftigt.

Der Beschwerdeführer litt in der Zeit vom 11.04.2020 bis 29.04.2020 an einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 und war in diesem Zusammenhang aufgrund seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung im Klinikum xxx. In der Folge litt der Beschuldigte an sogenannten Long-Covid-Symptomen.

In der Zeit vom 30.04.2020 bis zum 24.02.2021 hat sich der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit vom Dienst nicht bei seinem Vorgesetzten gemeldet und seine Bescheinigungen über die Krankenstände jeweils mit Verspätung vorgelegt. Insgesamt liegen 27 ärztliche Bestätigungen von fünf praktischen verschiedenen Ärzten vor. Am 21.09.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Amtsärztin des Bezirkes xxx, am 04.02.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und in weiterer Folge am 16.02.2021 von einem Facharzt für Lungenkrankheiten für gesund erachtet und für dienstfähig erklärt.

In der Zeit von 12.10.2020 bis einschließlich 17.11.2020 hat der Beschwerdeführer einen Erholungsurlaub konsumiert.

Am 12.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Dienstbehörde die Weisung erteilt, unverzüglich den Dienst anzutreten, da ansonsten die Abwesenheit vom Dienst, beginnend ab 08.02.2021, als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Außerdem wurde in der Weisung klargestellt, dass die Krankenstandsbestätigungen in der bisherigen Form, wie vom Beschwerdeführer vorgelegt, nicht mehr seitens des Dienstgebers akzeptiert werden. Vom 08.02.2021 bis 24.02.2021 hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Fernbleibens vom Dienst keinerlei Bezüge ausbezahlt bekommen, da in diesem Zeitraum die Abwesenheit vom Dienstgeber als ungerechtfertigt angesehen wurde.

Vom Beschwerdeführer wurden zur Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zwischen 08.02.2021 und 24.02.2021 Krankenstandsbestätigungen im Nachhinein vorgelegt. Für den Zeitraum vom 08.02.2021 bis 10.02.2021 wurde die Bestätigung des Arztes Dr. xxx am 10.02.2021 vorgelegt. Für den Zeitraum 11.02.2021 bis 12.02.2021 wurde die ärztliche Bestätigung des Arztes Dr. xxx über die Arbeitsunfähigkeit, datiert mit 12.02.2021, vorgelegt. Für den Zeitraum vom 11.02.2021 bis 19.02.2021 wurde die ärztliche Bestätigung für die Arbeitsunfähigkeit, ausgestellt von Dr. xxx am 16.02.2021 dem Dienstgeber am 16.02.2021 vorgelegt. Und schließlich wurde für den Zeitraum 22.02.2021 bis 24.02.2021 am 24.02.2021 eine ärztliche Bestätigung des Dr. xxx vom 24.02.2021 für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, ebenfalls im Nachhinein, vorgelegt. Da der Beschwerdeführer am 04.02.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie für gesund befunden und dienstfähig erklärt worden ist, konnten die vorgelegten Bestätigungen für den Zeitraum vom 08.02.2021 bis 24.02.2021 nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer für diese Zeit als nicht dienstfähig angesehen werden konnte. Die Bestätigung des Facharztes für Lungenkrankheiten vom 16.02.2021 weist aus, dass der Beschwerdeführer einen Infekt im Abklingen hat und eine Kontrolle in mehreren Monaten notwendig ist. Die amtsärztliche Untersuchung vom 21.09.2020 wies ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer dienstfähig ist und keine Symptome feststellbar waren. Der Beschwerdeführer hat trotz Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie in der Folge zwei praktische Ärzte aufgesucht, um sich obwohl er dienstfähig war, für die Zeit vom 08.02.2021 bis 24.02.2021 krankschreiben zu lassen. Somit wurde auch die Weisung des Dienstgebers vom 12.02.2021 durch den Beschwerdeführer missachtet.

Im Zeitraum vom 30.04.2020 bis zum 24.02.2021 hat der Beschwerdeführer sich bei seinem Vorgesetzten nicht unverzüglich gemeldet und seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum Bescheinigungen über seine Krankenstände jeweils mit teils deutlicher Verspätung vorgelegt. Die diesbezüglichen verspätet ausgestellten ärztlichen Krankenstandsbestätigungen sind im Akt einliegend.

Der Beschwerdeführer wusste somit, dass er obwohl er arbeitsfähig war, in der Zeit vom 08.02.2021 bis zum 24.02.2021 durch sein Nichterscheinen ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen ist. Ebenso war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er sich über den Zeitraum vom 30.04.2020 bis zum 24.02.2021, nicht wie im Dienstrecht vorgesehen, bei seinem Vorgesetzten gemeldet hat, um seine dienstliche Abwesenheit zu rechtfertigen. Ebenso musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass eine Sanierung der verletzten Meldepflicht gegenüber seinem Vorgesetzten durch die mit mehrtägiger Verspätung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über seine Krankenstände nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer trat am 28.02.2021 seinen Dienst in der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wieder an.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.500, verfügt über kein Vermögen und hat keine Schulden. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für einen Sohn.

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere auf das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 18.11.2022. In dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen Mag. (FH) xxx sowie Mag. xxx gehört. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er in der Zeit vom 08.02.2021 bis einschließlich 24.02.2021 gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, da er doch die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen für seine Abwesenheit vorgelegt hätte, so hat sich das im durchgeführten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht bestätigt. Aus dem Verfahrensgang ist eindeutig abzuleiten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 08.02.2021 bis 24.02.2021 praktische Ärzte zu dem Zweck aufgesucht hat, sich seine Abwesenheit vom Dienst für diesen Zeitraum in Kenntnis des fachärztlichen Gutachtens für den Bereich Psychiatrie und Neurologie bestätigen zu lassen. Da es sich bei den involvierten praktischen Ärzten um keine Fachärzte der betreffenden Disziplinen handelte, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Ärzte mit dem Ziel aufsuchte, sich doch eine Rechtfertigung für seine Abwesenheit vom Dienst für den fraglichen Zeitraum durch diese Ärzte bestätigen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme auch nicht bestritten, vom 30.04.2020 bis einschließlich 24.02.2021, nahezu ständig nicht im Dienst gewesen zu sein. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm nie wer gesagt hat, dass er sich bereits am ersten Tag der Krankheit bei seinem Dienstgeber melden muss, vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Diesbezüglich ist der Aussage des Zeugen Mag. xxx zu folgen, der in seiner Einvernahme angegeben hat, dass der Beschwerdeführer die Dienstprüfung abgelegt hat und er somit weiß, dass er seine Dienstabwesenheit unverzüglich zu melden hat. Der Beschwerdeführer selbst verantwortet sich grundsätzlich zum Sachverhalt dahingehend, dass er aufgrund seiner Long-Covid Symptome einer schwierigen gesundheitlichen Lage ausgesetzt war und er sich nach seiner Meinung nach nicht in der Lage sah, seinen Dienst zu verrichten. Für den Zeitraum vom 08.02.2021 bis 24.02.2021 hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er dafür die ärztlichen Bestätigungen für seine Abwesenheit im Nachhinein abgegeben hat. Des Weiteren hat er auch in seiner Einvernahme angegeben, dass er das selbst so gesehen hat, dass er für den genannten Zeitraum trotz bestehender Gutachten daheimbleibt. Der Zeuge Mag. xxx hat im Zuge seiner Einvernahme angegeben, dass es dienstüblich ist, dass wenn man erkrankt ist, bei der ersten Gelegenheit die Dienststelle darüber in Kenntnis zu setzen hat, dies kann auf mehrere Arten der Kommunikation - wie E-Mail, SMS, WhatsApp und dergleichen - erfolgen. Der Zeuge gab auch an, dass eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung mit mehrtätiger Verspätung die sofortige Krankmeldung beim Dienstgeber nicht zu ersetzen vermag. Ebenso gab der Zeuge Mag. (FH) xxx, welcher der Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist, im Zuge seiner Einvernahme an, dass sämtlichen Dienstnehmern in seiner Abteilung klar ist, dass man bei einer Erkrankung in der Früh anruft und sich entsprechend krankmeldet. Dass dies dem Beschwerdeführer nicht bekannt war, ist unglaubwürdig.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 48 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 ist der Beamte verpflichtet, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Gemäß § 56 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Gemäß § 56 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 hat der Beamte, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er den Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Gemäß § 96 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 97 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 sind Disziplinarstrafen

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zu einer Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von 5 Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Versetzung in den Ruhestand mit einem um höchstens 50 von 100 gegenüber dem normalmäßigen geminderten Ruhegenuss,

5. die Entlassung.

Gemäß § 98 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, in wieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzung abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach der Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Abs. 2 bestimmt, dass wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 98 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Gemäß § 99 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von 3 Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Gemäß § 123 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 darf einer Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

Abs. 2 bestimmt, dass wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen hat, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum vom 08.02.2021 bis zum 24.02.2021, obwohl er arbeitsfähig war und trotz Weisung vom 12.02.2021 nicht zum Dienst erschienen ist, ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen ist. Die Dienstabwesenheit für diesen Zeitraum wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie bereits in den Feststellungen dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer die an ihn mit 12.02.2021 erteilte Weisung zum Dienst zu erscheinen, missachtet. Insbesondere das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie weist für den fraglichen Zeitraum aus, dass der Beschwerdeführer dienstfähig war. Das lungenfachärztliche Gutachten bestätigt das Abklingen einer Infektion. Die für den genannten Zeitraum vorgelegten ärztlichen Bestätigungen der involvierten praktischen Ärzte konnten nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer für den maßgeblichen Tatzeitraum als dienstunfähig anzusehen war. Durch die gezielte Konsultation praktischer Ärzte wollte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit – wenn auch im Nachhinein – herbeiführen. Daher konnte in diesem Zusammenhang das Dienstvergehen gemäß § 48 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 eindeutig nachgewiesen werden.

Zur weiteren Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (Melde- und Bescheinigungspflichten) ist auszuführen, dass er sich in der Zeit seiner Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 30.04.2020 bis zum 24.02.2021 nicht unverzüglich bei seinem Vorgesetzten gemeldet hat, um seine krankheitsbedingte Abwesenheit zu melden und seine Abwesenheit gegenüber dem Vorgesetzten zu rechtfertigen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer durchwegs seine Krankenstandsbescheinigungen von diversen praktischen Ärzten mit mehrtätiger Verspätung seinem Dienstgeber vorgelegt und damit auch seine Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 viel zu spät wahrgenommen hat.

Eine unverzügliche Meldung der Abwesenheit an seinen Vorgesetzten hat er nicht erstattet. Aus den im Akt einliegenden Krankenstandsbescheinigungen des Beschwerdeführers für die maßgebliche Zeit vom 30.04.2020 bis einschließlich 24.02.2021 ergibt sich eindeutig, dass der Großteil der Bestätigungen der praktischen Ärzte mit mehrtätiger Verspätung dem Dienstgeber übermittelt worden sind. Bei einer Vielzahl der vorgelegten Krankenstandsbescheinigungen betrug die bescheinigte Krankenstandsdauer mehr als drei Arbeitstage. Dies zeigt eindeutig, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall auch seiner Bescheinigungspflicht gemäß § 56 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 wiederholt im Tatzeitraum nicht nachgekommen ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher zweifelsfrei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch die genannte Dienstpflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 begangen hat.

Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12.10.2020 bis 17.11.2020 einen Erholungsurlaub konsumiert hat, war daher vom Tatzeitraum 30.04.2020 bis zum 24.02.2021 die urlaubsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Tatzeitraum auszunehmen.

Das Disziplinarrecht bezweckt ganz allgemein unter anderem die Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes und erfüllt somit eine im Interesse der Allgemeinheit gelegene Ordnungsfunktion. Zur Gewährleistung des Dienstbetriebes ist es daher unumgänglich, dass der Beamte seine Dienstzeit einhält und nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist und im Falle seiner Abwesenheit vom Dienst die im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 normierten Melde- und Bescheinigungspflichten beachtet. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zweifelsohne den geordneten Dienstbetrieb beeinträchtigt und auch negative Vorbildwirkung für alle weiteren Bediensteten gezeigt, in dem er die Weisung vom 12.02.2021 nicht beachtet hat und er in der Zeit vom 08.02.2021 bis 24.02.2021 ungerechtfertigt nicht zum Dienst erschienen ist. Das Nichterscheinen am Arbeitsplatz ist als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren, da dadurch massiv in den Dienstbetrieb des Dienstgebers eingegriffen worden ist.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers war dadurch nicht besetzt und konnten die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten für diesen Zeitraum nicht vom Beschwerdeführer erledigt werden.

Auch die Verletzung der Melde- und Bescheinigungspflichten gemäß § 56 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 war als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gegenüber dem Dienstgeber zu werten, da der Beschwerdeführer durch das festgestellte Verhalten massiv gegen die Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber verstoßen hat. Die Regelungen in § 56 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 dienen primär dem Dienstgeber dazu, beurteilen zu können, ob die Abwesenheit vom Dienst durch den Beamten gerechtfertigt ist oder nicht. Dies verlangt ein Mindestmaß an Transparenz gegenüber dem Dienstgeber durch den Beamten. Gegen dieses Transparenzverbot hat der Beschwerdeführer massiv verstoßen, da er über einen langen Zeitraum hinweg diese Bestimmung vollständig missachtet hat.

Hinsichtlich des Verschuldens kann ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat sein Fehlverhalten bezüglich der Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 trotz erfolgter Weisung vom 12.02.2021 und mehrerer fachärztlicher Gutachten nicht eingestellt. Auch das Verschulden betreffend die Übertretung des 56 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, war zumindest als grob fahrlässig anzusehen. Die entsprechenden Meldepflichten und die damit verbundenen Bescheinigungspflichten wurden erst mehrere Tage nach der betreffenden Krankenstandsperiode durch den Beschwerdeführer wahrgenommen. Zudem liegt ein langer Tatzeitraum, nämlich vom 30.04.2020 bis einschließlich 24.02.2021 (ausgenommen die Zeit des Erholungsurlaubes vom 12.10.2020 bis 17.11.2020) vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten war der Beschwerdeführer keineswegs einsichtig und hat sich auch nicht geständig bezüglich der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen gezeigt. Der Beschwerdeführer stellte vielmehr in der öffentlich mündlichen Verhandlung seine Sicht der Dinge dar und verwies dabei in diesem Zusammenhang auf seine Schwierigkeiten im Umgang mit seinen Long-Covid Symptomen und darauf, dass er von den behandelnden Ärzten bezüglich seines Gesundheitszustandes keine Hilfe bekommen hat. Dies vermag jedoch im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten keine anderslautende Entscheidung im vorliegenden Fall hervorrufen oder gar rechtfertigen.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch vorbringt, dass bezüglich der Zeit vom 08.02.2021 bis einschließlich 24.02.2021 eine Doppelbestrafung vorliegt, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei den angelasteten Dienstpflichtverletzungen nach § 48 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 um zwei unterschiedliche Dienstpflichtverletzungen handelt. § 48 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (Überschrift Dienstplan) regelt, dass der Beschwerdeführer die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Diese Dienstpflicht ist im zweiten Unterabschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Überschrift Dienstzeit geregelt. § 56 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 ist dem dritten Unterabschnitt, sonstige Dienstpflichten, zu entnehmen. Es handelt sich dabei um eine sonstige Dienstpflicht und werden wie gesagt, im § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 Melde- und Bescheinigungspflichten des Beamten im Falle seiner Abwesenheit vom Dienst normiert. Somit unterscheiden sich die beiden genannten Dienstpflichten schon inhaltlich voneinander, sodass die Disziplinarbehörde im Konkreten auch berechtigt war, beide Verstöße gegen die genannten Dienstpflichten des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens im Verfahren anzulasten.

Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Strafaufhebungsgrund der Verjährung gemäß § 99 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in Bezug auf die beiden Dienstpflichtverletzungen vorliegt, nicht berechtigt, da die gegenständliche den Beschwerdeführer betreffende Disziplinaranzeige vom 19.05.2021, am 25.05.2021 bei der xxx nachweislich eingelangt ist. Ein Einleitungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgte durch die zuständige xxx in ihrer Sitzung vom 29.06.2021 (Ausfertigung des Beschlusses vom 06.07.2021, zu Zahl: xxx). Gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren vor der xxx eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall kann daher eine Strafaufhebung durch Verjährung nicht zur Anwendung kommen, da aufgrund der Disziplinaranzeige vom 19.05.2021, eingelangt bei der xxx am 25.05.2021, ein Einleitungsbeschluss zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die xxx in der Sitzung vom 29.06.2021 gefällt worden ist.

Im Rahmen der Strafbemessung war mildernd zu werten, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Erschwerend war die Zeitspanne der Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 08.02.2021 bis 24.02.2021 für die erste Dienstpflichtverletzung zu werten. Ebenso erschwerend war die lange Zeitspanne der Verletzung der Melde- und Bescheinigungspflichten nach § 56 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 im Zeitraum 30.04.2020 bis 24.02.2021 (ausgenommen des Erholungsurlaubes) für die zweite Dienstpflichtverletzung zu werten.

Soweit die belangte Behörde als erschwerend ein Disziplinarverfahren in den Jahren 2013/2014 als erschwerend herangezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Verfahren aktenwidrig ist, aber aufgrund der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, dies keine Änderung im Strafausmaß nach sich zieht, zumal gerade aus generalpräventiver Sicht auszuführen ist, dass die Verhängung der vorliegenden Disziplinarstrafe im gegenständlichen Fall unumgänglich ist, um anderen Beamten vor Augen zu führen, dass die Nichteinhaltung der Dienstzeit und die Verletzung von Melde- und Bescheinigungspflichten nicht tolerierbar ist.

Zur Spezialprävention ist auszuführen, dass der Beschuldigte das Unrecht seiner Dienstpflichtverletzungen nicht eingesehen hat. Dem Beschwerdeführer ist nicht bewusst, dass er nicht davon ausgehen kann, über mehrere Monate einen vollen Bezug zu bekommen, wenn seinerseits nicht zweifelsfrei dargetan werden kann, dass er krankheitsbedingt seinen Dienst nicht versehen kann.

In einer Gesamtschau der dargestellten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist eine Reduktion des monatlichen Ruhegenusses im festgelegten Ausmaß schuld- und tatangemessen.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 97 Abs. 1 Z 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 war nicht zu verhängen, da die verhängte Disziplinarstrafe ausreichend ist. Diesbezüglich wird auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen.

Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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