projets
KLVwG-116/5/2023•LVwG K KLVwG-116/5/2023
KLVwG-116/5/2023Tribunal administratif régional8 mars 2023
Baurecht, Konsenslos, Wiederherstellungsauftrag, Subjektiv-öffentliche Rechte, Abstände
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 15.12.2022 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.11.2022, AZ: xxx, betreffend konsenslose bzw. konsenswidrige Bauführung - Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 18.09.1998 hat xxx, xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, geplante Vorhaben „Wohnhaus“ angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 22.10.1998, AZ: xxx wurde das Bauvorhaben „Wohnhaus“ laut den vorliegenden Plänen und der Baubeschreibung der xxx m.b.H., xxx genehmigt.
Mit weiterer Eingabe vom 05.07.2000 wurde vom damaligen Bauwerber xxx um die Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx geplante Vorhaben „Garage und Einfriedung“ angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 10.07.2000, AZ: xxx wurde das Bauvorhaben „Garage und Einfriedung“ laut den vorliegenden Plänen und der Baubeschreibung der xxx, xxx, genehmigt.
Weiters beantragte xxx mit Eingabe vom 21.05.2003 die Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx geplante Vorhaben „Errichtung eines Wintergartens und Schwimmbad sowie Erweiterung der Solaranlage“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 13.06.2003, AZ: xxx wurde das Bauvorhaben „Wintergarten, Schwimmbad sowie die Erweiterung der Solaranlage“ laut den vorliegenden Plänen und der Baubeschreibung der xxx, xxx genehmigt.
Aufgrund einer Anrainerbeschwerde vom 20.11.2020 fand am 18.02.2021 im Beisein von xxx als Liegenschaftseigentümerin (nunmehr Beschwerdeführerin) und ihrem Rechtsvertreter sowie von Vertretern der Baubehörde eine Überprüfung der baulichen Anlagen bzw. der Bauführung am Grundstück Nr. xxx, KG xxx statt.
Die im Rahmen der Überprüfung der baulichen Anlagen erfolgten Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.05.2021, AZ: xxx wie folgt der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt:
„1. Die überdachte Terrasse, welche sich im Kellergeschoss beim Objekt xxx unter dem Wintergarten – dieser wurde mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx bewilligt – befindet, wurde vollständig geschlossen und wurden westseitig sechs Fenster eingebaut. Eine Baubewilligung liegt für diese Baumaßnahme nicht vor. 2. Das mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx
bewilligte Schwimmbad wurde offensichtlich entgegen der Bewilligung errichtet. Konkret wurde der Zubau des Schwimmbadgebäudes in Richtung Westen um ca. 3,05 m, in Richtung Norden um ca. 1,22 m und der westliche Vorsprung gegenüber dem Garagenbaukörper in Richtung Süden um ca. 1,34 m vergrößert ausgeführt. Darüber hinaus wurde die östliche Außenwand, beginnend ab der Abschrägung im Nordosten bis zur südöstlichen Schwimmbadecke laut Naturbestandsaufnahme um ca. 1,75 m nach Osten verschoben. Die nordöstliche (schräge) Außenwand ist laut Naturbestandsaufnahme des Geometers beim abgeschrägten Wandteil um ca. 0,11 m im Mittelwert in Richtung Nordosten verschoben worden. Der Abstand des Schwimmbades zur Grundstücksgrenze der Gemeindestraße beträgt in der Natur ca. 0,90 m bzw. ca. 0,87 m anstatt des mittels Bescheid vorgeschriebenen Abstandes von 1 m. Über der nördlichen Außenwand des Schwimmbades ist auf dem Niveau des Erdgeschosses die Einheit einer Luftwärmepumpe (Verdampfer) montiert. Diese ist mit einer Holzverschalung eingehaust und an der Nordseite offen (sichtbarer Ventilator). Eine Baubewilligung für die Errichtung einer Luftwärmepumpe liegt nicht vor. 3. An der Nordseite des Wohnhauses und in Verlängerung der westlichen Gebäudeflucht wurde mit Bescheid vom 10.07.2000, AZ: xxx eine eingeschossige Garage mit dem Fußbodenniveau auf Ebene des Erdgeschosses des Wohnhauses mit den Ausmaßen von 5,90 x 6,00 m bewilligt. Die Höhe der Garage ist im Plan mit 2,60 m über dem Fußboden bzw. über dem Niveau des angrenzenden Geländes dargestellt. Entgegen dieser bewilligten Plandarstellung befindet sich unterhalb dieser Garage jedoch ein Kellerraum, welcher sowohl von außen als auch von innen zugänglich ist. Im östlichen Anschluss dieses Kellerraumes befindet sich noch ein weiterer Wohnhauszubau, bestehend aus einem Gang und einem weiteren, kleineren Kellerraum. Die Gesamtbreite des Zubaus beträgt in nördliche Richtung einschließlich der Außenwand ca. 2,50 m. Der Einreichplan für die Garage wurde mit Bescheid vom 10.07.2000, AZ: xxx genehmigt, in welchem werde der Kellerraum unterhalb der Garage, noch der im östlichen Anschluss dieses Kellerraumes befindliche weitere Wohnhauszubau, bestehend aus einem zusätzlichen unterirdischen Kellerraum und einem unterirdischen Gang eingezeichnet sind und zur Bewilligung beantragt wurden. Demnach wurde die Garagenunterkellerung sowie der im östlichen Anschluss befindliche weitere Kellerraum und der Gang konsenslos errichtet. 4. Mit Bescheid vom 10.07.2000, AZ: xxx, wurde neben der bereits zuvor erwähnten Garage auch eine Einfriedung baubewilligt. Diese ist laut Einreichplan als Sockelmauer mit einer Höhe von 0,20 m, mit Stahlbetonsäulen in Sichtbetonqualität und dazwischenliegenden Holz-Latten-Feldern konzipiert. Die Gesamthöhe beträgt 1,20 m. Die Einfriedung verläuft laut Einreichplan entlang der Grundgrenzen vom südwestlichen Grenzpunkt über den Nordbereich bis zum südöstlichen Grenzpunkt. Im östlichen Zufahrtsbereich springt die Einfriedung bis zum Einfahrtstor zurück. Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zur Errichtung des Schwimmbades (Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx) hat der damalige Bauwerber xxx, neuerlich die Errichtung einer Einfriedung zur Bewilligung beantragt. Diese Einfriedung weist gegenüber der ursprünglichen Bewilligung lagemäßige Abweichungen auf. Im nördlichen Bereich verläuft die Einfriedung durch die Vergrößerung des Grundstücks weiter nördlich, westlich des Schwimmbades war ein Abstand von der westlichen Grundstücksgrenze im Ausmaß von ca. 2,0 m vorgesehen. Zwischen dem Schwimmbad und der südlichen Ecke des Wintergartens war keine Einfriedung dargestellt. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze ist in diesem Einreichplan ebenfalls die Errichtung einer Einfriedung vorgesehen. Die Ausführung ist im Einreichplan als 0,25 m hoher und 0,25 m breiter Natursteinsockel mit Holzsäulen und Sichtschutzholzfeldern mit einer Höhe von 1,25 m dargestellt. Die Entlang der Grundstücksgrenze in der Natur bestehenden Stützmauern entsprechen nach Art der Ausführung und der Lage auf dem Grundstück zum Großteil weder dem mit Bescheid vom 10.07.2000, AZ: xxx noch dem mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx bewilligten Einreichplan. Die Natursteinmauern verlaufen im südlichen Bereich der Westgrenze, entlang der Südgrenze und entlang der östlichen Grundstücksgrenze bis zur Einfahrt direkt an den Grundstücksgrenzen. Entlang der abgeschrägten Schwimmbadmauer beträgt der Abstand der Natursteinmauer zur Straßengrundgrenze ca. 0,50 m. Von der Nordostecke bis zum Bereich der Südwestecke des Schwimmbades verlaufen die Natursteinmauern wieder entlang der Grundstücksgrenzen. Im Bereich der Garage bis zur Südflucht des Wohnhauses springt die Natursteinmauer ca. 2,0 m bis 3,0 m von der westlichen Grenze zurück. Im Bereich zwischen Wohnhaus und Schwimmbad ist an der Westseite der Stützmauer ein Zugang vom Feldweg mit zwei Natursteinpfeilern (Höhe ca. 1,10 m) und einem Treppenabgang vorhanden. An der nördlichen Schwimmbadaußenwand bestehen im Abstand von ca. 1,0 m zwei höhenversetzte Natursteinmauern, welche einen Pflanztrog bilden. Im mittleren Bereich dieser nördlichen Mauern, an deren Westende, beim Zugang zum Schwimmbad im Westen und im Nahbereich der südwestlichen Wohnhausecke sind zudem Außentreppen zur Überwindung der Höhendifferenz errichtet worden. Einerseits handelt es sich durch den Niveauunterschied der angrenzenden Gelände hauptsächlich um Stützmauern, andererseits weisen die Höhen der Mauern Ausmaße von 0,60 m bis 2,15 m und Mauerwerksbreiten von ca. 0,40 m auf. An den Oberseiten der Natursteinmauern sind von der Wohnhausnordostecke beginnend, entlang der östlichen, der südlichen und der westlichen Grundstücksgrenze bis zum Rücksprung im Bereich der Wohnhaussüdwestecke Sichtschutzwände, bestehend aus Metallstehern und vertikal geschalten Sichtschutzelementen mit einer Höhe von ca. 1,82 m montiert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx errichteten Natursteinmauern (großteils Stützmauern, geringfügige Sockelmauern) keiner der beiden Baubewilligungen (Bescheid vom 10.07.2000, AZ: xxx bzw. Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx) entsprechen und sohin ohne Baubewilligung errichtet wurden. Die auf die Natursteinmauern montierten Sichtschutzelemente weisen eine Höhe von ca. 1,82 m auf und überschreiten das Ausmaß von 1,50 m für die Bewilligungsfreiheit nach § 7 K-BO 1996. 5. Über der nördlichen Außenwand des Schwimmbades ist auf dem Niveau des Erdgeschosses die Einheit einer Luftwärmepumpe (Verdampfer) montiert. Diese ist mit einer Holzverschalung eingehaust und an der Nordseite offen (sichtbarer Ventilator). Eine Baubewilligung für die Errichtung der Luftwärmepumpe liegt nicht vor.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter die Bestimmung des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dargelegt und wurde mit demselben Schreiben vom 31.05.2021 mitgeteilt, dass die Errichtung oder Änderung der zuvor angeführten Baumaßnahmen jedenfalls gemäß § 6 lit a bzw. lit b bewilligungspflichtige Baumaßnahmen darstellen und eine Baubewilligung für diese Ausführung der Einfriedungen nicht vorliege. Weiters wurde mitgeteilt, dass die gemäß § 4 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes zulässige Geschossflächenzahl und sohin auch die bauliche Ausnutzung des Grundstückes aufgrund der oben angeführten konsenslosen bzw. konsenswidrigen Baumaßnahmen überschritten werde. Ferner befinde sich ein geringer Teil des konsenswidrigen Schwimmbadzubaus, konkret die nordwestliche Ecke, in der Widmungskategorie Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Ödland, was zu einem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx führe.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung einer abschließenden Stellungnahme bis zum 30.11.2021 zu erstrecken. Dem Fristerstreckungsantrag wurde stattgegeben.
Mit Eingabe vom 20.12.2021 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Verringerung der Abstandsflächen gemäß § 9 K-BO (richtigerweise § 9 K-BV) auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Bei der Überprüfung des Antrages stellte die belangte Behörde fest, dass aus dem gegenständlichen Antrag nicht klar hervorgehe, um welche Art von Antrag es sich handle, zumal einerseits § 9 K-BO zitiert und andererseits die Verringerung von Abstandsflächen beantragt werde. Weiters sei die Prüfung eines „Antrages“ gemäß § 9 K-BV idgF in diesem Sinne nur unter Beibringung sämtlicher notwendiger Belege im Zuge eines Bauverfahrens vorgesehen. Mit Schreiben der belangten Behörde (Verbesserungsauftrag) vom 10.01.2022, AZ: xxx, wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf „Verringerung der Abstandsflächen“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückzuweisen ist, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werde. Das Schreiben vom 10.01.2022 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nachweislich am 13.01.2022 zugestellt und ersuchte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 31.01.2022 08:45 Uhr um Fristerstreckung bis Mitte März 2022 zur Behebung der Formgebrechen. Diesem Ansuchen wurde von der belangten Behörde entsprochen. Am 23.03.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin Pläne des Bauvorhabens. Der gegenständliche Antrag wurde seitens der belangten Behörde am 29.04.2022 neuerlich überprüft, jedoch wurde kein Bauantrag gemäß § 9 K-BO 1996 von xxx gestellt, wodurch die Formgebrechen bis zu diesem Zeitpunkt nicht behoben wurden. Mit Bescheid vom 09.05.2022, AZ: xxx wurde der Antrag vom 20.12.2021 auf Verringerung der Abstandsflächen gemäß „§ 9 K-BO (richtigerweise § 9 K-BV)“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx zurückgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
In Ergänzung zum Parteiengehör vom 31.05.2021 wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2022 der Beschwerdeführerin sowie ihrem Rechtsvertreter, u.a. Nachstehendes mitgeteilt:
Ad Punkt 2. Schwimmbadhalle samt Luftwärmepumpe: Die Gebäudehöhe von ca. 3,75 m entspricht der im Einreichplan dargestellten Höhe, jedoch handelt es sich durch die vergrößerte Ausführung der Schwimmbadhalle in östliche, nördliche, westliche und südliche Richtung mit einer um ca. 25% größeren Bruttogrundfläche, sowie die Änderung des Schwimmbeckens in Bezug auf die Form und Größe nicht mehr um ein Projekt, welches mit dem im – mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx – genehmigten Einreichplan dargestellten Bauvorhaben vergleichbar ist. Gemäß § 21 K-BO 1996 erlischt die Baubewilligung, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Durch die Ausführung der in der ausgeführten Art, Lage und Umfang nicht genehmigten Schwimmbadhalle, ist der bewilligte Konsens infolge der Nichtausnutzung verfallen. Da bei der Schwimmbadhalle rechtlich von einem Aliud auszugehen ist, handelt es sich nicht um einen konsenswidrigen, sondern um einen konsenslosen Schwimmbadzubau. Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Gemäß § 36 Abs. 1a ist die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Durch den Widerspruch zum Bebauungsplan infolge der überschrittenen baulichen Ausnutzung und des nicht gegebenen Mindestabstandes nach den Abstandsbestimmungen in den Kärntner Bauvorschriften von 3,0 m zur westlichen Grundstücksgrenze – der geringste Abstand beträgt laut Naturbestandsaufnahme des Geometers an der Nordwestecke der Schwimmbadhalle ca. 1,61 m – darf die Möglichkeit zum nachträglichen Ansuchen um die Baubewilligung nicht eingeräumt werden. Die auf der nördlichen Außenwand bzw. der vorgemauerten Natursteinmauer der Schwimmbadhalle auf dem Niveau des Erdgeschosses montierte Luftwärmepumpe dient nach Angaben der Grundeigentümerin ausschließlich der Beheizung des Beckenwassers und bildet sohin eine funktionelle Einheit mit der Schwimmbadhalle. Diese teilt sohin das rechtliche Schicksal der Schwimmbadhalle. Ad. Punkt 4. Natursteinmauern samt Torpfeilern und Sichtschutzelementen: Die an der südwestlichen Natursteinmauer, im Bereich des Zuganges vom Feldweg darauf errichteten Torpfeiler sind in Massivbauweise – gemauerte Pfeiler – ausgeführt und sohin bewilligungspflichtig. Die Natursteinmauern und die vorerwähnten gemauerten Pfeiler bilden eine bauliche und funktionelle Einheit und unterliegen diese sohin in ihrer Gesamtheit der Bewilligungspflicht. Keine der Natursteinmauern entspricht nach Art der Ausführung und der Lage auf dem Grundstück einer der Darstellungen in den bewilligten Einreichplänen (Bescheid vom 10.07.2000, AZ: xxx bzw. Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx). Gemäß § 21 K-BO 1996 erlischt die Baubewilligung, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Durch die Ausführung der in der ausgeführten Art, Lage und Umfang nicht genehmigten Natursteinmauern, ist der bewilligte Konsens infolge der Nichtausnutzung verfallen. Da bei den Natursteinmauern rechtlich von einem Aliud auszugehen ist, wurden diese nicht konsenswidrig, sondern konsenslos errichtet. Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Überdies ist hinsichtlich der auf den Natursteinmauern montierten Sichtschutzelemente aufgrund Änderung der Gesetzeslage, seitens der Behörde zu ergänzen wie folgt: Die auf den Natursteinmauern montierten Sichtschutzelemente unterliegen nach Änderung der Kärntner Bauordnung 1996 (LGBl Nr. 48/2021) nicht mehr der Bewilligungspflicht. Diese sind jedoch als bauliche und funktionelle Einheit mit den Natursteinmauern zu betrachten und teilen sohin dessen rechtliches Schicksal. Die Behörde wird daher Sie als Eigentümerin bescheidmäßig aufzufordern haben, 1. nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Außenwänden mit Tür- und Fensteröffnungen im Kellergeschoß zur Schaffung eines Raumes innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 2 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der Außenwände des Terrassenabschlusses mit den Tür- und Fensteröffnungen, Einbau der Fenster und Türen in die Außenwand zwischen den Kellerräumen und der überdachten Terrasse, sowie der vorschriftsgemäßen Entsorgung des Abbruchsmaterials, gemäß dem mit Baubescheid vom 13.06.2003, AZ.: xxx, genehmigten Einreichplan herzustellen, und 2. den rechtmäßigen Zustand durch vollständigen Abbruch der Schwimmbadhalle, einschließlich des innerhalb der Schwimmbadhalle errichteten Schwimmbeckens, der haustechnischen Anlagen (Lüftungsanlage) samt Luftwärmepumpe, innerhalb einer Frist von 6 Monaten, herzustellen, sowie das Abbruchmaterial entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen und das Gelände entsprechend dem, im mit Bescheid vom 10.07.2000, AZ.: xxx genehmigten Einreichplan dargestellten ursprünglichen Gelände wiederherzustellen, sowie 3. nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Wohnhauszubaus im Kellergeschoss (zwischen Wohnhaus und Schwimmbadhalle) bestehend aus 2 Kellerräumen und einem Gang, innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des Wohnhauszubaus im Kellergeschoss (zwischen Wohnhaus und Schwimmbadhalle) bestehend aus 2 Kellerräumen und einem Gang, Verschließen der Verbindungstüre zum Wohnhaus, die Errichtung einer statisch standsicheren Unterfangung der erdgeschossigen Garage (Fundamentierung auf tragfähigem Untergrund) und Anschüttung des Urgeländes, wie im mit Bescheid vom 10.07.2000, AZ.: xxx genehmigten Einreichplan dargestellt, wiederherzustellen 4. nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Natursteinmauern samt den darauf errichteten Torpfeilern sowie Sichtschutzelementen am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 2 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der Natursteinmauern samt den darauf errichteten Torpfeilern sowie Sichtschutzelementen einschließlich der Einfriedungsfelder und Anpassung des Geländes an das ursprüngliche Gelände, wiederherzustellen.“
Mit E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 31.05.2022 14:41 Uhr wurde ein Lösungsvorschlag des xxx sowie ein Antwortschreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin der belangten Behörde übermittelt.
Nach erteilter zweimaliger Fristerstreckung langte am 29.06.2022 eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 12.05.2022 von xxx wie folgt bei der belangten Behörde ein:
„Sehr geehrte Damen!
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.05.2022, AZ: xxx, ergeht zu der obigen Bau Sache folgende Stellungnahme: Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass die Baubehörde in dieser Angelegenheit mit Schreiben vom 10.01.2021 (richtigerweise 2022) einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 2 AVG übermittelt hat und ich daraufhin vom Baubüro xxx GmbH eine Bestandsaufnahme bzw. Pläne anfertigen ließ, mit denen ich bei der Behörde per E-Mail an xxx am 23.03.2022 vorgesprochen habe, um zu erkunden, ob diese Planunterlagen für die von der Behörde geforderte Einreichung ausreichen. Dieses Planmaterial wäre gegebenenfalls mit weiteren Belegen wie Baubeschreibung, Eigentumsnachweis etc. ergänzt und schließlich als Antrag für die Genehmigung der behördlich festgestellten Bauabweichungen ergangen. Seitens der Behörde erfolgte bis heute keine Beantwortung meiner Anfrage, stattdessen wird mir mit dem jüngst erhaltenen Schreiben die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht, was angesichts des bisher ergangenen Schriftverkehrs für mein Rechtsverständnis nicht nachvollziehbar ist! Schließlich sieht das Baugesetz die Möglichkeit vor, derartige Vergehen zu „reparieren“! Zur Geschichte dieser leidigen Bau Sache muss Folgendes aufgezeigt werden: Ich bin erst seit 2006 Besitzerin des gegenständlichen Anwesens, die bauliche Umsetzung erfolgte bereits im Jahre 2003, wobei mir beim Kauf der Liegenschaft aus dem damaligen Konkurs attestiert worden ist, dass alles rechtens sei und ich dieses Rechtsgeschäft problemlos abwickeln lassen könne. Die vom Vorbesitzer beauftragte Planungs- und Baufirma xxx, xxx hat den Einreichplan samt den erforderlichen Berechnungen (GFZ, Abstandsflächen etc.) datiert mit 16.5.2003 erstellt und bei der Stadtgemeinde eingereicht. Die Prüfung des Bauvorhabens durch den Amtssachverständigen hat keine gravierenden Beanstandungen ergeben. Der Bauunternehmen zeichnete damals für die ordnungsgemäße Planung, Berechnung und Umsetzung des Bauvorhabens verantwortlich, das damals noch gute Einvernehmen zwischen Bauherrn und seinem Bruder als Anrainer hat offensichtlich maßgeblich dazu beigetragen, dass sich die Baufirma nicht sonderlich um die Wahrung der genauen Abstände zu den Grundstücksgrenzen gekümmert hat und letztlich auch eine Fertigstellungsmeldung verfasst und an die Baubehörde übermittelt hat, die diese Abweichungen von der Baugenehmigung in keiner Weise dokumentierte. Es war damals offensichtlich nur ein formales Abschließen dieser Bausache, dem auch die Baubehörde kein „Prüfungserfordernis“ beigemessen hat. Für dieses Vergehen des Bauunternehmers will man jetzt mich als spätere Käuferin des Gebäudes verantwortlich machen!? Im Zusammenhang mit der erst fast 20 Jahre später ergangenen Beschwerde des Anrainers stellt sich mir die Frage, inwieweit in dieses unseriöse Vorgehen des Anrainers auch die Baubehörde involviert war, zumal aus den Schreiben der beiden Rechtsanwaltskanzleien, des Beschwerdeführers vom 7.12.2021 und des Bauherrn xxx vom 05.01.2022, klar hervorgeht, dass schon im Vorfeld des Tätigwerdens der Baubehörde ohne Wissen des Beschuldigten Machenschaften erfolgt sind, die eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch zur Folge haben müssten. Im Klartest heißt das, dass xxx als Behördenvertreterin mit dem Beschwerdeführer und dem Vermessungsbüro xxx ohne Beisein des Betroffenen einen Lösungsvorschlag ausarbeitete, der in das subjektive Recht eingreift und unmissverständlich einer Erpressung gleichkommt. In diesem Schriftverkehr wird behauptet, dass bei Akzeptanz des besagten Lösungsvorschlages bzw. des Vergleichsangebotes durch den Bauherrn alles für eine mögliche nachträgliche Genehmigung geebnet wäre – ich zitiere: „…so wäre der Ist-Bestand vor dem Hintergrund der Bauvorschriften als legal anzusehen und es würde auch nicht zu einem Abriss kommen müssen. Der von meinem Mandanten beauftragte Plan ist mit der Stadtgemeinde gemeinsam erarbeitet sowie abgesprochen worden; gleichzeitig wurde er von der Stadtgemeinde vorab bereits quasi genehmigt“ Nachdem ich auf dieses unseriöse Angebot nicht reagiert habe, wird jetzt gegen mich mit schwerem Gesetz aufgefahren. In diesem Zuge werde ich natürlich einiges ans Tageslicht kommen lassen, was dem Ansehen gewisser Beteiligten nicht gerade angenehm sein wird! Es sind mir in der Gemeinde auch ähnlich gelagerte Fälle bekannt, die sogar mittels Erlassung eines Teilbebauungsplanes sonderlich bereinigt wurden. Auf Ihre Ausführungen zu den einzelnen Bauabschnitten möchte ich nicht näher eingehen, zumal ich gemäß Ihrem am 10.01.2021 (richtigerweise 2022) ergangenen „Verbesserungsauftrag“ eine Antragstellung auf Erteilung der Baubewilligung für die vor 20 Jahren erfolgten Abweichungen beabsichtigte und erwarte, dass meine diesbezüglich gestellte Anfrage betreffend die Eignung der jüngst ergangenen Änderungspläne möglichst bald beantwortet wird! Wohl aber habe ich zu Ihren „neuen Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren“ folgendes zu sagen: Zu „Ad Punkt 2: Schwimmhalle samt Luftwärmepumpe: Ihre Behauptung, die Schwimmhalle sei nicht binnen 2 Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides errichtet worden, ist unrichtig! Wärmepumpen sind meines Wissens nach nicht bewilligungspflichtig! Zu „Ad Punkt 4: Natursteinmauern und Einfriedungen: Diese Einfriedungsbauwerke sind im Einreichplan sehr wohl vorgesehen worden (sogar grenzüberschreitend) und wurden ebenso binnen 2 Jahren nach Bestand Erlassung umgesetzt! Also wird sich das „rechtliche Schicksal“ diesbezüglich auch nicht einspannen lassen. Zum Punkt 3 der angekündigten bescheidmäßigen Aufforderung ergeht folgende Verständnisfrage: Wenn Sie den Abbruch des Wohnhauszubaues im Kellergeschoß zwischen Wohnhaus und Schwimmhalle vollstrecken wollen, wie soll dies ohne Abbruch der darüber liegenden baurechtlich genehmigten Garage vollzogen werden?? Die darunterliegenden Kellerräume resultieren ja letztlich auch der erforderlichen standsicheren Unterfangung der erdgeschoßigen Garage!! Da reitet der Amtsschimmel wohl auf fachlich unprofessionellen Wegen, was die Frage aufwirft, ob sich die hier tätig gewesenen Behördenorgane über die Verhältnismäßigkeit behördlicher Aufträge und Auflagen überhaupt Gedanken gemacht haben? Abschließend möchte ich nochmals darauf verweisen, dass diese baulichen Vergehen auf der Liegenschaft xxx vor meiner Zeit passiert sind, mir also kein Unrecht angelastet werden kann, ich aber daran interessiert bin, die Sache im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten (auch Ausnahmeregelungen) in einer vernünftigen Vorgangsweise zu einem für alle Seiten vertretbaren positiven Ende zu bringen. Dabei möge auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Liegenschaft außerhalb des geschlossenen Siedlungsverbandes in einer Solitäranlage befindet und in den fast 20 Jahren ihres Bestandes durch sie niemand beeinträchtigt oder gar gefährdet worden ist. Diese empirischen Werte in die Beurteilungen der Genehmigungsfähigkeit der Altlasten einbezogen werden! Mit der Bitte um Kenntnisnahme meiner Sichtweise und um rasche Beantwortung meiner Anfrage vom 23.3.2022 verbleibe ich mit freundlichen Grüßen xxx“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.11.2022, AZ: xxx, wurde der Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, xxx, xxx, xxx gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 aufgetragen, 1. entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Außenwänden mit Tür- und Fensteröffnungen im Kellergeschoss zur Schaffung eines Raumes am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, innerhalb einer Frist von zwei Monaten anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der Außenwände des Terrassenabschlusses mit den Tür- und Fensteröffnungen, Einbau der Fenster und Türen in die Außenwand zwischen den Kellerräumen und der überdachten Terrasse sowie der vorschriftsgemäßen Entsorgung des Abbruchsmaterials gemäß dem mit Bescheid vom 22.10.1998, AZ: xxx genehmigten Einreichplan herzustellen, sowie 2. den rechtmäßigen Zustand durch vollständigen Abbruch der Schwimmbadhalle einschließlich des innerhalb der Schwimmbadhalle errichteten Schwimmbeckens, der haustechnischen Anlagen (Lüftungsanlage) samt Luftwärmepumpe am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, innerhalb einer Frist von sechs Monaten herzustellen, sowie das Abbruchmaterial entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen und das Gelände entsprechend dem im – mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx – genehmigten Einreichplan dargestellten ursprünglichen Gelände wiederherzustellen, sowie 3. entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Wohnhauszubauten im Kellergeschoss (zwischen Wohnhaus und Schwimmbadhalle) bestehend aus zwei Kellerräumen und einem Gang am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, innerhalb einer Frist von zwei Monaten anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der Wohnhauszubauten im Kellergeschoss (zwischen Wohnhaus und Schwimmbadhalle) bestehend aus zwei Kellerräumen und einem Gang, Verschließen der Verbindungstüre zum Wohnhaus, die Errichtung einer statisch standsicheren Unterfangung der erdgeschossigen Garage (Fundamentierung auf tragfähigem Untergrund) und Anschüttung des Urgeländes, wie im mit Bescheid vom 10.07.2000, AZ: xxx genehmigten Einreichplan dargestellt, wiederherzustellen, sowie 4. nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Natursteinmauern samt den darauf errichteten Torpfeilern sowie Sichtschutzelementen am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, innerhalb einer Frist von zwei Monaten anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der Natursteinmauern samt den darauf errichteten Torpfeilern sowie Sichtschutzelementen einschließlich der Einfriedungsfelder und Anpassung des Geländes an das ursprüngliche Gelände wiederherstellen.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.11.2022, AZ: xxx, erhob xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 15.12.2022. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:
„Der Bescheid vom 21.11.2022, AZ: xxx, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht: I. Zur schweren Mangelhaftigkeit des Verfahrens: 1. Im angefochtenen Bescheid wird in völlig aktenwidriger Weise davon ausgegangen, dass die Liegenschaftseigentümerin xxx am 18.02.2021 von ihrem „ehemaligen Rechtsvertreter“ xxx vertreten gewesen sei. Bis zur Zustellung des Bescheides vom 21.11.2022 wurde nachweislich der Behörde niemals zur Kenntnis gebracht, dass das Bevollmächtigungsverhältnis zwischenzeitig aufgelöst worden wäre, sei es durch Vollmachtskündigung seitens des Anwaltes oder der Liegenschaftseigentümerin in der Eigenschaft als Klientin. Tatsache ist vielmehr, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund der für sie völlig unhaltbaren Tatsache, dass sie 17 Jahre nach Erwerb einer Liegenschaft mit einem zum Teil hohen finanziellen Schaden verursachenden Abbruchbescheid konfrontiert ist, persönlich Kontakt zur Stadtgemeinde xxx aufgenommen hat, im Wesentlichen um abzuklären, ob die vom Techniker erstellten Pläne für eine Einreichung zur Genehmigung der in der Vergangenheit offensichtlich erfolgten Abweichungen zu ergangenen Baubewilligung ausreichen würden. Zur Kontaktaufnahme durch die nunmehrige Beschwerdeführerin kam es im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, in welchem aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Nachbar xxx den Vorschlag eines Verkaufes eines Liegenschaftsanteiles, um die in der Vergangenheit offensichtlich versehentlich angenommene Hälfteregelung irrelevant zu machen, plötzlich apodiktisch abgelehnt hat. Der frühere Rechtsanwalt des Nachbarn xxx, der zu diesem pragmatischen Schritt riet, wurde in weiterer Folge einfach gekündigt. Aus diesem Grund hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit xxx, damals Bauamtsleiterin der Stadtgemeinde xxx, telefonischen Kontakt aufgenommen, wobei xxx ein Telefonat nach Schilderung der Vorgehensweise durch die nunmehrige Beschwerdeführerin durch plötzliches Auflegen einfach beendete. Als die Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Sekretärin von xxx anrief und bat, sie durchzustellen, wurde ihr apodiktisch mitgeteilt, dass xxx einfach nicht zu sprechen wäre. In weiterer Folge hat die Liegenschaftseigentümerin xxx ein Mail an die vorhin genannte Bauamtsleiterin geschickt und höflich um Stellungnahme ersucht, wobei sie bis zum heutigen Tag keine wie immer geartete Antwort erhielt. Vielmehr ist der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen, der somit auf höchst bedenklich Art und Weise zustande gekommen ist. Da – wie bereits oben ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt ein Ende des Bevollmächtigungsverhältnisses zur Rechtsanwaltskanzlei xxx behauptet wurde, ist die nunmehrige Beschwerdeführerin jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides vom 21.11.2022 in wesentlichen Parteienrechten verletzt worden. Offensichtlich hat die Behörde 1. Instanz alles unternommen, um einen ausgewiesenen Rechtsvertreter „auszuschalten“, jedenfalls nicht in notwendiges Parteiengehör, etc., einzubinden. Aus oben angeführten Gründen ist daher unzweifelhaft das dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2022 vorangegangene behördliche Ermittlungsverfahren schwer mangelhaft. 2. Im angefochtenen Bescheid ist zitiert, dass mit Eingabe vom 20.12.2021 um die begründete Verringerung der Abstandsflächen gemäß § 9 K-BO hinsichtlich des Grundstückes xxx, KG xxx, ersucht wurde. Die nunmehrige Begründung, dass bei der Prüfung des Antrages angeblich nicht habe festgestellt werden können, um welche Art von Antrag es sich handelt, da einerseits eine gesetzliche Bestimmung zitiert und andererseits die Verringerung von Abstandsflächen beantragt wurde, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Schon die Zitierung der gesetzlichen Bestimmung (in diesem Fall gilt wohl der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“) hätte der zuständigen Bearbeiterin klar zu erkennen gaben müssen, dass als Ergebnis einer Beschau vom 18.02.2021, dies aufgrund einer Anrainerbeschwerde, die zuständige Liegenschaftseigentümerin versucht, einen gesetzlichen gedeckten Weg der Korrektur zu wählen. Aufgrund der Tatsache, dass die Behörde 1. Instanz aufgrund des in jeder Hinsicht begründeten Antrages vom 20.12.2021 keine weiteren Maßnahmen gesetzt hat, wobei etwa ein ganz einfaches Verbesserungsverfahren hierzu möglich gewesen wäre, zeigt, dass auch in diesem Zusammenhang ganz wesentliche Verfahrensbestimmungen, diese im Verhältnis zur nunmehrigen Beschwerdeführerin, grob missachtet wurden, sodass auch in diesem Zusammenhang eine schwere Mangelhaftigkeit des Verfahren aufgezeigt wird. 3. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wird angelastet, dass angeblich eine konsenslose / konsenswidrige Bauführung in einer Zeit vor dem Erwerb der Beschwerdeführerin erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wird völlig ignoriert, dass nach der Aktenlage im Jahr 2010, konkret Anfang März, somit 7 Jahre nach Zustellung des Baubescheides aufgrund einer Aufforderung zur Vorlage einer Bestätigung, dass die Fertigstellung des mit Bescheid vom 13.06.2003 bewilligten Bauvorhabens „Errichtung eines Wintergartens und Schwimmbades sowie Erweiterung der Solaranlage“ gemäß Bestimmungen des § 39 K-BO fristgerecht, konkret am 25.02.2010, gemeldet worden ist. Durch diesen behördlichen Akt hat die Behörde 1. Instanz jedenfalls vor mehr als 12 Jahren die Tatsache der Fertigstellung der baubehördlich bewilligten Maßnahmen zur Kenntnis genommen, sodass es mehr als verwundert, dass plötzlich 12 Jahre danach der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen wird. Jederzeit beweisbare Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin Anfang 2010 von der Stadtgemeinde xxx eine Aufforderung erhielt, wonach der Stadtgemeinde noch keine Fertigstellungsmeldung des mit Bescheid vom 13.06.2003 bewilligten Bauvorhabens vorliege. Unverzüglich hat die nunmehrige Beschwerdeführerin xxx / das Installationsunternehmen xxx / das Elektrikunternehmen xxx kontaktiert und wurde ihr in weiterer Folge schriftlich bestätigt, dass gemäß § 39 Abs. 2 K-BO 1996 die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend a) der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen b) den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 K-BO 1996 sowie c) den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. Wenn in weiterer Folge die Stadtgemeinde xxx eine Bestätigung erteilt, dass die sogenannte Fertigstellungsmeldung erfolgt ist, so darf davon ausgegangen werden, dass die Behörde vor Erstellung dieser Bestätigung sich ein Bild von der Übereinstimmung des Inhaltes der Baubewilligung zum Inhalt der Fertigstellungsmeldung verschafft hat. Sollte diese Maßnahme seitens der Behörde nicht erfolgt sein, sei dies in Form einer Nachschau vor Ort, sei dies in Form einer technischen Überprüfung, so haftet ebenfalls in diesem Zusammenhang eine schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens dem nunmehr angefochtenen Bescheid an. II. Zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verfahrens: Durch die Behörde 1. Instanz offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen wurde, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch Einschaltung des Bezirksgerichtes xxx sowie der damaligen Masseverwalterin RA xxx die gegenständliche Liegenschaft erwarb. Im Zuge des Verkaufes / Ankaufes wurde das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, neu vermessen und wurden durch die nunmehrige Beschwerdeführerin 78 m2 Grund vom Nachbargrundstück dazu erworben. Dies war problemlos möglich und wurde über die Insolvenzverwalterin / Masseverwalterin RA xxx abgewickelt. Im Zuge des Erwerbes der Liegenschaft erhielt die Beschwerdeführerin eine Fertigstellungsmeldung über das Wohnhaus, datiert vom 09.02.2002, weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Bescheid vom 13.06.2003 der Stadtgemeinde xxx überreicht, aus welchem hervorgeht, dass es am 12.06.2003 einen Ortsaugenschein gab, aufgrund dessen die Bewilligung für die Errichtung eines Wintergartens, eines Schwimmbades und die Erweiterung der Solaranlage erteilt wurde. Um sich in rechtlicher Hinsicht abzusichern, hat die Beschwerdeführerin das Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen xxx in Auftrag gegeben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Natursteinmauern, eine teilweise Einfriedung mit einem 180 cm hohen Sichtschutz samt Elementen und das Hallenbad im Rohbau bereits errichtet. Es fehlten lediglich der Außenputz und der sogenannte Innenausbau. Die Argumentation der Behörde 1. Instanz, wonach mit den Baumaßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen worden wäre, ist somit aktenwidrig. Beweis: zu verlesender Bescheid vom 13.06.2003, Zl. xxx; zeugenschaftliche Vernehmung von xxx, Baumeister xxx, xxx. Die als gerichtlich beeidete Sachverständige tätig werdende xxx hat nachweislich alle Unterlagen von der Stadtgemeinde xxx angefordert, vor Ort Fotos erstellt und in weiterer Folge nicht nur ein Wertermittlungsgutachten erstattet, sondern auch ausgeführt, dass die Liegenschaft gesetzeskonform bebaut wurde. Aufgrund dieses Gutachtens hat in weiterer Folge die Masseverwalterin RA xxx in der Eigenschaft als Erfüllungsgehilfin des Insolvenzgerichtes die insolvenzgerichtliche Abwicklung des käuflichen Erwerbes durchgeführt. Als die nunmehrige Beschwerdeführerin 5 Jahre nach dem Erwerb, konkret im Jahr 2010, die sogenannte Fertigstellungsmeldung durch die Behörde 1. Instanz erhielt, war dies für sie eine neuerliche Bestätigung, dass abgestellt auf Bauordnungsbestimmungen alles gesetzeskonform ist. Aufgrund des Ablebens der leiblichen Mutter hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Bargeld geerbt, mit welchem sie das Hallenbad innen fertiggestellt hat (Fußbodenheizung, Estrich, Lüftungsanlage angeschlossen, Fliesenarbeiten) ferner die darüber liegende Terrasse verfliest, alle Zaunelemente erneuert, eine Wärmepumpe für die Beckenheizung montiert sowie die ostseitige Terrasse erneuert, zumal diese bereits leicht morsch war. Auf dieser Terrasse wurde in weiterer Folge ein Pavillon errichtet. Unstrittig und der Aktenlage entspricht, dass das Gebäude seit dem Herbst 2003 (!) fertiggestellt ist. Über einen Zeitraum von 17 Jahren hat dieses Gebäude, das im sogenannte Freilandgebiet liegt, weder die Verantwortlichen der Stadtgemeinde xxx noch den unmittelbaren Nachbarn xxx gestört. Beweis: unter einem vorgelegte Fotoaufnahmen, zeigend, dass im konkreten Fall weder eine geschlossene Bauweise, noch sonst eine unmittelbare Nachbarschaft, dies abgestellt auf das Schwimmbad sowie die Natursteinmauer vorliegt. Ein Abriss und die Wiederherstellung des „rechtmäßigen Zustandes“ ist für die Beschwerdeführerin weder aus finanziellen noch aus ökologischen Gründen als sinnvoll zu erachten. Eine allfällige rasche pragmatische Lösung wäre der Ankauf von zusätzlich etwa 60 m2 Grund auf dem Servitutsweg im Bereich des Hallenbadzubaus vom Nachbarn und offensichtlichen Anzeiger xxx. Durch diesen Schritt wäre der Mindestabstand wiederhergestellt und die GFZ würde von 0,51 auf 0,5 sinken. Da sich die Fläche auf dem sogenannten Servitutsweg befindet, gibt es keinen sichtbaren Unterschied bis auf den, dass damit den strengen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschrift entsprochen wäre. Der unmittelbare Nachbar und offensichtliche Anzeiger xxx weigert sich jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen, diesen Teil von etwa 60 m2 zu verkaufen. Offensichtlich spekuliert der Anzeiger damit, das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Anwesen allenfalls in der Zukunft etwa im Weg einer Zwangsversteigerung günstig zu erwerben. Unbestrittene Tatsache ist, dass ein Rückbau oder ein Abriss für die Beschwerdeführerin nicht leistbar ist und wohl eine Insolvenzsituation zur Folge hätte. Die Situation vor Ort sieht so aus, dass der offensichtliche Anzeiger xxx in Summe etwa 14 ha Wiesengrundstück besitzt, sodass die Beschwerdeführerin mit ihrem Objekt praktisch „mittendrinnen“ sitzt. Offensichtlich hat der Anzeiger auch guten Kontakt zur Stadtgemeinde xxx, anders ist es nicht zu erklären, wie interne Daten, insbesondere Korrespondenzen, der Behörde 1. Instanz zur Verfügung stehen. Weiters müsste für zukünftige Renovierungsarbeiten oder größere Lieferungen jedes Mal ein Kran um viel Geld gemietet werden, um die oben geschilderte Situation („Haus mittendrin“) zu bewerkstelligen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung gegenständlichen Bescheides kein wie immer geartetes rechtliches Gehör erfahren hat, zeigt auf welche bedenkliche Art und Weise gegenständlicher Bescheid erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin hat als Liegenschaftseigentümerin nachweislich keine Baumaßnahmen gesetzt. Sie hat die Liegenschaft gestützt auf eine Expertise einer gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sowie einen insolvenzrechtlichen Genehmigungsbeschluss erworben. Die Beschwerdeführerin kann daher zurecht die Meinung vertreten, dass in der Vergangenheit alle Stellen, die den Erwerb ermöglicht hatten, so auch die Stadtgemeinde xxx allenfalls eigenes Versehen zu verantworten haben. Es kann allerdings nicht angehen, dass 17 Jahre nach Erwerb einer Liegenschaft die Beschwerdeführerin, die für die Investitionen neben der Erbschaft nach ihrer Mutter jahrzehntelang gearbeitet und gespart hat, nunmehr aufgrund eines nicht finanzierbaren Rückbauauftrages ihren Wohnraum verliert und damit obdachlos wird. Das fertiggestellte Hallenschwimmbad ist auch notwendig, um die bei der Beschwerdeführerin festgestellte unheilbare Krankheit Neuroborreliose, die sich mit starken Schüben an Drehschwindel, neurologischen Ausfällen, Muskelschmerzen und Muskelschwund äußert, durch regelmäßige Wasserübungen, zusätzliches Training in den Griff zu bekommen. Durch diese Übungen werden Muskulatur und Gleichgewichtssinn gestärkt und ist es bis dato durch diese Therapien gelungen, eine Situation im Rollstuhl zu verhindern. Das Training im Wasser wird deshalb ärztlicherseits empfohlen, da in diesem Fall die Beschwerdeführerin nicht umfallen kann. Bei Beendigung des Wassertrainings würden sich die Symptome wieder verschlechtern und könnte die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht tatsächlich im Rollstuhl landen. Die seitens der Behörde 1. Instanz ausgesprochenen Maßnahmen sind daher nach gefestigter Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als unverhältnismäßig anzusehen. Bei Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen nach der Kärntner Bauordnung und den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin käme man, spätestens nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, unzweifelhaft zu dem Ergebnis, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abbrucharbeiten unverhältnismäßig im Sinne der ständigen Judikatur sind. Beweis: Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung; Durchführung eines Ortsaugenscheines vor Ort; Vernehmung der Beschwerdeführerin; unter einem vorgelegte Fotoaufnahmen, zeigend den Bereich des Hallenbades; zeugenschaftliche Vernehmung von xxx, pA der Beschwerdeführerin. Aus allen oben angeführten Gründen stellt die Liegenschaftseigentümerin durch ihren Rechtsvertreter sohin höflich den ANTRAG; gegenständlicher Beschwerde nach Abhaltung eines Lokalaugenscheines, jedenfalls einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Vernehmung der beantragten Zeugen dahingehend Folge zu geben, dass der angefochtene Bescheid behoben wird, in eventu, der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass baubehördliche Aufträge der Stadtgemeinde xxx infolge Unverhältnismäßigkeit nicht zulässig sind.“
Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 16.01.2023 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II.Feststellungen:
Aufgrund einer Anrainerbeschwerde vom 20.11.2020 fand am 18.02.2021 im Beisein der Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin und ihrem Rechtsvertreter sowie von Vertreterin der Baubehörde eine Überprüfung der baulichen Anlagen bzw. der Bauführung am Grundstück Nr. xxx, KG xxx statt, in welcher vom bautechnischen Amtssachverständigen Abweichungen in der Bauführung festgestellt wurden.
Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 (KBO 1996) ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - gemäß § 36 Abs 1 K-BO 1996 dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Änderungen.
Aufgrund der bautechnischen Feststellungen des Amtssachverständigen vom 18.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.11.2022, AZ: xxx der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 erteilt. Im Spruchpunkt 1: betreffend die überdachte Terrasse (Errichtung von Außenwänden mit Tür- und Fensteröffnungen im Kellergeschoss zur Schaffung eines Raumes) wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die überdachte Terrasse, welche sich im Kellergeschoss beim Objekt xxx unter dem Wintergarten – dieser wurde mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ.: xxx bewilligt – befindet, vollständig geschlossen und westseitig 6 Fenster eingebaut wurden. Hierfür liegt keine Baubewilligung vor. Im Spruchpunkt 2. betreffend die Schwimmbadhalle samt haustechnischer Anlagen und Luftwärmepumpe wird festgestellt, dass bei dieser Schwimmhalle, einschließlich des innerhalb der Schwimmbadhalle errichteten Schwimmbeckens, der haustechnischen Anlagen (Lüftungsanlage) samt Luftwärmepumpe – die mit der Schwimmbadhalle eine funktionelle Einheit bildet – es sich nicht mehr um ein Projekt handelt, welches mit dem im – mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ.: xxx – genehmigten Einreichplan dargestellten Bauvorhaben vergleichbar ist, weshalb von einem Aliud auszugehen ist. Durch die Ausführung der in der ausgeführten Art, Lage und im Umfang nicht genehmigten Schwimmhalle ist der bewilligte Konsens infolge Nichtausnutzung verfallen und die Baubewilligung gemäß § 21 K-BO 1996 erloschen, weshalb die Schwimmbadhalle samt haustechnischer Anlagen und die Luftwärmepumpe konsenslos errichtet wurde. Weiters besteht auch ein Widerspruch zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx: infolge der überschrittenen baulichen Ausnutzung und des nicht gegebenen Mindestabstandes nach den Abstandsbestimmungen der K-BV, weshalb die Möglichkeit zum nachträglichen Ansuchen der Baubewilligung nicht eingeräumt wurde. Im Spruchpunkt 3. betreffend die Wohnhauszubauten im Kellergeschoss wird festgestellt, dass die Garagenunterkellerung sowie der im östlichen Anschluss befindliche weitere Kellerraum und der Gang konsenslos errichtet wurden, zumal laut Einreichplan für die Garage, welcher mit Bescheid vom 10.07.2000, AZ.: xxx genehmigt wurde, weder der Kellerraum unterhalb der Garage, noch der im östlichen Anschluss dieses Kellerraumes befindliche weitere Wohnhauszubau, bestehend aus einem zusätzlichen unterirdischen Kellerraum und einem unterirdischen Gang eingezeichnet sind und zur Bewilligung beantragt wurden. Im Spruchpunkt 4. betreffend die Natursteinmauer samt den darauf errichteten Torpfeilern sowie Sichtschutzelementen wird festgestellt, dass die Ausführung nach Art und Lage auf dem gegenständlichen Grundstück mit keiner der Darstellungen in den bewilligten Einreichplänen (Bescheid vom 10.07.2000, AZ.: xxx bzw. Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx) vergleichbar ist, wonach rechtlich von einem Aliud auszugehen ist. Durch die Ausführung der in der ausgeführten Art, Lage und Umfang nicht genehmigten Natursteinmauer samt Torpfeilern und Sichtschutzelementen ist der bewilligte Konsens infolge Nichtausnutzung verfallen und die Baubewilligung gemäß § 21 K-BO 1996 erloschen. Die Natursteinmauern samt Torpfeilern sowie Sichtschutzelementen wurden konsenslos errichtet.
Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde in Absprache mit dem bautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Abschlusses der überdachten Terrasse im Kellergeschoss sowie der Natursteinmauern samt Torpfeilern und Sichtschutzelementen eine Frist von zwei Monaten, hinsichtlich der Schwimmbadhalle samt haustechnischer Anlagen und Luftwärmepumpe sowie hinsichtlich der Wohn-hauszubauten im Kellergeschoss (zwischen Wohnhaus und Schwimmbadhalle) eine Frist von 6 Monaten festgelegt. Diese Fristen sind unter Berücksichtigung der erforderlichen Arbeiten und Witterungsverhältnisse angemessen. Die Dauer der Fristen wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgelegt und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die durchzuführenden Maßnahmen angemessen und ausreichend. Im Übrigen ist diese auch nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens.
Gegen den Bescheid vom 21.11.2022, AZ: xxx, wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 15.12.2022 erhoben. Als Beschwerdegründe werden schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Zudem wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt, gegenständlicher Beschwerde, nach Abhaltung eines Lokalaugenscheines, jedenfalls einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Vernehmung der beantragten Zeugen dahingehend Folge zu geben, dass der angefochtene Bescheid behoben wird, in eventu der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass baubehördliche Aufträge der belangten Behörde infolge Unverhältnismäßigkeit nicht zulässig sind.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegen-ständlichen Grundstück konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerdevorbringen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, der im gemeindebehördlichen Verfahren abgegebenen bautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 18.02.2021 und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst durchgeführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen der Amtssachverständigen xxx dem Verfahren beigezogen wurde, sowie auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2023, anlässlich welcher der Amtssachverständige seine gutachterliche Stellungnahme erstellt und erläutert hat.
Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.02.2023 xxx (Ehegatten der Beschwerdeführerin) sowie xxx zum gegenständlichen Sachverhalt zeugenschaftlich mehrfach befragt.
Vom einvernommenen Zeugen xxx wurde selbst angegeben, dass die Übertretungen der K-BO, so wie sie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen werden, vorliegen würden. Vom einvernommenen Zeugen Baumeister xxx wurde ausgeführt, dass er für die gegenständliche Liegenschaft im Zeitraum von ca. 1998 bis 1999 tätig gewesen sei. Er sei damals von xxx beauftragt gewesen. Seine Aufgabe sei den Keller sowie das Hallenbad herzustellen gewesen und die Straße zu schottern. Er habe auch diese Arbeiten ausgeführt. Von ihm selbst sei keine Bestätigung über diese erfolgten Arbeiten ausgestellt worden.
Die zeugenschaftlichen Einvernahmen des xxx und des Baumeisters xxx vermittelten dem Gericht einen glaubwürdigen und auch in ihrer Aussagekraft verwertbaren Eindruck.
Der vom Gericht befasste Amtssachverständige xxx hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die von der belangten Behörde und vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Abweichungen, insbesondere die Überschreitung der max. zulässigen GFZ und die Unterschreitung der Mindestabstände zum Servitutsweg den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Der auf das gegenständliche Grundstück anzuwendende Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002, Zahl: xxx, wird hinsichtlich der darin festgelegten maximalen Ausnutzung nicht eingehalten und werden die hinsichtlich der in den K-BV festgelegten einzuhaltenden Mindestabstände für oberirdische Gebäude gegenüber den Nachbargrundstücksgrenzen jedenfalls nicht eingehalten. Der Amtssachverständige hat in seinen Ausführungen ergänzend schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass der mit Bescheid der Behörde vom 13.06.2003 bewilligte Einreichplan für die Errichtung eines Carports, eines Wintergartens, eines Schwimmbades und einer Einfriedung sowohl dem Bebauungsplan als auch den KBV entsprochen hat und die in der Ausführung getätigten Abweichungen von diesem genehmigten Einreichplan zu den oben genannten Widersprüchen zum Bebauungsplan und den K-BV geführt haben. Dass die GFZ im gegenständlichen Fall nicht eingehalten wird, ergibt sich bereits aus der Beschwerdevorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15.12.2022, zumal in dieser Vorlage über das Scheitern der Verhandlungen zum Ankauf von 60 m2 Grund vom Nachbarn dem Gericht ausgeführt bzw. mitgeteilt wird.
Das erkennende Gericht kommt aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen xxx in der Beschwerdeverhandlung am 28.02.2023 zu dem Schluss, dass die im gemeindebehördlichen Verfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.02.2021 betreffend die festgestellten Abweichungen methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist und kommt daher dieser gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen volle Beweiskraft zu.
In der Beschwerdevorlage wird zu Beschwerdepunkt I.3. ausgeführt, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid, wonach der Beschwerdeführerin eine konsenslose bzw. konsenswidrige Bauführung angelastet werde, nicht nachvollziehbar sei, da – in Entsprechung einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde – die Beschwerdeführerin mit Meldung vom 25.02.2010 eine Bauvollendungsmeldung samt Vorlage der Unternehmerbestätigungen iSd § 39 Abs. 2 K-BO 1996 vorgenommen habe. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde eine Bestätigung erteilte, müsste diese (vor Erteilung der Bestätigung) eine Überprüfung vorgenommen und festgestellt haben, dass das ausgeführte Bauvorhaben mit den entsprechenden Baubewilligungsbescheiden übereinstimme. Das Unterlassen einer solchen Überprüfung stelle eine schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
Dazu wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass sich die Behörde gemäß § 34 Abs. 1 K-BO 1996 jederzeit während der Bauausführung, und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der K-BV und der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen überzeugen darf. Nur bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes hat die Behörde gemäß § 34 Abs. 2 lit a und lit b K-BO 1996 zu prüfen, ob Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden. Ist ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend davon ausgeführt worden, so ist gemäß § 36 der rechtmäßige Zustand herzustellen.
Gemäß § 40 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde zu prüfen, ob nach lit. a) bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist, lit. b) bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung der Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist, und lit c) alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 K-BO 1996 hat die Behörde auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 K-BO 1996 zur Meldung Verpflichteten die vollständige Beibringung der Belege zu bestätigen.
Es ist zutreffend, dass die belangte Behörde die vollständige Beibringung der Belege bezugnehmend auf das mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Wintergartens und Schwimmbad sowie die Erweiterung der Solaranlage“ am 05.03.2010 bestätigte. Dabei handelt es sich nur um eine formale Prüfung; d.h. es ist nur zu prüfen, ob die Belege des § 40 Abs. 1 vollständig vorgelegt wurden (siehe dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Baurecht, 5. Auflage, § 40 K-BO 1996) Dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 3 K-BO 1996 zufolge, wurde von der belangten Behörde nur die vollständige Beibringung der geforderten Belege bestätigt. Dies bedeutet, dass mit der Ausfertigung der Bestätigung durch die belangte Behörde weder eine konsensgemäße noch eine konsenswidrige Ausführung des Bauvorhabens genehmigt oder zur Kenntnis genommen wurde. Hierzu geht aus § 39 Abs. 2 K-BO 1996 in unmissverständlicher Weise hervor, dass es sich bei den über die Vollendung des Bauvorhabens der Behörde vorzulegenden Bestätigungen der mit der Bauausführung betrauten Unternehmen um ein dem Innenverhältnis zwischen Bauherrn, Bauleiter und den jeweiligen Unternehmen zuzuordnendes Vertragskonstrukt handelt, indem insbesondere lit. a) dieser Bestimmung darauf Bezug nimmt, dass zugleich mit der Bestätigung von den Unternehmen attestiert wird, dass „die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen“ erfolgt ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Feststellung der den Einreichunterlagen entsprechenden Bauausführung allein die mit der Errichtung betrauten Unternehmen trifft und für die Behörde keine (nachträgliche) obligatorische Prüfpflicht besteht, sondern sie darauf vertrauen kann, dass die Bestätigungen auch korrekt und in gesetzeskonformer Weise erstellt wurden. Demgegenüber hat die Behörde jedoch die Verpflichtung, ihr zur Kenntnis gebrachten Informationen über einen nicht konsensgemäßen Baubestand nachzugehen, auch wenn es sich diesbezüglich nur um Vermutungen handelt. Die im Beschwerdevorbringen vorgebrachte Argumentation, mit der seitens der belangten Behörde erfolgten Bestätigung über die Vorlage der Unternehmeratteste sei von dieser auch die konsensgemäße Errichtung des Bauvorhabens anerkannt und attestiert worden, kann daher nicht nachvollzogen werden und entbehrt auch einer rechtlichen Grundlage.
Die weiteren sowohl in der Beschwerdevorlage vom 15.12.2022 als auch in der Beschwerdeverhandlung am 28.02.2023 genannten Vorbringen betreffend finanzielle und auch ökologische Aspekte als Argumente gegen den Abriss bzw. eine mögliche Insolvenzsituation der Beschwerdeführerin gehen allesamt mangels eines in den Bestimmungen der K-BO eingeräumten Ermessensspielraumes für die Behörde für ihre Entscheidungsfindung ins Leere. Ebenfalls findet auch die vorgebrachte Unverhältnismäßigkeit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abbrucharbeiten in den gesetzlichen Bestimmungen der K-BO 1996 keine Grundlage und stellt entgegen der Ansicht die von der Rechtsvertreterin in der Beschwerdeverhandlung behauptete Konfrontierung der Beschwerdeführerin mit einem Wiederherstellungsbescheid in Form eines faktischen Abbruches keinen Eingriff in das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin dar, da das Recht auf Rechtssicherheit kein subjekt-öffentliches Recht im Sinne der Bestimmungen der K-BO 1996 ist. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht ausdrücklich auf die in rechtskonformer Weise im bekämpften Bescheid enthaltene Option der rechtlichen Sanierung des konsenswidrigen Zustandes, indem es der Beschwerdeführerin anheimgestellt ist, durch Schaffung der Voraussetzungen – hier im Wesentlichen im Hinblick auf die Einhaltung der GFZ und des ausreichenden Abstandes zur Grundgrenze – um die nachträgliche Genehmigung des Baubestandes anzusuchen.
Zu dem in Verbindung mit der konsenswidrigen Bauausführung in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es handle sich bezüglich der Überschreitung der GFZ und des zu geringen Grundstücksabstands um geringfügige bzw. unwesentliche Bagatellabweichungen, schließt sich das Gericht der dazu geäußerten fachlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Amtssachverständigen an, wonach an die als „geringfügig bzw. unwesentlich“ und damit als tolerabel zu bezeichnenden Abweichungen ein restriktiver Maßstab zu legen ist. Als ein diese Auslegung veranschaulichendes Beispiel dafür hat er die gegenüber von genehmigten Plandarstellungen leicht veränderte Positionierung von Fensteröffnungen angeführt und daraus in logischer Schlussfolgerung abgeleitet, dass jede Überschreitung der Ausnutzung eines Grundstücks und die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgegebenen Abstände zu Grundgrenzen in keinem Fall als solche geringfügigen Abweichungen anzusehen sind.
Schlussendlich ist auch das Vorbringen betreffend die Befangenheit/Nichtbefangenheit von xxx gegenständlich nicht von Relevanz, da diese Frage gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine allein von xxx zu beantwortende ist.
Zum Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass eine eventuelle Nichteinvernahme der Beschwerdeführerin bereits jetzt als schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werde, stellt das erkennende Gericht fest, dass nach eigener Aussage des einvernommenen Zeugen xxx (Ehegatte der Beschwerdeführerin) seine Frau bzw. als nunmehrige Beschwerdeführerin lediglich für die arbeitenden Leute bzw. Bauherrn gekocht habe und er von 1999 bis 2003 alles selbst abgewickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei auch mit der Stadtgemeinde xxx nicht in Kontakt gestanden. Die durch die Rechtsvertreterin geforderte Einvernahme der Beschwerdeführerin war unter Berücksichtigung der vom Gericht erfolgten zeugenschaftlichen Aussage ihres Ehegatten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung daher nicht erforderlich
Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen beider Amtssachverständigen ergibt sich bzw. ist abzuleiten, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 seitens der belangten Behörde zu erlassen war.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen;
b)…
[…].“
Gemäß § 34 Abs. 1 K-BO 1996 darf sich die Baubehörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen überzeugen. Gemäß § 34 Abs. 2 lit a und lit b K-BO 1996 hat die Baubehörde bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden.
„36
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Änderungen.
(2)(…)“
„39
Meldepflicht
(1)Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
(2)Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend
a)der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
b)den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowie
c)den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.“
Gemäß § 40 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Baubehörde zu prüfen, ob a) bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist; b) bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist; c) alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 40 Abs. 2 K-BO 1996 werden die Belege nach Abs. 1 lit a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage – vorbehaltlich des Abs. 4 – nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Werden Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, hat die Behörde bescheidmäßig aufzutragen, entweder nachträglich um Bewilligung anzusuchen oder innerhalb einer festzusetzenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 K-BO 1996 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Änderungen.
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.11.2022, AZ: xxx, gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 der Beschwerdeführerin aufgetragen.
Zum Beschwerdevorbringen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, dass zur Beseitigung der Mangelhaftigkeit ein einfaches Verbesserungsverfahren in Bezug auf den Antrag vom 20.12.2021 nach § 9 K-BV (Verringerung der Abstandsflächen) möglich gewesen wäre und aufgrund dessen Unterbleibens ebenfalls eine schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, stellt das erkennende Gericht fest, dass laut vorliegendem unbedenklichen Rückschein die Zustellung eines Verbesserungsauftrages durch die belangte Behörde an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nachweislich am 13.01.2022 erfolgte. Aufgrund des Umstandes, dass das Formgebrechen nicht behoben wurde, wurde mit Bescheid vom 09.05.2022, AZ: xxx, der Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Zu Beschwerdepunkt I.3. wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid, wonach der Beschwerdeführerin eine konsenslose bzw. konsenswidrige Bauführung angelastet werde, nicht nachvollziehbar sei, da – in Entsprechung einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde – die Beschwerdeführerin mit Meldung vom 25.02.2010 eine Bauvollendungsmeldung samt Vorlage der Unternehmerbestätigungen iSd § 39 Abs. 2 K-BO 1996 vorgenommen habe. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde eine Bestätigung erteilte, müsste diese (vor Erteilung der Bestätigung) eine Überprüfung vorgenommen und festgestellt haben, dass das ausgeführte Bauvorhaben mit den entsprechenden Baubewilligungsbescheiden übereinstimme. Das Unterlassen einer solchen Überprüfung stelle eine schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
Es ist zutreffend, dass die belangte Behörde die vollständige Beibringung der Belege bezugnehmend auf das mit Bescheid vom 13.06.2003, AZ: xxx, bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Wintergartens und Schwimmbad sowie die Erweiterung der Solaranlage“ am 05.03.2010 bestätigte. Dabei handelt es sich nur um einen formalen Prüfvorgang; d.h. es ist nur zu prüfen, ob die Belege des § 40 Abs. 1 vollständig vorgelegt wurden (siehe dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Baurecht, 5. Auflage, § 40 K-BO 1996) Dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 3 K-BO 1996 zufolge, wurde von der belangten Behörde nur die vollständige Beibringung der geforderten Belege bestätigt. Dies bedeutet, dass mit der Ausfertigung der Bestätigung durch die belangte Behörde weder eine konsensgemäße noch eine konsenswidrige Ausführung des Bauvorhabens genehmigt oder zur Kenntnis genommen wurde. Hierzu geht aus § 39 Abs. 2 K-BO 1996 in unmissverständlicher Weise hervor, dass es sich bei den über die Vollendung des Bauvorhabens der Behörde vorzulegenden Bestätigungen der mit der Bauausführung betrauten Unternehmen um ein dem Innenverhältnis zwischen Bauherrn, Bauleiter und den jeweiligen Unternehmen zuzuordnendes Vertragskonstrukt handelt, indem insbesondere lit. a) dieser Bestimmung darauf Bezug nimmt, dass zugleich mit der Bestätigung von den Unternehmen attestiert wird, dass „die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen“ erfolgt ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Feststellung der den Einreichunterlagen entsprechenden Bauausführung allein die mit der Errichtung betrauten Unternehmen trifft und für die Behörde keine (nachträgliche) obligatorische Prüfpflicht besteht, sondern sie darauf vertrauen kann, dass die Bestätigungen auch korrekt und in gesetzeskonformer Weise erstellt wurden. Demgegenüber hat die Behörde jedoch die Verpflichtung, ihr zur Kenntnis gebrachten Informationen über einen nicht konsensgemäßen Baubestand nachzugehen, auch wenn es sich diesbezüglich nur um Vermutungen handelt. Die im Beschwerdevorbringen vorgebrachte Argumentation, mit der seitens der belangten Behörde erfolgten Bestätigung über die Vorlage der Unternehmeratteste sei von dieser auch die konsensgemäße Errichtung des Bauvorhabens anerkannt und attestiert worden, kann daher nicht nachvollzogen werden und entbehrt auch einer rechtlichen Grundlage.
Die weiteren sowohl in der Beschwerdevorlage vom 15.12.2022 als auch in der Beschwerdeverhandlung am 28.02.2023 genannten Vorbringen betreffend finanzielle und auch ökologische Aspekte als Argumente gegen den Abriss bzw. eine mögliche Insolvenzsituation der Beschwerdeführerin gehen allesamt mangels eines in den Bestimmungen der K-BO eingeräumten Ermessensspielraumes für die Behörde für ihre Entscheidungsfindung ins Leere. Ebenfalls findet auch die vorgebrachte Unverhältnismäßigkeit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abbrucharbeiten in den gesetzlichen Bestimmungen der K-BO 1996 keine Grundlage und stellt entgegen der Ansicht die von der Rechtsvertreterin in der Beschwerdeverhandlung behauptete Konfrontierung der Beschwerdeführerin mit einem Wiederherstellungsbescheid in Form eines faktischen Abbruches keinen Eingriff in das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin dar, da das Recht auf Rechtssicherheit kein subjekt-öffentliches Recht im Sinne der Bestimmungen der K-BO 1996 ist. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht ausdrücklich auf die in rechtskonformer Weise im bekämpften Bescheid enthaltene Option der rechtlichen Sanierung des konsenswidrigen Zustandes, indem es der Beschwerdeführerin anheimgestellt ist, durch Schaffung der Voraussetzungen – hier im Wesentlichen im Hinblick auf die Einhaltung der GFZ und des ausreichenden Abstandes zur Grundgrenze – um die nachträgliche Genehmigung des Baubestandes anzusuchen.
Zu dem in Verbindung mit der konsenswidrigen Bauausführung in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es handle sich bezüglich der Überschreitung der GFZ und des zu geringen Grundstücksabstands um geringfügige bzw. unwesentliche Bagatellabweichungen, schließt sich das Gericht der dazu geäußerten fachlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Amtssachverständigen an, wonach an die als „geringfügig bzw. unwesentlich“ und damit als tolerabel zu bezeichnenden Abweichungen ein restriktiver Maßstab zu legen ist. Als ein diese Auslegung veranschaulichendes Beispiel dafür hat er die gegenüber von genehmigten Plandarstellungen leicht veränderte Positionierung von Fensteröffnungen angeführt und daraus in logischer Schlussfolgerung abgeleitet, dass jede Überschreitung der Ausnutzung eines Grundstücks und die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgegebenen Abstände zu Grundgrenzen in keinem Fall als solche geringfügigen Abweichungen anzusehen sind.
In Würdigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 im Schlussvortrag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 147/1867 idF BGBl. Nr. 684/1988, wonach jedem Staatsbürger das unverbrüchliche Recht zusteht „an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz [zu] nehmen, Liegenschaften jeder Art [zu] erwerben und über dieselben frei [zu] verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig aus[zu]üben“, sieht das erkennende Gericht keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass unter dem (im gegenständlichen Fall wohl heranzuziehenden) Teilaspekt des Rechts der „freien Verfügung“ dem Staatsbürger ein Freibrief für nicht den Vorschriften entsprechende bauliche Einrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme seines ständigen Aufenthalts bzw. seines Wohnsitzes erteilt würde. Es kann daher die Anordnung der Rückführung einer konsenswidrigen Bauausführung auf den durch gesetzliche Bestimmungen determinierten Zustand auch nicht mit diesem im Staatsgrundgesetz verbrieften Recht auf die freie Wahl des Aufenthalts und des Wohnsitzes in Widerspruch stehend erkannt werden. Diesbezüglich enthalten die anzuwendenden baurechtlichen Vorschriften auch keine wie immer geartete Bezugnahme auf diese Staatsbürgerrechte, etwa in der Weise, dass bei insbesondere baupolizeilich anzuordnenden (Zwangs-) Maßnahmen Berührungspunkte zum Recht auf freie Wahl des Aufenthalts bzw. des Wohnsitzes gegeben wären und daher bei der Entscheidungsfindung auf diese Rechte Bedacht zu nehmen wäre.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen, welchen auch die Beschwerdeführerin nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten ist, hat die belangte Behörde völlig zu recht mit Bescheid vom 21.11.2022, AZ: xxx der Beschwerdeführerin die in § 36 Abs. 1 K-BO 1996 vorgesehenen Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufgetragen.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.