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KLVwG-1137/18/2022•LVwG K KLVwG-1137/18/2022
KLVwG-1137/18/2022Tribunal administratif régional2 févr. 2023
Führerscheinrecht, Ausländische Lenkberechtigung , Syrien, Anerkennung, Echtheit, Nicht-EWR-Führerschein
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 24.05.2022, Zahl: xxx, wegen des Umtausches des Führerseins nach § 23 FSG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Der Beschwerdeführer hat die Dolmetscherkosten in der Höhe von € 752,-- (in Worten: siebenhundertzweiundfünfzig) zu
e r s e t z e n .
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 24.05.2022, Zahl: xxx, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Umtausch des nationalen Führerscheins gegen einen österreichischen Führerschein aufgrund der Bestimmung des § 23 FSG nicht entsprochen, zumal der Beschwerdeführer nicht alle für die Erteilung/Umtausch der Lenkberechtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachzuweisen vermochte. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren eine entsprechende Mitwirkungspflicht treffe insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Frage des Nachweises einer tatsächlich erteilten Lenkberechtigung bestehen. Unabhängig einer etwaigen Feststellung, dass ein vorgelegtes Dokument von wem auch immer, gefälscht oder verfälscht worden sei, könne der Nachweis des Bestehens einer Lenkberechtigung erbracht werden, indem nachgewiesen werde, dass die Ausbildung und die darauf folgenden Prüfungen absolviert worden seien. Im Regelfall sei der Führerschein wichtigstes Beweismittel hinsichtlich der Existenz einer Lenkberechtigung. Gelange die erkennende Behörde zur Erkenntnis, dass dieses Dokument nicht oder nicht hinlänglich ausreiche, eine Lenkberechtigung nachzuweisen, und gibt es auch keinen alternativen schlüssigen Beweis hinsichtlich Ausbildung und Prüfung, gelte nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Nachweis als nicht erbracht. Im gegenständlichen Fall sei der vorgelegte Führerschein als Proxy-Dokument qualifiziert worden und sei darüber hinaus nicht der Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz einer Lenkberechtigung sei. Die Behörde erachte es aufgrund der erfolgten Befragung und des Untersuchungsergebnisses des Dokumentes nicht als erwiesen, dass durch diese vorgelegten Dokumente ein schlüssiger Nachweis des Besitzes einer Lenkberechtigung vorliege.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Verdacht der Urkundenfälschung durch die Einstellung des bezughabenden Strafverfahrens entkräftet worden sei. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, die den Beweis einer bestehenden ausländischen Lenkberechtigung belegen. Infolge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der vorgreifenden Beweiswürdigung sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein eine Fälschung sei; dies sei unrichtig.
Am Landesverwaltungsgericht Kärnten haben mündliche Verhandlungen unter Beiziehung eines Dolmetschers für und auf Wunsch des Beschwerdeführers stattgefunden. Aufgrund der vorgelegten neuen Unterlagen und des umfassenden Beweisergebnisses in der mündlichen Verhandlung war die sofortige Verkündung der Entscheidung nicht möglich.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und wurde am xxx geboren, er lebte aber immer in Syrien bis zu seiner Ausreise. Seit 12.05.2015 ist der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Erstbefragung am 14.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er den syrischen Führerschein schon seit den 80er-Jahren habe und sei dieser (der vorgelegte Führerschein) nur wieder eine Verlängerung. Er wurde ganz legal erworben.
Der Beschwerdeführer begehrte am 11.05.2021 den Austausch seines nicht EWR Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung. Bei der Antragstellung legte der Beschwerdeführer auch seinen Führerschein vor, welcher unter der Nummer xxx am 03.11.2014 von der Verkehrsbehörde xxx ausgestellt wurde mit einer Gültigkeit bis 02.11.2022. Die Erstausstellung des Führerscheins war 1997.
Am 10.05.2021 erfolgte eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Gruppe 1 und wird in einem amtsärztlichen Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführten Gruppe geeignet ist.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein wurde kriminaltechnisch von der Kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle untersucht. Das Untersuchungsergebnis vom 22.05.2021 lautet, dass der syrische Führerschein im Grundformular echt ist. Bei der Untersuchung aber konnte festgestellt werden, dass dieser Führerschein, obwohl 2014 ausgestellt, neu ist und keinerlei Gebrauchsspuren oder dem Alter entsprechende Merkmale aufweist. Laut der verwendeten Datenbank und Beschreibungen wurde diese Formularserie mit dem Zusatzzeichen der Seriennummer / (Arabisch 1) 2014 nicht verwendet. Das Lichtbild ist kein konventionelles Foto sondern ein Druck. Der im Dokument angebrachte Goldprägestempel des Behördenleiters weicht in der Geometrie von den Vergleichsmustern ab. Weiters ist laut den Aufzeichnungen und Beschreibungen der gesicherten Unterschrift und Person des Behördenleiters der Dienstrang zum Zeitpunkt der Ausstellung – 2014 – nicht der in der Übersetzung angeführte Brigadegeneral. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse wird mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass es sich bei dem Führerschein um kein amtlich ausgestelltes Formular, sondern um ein sogenanntes Proxy-Dokument handelt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällig weitere Beweise oder Unterlagen vorzulegen, aus welchen hervorgeht, wo der Beschwerdeführer geboren ist, welche Staatsangehörigkeit er hat, zu seinem Aufenthalt im Irak und wie sein Namen richtig lautet. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer den irakischen Pass zur Behörde.
Am 13.01.2022 ergeht von der Staatsanwaltschaft xxx die Benachrichtigung an den Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen § 223 StGB eingestellt hat.
Mit Schriftsatz vom 12.4.2022 legte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine Kopie des Führerscheins an den Leiter des Verkehrsamtes, Abteilung der Führerscheine, der Arabischen Republik Syrien, Innenministerium, vor. Als Antragsteller schein der Beschwerdeführer, Inhaber des privaten Führerscheines Typ B Nr. xxx, auf. Datum der Antragstellung ist der 14.06.2021. Vom Leiter der Abteilung der Führerscheine in xxx wird am gleichen Tag bestätigt, dass der Beschwerdeführer Inhaber des privaten Führerscheins Typ B Nr. xxx, ausgestellt am 12.11.1997, verlängert am 03.11.2014, gültig bis 02.11.2022, ausgestellt vom Verkehrsamt xxx, ist. Das Schreiben enthält vorne ein Rundsiegel der Arabischen Republik Syrien, Direktion der inneren Sicherheitskräfte, Verkehrsamt, vom 14.06.2021, und auf der Rückseite ein Rundsiegel der Arabischen Republik Syrien, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer, sowie einen viereckigen Stempel der Arabischen Republik Syrien, Finanzministerium, xxx, 150 syrische Liren, vom 16.06.2021 und wird die Echtheit von Stempel und Unterschrift, ohne die Verantwortung für den Inhalt des Dokuments übernommen.
Dieses Dokument wurde kriminaltechnisch untersucht. Aus dem Untersuchungsbericht des Kärntner Landeskriminalamtes vom 27.09.2022 geht hervor, dass aus dem Datensatz nicht hervorgeht, wie der Antrag gestellt wurde und welche Dokumente zur Legitimation des Antragstellers vorgelegt wurden. Ebenso geht nicht hervor, für wen oder was die Kopie notwendig ist, bzw. warum diese benötigt wurde. Weiters wurden die Daten bei der Antragstellung durch den Antragsteller nicht vollständig ausgefüllt. Es fehlt die Adresse des Antragstellers. Dass jemand anderer den Antrag gestellt hat, geht aus dem Schriftsatz nicht hervor. Bei den Bestätigungen der Behörde ist angeführt, dass dieses Ansuchen von unterschiedlichen Behörden und Ministerien am gleichen Tag oder innerhalb von zwei Tagen bestätigt wurden. Diese kurzen Bestätigungszeiten über mehrere Dienststellen und Behörden sind dem Kriminalamt nicht bekannt. Die Bestätigung ist insofern auch nicht vollständig, da nicht das vollständige Geburtsdatum festgehalten wird. Es ist nur das Geburtsjahr 1970 angeführt. Festgestellt wurde auch, dass auf der Rückseite des Originalantrages ein unvollständiger Feuchtstempel das syrischen Ministeriums für Auswanderer und auswärtige Angelegenheiten, sowie ein Legitimationsaufkleber mit der Nr. xxx, welcher lediglich ein Zahlungsnachweis ist, aufgebracht, bzw. aufgeklebt wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, Beweise für die ausländische Lenkberechtigung vorzulegen, legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.08.2022 neuerlich einen Antrag auf Kopie des Führerscheins (mit englischer Übersetzung), den privaten Führerschein (mit englischer und deutscher Übersetzung) vor. Die Kopie des Führerscheins trägt die Nr. xxx; der Antrag auf Kopie eines Führerscheins wurde am 13.06.2022 gestellt und wurde auch diesmal wieder bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Inhaber des Führerscheins Type B Nr. xxx, ausgestellt am 12.11.1997, erneuert am 03.11.2014 und gültig bis 02.11.2022 vom Verkehrsamt xxx, ist.
Auch diese Urkundenvorlage wurde kriminaltechnisch untersucht. Dabei konnte folgendes festgestellt werden: Alle Dokumente sind aus Syrien. Die Übersetzungen wurden ebenfalls in Syrien durchgeführt und bestätigt. Bemerkt wird, dass auch auf diesem Dokument jeweils eine Vielzahl von syrischen Stempeln und Gebührenmarken angebracht wurden. Auch hier ist der Behördenstempel des syrischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer unvollständig. Entweder wurden die in Syrien hergestellten Übersetzungen nicht vollständig übersetzt, oder fehlen entsprechende Teile der Originalurkunde. Insbesondere sind die Angaben und Bedeutungen der vorhandenen Behördenstempel, Namen der Dienststellenleiter oder Verantwortlichen, nicht angeführt und wurden diese nicht übersetzt. Weiters wurden div. Felder des Antrages und das Datum nicht ausgefüllt.
Für beide Urkunden „Antrag auf Kopie des Führerscheins“ gilt, dass eine österreichische Apostilie fehlt. Für die Gültigkeit wäre eine Beglaubigung der Österreichischen Botschaft in Beirut erforderlich. An den Dokumenten fehlt je ein Lichtbild des Führerscheininhabers oder eine sonstige Zuordnung wie Ablichtung des Originalaktes. Dies ist dringend notwendig, da nur mit dem Lichtbild, welches bei der Führerscheinerstellung abgegeben wurde und im Originalakt aufliegt, der Führerschein zur Gänze überprüft werden kann und auch um den inkriminierten Führerschein einwandfrei zuordnen zu können. Auch fehlen Aktenzahlen und Aktendaten, auf die sich der inkriminierte Führerschein in den Originalakten bezieht. Eine Legitimation oder Begründung, sowie Zeitangaben des Antragstellers für die Ausstellung fehlen. Wenn diese Anträge im Auftrag des Führerscheinbesitzers durchgeführt wurden, fehlen Nachweis und Datensatz sowie die dazu notwenige Vollmacht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht er selbst die Anträge auf Kopie des Führerscheins beim Verkehrsamt xxx gestellt hat, sondern seine Schwester diese Unterlagen organisiert hat.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2022 von der belangten Behörde einvernommen und führt er in dieser Einvernahme unter anderem aus, dass sein erster Führerschein im Alter von 27 Jahren am 12.11.1997 für die Klasse B ausgestellt wurde. Es wurden danach noch weitere Führerscheine ausgestellt. Der Beschwerdeführer war immer bei der Ausstellungsstelle. Für die Erstausstellung des Führerscheins muss man 18 Jahre sein, man benötigt mehrere Lichtbilder in Farbe, eine ärztliche Augenuntersuchung; damals musste er keine Fahrschule besuchen, er musste mehrere Prüfungsfragen mündlich beantworten und eine praktische Prüfung machen. Einen Beweis für die Ausbildung und die Prüfung gibt es laut den Angaben des Beschwerdeführers nicht. Alte, abgelaufene Führerscheine muss man beim Austausch abliefern. Die zuständige Behörde ist die Verkehrspolizei in xxx. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus, dass man zur Erlangung des Führerscheins in Syrien einen Antrag stellen muss. Man muss eine augenärztliche Untersuchung machen und gibt es sowohl eine theoretische als auch eine praktische Prüfung.
Trotz der Angaben, dass der Beschwerdeführer alte, abgelaufene Führerscheine abzugeben hatte, liegt im Akt eine Kopie eines Führerscheins auf, der auch ein Bild des Beschwerdeführers in jüngeren Jahren enthält, die Nummer des Führerscheins ist xxx. Es handelt sich offenkundig um einen älteren, bereits abgelaufenen Führerschein.
Der Beschwerdeführer legt mit Schriftsatz vom 24.10.2022 neuerlich eine deutsche Übersetzung des Privaten Führerscheins der Klasse B vor (Nr. xxx) sowie einen Antrag zur Erstellung einer Kopie des Führerscheins an die Verkehrspolizei Abteilungsleiter für Führerscheine vor, mit welchem neuerlich bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Besitzer des Privaten Führerscheins Typ B, ausgestellt durch das Verkehrsamt in xxx Nr. xxx, erstmalige Ausstellung am 12.11.1997, erneute Ausstellung am 03.11.2014, gültig bis 02.11.2022 ist. Alle diese Dokumente enthalten die gleichen Stempel, wie die bereits zuvor vorgelegten Dokumente und zusätzlich einen Stempel der Syrischen Botschaft in Wien.
In der mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Schriftstück von der Botschaft der Arabischen Republik Syrien Wien vom 02.12.2022 vorgelegt, in welchem mitgeteilt wird, dass der Führerschein des Beschwerdeführers echt ist. Eine Begründung dazu gibt es nicht.
Der sachverständige Zeuge des Landeskriminalamtes gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass bei Bestätigungen von Botschaften das Problem gegeben ist, dass nicht nachvollziehbar ist, wie man zu der Beurteilung, welche von der Botschaft abgegeben wurde, kommt. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob die Botschaft den Originalakt sich angesehen hat oder, ob sie anhand von Lichtbildern die Echtheit überprüft hat. Auch bei den zuletzt vorgelegten Urkunden liegt eine Übersetzung aus Syrien vor.
Der sachverständige Zeuge, welcher die kriminaltechnische Untersuchungen durchgeführt hat, führt in der mündlichen Verhandlung zudem aus, dass er Vergleichsstempel seit 2005 zur Verfügung hat und er zudem Führerscheine seit den sechziger Jahren als Muster zum Vergleich abrufen könne. Der sachverständige Zeuge schildert, dass es ein sehr weitreichendes Netz gibt, anhand dem festgestellt werden kann, woher Stempel kommen und hat er auch aufgrund dieser Vielzahl an Vergleichsmöglichkeiten seine Feststellungen bei der Beurteilung des Führerscheins gemacht. Dabei gibt es genaue Vorgaben, wie man die Echtheit von Dokumenten zu prüfen hat. Der Zeuge hat auch von der Behörde in xxx die Information, wie ein Führerschein zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesehen hat und wird auch mitgeteilt, welche Seriennummern verwendet werden. Dazu gibt es Listen. Der sachverständige Zeuge führt aus, dass jene Dokumente, die er als echte beurteilen kann im Zusammenhang mit einem Führerschein, so aussehen, dass offengelegt wird, wer den Antrag gestellt hat und wird auch vermerkt, wie sich diese Person ausgewiesen hat. Weiters wird eine Kopie des Originalblattes, wo sich auch ein Lichtbild darauf befindet, übermittelt, aus welchen hervorgeht, wann der ursprüngliche Führerschein beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer selbst gibt an, dass die Anträge bei der Verkehrsbehörde in xxx von seiner Schwester gestellt worden sind. Er selbst war am 26.09.2022 in Wien bei der syrischen Botschaft, damit diese überprüft, ob die von ihm vorgelegten Dokumente echt sind oder nicht. Bei der Botschaft hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben den Originalführerschein vorgezeigt; seiner Schwester hat er eine Kopie seines Führerscheins übermittelt. Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer selbst den Führerschein bei der Behörde in xxx abgeholt.
Der Beschwerdeführer hatte in Syrien eine Baufirma und waren dafür auch ungefähr 35 Fahrzeuge erforderlich. Privat hatte er drei Fahrzeuge in seinem Besitz.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Führerschein, welcher vom Beschwerdeführer vorgelegte wurde, mit hoher Wahrscheinlichkeit kein amtlich ausgestelltes Formular darstellt, sondern es sich um ein sogenanntes Proxy-Dokument handelt. Dies geht nachvollziehbar aus dem Untersuchungsbericht sowie aus den mündlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen hervor, der insbesondere darauf hinweist, dass der ausländische Führerschein, obwohl er 2014 ausgestellt wurde, völlig neu ist und keine Gebrauchsspuren aufweist oder dem Alter entsprechende Merkmale. Zudem weicht der Goldprägestempel des Behördenleiters in der Geometrie von den Vergleichsmustern ab und weist der Behördenleiter einen Dienstrang zum Zeitpunkt der Ausstellung auf, den dieser damals nicht hatte. All diese Untersuchungsergebnisse lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss zu, dass es sich beim vorgelegten Führerschein um kein echtes Dokument handelt. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und mit entsprechenden Dokumentationen belegt, zudem wurde ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, es besteht daher kein Grund an den Ausführungen zu zweifeln.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, entsprechende Beweise zum Bestehen seines Führerscheins vorzubringen, legte er mehrfach sogenannte „Anträge auf Kopie des Führerscheins“ vor, in welchen jeweils bestätigt wird vom Verkehrsamt in xxx, dass der Beschwerdeführer Besitzer/Inhaber des Führerscheins ist, welcher von Kriminalamt als nicht amtlich ausgestellt ausgewiesen wurde. Aus diesen Anträgen geht nicht hervor, wer den Antrag gestellt hat und aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die Behörde in Damaskus zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer Besitzer des Führerscheins ist. Vielmehr scheint es so, als wären anhand der vorgelegten Kopie bzw. des Originals des als Proxy-Dokument festgestellten Führerscheins, diese Dokumente erstellt worden. Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der ausführt, dass seine Schwester mit der Kopie zur Behörde in xxx gegangen ist und die entsprechenden Dokumente organisiert hat. Zur Botschaft ist der Beschwerdeführer selbst mit dem Original gegangen.
Der Beschwerdeführer führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass er eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung zum Erwerb des Führerscheins ablegen musste, kann diesbezüglich aber keinerlei Beweise vorlegen. Zudem gibt er einerseits bei der Ersteinvernahme nach der Einreise an, dass ihm der Führerschein in den 80er-Jahren ausgestellt wurde, auf den Dokumenten selbst findet sich als Erstausstellungzeitpunkt der 12.11.1997. Der Beschwerdeführer führt auch aus, dass alte, abgelaufene Führerscheine bei der Behörde abzugeben sind, wenn ein neuer Führerschein beantrag wird, trotzdem findet sich im Akt die Kopie eines alten Führerscheins.
Auch wenn die syrische Botschaft in Wien bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkberechtigung ist, so ergibt sich auch aus dieser Bestätigung in keiner Weise aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die syrische Botschaft zu diesem Ergebnis gelangt. Da in diesem Zusammenhang immer der als Proxy-Dokument ausgewiesene vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Führerschein zur Beurteilung vorgewiesen wird bzw. eine Kopie davon, ist nicht nachvollziehbar, wie anhand dieses Dokuments, dessen Echtheit zweifelhaft ist, von den diversen syrischen Behörden bzw. von der Syrischen Botschaft in Wien festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine Lenkberechtigung tatsächlich erteilt wurde.
Es kann daher anhand der vorgelegten Beweise nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Syrien eine Ausbildung und Prüfungen zur Erlangung des Führerscheins erfolgreich absolviert hat. Da der Beschwerdeführer offenkundig Kontakt mit dem Verkehrsamt in xxx über seine Schwester hatte, ist auch nicht erkennbar, dass ihm die Beschaffung dieser Unterlagen nicht möglich gewesen wäre. Dass es solche Unterlagen grundsätzlich nicht gibt, ist nicht glaubhaft.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl I 120/1997 idF BGBl. I 121/2022, lautet wie folgt:
Ausländische Lenkberechtigungen
§ 23.
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der
ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens
sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte;
dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des
Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes
(§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat
und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes
(§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat
zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich
verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die
gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11
Abs. 4 nachgewiesen wird oder
angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den
gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung
festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige
Gleichartigkeit besteht.
(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
(3b) Einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden. Dies gilt auch in den in Abs. 3a genannten Fällen.
(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
…
V. Rechtliche Beurteilung:
Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem nicht EWRStaat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang bei Vorliegen bestimmter näher angeführter Voraussetzungen zu erteilen.
§ 23 Abs. 3 erster Halbsatz FSG setzt für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung den Besitz einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die (österreichische) Lenkberechtigung erteilt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit der ausländischen Lenkberechtigung sprechen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheins davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, ist dem Antragsteller dies bekannt zu geben und dieser aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH 31.01.2020, Ra 2019/11/0046 mwN; 14.11.2018, Ra 2018/11/0198; 15.06.2018, Ra 2018/11/0059).
Anhand der getroffenen Feststellungen hat sich ergeben, dass triftige Gründe gegen die Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins sprechen. Aufgrund dieser Gegebenheiten wurde der Beschwerdeführer zuletzt vom Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung belegen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer zahlreiche sehr ähnliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen aber insgesamt nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Ausbildung und Prüfungen zur Erlangung des Führerscheins erfolgreich absolviert hat. Es wird lediglich in allen diesen Dokumenten bestätigt, dass der Beschwerdeführer Inhaber des vorgelegten – als Proxy-Dokument ausgewiesenen – Führerscheins ist. Da es sich bei diesem Proxy-Dokument um kein amtlich ausgestelltes Dokument handelt, stellt dieses keinen Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines „echten“ Führerscheins in seinem Heimatland erfüllt hat.
Da dem Beschwerdeführer im Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit trifft, er dieser Obliegenheit aber nicht ausreichend nachgekommen ist, um das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung nachzuweisen, hat die Behörde zu Recht die beantragte Lenkberechtigung versagt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Es hat zwei Verhandlungen gegeben und wurde jeweils ein Dolmetscher auf Wunsch des Beschwerdeführers beigezogen, der Kostennoten in der Höhe von € 348,-- und € 404,-- legte, welche vom Verwaltungsgericht bereits beglichen wurden. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Antragsverfahren handelt, waren die Kosten des Dolmetschers als Barauslagen des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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