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KLVwG-1785/4/2021•LVwG K KLVwG-1785/4/2021
KLVwG-1785/4/2021Tribunal administratif régional28 févr. 2023
Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, britische Staatsangehörigkeit, Daueraufenthaltsrecht, Familienangehöriger, Brexit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, britische Staatsangehörige, xxx, xxx, gegen den am 20.08.2021, Zahl: xxx, durch die Bezirkshauptmannschaft xxx erteilten Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Familie“, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe
F o l g e g e g e b e n
als in Abänderung der ausgestellten Daueraufenthaltskarte der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2021, Zahl: xxx, der mit dieser Karte erteilte Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Familie“ aufgehoben und in Entsprechung des Antrages vom 18.08.2021 der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ erteilt wird.
II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, eine mit dem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ korrigierte Karte auszustellen.
III.Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Am 25.04.2007 wurde xxx, geboren am xxx, britische Staatsangehörige, vom xxx, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde für den Bezirk xxx die Urkunde „Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß §§ 51 bis 53 u. 57 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 3 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005“ ausgestellt. Als maßgebliche Rechtsgrundlage wurde § 52 Z 1 NAG angeführt.
Im Hinweis dieses Dokumentes wird wie folgt ausgeführt: „Diese Anmeldebescheinigung gilt für EWR-Bürger/-innen und deren Angehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben. Sie ist zugleich das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Richtlinie 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 i.d.F. ABl. Nr. L 229 vom 29.04.2004, S. 35).“
Am 30.03.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx die „Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR- Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)“ an xxx, geb. xxx, mit Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs1 NAG, ausgestellt.
Am 18.08.2021 hat xxx, geb. am 10.08.1969, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß „Artikel 50 EUV“ gestellt.
Am 20.08.2021 wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx xxx mit Daueraufenthaltskarte, Zahl: xxx, der Aufenthaltstitel: „Artikel 50 EUV Familie“, gültig bis 20.08.2031, erteilt. Übernommen wurde die Karte von xxx am 27.08.2021.
Am 20.09.2021 erhob xxx Beschwerde gegen die Beschränkung des erteilten Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrechts als „Familienangehörige“.
Außerdem wurde noch um Rückerstattung der Beschwerdegebühr ersucht, weil lt. Art. 18 Abs. 1 lit. h des Austrittsabkommens die Daueraufenthaltskarte unentgeltlich zu erteilen sei.
Begründet wurde die Beschwerde nach Zitierung der entsprechenden Rechtsgrundlagen im Ergebnis damit, dass die Beschwerdeführerin als britische Staatsbürgerin gem. Art.2 (d) des Austrittsabkommens am 31.12.2020 Inhaberin einer im Jahr 2016 erteilten Bescheinigung des Daueraufenthaltes gewesen sei. Ihr Hauptwohnsitz sei seit der Erteilung der Bescheinigung des Daueraufenthalts ununterbrochen in Österreich gewesen. Sie sei eine Person im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. b) des Austrittsabkommens. Sie habe ihr Recht auf Aufenthalt in Österreich gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vor Ende des Übergangszeitraumes im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt und wohne danach weiter in Österreich. Das Recht gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG sei unabhängig von der Familienangehörigkeit.
Das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG sei (entsprechend Art 16 Abs.1) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG.
Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie verbiete explizit, dass ein nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erteiltes Recht aberkannt oder beschränkt werden dürfe. Die Beschränkung „Familienangehörige“ auf der Artikel 50 EUV Daueraufenthaltskarte sei eine solche Beschränkung, weil das Recht nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie unabhängig von der Familienangehörigkeit sei.
Gemäß 2020/C173/01, 2.5.1.1. (Leitfaden zum Austrittsabkommen) genieße die Beschwerdeführerin alle Rechte von Rechtsinhabern, weil ihr Aufenthaltsstatus nach dem Austrittsabkommen nicht ausschließlich aus ihrer Eigenschaft als Familienangehörige herrühre, sondern auch als Inhaberin eines Daueraufenthalts nach Art. 16 Abs. 1 der RL 2004/38/EG.
Artikel 10 des Austrittsabkommens definiere Kategorien von Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, und zwar britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraumes im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und dadurch weiter dort wohnen (Art. 10 Abs. 1 lit. b) und sei die Artikel 50 EUV Daueraufenthaltskarte an diese Personen zu erteilen.
Nach Erteilung des Daueraufenthaltes sei es egal, ob der Erstantrag auf Aufenthalt in Österreich gemäß § 51 oder § 52 NAG beansprucht worden sei. Dies gelte auch weiter für Personen, denen ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 13 des Brexit-Abkommens erteilt worden sei.
Die Beratungsstelle der EU-Kommission „Ihr Europa“ sei auch der Meinung, dass der Beschwerdeführerin eine unbeschränkte Daueraufenthaltskarte, d.h. ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 50 EUV für UK-Staatsbürger, aber nicht als Familienangehörige von UK-Staatsbürgern, auch nach Ende des Übergangszeitraumes, zu erteilen sei.
II.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021 ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2020 werden Aufenthaltstitel erteilt als:
[…]
13. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Gemäß Abs.2 leg.cit. legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Gemäß § 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2022, werden Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002, S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017, S.9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 2 NAG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 sind EWRBürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWRBürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Gemäß § 53 Abs 1 NAG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 haben EWRBürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Gemäß § 53a Abs 1 NAG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 erwerben EWRBürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Gemäß § 57a NAG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.
Brexit-Durchführungsverordnung
Gemäß § 3 Abs 1 Brexit-DV, BGBl. II Nr. 604/2020, müssen Fremde für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.
Gemäß Abs 2 leg cit. endet für Fremde nach Abs. 1, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.
Gemäß § 6 Abs 1 leg. cit. wird der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.
Gemäß Abs 2 leg. cit ist gegebenenfalls eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.
Gemäß Abs 4 leg. cit. wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) – (Austrittsabkommen)
Gemäß Art. 9 lit. a.) i.) des Abkommens bezeichnet für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet des Titels III der Ausdruck „Familienangehörige“ die folgenden Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den persönlichen Anwendungsbereich nach Art. 10 dieses Abkommens fallen:
Familienangehörige von Unionsbürgern oder Familienangehörige britischer Staatsangehöriger im Sinne des Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; …
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b.) des Abkommens gilt dieser Teil unbeschadet des Titels III für britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen.
Gemäß Abs. 1 lit. e.) sub. lit. i sind Familienangehörige die unter den Buchstaben a bis d genannten Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht im Aufnahmestaat gewohnt haben und danach weiter dort wohnen.
Gemäß Artikel 15 Abs 1 des Abkommens haben Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht fünf Jahre lang oder während des in Artikel 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Artikel 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.
Gemäß Art 18 Abs 1 lit a des Abkommens kann der Aufnahmestaat von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status, das in digitaler Form ausgegeben werden kann, beantragen.
Gemäß Art. 21 des Austrittsabkommens gelten für Entscheidungen des Aufnahmestaats, durch die die Aufenthaltsrechte der in Art. 10 genannten Personen beschränkt werden, die in Art. 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Garantien.
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Gemäß Artikel 2 Z. 1 bezeichnet der Ausdruck „Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt; gemäß Z.2 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten als auch die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners …, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird….
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt Absatz 1 auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Gemäß Artikel 16 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
III.Feststellungen:
xxx, geboren am xxx, ist Staatsbürgerin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Sie wohnt seit dem Jahr 2007 ununterbrochen in Österreich.
Ihr wurde durch die belangte Behörde am 30.03.2016 das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich gemäß § 53a Abs. 1 NAG erteilt.
Mit Ablauf des 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten (Brexit).
Bis zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 blieb der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar.
Am 18.08.2021 stellte xxx bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines „Artikel 50 EUV“ Aufenthaltstitels.
Am 20.08.2021 erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Familie“.
IV.Erwägungen:
xxx hat bereits mit Urkunde vom 25.04.2007 die „Anmeldebescheinigung für EWRBürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß §§ 51 bis 53 u. 57 NAG, BGBl. Nr. 100/2005, und § 3 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005“ nach § 52 Z1 NAG vom Amt der Kärntner Landesregierung ausgestellt bekommen.
Weiters ist die Urkunde „Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR- Bürger/innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)“ an xxx, datiert mit 30.03.2016, Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß § 53 a Abs. 1, ausgestellt worden.
Damit wird bescheinigt, dass xxx das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs.1 NAG durch die Bezirkshauptmannschaft xxx erteilt wurde. Im Hinweis dieser Dokumente wird wie folgt angeführt: „Diese Bescheinigung des Daueraufenthaltes gilt für EWR-Bürger/-innen und deren Angehörige (die selbst EWR-Bürger sind), die das gemeinschaftliche Recht auf Daueraufenthalt erworben haben“.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten (sogenannter „Brexit“) und somit kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Bis zum Ende des sogenannten „Übergangszeitraums“ am 31.12.2020 blieb der EURechtsbestand weiterhin auf das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar.
xxx hatte bereits seit dem Jahr 2016 ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich als Staatsbürgerin von Großbritannien (damals noch EU-Mitgliedstaat) gemäß § 53a Abs 1 NAG. Aufgrund des klaren und unmissverständlichen Wortlauts des § 53a NAG (und des dieser Norm unionsrechtlich zugrundliegenden Art 16 der oa. Richtlinie) wird das Recht auf Daueraufenthalt unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 und § 52 erworben. Eine Unterscheidung zwischen einem ursprünglich erworbenen Recht gemäß § 51 NAG (z.B.: Erwerbstätigkeit) und § 52 NAG (Familienangehörigkeit) spielt aufgrund eines fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Aufnahmestaat keine Rolle mehr. Das Recht auf Daueraufenthalt stellt ein eigenständiges (darauffolgendes) Recht und keine Ergänzung zu § 51f NAG dar. Nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer ist unverzüglich eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes auszustellen.
xxx wurde die Bescheinigung des Daueraufenthaltes vom 30.03.2016 gemäß § 53a Abs. 1 NAG ohne Beschränkung erteilt.
Zweifellos bestand bereits vor dem Brexit das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger. Ein (EU) Daueraufenthaltsrecht – „Familienangehöriger“ ist aus den genannten Bescheinigungen nicht herauszulesen.
Aufgrund des erfolgten Austritts von Großbritannien aus der EU war zunächst zu prüfen, welche Rechtsgrundlagen nunmehr für britische Staatsangehörige in einem EU-Mitgliedstaat gelten. Dabei sind die Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. C 384-I/01 vom 12.11.2019, das mit 01.02.2020 in Kraft getreten ist, heranzuziehen. Das Austrittsabkommen regelt in seinem Teil Zwei („Rechte der Bürger“, Art. 9 ff) unter anderem das weitere Aufenthaltsrecht von in der Europäischen Union – und somit auch im österreichischen Bundesgebiet – aufhältigen „britischen Staatsangehörigen“ und Familienangehörigen.
xxx ist zweifellos vom persönlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens umfasst (Art 10). Sie fällt unter die Familienangehörigen, die ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat (z.B. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie) noch vor Ende des Übergangszeitraumes erworben haben, das nicht mehr davon abhängig ist, dass sie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der im Aufnahmestaat Freizügigkeitsrechte der Union ausübt.
Das Austrittsabkommen ist gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b auf „britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in Österreich vor Ende des Übergangszeitraumes im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen“ anwendbar. Diese Personen sind Rechtsinhaber nach dem Austrittsabkommen. Voraussetzung für die persönliche Anwendbarkeit ist zunächst der Nachweis der britischen Staatsangehörigkeit.
Art 15 des Austrittsabkommens, welches in Österreich unmittelbar anwendbares Recht darstellt, regelt den Daueraufenthalt von ua. britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen im Aufnahmestaat.
Demnach wird nach fünfjährigem ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt im Aufnahmestaat (gemäß Art 17 der Richtlinie 2004/38/EG ist dieser Zeitraum unter gewissen Voraussetzung kürzer – gegenständlich spielt dies jedoch keine Rolle) unter den in Art 16 (sowie Art 17 und 18, welche gegenständlich jedoch nicht zum Tragen kommen) der Richtlinie 2004/38/EG (Daueraufenthaltsrecht) normierten Bedingungen, das Daueraufenthaltsrecht erworben.
Art 16 der oben zitierten Richtlinie wurde mit § 53a NAG im nationalen Recht umgesetzt. Art 16 legt ausdrücklich fest, dass die in Kapitel III der oben zitierten Richtlinie angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen müssen. Im Kapitel III der Richtlinie wird das Aufenthaltsrecht (nicht Daueraufenthaltsrecht) geregelt. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Art 7 der oben zitierten Richtlinie wurde hingegen mit § 51 und § 52 NAG im nationalen Recht verankert.
Nach § 53a Abs 1 1. Satz NAG erwerben „EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt“.
Aus dem Brexit-Abkommen sowie insbesondere aus Art 15 geht nicht hervor und lässt sich insbesondere letztgenannte Bestimmung nicht derart interpretieren, dass bei einem vor dem Brexit erworbenen Daueraufenthaltsrecht nunmehr aufgrund des erfolgten Austritts Großbritanniens aus der EU bei Daueraufenthaltsrechten diesbezüglich eine Differenzierung von z.B. Erwerbstätigen und deren Familienangehörigen vorgesehen ist bzw. zur Folge hat.
Diesbezüglich ist auch auf Art 21 des Abkommens zu verweisen, mit welchem die in Art. 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Garantien den britischen Staatsbürgern zukommen. Das Recht des Daueraufenthaltes muss durch die Vertragspartner garantiert werden. Eine Einschränkung bzw. ein Rückschritt dahingehend, dass bei dem Daueraufenthaltsrecht wieder zwischen Aufenthaltsrechten gemäß § 51 und § 52 NAG und damit iSd Art 7 Richtlinie 2004/38/EG unterschieden wird, würde dem Austrittsabkommen zuwiderlaufen.
Für britische Staatsangehörige, die das Recht auf Daueraufenthalt vor Ende des Übergangszeitraumes erworben haben, darf daher die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht an Bedingungen, wie sie etwa im Art 7 der Richtlinie 2004/38/EG verankert sind, geknüpft werden.
Nach § 8 Abs. 1 Ziffer 13 NAG wird als Aufenthaltstitel der Titel „Artikel 50 EUV“ erteilt, ein Aufenthaltstitel der Art „Artikel 50 EUV Familie“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn auch nach § 6 Abs 2 der Brexit-Durchführungsverordnung vorgesehen ist, dass „gegebenenfalls eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen ist“, dann aber keinesfalls in der Rubrik „Art des Aufenthaltstitels“, weil § 8 Abs. 1 Ziffer 13 NAG ausschließlich die Erteilung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ vorsieht. § 6 Abs 2 der Brexit-DV sieht lediglich eine Informationspflicht vor, ist aber keine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung des Aufenthaltstitels.
Im Lichte der obigen Ausführungen hätte daher die belangte Behörde aufgrund des gegenständlichen Antrages vom 18.08.2021 auf Ausstellung eines „Artikel 50 EUV“ Aufenthaltstitels der Antragstellerin xxx den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ erteilen müssen. Daher wurde der von der belangten Behörde erteilte Titel aufgehoben und der Beschwerdeführerin der am 18.08.2021 beantragte Aufenthaltstitel vollinhaltlich erteilt.
xxx hat nämlich bereits vor Ende des Übergangszeitraumes ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat erworben und ist sie daher Rechtsinhaberin nach dem Abkommen.
Dass die Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht bereits vor Ende des Übergangszeitraumes erworben hat, spricht auch der Umstand, dass der Aufenthaltstitel für zehn Jahre erteilt worden ist.
Schließlich wird noch zur Zurückweisung des Antrags auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht diesbezüglich keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt, da nach § 38 Gebührengesetz 1957 (BGBl. 297/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022) mit Gebührenangelegenheiten der Bundesminister für Finanzen betraut ist.
Da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte aufgrund des § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Obwohl entsprechende Rechtsprechung zur Frage des Daueraufenthalts bzw. zum Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von britischen Staatsbürgern nach dem Brexit fehlt, sind die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig und konnte aufgrund der Wortinterpretation die fallbezogen aufgetretene Rechtsfrage vom angerufenen Verwaltungsgericht gelöst werden. Jedenfalls widerspricht eine diesbezügliche Schlechterstellung bei bereits erworbenen Rechten ganz allgemein den EU-rechtlichen Vorgaben bzw. Rechtsgrundsätzen.
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