LVwG K KLVwG-11/4/2023

KLVwG-11/4/2023Tribunal administratif régional10 mars 2023

Regest

Baurecht, Betriebsanlage zur gewerblichen Vermietung, Bauauflagen, Tatzeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-11/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.11.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28. November 2022, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung – K-BO, nach der am 27. Februar 2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

B e g r ü n d u n g

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28. November 2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „xxx." mit dem Standort in xxx, xxx, die nachstehend näher beschriebene Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.09.2021, Zahl: xxx, wurde der „xxx." die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten (Gastgewerbe-Betriebsanlage zur gewerblichen Vermietung) inkl. Abstellplätzen und Wellnessbereich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG. xxx, in xxx, Stadtgemeinde xxx, Bezirk xxx, erteilt.

Weiters wurden für die Errichtung des betreffenden Bauvorhabens mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.02.2022, Zahl: xxx, gemäß § 18 Abs. 8 und § 28 der Kärntner Bauordnung 1996 die zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben, wonach

1. in den Sommermonaten Juli und August Bautätigkeiten generell untersagt sind, und

2. der zeitliche Beginn der Bauarbeiten für die Kalenderwochen 25, 26, 36 und 37 mit 08:00 Uhr sowie zu den übrigen Zeiten mit 07:30 Uhr festgesetzt wird.

Wie ein Anrainer mit schriftlicher Eingabe (Email) der Behörde mitgeteilt hat, wurden jedoch durch Bauarbeiter der Firma xxx am 20.06.2022 bereits ab 07:00 Uhr diverse Arbeitstätigkeiten (Vorbereitungsarbeiten) verrichtet.

Sie haben es daher als verantwortliches Organ der Bauherrin „xxx." unterlassen, dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung des Bauvorhabens die Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.02.2022, Zahl: xxx, eingehalten werden, da die Bauausführung entgegen der Auflage 2. des angeführten Bescheides erfolgte.

Tatzeit:Datum: 20.06.2022 Uhrzeit: 07:00 - 08:00Uhr“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 lit. d Z 2 Kärntner Bauordnung K-BO iVm Auflage 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, Zahl: xxx, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022) rechtswidrig sei. Weiters ist nach Ansicht des Beschuldigten der Spruch des Straferkenntnisses mit wesentlichen Mängeln behaftet; insbesondere ist kein Tatort angeführt und ist der Tatvorwurf nicht hinreichend konkret umschrieben. Auch hat es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 27. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt, in welcher sowohl der Beschuldigte als auch der Anzeiger (Zeuge) einvernommen wurden.

2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22. September 2021, Zahl: xxx, wurde der xxx die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, unter bestimmten Auflagen erteilt. Von Amts wegen wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, xxx, noch zusätzliche Auflagen vorgeschrieben und lautet Spruchpunkt I wie folgt:

„I.)

Für das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.09.2021, ZI. xxx bewilligte Bauvorhaben, betreffend die Errichtung eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten (Gastgewerbe-Betriebsanlage zur gewerblichen Vermietung) inkl. Abstellplätzen und Wellnessbereich auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, werden nachstehende Auflagen - zusätzlich - vorgeschrieben:

1. In den Sommermonaten Juli und August sind Bautätigkeiten generell untersagt.

2. Der zeitliche Beginn der Bauarbeiten wird für die Kalenderwochen 25, 26, 36 und 37 mit 08.00 Uhr festgesetzt. Zu den übrigen Zeiten wird der zeitliche Baubeginn mit 07.30 Uhr festgesetzt.

Mit dieser Festlegung ist die Auflage unter Punkt 25. des oben genannten Bescheides aufgehoben“

Am 20. Juni 2022 haben gegen 7.00 Uhr Mitarbeiter einer Baufirma den „Bauzaun“ weggeschoben und sind mit einem Fahrzeug zur Baustelle gefahren; danach sind Bauarbeiter von einer anderen Baustelle gekommen und haben diese sich unterhalten. In weiterer Folge wurden diverse Tätigkeiten vorgenommen. Dies wurde von einem Anrainer wahrgenommen, der noch am selben Tag per E-Mail die Bezirkshauptmannschaft xxx über „Vorbereitungsarbeiten“ einer Baufirma ab 7.00 Uhr informierte.

Aufgrund dieser Mitteilung hat die Bezirkshauptmannschaft xxx ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet; im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Anrainer nicht einvernommen. Dem Auftrag zur Rechtfertigung ist der Beschuldigte nachgekommen und hat eine Stellungnahme per E-Mail am 18. Oktober 2022 der Behörde übermittelt.

Die belangte Behörde hat das Verwaltungsstrafverfahren mit Straferkenntnis vom 28. November 2022, Zahl: xxx, abgeschlossen (Spruch des Straferkenntnisses – siehe Punkt 1). Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und auf die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise.

Der als Zeuge einvernommene Anrainer konnte glaubwürdig darlegen, dass er ab 7.00 Uhr Firmenfahrzeuge und Bauarbeiter im Bereich der Baustelle „xxx“ gesehen hat. Dies wurde grundsätzlich auch vom Beschuldigten nicht bestritten; da im Nahbereich (Baustelle „Kindergarten“) die Firmen auch Arbeiten verrichtet haben, wurden teilweise auch Fahrzeuge auf dem Grundstück des Beschuldigten abgestellt – jedoch wird ausdrücklich bestritten, dass beim Bauprojekt des Beschuldigten vor 8.00 Uhr mit den Bauarbeiten begonnen wurde.

Zum angelasteten Tatvorwurf ist folgendes auszuführen:

Einleitend ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, xxx rechtswidrig sei, insofern nicht zielführend ist, als der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sodass für das Verwaltungsstrafverfahren eine Bindungswirkung besteht. Dazu ist noch anzumerken, dass der erwähnte Bescheid vom Beschuldigten nicht angefochten wurde.

Gemäß § 50 Abs. 1 lit. d Z 2 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Bauwerber (xxx - Beschuldigter ist Geschäftsführer), wie oben dargelegt, die Auflage vorgeschrieben, dass der zeitliche Beginn der Bauarbeiten am 20. Juni 2022 mit 08.00 Uhr festgesetzt wird (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, xxx). Von der Baubehörde wurde der Begriff „Bauarbeiten“ nicht näher definiert, sodass dieser Begriff im Verwaltungsstrafrecht restriktiv auszulegen ist; ein strafbares Verhalten muss sich klar aus den Vorschriften ergeben (Bestimmtheitsgebot nach Art. 18 Abs. 1 B-VG; vgl. auch VwGH 14.12.2007; 2007/02/0273).

Dass Bauarbeiter bereits vor 08.00 Uhr an der Baustelle anwesend gewesen sind und den „Bauzaun“ weggeschoben haben, um eine Zufahrt zur Baustelle zu ermöglichen, kann nicht unter dem restriktiv auszulegenden Begriff „Bauarbeiten“ iSd Bescheidauflage subsumiert werden.

Hinsichtlich des übrigen Verhaltens der Bauarbeiter kann aus dem wenig substanziellen Inhalt des E-mails des Anrainers („Vorbereitungsarbeiten“) und aus seinen Zeugenaussagen („Räumungsarbeiten“) nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass am 20. Juni 2022 bereits vor 08.00 Uhr „Bauarbeiten“ iSd Bescheidauflage, die restriktiv auszulegen ist, vorgenommen wurden. Dazu ist noch anzumerken, dass der Anrainer im behördlichen Verfahren überhaupt nicht einvernommen wurde, um seine Angaben im E-Mail zu präzisieren; auch im Spruch des Straferkenntnisses sind die „Arbeitstätigkeiten“ nicht konkretisiert.

Aufgrund dieser Erwägungen kann ein Verstoß gegen die baubehördliche Auflage nicht festgellt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen die freie Beweiswürdigung und die Auslegung der im Baubescheid festgelegten Auflage für den Verfahrensausgang maßgeblich.

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