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KLVwG-1462/8/2022•LVwG K KLVwG-1462/8/2022
KLVwG-1462/8/2022Tribunal administratif régional29 déc. 2022
Wasserrecht, wasserrechtliche Bewilligung, Abbruch, Neubau, Präklusion, Einwendungen, Entschädigung, Zuständigkeit
I.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerdeanträge 1. bis 3. der Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 01.07.2022, Zahl: xxx, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zum Abbruch und Neubau der xxxbrücke (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeanträge 1. bis 3. als unbegründet
a b g e w i e s e n
und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bescheidadressat anstatt „Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 9 Straßen und Brücken, Straßenbauamt xxx“ „Land Kärnten, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9 – Straßen und Brücken, Straßenbauamt xxx“ lautet.
2. Die unter Punkt 1.4.1. des Spruches des angefochtenen Bescheides vorgesehene Bauvollendungsfrist wird mit 30.06.2024 neu festgelegt.
3. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
II.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin Mag. xxx über den Beschwerdeantrag 4. der Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 01.07.2022, Zahl: xxx, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zum Abbruch und Neubau der xxxbrücke (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten) nachstehenden
B E S C H L U S S :
1. Die Beschwerde betreffend den Beschwerdeantrag 4. wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Am 14.03.2022 fand eine von der Behörde durchgeführte fortgesetzte Verhandlung zum Verhandlungsgegenstand „Abbruch und Neubau xxxbrücke“ statt, an welcher der Beschwerdeführer als betroffener Fischereiberechtigter teilnahm. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2022 zugestellt sowie ab 04.03.2022 durch Anschlag in der Gemeinde und durch Verlautbarung auf der elektronischen Amtstafel kundgemacht. Die Kundmachung enthielt u.a. den Hinweis darauf, dass, wenn Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden, insoweit die Parteistellung verloren geht. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung eine fischereiwirtschaftliche Entschädigung geltend, wobei er einen konkreten Betrag nicht nannte.
In der Folge gab die Behörde beim gewässerökologischen und fischereilichen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Gutachten über die Höhe der auszuzahlenden fischereiwirtschaftlichen Entschädigung in Auftrag, woraufhin der gewässerökologische Amtssachverständige mit Gutachten vom 15.03.2022, Zahl: xxx, hinsichtlich des voraussichtlich eintretenden maximal zu erwartenden fischereiwirtschaftlichen Schadens bezogen auf das Fischereirecht des Beschwerdeführers bei ordnungsgemäßer Bauausführung einen Betrag von € 1.500,00 berechnete.
Mit Bescheid vom 01.07.2022, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister xxx dem Amt der Kärntner Landesregierung die wasserrechtliche Bewilligung für den Abbruch und den Neubau der xxxbrücke entlang der xxx Straße, auf Höhe StrKm xxx, in der KG xxx, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Unter Punkt 1.6. wurde der wesentliche Inhalt des fischereiwirtschaftichen Amtsgutachtens wiedergegeben und die dem Beschwerdeführer für den Eingriff in sein Fischereirecht zu leistende Entschädigung mit € 1.500,00 festgesetzt. Für den Fall einer ein halbes Jahr überschreitenden Dauer der Baumaßnahmen wurde vorgeschrieben, dass die zu entrichtende Entschädigung an die Fischereiberechtigten entsprechend anzupassen ist. In ihrer Bescheidbegründung wies die Wasserrechtsbehörde darauf hin, dass gegen die Entscheidung der Behörde über die fischereiliche Entschädigung gemäß § 117 Abs. 4 WRG eine Beschwerde nicht zulässig sei. Die Fischereiberechtigten hätten sich für den Fall, dass sie für den entstehenden Schaden eine entsprechende Vergütung erhalten würden, mit der Umsetzung des Projektes einverstanden erklärt.
Gegen den Bescheid vom 01.07.2022 richtet sich nunmehr die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 01.08.2022, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte wie folgt:
„Sachverhaltsdarstellung
In dem Bescheid wird festgelegt, dass Eingriffe in das Gewässerbett unzulässig sind. Es ist jedoch im Projekt vorgesehen, beim Abriss die Brücke zu zertrümmern und das gesamte Material der bestehenden Brücke in das Gewässerbett stürzen zu lassen. Das sind mehrere Hundert Tonnen Betonbrocken, Asphaltreste, Stahlteile und Schmutz, die in das Gewässerbett stürzen werden und von dort mit einem Bagger herausgekratzt werden. Dabei wird das Gewässerbett zerstört werden und muss komplett neu aufgebaut werden. Leichtere Teile werden über eine große Strecke flussabwärts getrieben werden die Gewässerfauna vernichten.
Im Bescheid ist festgelegt, dass die Vegetation nach Beendigung der Arbeiten zu rekultivieren ist. Es fehlt jedoch die Auflage, dass die Gewässerfauna über die gesamte Flusstrecke unterhalb der Baustelle wiederherzustellen ist.
Als Entschädigung wird der Pachtwertentgang für ein halbes Jahr festgelegt. Dies ist jedoch praxisfern, da nach Beendigung der Bauarbeiten das Gewässer praktisch tot sein wird und in diesem Jahr nicht verpachtet werden kann. Weiters ist nach einem Fischbesatz eine längere Ruheperiode einzuhalten um die Fische zu schonen und eine sofortige Verpachtung ist kontraproduktiv. Außerdem müsste schon spätesten Ende Jänner der verbindliche Fertigstellungstermin bekanntgegeben werden, damit im gleichen Jahr eine Verpachtung geplant und erzielt werden kann (ist nicht auf Zuruf möglich).
Beschwerdeanträge:
Ich begehre, dass
1. eine schonendere Methode für den Abriss gewählt wird
2. wenn das nicht möglich ist, muss mit dem Fischereiberechtigten der Aufbau des
Gewässerbettes abgestimmt werden. Es ist für ausreichend Unterstand für die
Fische und ausreichende Wassertiefe zu sorgen. Ist dies in diesem Bereich nicht
möglich, muss an anderer Stelle ein Ausgleich geschaffen werden.
3. die Gewässerfauna über die gesamte Flusstrecke unterhalb der Baustelle vom
Projektwerber wiederherzustellen ist.
4. die Entschädigung für den Pachtwertentgang für ein Jahr festgelegt wird.“
Mit Schreiben vom 10.08.2022 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 08.09.2022, Zahl: xxx, erstattete die mitbeteiligte Partei eine Beschwerdebeantwortung, mit welcher sie im Wesentlichen die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten, die Präklusion hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers sowie die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die von der Behörde festgesetzte Entschädigung geltend machte.
In seiner daraufhin dem Verwaltungsgericht übermittelten Stellungnahme vom 25.10.2022 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezugnehmend auf ihr Schreiben obigen Betreffs gebe ich zur Beschwerdebeantwortung des Landes Kärnten vom 08.09.2022, Zahl: xxx fristgerecht folgende Stellungnahme ab und bringe vor:
Das Land Kärnten vermeint, ich hätte mein in der Beschwerde ausgeführtes Vorbringen und konkrete Einwendungen zu Art und Höhe der angemessenen Fischereientschädigung bereits in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2022 erstatten müssen. Dies war jedoch nicht möglich, da die mir vom Magistrat xxx mit Bescheid vom 01.07.2022 zugesprochene Entschädigung auf dem Gutachten des SV Mag. xxx beruht, welches erst am 15.03.2022 - somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung - erstellt wurde, insoweit also gar nicht Gegenstand dieser Verhandlung war und mir erst ca. vier Wochen danach von der Behörde zur Verfügung gestellt wurde.
Mir wurde keine Gelegenheit gegeben, betreffend den Gutachtensinhalt alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an den Sachverständigen zu stellen, und mich insbesondere in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern.
Am SV-Gutachten ist uA. auch zu bemängeln, dass der darin angeführte Fischmischpreis für Besatzfische € 15/kg lediglich die „Materialkosten" des Neubesatzes abdeckt, die weiteren mit der Maßnahme verbundenen und wohl erheblichen Kosten wie Arbeitsaufwand, Transportkosten etc. jedoch nicht berücksichtigt sind und in der Bewertung zu ergänzen wären. Soweit die in meiner Beschwerde vom 01.08.2022 begehrte Wiederherstellung der Gewässerfauna durch den Projektwerber nicht als Sachleistung zugesprochen wird, müsste der Magistrat jedenfalls die Höhe des Geldersatzes adäquat festlegen.
Durch den Inhalt des SV-Gutachtens — konkret insb. die fehlende Berücksichtigung eines Teils der Kosten des Neubesatzes — wurde ich überrascht. Mein mündliches Vorbringen iSd Punktes 3 gegenüber einem Behördenvertreter nach Gutachtenserhalt wurde im Bescheid nicht abgehandelt bzw. im Verfahren nicht zur Kenntnis genommen.
Die Behörde hat mir gegenüber nicht angekündigt, dass sie die Wiederherstellung der Gewässerfauna als Geldleistung und nicht als Sachleistung zuzusprechen beabsichtigte. Auch dadurch wurde ich überrascht und konnte kein spezifisches Vorbringen dazu erstatten.
Soweit das Land Kärnten auf den § 117 Abs. 4 WRG verweist, wonach eine auf Grundlage von § 117 Abs. 4 WRG zugesprochene Fischereientschädigung nicht im Rechtsweg mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann, sondern binnen einer Frist von zwei Monaten beim Landesgericht Klagenfurt zu beantragen gewesen wäre, halte ich dazu fest, dass dies aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 01.07.2022 in keiner Weise hervorgeht. Diese Belehrung erklärt vielmehr die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ohne jede Einschränkung für zulässig. Über eine weitere Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt wurde ich von der Behörde im ganzen Verfahren nicht belehrt, sondern habe ich erst mit Zustellung der Beschwerdebeantwortung des Landes Kärnten davon erfahren.
Ich habe meine Beschwerde dementsprechend im guten Glauben an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtet und ist aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung mittlerweile auch die Frist für eine Anspruchsverfolgung im Gerichtsweg abgelaufen. Den mir daraus entstehenden Schaden hätte jedenfalls die Behörde zu vertreten.
Punkt 1.6 des Spruchs des angefochtenen Bescheides fehlt zudem die gebotene Deutlichkeit, weil nicht ersichtlich ist, was im Falle einer Bauzeitverlängerung unter einer „entsprechenden Anpassung" der Entschädigung zu verstehen ist und wie diese berechnet werden soll (Ist etwa an eine bloß kalendermäßig aliquote Ergänzung angedacht, oder soll dabei auch die Fangsaison berücksichtigt werden?). Nicht zuletzt deshalb sowie im Hinblick auf die noch unsichere Dauer der Baumaßnahmen und die Höhe der - wenn nicht vom SV schon jetzt vollständig bezifferbaren - erst noch abzurechnenden Fischbesatzkosten erscheint der Vorbehalt der Nachprüfung und anderweitige Festlegung der bescheidmäßigen Entschädigungsbeträge gem. § 117 Abs. 1 WRG sachgerecht.
Ich halte daher meine Beschwerdeanträge vom 01.08.2022 grundsätzlich aufrecht.
Im Hinblick auf die zahlreichen, schwerwiegenden, für das verfehlte Verfahrensergebnis maßgeblichen und mir teils erst aus der Beschwerdebeantwortung des Landes Kärnten bekanntgewordenen Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs, des Überraschungsverbotes und der Anleitungspflicht der Behörde sowie der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und der Unbestimmtheit des Spruches beantrage ich nunmehr weiters für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht diesen Begehren nicht zu entsprechen vermag:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und entweder selbst oder in Zurückverweisung an den Magistrat xxx
a) das SV- Gutachten hinsichtlich der gesamten Kosten des Neubesatzes vervollständigen und diese ergänzend ermittelten Neubesatzkosten der Bemessung des Entschädigungsbetrages zugrundelegen und / oder
b) der Behörde die Nachprüfung, und anderweitige Festlegung der bescheidmäßigen Entschädigungsbeträge gem. § 117 Abs. 1 WRG nach einem Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen bzw. Arbeiten für die Wiederherstellung der Gewässerfauna (Neubesatz) vorbehalten.“
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit einer für die Entscheidung ausreichenden Klarheit aus dem Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF BGBl. I Nr. 97/2013, können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hierdurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus dem Vorhaben erwachsenden Vermögensnachteile gebührt dem Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
Eine Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs. 2 WRG. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Den Fischereiberechtigten nach § 15 Abs. 1 WRG kommt ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu. Den Fischereiberechtigten ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 10.06.1997, 97/07/0007). Laut VwGH besteht der Anspruch des Fischereiberechtigten auf Vorschreibung von ihm begehrter Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bzw. auf eine Entschädigung – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen – nur dann, wenn er rechtzeitig iSd § 42 Abs. 1 AVG entsprechende Einwendungen erhoben hat (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0071).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter in der Wasserrechtsverhandlung keine konkretisierten Vorschläge zum Schutze seines Fischereirechtes gemacht, welche als Auflagen in die Bewilligung des beantragten Vorhabens aufgenommen werden hätten können. Der Beschwerdeführer hat lediglich geltend gemacht, eine Entschädigung zu begehren. Eine schriftliche Stellungnahme zu dem ihm zur Verfügung gestellten fischereiwirtschaftlichen Gutachten hat er der Behörde nicht übermittelt.
Gemäß § 41 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Gemäß § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. …
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat, wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Im Interesse der Konzentration des Ermittlungsverfahrens sollen die Beteiligten alles, was sie zu dem den Verhandlungsgegenstand bildenden Projekt zu sagen haben, vor oder spätestens während der Verhandlung vorbringen. § 42 AVG verlangt in diesem Zusammenhang von jenen Beteiligten, deren Interessen gegen das Projekt gerichtet sind, ein entsprechendes Verhalten, indem er in seinem Abs. 1 festlegt, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht rechtzeitig Einwendungen vorgebracht hat. Werden Einwendungen nicht rechtzeitig vorgebracht, so bewirkt das deren Präklusion. Eine Partei ist laut Judikatur des VwGH hinsichtlich jener Einwendungen präkludiert, die sie erstmals in der Berufungsschrift (nunmehr Beschwerde) vorgebracht hat, wenn es sich dabei nicht um ergänzende Begründungen zu rechtzeitig erhobenen Einwendungen handelt (VwGH 15.12.1992, 92/05/0328).
Die mit den Beschwerdeanträgen 1. bis 3. angeführten Begehren hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstmals in seiner Beschwerde vorgebracht. In der Wasserrechtsverhandlung hat er lediglich geltend gemacht, eine Entschädigung zu begehren. Zum fischereiwirtschaftlichen Gutachten hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.
Die Kundmachung der für 14.03.2022 anberaumten Verhandlung ist dem Beschwerdeführer am 07.03.2022 zugegangen. Laut VwGH ist eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung in der Regel ausreichend (VwGH 03.04.1986, 85/06/015) und ist die im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer eingeräumte Vorbereitungszeit somit als ausreichend zu betrachten. Gegenteiliges hat er nicht behauptet. Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung enthielt entsprechend den Vorgaben des § 41 Abs. 2 AVG auch den Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Rechtsfolgen.
Aus welchen Gründen eine Partei erst nach der mündlichen Verhandlung Kenntnis von Umständen erlangt hat, die für sie Anlass zur Erhebung weiterer Einwendungen gewesen wäre, ist laut VwGH ohne Bedeutung (VwGH 29.04.1993, 91/06/0072). Aus welchen Beweggründen zur Verhandlung geladene Teilnehmer Einwendungen unterlassen haben, zu denen sie in der Lage wären, ist unerheblich (VwGH 11.03.1986, 83/07/0341).
Die Erhebung einer Einwendung gegen ein Vorhaben schließt laut VwGH die Präklusion möglicher weiterer Einwendungen nicht aus. Ist eine Partei mit bestimmten Einwendungen präkludiert und macht sie diese erst in der Beschwerde wegen Nichtberücksichtigung der nicht präkludierten Einwendung geltend, so hat sich das Verwaltungsgericht auf die Behandlung der letzteren zu beschränken. Auf Beachtung der Präklusionsfolgen steht den Parteien laut VwGH ein Rechtsanspruch zu (VwGH 26.04.1988, 84/07/0346, u.a.).
In Anbetracht der oben zitierten Gesetzesbestimmungen und Judikatur des VwGH hätte der Beschwerdeführer spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung sein Begehren auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutze seines Fischereirechtes, in einer - wie in der Beschwerde - konkretisierten Form vorbringen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist hinsichtlich des diesbezüglichen Begehrens Präklusion eingetreten. Die nach § 42 AVG eingetretene Präklusion führte zum Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines nunmehr in seinen Beschwerdeanträgen 1. bis 3. vorgebrachten Begehrens.
In Anbetracht der obigen Erwägungen war die Beschwerde betreffend die Beschwerdeanträge 1. bis 3. daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Die Verlängerung der Bauvollendungsfrist war gemäß § 112 Abs. 1 WRG von Amts wegen vorzunehmen. Die neu festgesetzte Bauvollendungsfrist entspricht dem Vorschlag des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 20.06.2022.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, war mangels Erforderlichkeit gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen. Die für die Entscheidung erforderliche Sachverhaltsdarstellung ergab sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt der Behörde und wurden ergänzende Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichtes nicht vorgenommen.
Gemäß § 117 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018, entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs. 1 WRG ist gemäß § 117 Abs. 4 WRG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. …
Gemäß § 117 Abs. 6 WRG ist jenes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 idgF, sinngemäß Anwendung. …
Wie oben bereits erwähnt, gebührt gemäß § 15 Abs. 1 WRG dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung. § 15 Abs. 1 WRG ist ein Hinweis auf § 117 WRG angefügt. Nachdem dem Beschwerdeführer für die ihm aus dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Vorhaben erwachsenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung gebührte und er in der Wasserrechtsverhandlung eine Entschädigung begehrte, hatte die Wasserrechtsbehörde nach § 117 WRG vorzugehen und zum Ausgleich der Beeinträchtigung seines Fischereirechtes eine Entschädigung festzusetzen.
§ 117 WRG gilt unabhängig davon, ob Bestimmungen über Entschädigungen, Ersätze, Beiträge und Kosten einen ausdrücklichen Hinweis auf § 117 WRG enthalten. Wenn § 117 Abs. 1 WRG davon handelt, dass die Wasserrechtsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungsleistungen zu prüfen hat, ob Sach- oder Geldleistungen aufzuerlegen seien, so ist dazu festzustellen, dass das Gesetz Bestimmungen über die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte nicht enthält und damit der Behörde die Entscheidung zu freiem Ermessen überlässt. Gegenstand der im § 117 Abs. 4 WRG normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt geschuldet wird (VwGH 21.11.1996, 96/07/0196).
Gegen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die dem Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung ist eine Beschwerde somit nicht zulässig. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH ändert auch der Umstand nichts daran, dass die Behörde die diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung nicht unter dem Titel „Rechtsmittelbelehrung“, sondern in der Bescheidbegründung vermerkt hat. Dass die Behörde dem Beschwerdeführer das fischereiwirtschaftliche Sachverständigen-gutachten erst nach der Verhandlung zur Kenntnis gebracht hat, ändert ebenfalls nichts daran, dass gegen die von der Behörde festgesetzte Entschädigung eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist.
Laut VwGH waren Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde I. Instanz nach § 117 Abs. 1 WRG richteten, von der Berufungsbehörde zurückzuweisen. Zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlte ihr die Zuständigkeit (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0104, u.a.). Gleiches gilt nunmehr für Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde betreffend den Beschwerdeantrag 4. war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung zur Anrufung des Gerichtes ist das Gericht zuständig.
Eine Beschwerdeverhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 zweite Alternative VwGVG entfallen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dessen Rechtsprechung nicht ab. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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