LVwG K KLVwG-1341/2/2022

KLVwG-1341/2/2022Tribunal administratif régional31 oct. 2022

Regest

Verdienstentgang, Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, selbstständig Erwerbstätige, Zuwendungen, anteilige Anrechnung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1341/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1341.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde xxx, xxx, xxx, gegen den des Bürgermeisters der xxx vom 9.5.2022, xxx, womit der Antrag vom 26.4.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n .

I.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters des xxx (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 2.3.2021, xxx wurde Herr xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) für den Zeitraum 16.2.2021 bis 2.3.2021 abgesondert. Dieser Bescheid befindet sich nicht im vorgelegten Fremdakt, jedoch ist der Zeitraum der Absonderung im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.

2. Mit E-Mail vom 26.4.2021 brachte die Steuerberatung xxx, vertreten xxx, für den BF den undatierten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges beim Bürgermeister xxx ein. Mit diesem Antrag wird ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentganges im Sinne des § 32 EpiG 1950 in der Höhe von EUR 4.885,48 geltend gemacht.

Zur Berechnung des Verdienstentganges wurde seitens des Beschwerdeführers das EPG-Berechnungstool auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EPG 1950-Berechnung-Verordnung), herangezogen. Der BF wählte bei der Berechnung seines Verdienstentganges den Anwendungsbereich Variante 1 des EPG 1950-Berechnungstools (Berechnungsformular-Berechnung im Sinne des § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpG BerechnungsVO). In diesem Berechnungstool wurde der Zuschuss aus dem Härtefallfonds im Sinne der Härtefallfondsrichtlinie mit EUR 1.268,41 sowie Ausfallsboni für Februar und März aliquot mit EUR 315,71 und EUR 70,-- eingetragen.

3. Mit E-Mails der belangten Behörde vom 11.10.2021 vom 25.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die für den Zeitraum Februar und März 2021 enthaltenen Boni vom vorläufigen Verdienstentgang nicht nur aliquot, sondern zur Gänze abzuziehen seien und dass nach § 5 der anzuwendenden EpG 1950BerechnungsVO bei der Berechnung des IST-Einkommens sämtliche Zuwendungen einzubeziehen seien, welche aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Es seien Ausfallsboni sowie die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds für die Monate Februar sowie März zur Gänze abzuziehen.

4. Mit Schreiben vom 30.11.2021 replizierte der BF aus, dass die seitens der belangten Behörde angeführten Rechtsansicht inhaltlich widersprüchlich und unschlüssig sei. Auf Wesentlichste zusammengefasst legte der Beschwerdeführer unter Verweis auf § 5 EpiG-Berechnungsverordnung dar, dass die Zuwendungen, welche durch die Erwerbsbehinderungen ausgelöst werden, in voller Höhe, hingegen solche die aufgrund des zugrundeliegenden Ereignisses gewährt werden, zu aliquotieren seien. Die ihm gewährten Zuwendungen im Februar und März 2021 seien in der Höhe von EUR 2.367,70, EUR 787,50 und EUR 1.390,00 für den Zeitraum eines Monats beantragt und bewilligt worden und seien diese entsprechend § 5 Z 2 EpiGBerechnungsverordnung nur aliquot einzubeziehen gewesen. Weiters wurde das EpiG 1950-Berechnungstool in adaptierter Form vorgelegt. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wurde von EUR 4885,48 auf EUR 4.815,89 eingeschränkt, zumal die Ausfallboni im Februar und März 2021 von EUR 315,71 auf EUR 365,63 und von EUR 70,- auf EUR 89,67 erhöht wurden.

5. Aufgrund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 9.12.2021 wurde mangels Bestätigung iSd § 6 Abs 2 EpiG-BerechnungsVO das adaptiert ausgefüllte EPG-Berechnungstool neuerlich – nunmehr gestempelt und unterfertigt durch die Steuerberatung xxx, womit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des gegenständlichen Antrags bestätigt wurde – am gleichen Tag übersendet.

6. Aufgrund der weiteren Aufforderung der belangten Behörde vom 15.4.2022 wurden die für Februar und März 2021 gewährten Ausfallsboni bekanntgegeben (für Februar 2021 der Betrag von EUR 787,50 und für März 2021 der Betrag von EUR 1.390,00).

7. Weiters teilte der BF mit E-Mail vom 19.4.2022 unter Angabe der ihm gewährten Zuwendungen (samt Zeiträume sowie der Darstellung der Aliquotierung)

aus dem Härtefallfonds iHv EUR 1.268,41 (für den Zeitraum 16.02.2021 bis 15.03.2021; EUR 2.367,70 / 28 *15)

in Form des Ausfallbonus Februar 2021 iHv EUR 365,53 (787,50 / 28 *13)

in Form des Ausfallbonus März 2021 iHv EUR 89,67 (1.390/31*2)

erneut mit, dass er die Rechtsansicht zur pauschalen Anrechnung dieser Zuwendungen nicht teile.

8. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 26.4.2022 wurde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, ob in den Zeiträumen 16.1.2021 bis 15.2.2021 sowie für den Zeitraum 16.3.2021 bis 15.4.2021 zusätzliche Zuwendungen in Anspruch genommen worden seien.

9. Replizierend erfolgte die Mitteilung des BF vom 27.4.2022. Mit E-Mail an die Behörde führte dieser aus, dass die ihm gewährten Ausfallsboni sowie Zuwendungen aus dem Härtefallfonds anteilig anzurechnen seien. Neben der bereits bekanntgegebenen Zuwendung aus dem Härtefallfonds sei für den Zeitraum 16.1.2021 bis 15.2.2021 auch ein Zuschuss erfolgt. Dieser habe jedoch EUR 2.500,00 betragen, sei jedoch – zumal dieser außerhalb des Zeitraumes der Absonderung liege – nicht zu berücksichtigen. Im Zeitraum 16.3.2021 bis 15.4.2021 sei dem BF kein Antrag oder keine Auszahlung bekannt.

10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges idH von € 4.815,89 unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass nach § 5 Z 1 und Z 2 EpiG 1950BerechnungsVO, zuletzt geändert durch BGBl II 151/2022 bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sämtliche Zuwendungen einzubeziehen seien, die sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, seien diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen. Die Berechnungsverordnung stelle grundsätzlich einen Vergleich auf Monatsbasis an und sei die kleinste sinnvolle Abgrenzungszeitraum der Kalendermonat. Dies ergebe sich aus der Berechnung des IST-Einkommens sowie der Ausweisung der Zuwendungen als sonstige betriebliche Erträge im Berechnungstool, da sämtliche Positionen und Umsatzerlöse auf einer Monats-Betrachtung basieren und nicht auf einzelne Tage der Absonderungen heruntergebrochen werden. Der „Zeitraum der Behinderung“ im Sinne der Berechnungsverordnung sei daher stets volle Kalendermonate zu sehen. Es liege in der Systematik der Berechnung, dass die Zuwendungen für den gesamten Monat in Abzug zu bringen seien.

Im Monat Februar und März 2021 seien Ausfallsboni iHv EUR 787,50 und EUR 1.390,, weiters Zuwendungen aus dem Härtefallfonds für den Zeitraum 16.2.2021 – 15.3.2021 iHv EUR 2.367,70 sowie für den Zeitraum 16.1.2021 – 15.2.2021 iHv EUR 2.500,- gewährt bzw. beantragt worden.

Mit Ausnahme der letztgenannten Zuwendung, welcher nur zur Hälfte anzurechnen sei (Absonderung war nicht im Jänner, sondern nur im Februar), seien alle anderen Zuwendungen in voller Höhe vom vorläufigen Verdienstentgang in Abzug zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass die Zuwendungen gemäß § 5 EpiG 1950BerechnungsVO in vollen Kalendermonaten und nicht aliquot für den Zeitraum der Absonderung in Abzug zu bringen seien, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vergütungsbeitrages gemäß § 32 EpiG iVm §§ 2 bis 6 EpiG 1950BerechnungsVerordnung nicht vor und war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

11. Mit Schreiben vom 1.6.2022 brachte der BF die Beschwerde gegen den obgenannten abweisenden Bescheid der belangten Behörde ein. In seiner Beschwerde führt dieser aus, dass die seitens der belangten Behörde erfolgten Anrechnung der Zuwendungen im vollen Ausmaß für den Kalendermonat, in welchem die Absonderung erfolgte, rechtswidrig sei. Erläuternd führte dieser aus, dass für Härtefälle zur Schaffung eines Sicherheitsnetzes, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden sowie als Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Planbarkeit, Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, der Bundesgesetzgeber finanzielle Hilfen und Überbrückungen nach dem HärtefallfondsG 2020 und dem ABBAG-G eingerichtet habe. Zuwendungen nach dem HärtefallfondsG werden monatsübergreifend (vom jeweils 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats) und die Zuwendungen nach dem ABBAG-G jeweils monatlich gewährt. Um eine Parallelität zwischen COVID-19-Förderungsmaßnahmen und Ausgleichsansprüchen nach dem EpiG 1950 nicht uneingeschränkt entstehen zu lassen, normiere 32 Abs 4 EpiG, dass auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen seien, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

§ 32 Abs 4 EpiG normiere zudem, dass auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen seien, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen zukommen.

Unter Verweis auf die Rechtsauskunft des BMSGPK vom 18.2.2022 (schriftliche Anfragebeantwortung betreffend „Zuwendungen durch Erwerbsbehinderungen- und „Zusätzliche staatliche Förderungen") seien Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz, Zuwendungen, die aufgrund des der Erwerbsbehinderung zugrundeliegenden Ereignisses gewährt werden und keine Zuwendungen, die durch die Erwerbsbehinderung ausgelöst werden. Soweit der Betrieb eines selbständigen Antragstellers nicht von den Regelungen des Lockdowns betroffen war und durch eine behördliche Absonderung gemäß 7 EpiG ein Verdienstentgang eingetreten sei, erfolge die Berechnung des Verdienstentganges gemäß 32 Abs 4 EpiG nach dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen und entspricht dem Betrag, um den das (Ersatz-)Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteige. Ein Abstellen auf die wirtschaftliche Entwicklung während des Zeitraums der Erwerbsbehinderung verbiete sich auf Grund der durch 32 Abs 4 EpiG angeordneten Bemessung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen. Dies stehe jedoch nur im Zusammenhang mit der Ermittlung der EBITDA.

Wurde der „vorläufige“ Verdienstentgang nach §§ 3 und 4 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung festgestellt, seien in der Folge nach § 5 der Verordnung Zuwendungen anteilig zu den/die entsprechenden Kalendermonate für die Berechnung des tatsächlichen Verdienstentganges einzubeziehen. Diese Rechtsansicht sei auch vom BMSGPK anlässlich der schriftliche Anfragebeantwortung vom 18.02.2022 unter Verweis auf das Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 10.2.2004, GZ: VwSen-590048/2/Gf/Gam, zu 32 Abs 4 EpiG geteilt worden.

Die vergleichende Monatsbetrachtungen könne nur bei der Berechnung der Ermittlung der EBITDA, des Fortschreibungsquotienten und des vorläufigen Verdienstentgangs erfolgen. Dass unter „Zeitraum der Erwerbsbehinderung" im Sinne der Berechnungsverordnung stets volle Kalendermonate zu verstehen seien, widerspräche dem § 5 Z 2 EPG 1950-Berechnungs-VO, wonach Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt wurden, diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen seien.

Der „Zeitraum der Erwerbsbehinderung“ ergebe sich zudem auch nicht aus der Berechnungsverordnung, sondern aus dem Absonderungsbescheid zu Zahl: xxx.

Ein Ausfallsbonus iHv EUR 787,50 sei für den gesamten Februar 2021 (28 Tage) beantragt und gewährt worden. Dieser dürfe – zumal der Zeitraum der Erwerbsbehinderung nur in der Zeit vom 16.2. bis 28.2.2021 gegeben war – nicht zu 100% in Abzug gebracht werden. Gleiches gilt für den gesamten März 2021 (31 Tage beantragt und gewährten Ausfallsbonus iHv EUR 1.390,00. Auch hier sei der Zeitraum der Erwerbsbehinderung nur in der Zeit vom 1.3. bis 2.3.2021 gewesen.

In Bezug auf die Zuwendung, welche dem BF aus dem Härtefallfonds für den Zeitraum 16.2.2021 bis 15.03.2021 iHv EUR 2.367,70 beantragt und gewährt wurde sei ebenfalls nicht zu 100% in Abzug zu bringen, zumal der Zeitraum der Erwerbsbehinderung nur zwischen 16.2. bis 2.3.2021 gegeben war. Die im Zeitraum 16.1.2021 bis 15.2.2021 gewährten und beantragten Zuwendung aus dem Härtefallfonds iHv EUR 2.500,- welcher zu 50% von der belangten Behörde in Abzug gebracht worden seien, hätten nicht angerechnet werden dürfen, zumal der Zeitraum, in welchem die Zuwendung gewährt worden sei außerhalb des Zeitraums der Erwerbsbehinderung vom 16.02. bis 02.03.2021 liege.

Weiters verweist der BF auf die Seite 7 des „EpG Berechnungstool - Anwendungsbereich iSd EpG-VO, Berechnungsformular, Varianten 1 bis 3“ worin ausgeführt werde, dass gemäß 5 Z 2 EPG 1950-Berechnungs-VO beantragte oder gewährte Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, anteilig und nicht zu 100% für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen seien.

Die Ansicht der belangten Behörde sämtliche Zuwendungen, welche in den Monaten des Zeitraumes der Absonderung erfolgt sei, in Abzug zu bringen seien, obwohl der Zeitraum der Erwerbsbehinderung mit 16.2. bis 2.3.2021 begrenzt ist, würde zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes bei der Vergütung des Verdienstentganges führen.

12. Mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 29.7.2022, ho. eingelangt am 3.8.2022, wurde die Beschwerde samt angefochtenen Bescheid vom 9.5.2022 sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist als selbständiger Unternehmensberater und -organisator tätig. Er war in der Zeit von 16.2.2021 bis 2.3.2021 mit Bescheid des xxx vom 2.3.2021, xxx gesundheitsbehördlich abgesondert: im Monat Februar war er für insgesamt 13 Tage abgesondert und im März 2021 für insgesamt 2 Tage – sohin insgesamt 15 Tage.

Der BF brachte mit E-Mail vom 26.4.2021 durch die Steuerberatung xxx, vertreten durch xxx, den undatierten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der belangten Behörde ein, womit er den Entschädigungsanspruch iHv EUR 4.885,48 begehrt, jedoch wurde sein Begehren mit E-Mails vom 30.11.2021 bzw. 9.12.2021 auf EUR 4.815,89 eingeschränkt: der ursprüngliche sowie der adaptierte Antrag wurden jeweils unter Zuhilfenahme des EPG-Berechnungstools auf Basis der Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EPG 1950 Berechnungs-Verordnung), BGBl II 329/2020 gestellt.

Bei der Berechnung des Verdienstentganges ist das „EpG-Berechnungstool auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl II 329/2020“, (im Folgenden als „EpG-Berechnungstool“ bezeichnet) heranzuziehen. Das darin enthaltene „Berechnungsformular. Berechnung im Sinne von § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpG-Berechnungs-VO“, Seite 11 bis 15, ist zur Berechnung auszuwählen.

Dem BF gebührt eine Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung iHv EUR 4.815,89 aufgrund nachfolgender Berechnung:

Folgend wird in erster Linie der „vorläufige“ (d.h. ohne Berücksichtigung von Zuwendungen und Kosten von Professionisten gemäß §6 Abs. 2 EpG 1950BerechnungsVO) Verdienstentgang errechnet:

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Nach erfolgter Berechnung des vorläufigen Verdienstentganges werden die erfolgten aliquot herausgerechneten Zuwendungen in Form von Zuschuss aus dem Härtefallfonds sowie Ausfallsboni für Februar und März 2021 in Abzug gebracht und die Kosten des Steuerberaters hinzugerechnet.

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2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1. getroffenen Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Akt in Zusammenschau mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen, nämlich der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl II 329/2020, in Verbindung mit § 7 Abs 3 der EpiG 1950-Berechnungsverordnung BGBl II 329/2020 idF BGBl II 151/2022, wonach auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang die Bestimmungen der EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung idF BGBl II 329/2020 weiterhin anzuwenden sind. Unter Zugrundelegung des „Berechnungsformular. Berechnung im Sinne von § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpG-Berechnungs-VO“, aus dem EpG-Berechnungstool – Seite 11 bis 15, war die Feststellung, dass dem BF ein Entschädigungsanspruch iHv EUR 4.815,89 gebührt, zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 11 K-LVwGG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

3.1. Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen werden nachstehend angeführt:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Gemäß Abs 2 kann eine solche entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), StF: BGBl. Nr. 186/1950 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2022 lauten wie folgt:

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.

sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950Berechnungs-Verordnung) in der Fassung BGBl. Nr. II 329/2020 lauten wie folgt:

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

§ 3.

(1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das IstEinkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das IstEinkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

§ 4.

(1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

[…]

§ 5.

Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

[…]

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen. Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

[…]

3.3.1. Die Übergangsregelung der nunmehr geltenden Fassung der EpG 1950Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020 zuletzt geändert durch BGBl II 151/2022 lauten wie folgt:

§7 Abs. 2 und 3 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung:

(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl II 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl II 329/2020 weiterhin anzuwenden.

Rechtliche Würdigung:

Der angefochtende Bescheid der belangten Behörde wurde vorab per E-Mail am 10.05.2022 an den BF übermittelt (der Erhalt per E-Mail wird mit Beschwerde auch bestätigt). Die Beschwerde vom 1.6.2022 langte am 3.6.2022 bei der belangten Behörde ein und ist somit als rechtzeitig eingebracht zu werten.

Die Absonderung des BF endete laut Absonderungsbescheid vom 02.03.2021 am 2.3.2021. Gemäß § 33 iVm § 49 Abs. 1 EpiG ist der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, welcher am 26.4.2022 bei der belangten Behörde eingelangt ist, innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung bzw. Beendigung der Absonderung eingebracht worden und somit nicht materiell-rechtlich verfristet.

Aufgrund der in § 7 Abs 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung idF BGBl II 151/2022 normierten Bestimmung trat die Verordnung in der geänderten Fassung mit dem der Kundmachung folgenden Tag und somit am 9.4.2022 in Kraft. Jedoch wurde in Abs. 3 leg. cit. explizit eine Übergangsregelung verankert, mit der geregelt wird, dass auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden sind. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde mit 26.04.2021 bei der belangten Behörde eingebracht und ist, mangels allfälliger Zurückweisung, Zurückziehung des Antrages, seit diesem Tag auch bei der belangten Behörde anhängig. Gegenständlich ist daher auch §5 EpG 1950-BerechnungsVO in der ursprünglichen Fassung BGBl. II Nr. 329/2020 anzuwenden.

Im verfahrensgegenständlicher Angelegenheit wurde das EpG-Berechnungstool für die Berechnung des Verdienstentganges des Beschwerdeführers herangezogen.

Konkret wurde die Variante 1 des Berechnungstools herangezogen, zumal die Absonderung 15 Tage und damit weniger als 30 Kalendertage angedauert hat (Variante 1 = Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen - Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs - Referenzzeitraum umfasst die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate [§ 3 Abs 1 iVm 4 Abs 2 Z 1 EpGBerechnungs-VO]).

Folglich wurden für die Ermittlung des IST- und Zieleinkommens die EBITDA für Februar und März 2021 (monatsbezogener Zeitraum der Absonderung/Erwerbsbehinderung) mit EUR - 1.389,87 sowie in der im Februar und März 2020 (Vorjahresperiode) mit EUR 11.123,19 berechnet.

Weiters wurden als Grundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten die EBITDA für den Zeitraum Dezember 2020 bis Jänner 2021 (Referenzzeitraum) iHv EUR 5.581,18 sowie für den Zeitraum Dezember 2019 bis Jänner 2020 (Vorjahr zum Referenzzeitraum iHv EUR 14.710,80 errechnet.

Der Fortschreibungsquotient ergibt sich gemäß § 4 Abs 1 EpG 1950-BerechnungsVO aus dem Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr (5.581,18 / 14.710,80). Der Fortschreibungsquotient lautet daher 0,38 %.

Die Berechnung des Zieleinkommens ergibt sich gemäß §2 Z 4 EpG 1950-BerechnungsVO aus der Multiplikation des errechneten Einkommens der Vorjahresperiode mit dem nun mit dem Fortschreibungsquotienten (EUR 11.123,19 * 0,38 %). Gegenständlich ergibt das ein Ziel-Einkommen iHv EUR 4.149,73.

Der „vorläufige“ Verdienstentgang ergibt sich gemäß §3 Abs 1 EpG 1950BerechnungsVO durch den Betrag den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt (Differenz zwischen EUR -1.389,87 und EUR 4.149,73) und liegt im gegenständlichen Fall somit bei EUR 5.539,60.

Gemäß § 5 Z 2 EpG 1950-BerechnungsVO sind vom vorläufigen Verdienstentgang sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

Für den Zeitraum 16.02.2021 bis 15.03.2021 wurden dem BeschwBFerdeführer eine Vergütung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) iHv EUR 2.367,70 sowie für den Zeitraum 16.01.2021 bis 15.02.2021 iHv EUR 2.500,- und Vergütungen nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-G) einen Ausfallsbonus für den Zeitraum Februar 2021 iHv EUR 787,50 sowie März 2021 iHv EUR 1.390,00 gewährt.

Wenn nunmehr die belangte Behörde die Rechtslage iSd §5 EpG 1950BerechnungsVO idF BGBl Nr. II 151/2022 anführt und auf dessen Wortlaut verweist und diesen hervorhebt, ist festzuhalten, dass diese von einer unrichtigen Rechtslage ausgeht.

Aufgrund der bereits obig dargestellten Ausführungen ist aufgrund der Übergangsbestimmungen des §7 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsVO BGBl II 151/2022 in gegenständlicher Angelegenheit die Fassung BGBl II 329/2020 weiterhin anzuwenden.

Die belangte Behörde führt aus, dass nach der EPG 1950-BerechnungsVO immer ein Vergleich auf Monatsbasis, wie bei der Berechnung des Ist-Einkommens sowie der Ausweisung der Zuwendungen als sonstige betriebliche Erträge, erfolge. Die kleinste sinnvolle Abgrenzungsperiode sei das Kalendermonat. So liege es nach Ansicht der Behörde in der Systematik der Berechnung, auch für die in Anrechnung zu bringenden Zuwendungen den vollen Kalendermonat zu berücksichtigen.

Auch wenn die Behörde zutreffenderweise bei der Berechnung des „vorläufigen Verdienstentganges“ einen Vergleich auf Monatsbasis durchzuführen hat, bedarf es für die Anrechnung von Zuwendungen iSd §5 Z 2 EpG 1950-BerechnungsVO idF BGBl II 329/2020 (ungeachtet der neuen Rechtslage, welche das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen hat) einer entsprechenden Auslegung der gegenständlichen Bestimmung.

Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019).

Eine Anrechnung von beantragten bzw. gewährten Zuwendungen nach dem 1. Satz des § 5 Z 2 EpG 1950-BerechnungsVO hat „für den Zeitraum oder einen Teil davon“ zu erfolgen. Mit diesem Satz bringt der Verordnungsgeber klar zum Ausdruck, was mit Zuwendungen für die Dauer oder einen Teil der Absonderung zu erfolgen hat. Zuwendungen sind nach diesem Satz voll einzubeziehen, weil dieser Satz nur die Fallkonstellationen vorsieht, dass Zuwendungen nicht über den Zeitraum der Erwerbsbehinderung hinausgehen. Mit dem 2. Satz regelt der Verordnungsgeber hingegen die Vorgehensweise, wenn die Zuwendungen für einen über die Erwerbsbehinderung hinausgehenden Zeitraum beantragt bzw. gewährt werden. Diese sind im Gegensatz zu den Zuwendungen nach dem 1. Satz nicht voll anzurechnen. Nach dem Wortlaut des 2. Satzes sind Zuwendungen nur anteilig einzubeziehen. Das unter „anteilig“ auf den Kalendermonat geschlossen werden kann, in welchem ein Teil der Absonderung fällt, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut. Vielmehr wird darunter der anteilige Zeitraum zu verstehen sein, der sich mit der Erbwerbsbehinderung (Absonderung) zeitlich deckt. Diese Ansicht bestätigend wird auf das durch das BMSGPK im Internet1 zur Verfügung gestellten EPGBerechnungstool verwiesen werden, in welchem unter dem Ausfüllhinweis Tabellenblatt „Entschädigungsanspruch“ als dritten Strichpunkt explizit darauf aufmerksam gemacht wird, dass die über den Zeitraum der Erwerbsbehinderung hinaus beantragten bzw. gewährten Zuwendungen gemäß §5 EpG 1950BerechnungsVO aliquot in die Ermittlungen des Entschädigungsanspruches mit einzubeziehen sind. Ebenfalls findet sich in der vom BMSGPK im Internet2 zur Verfügung gestellten Beispielsammlung, wo auch im Rahmen des Beispiels 10, ausgeführt wird, dass im dortigen Fall eine Aliquotierung nur deswegen zu unterbleiben hat und voll anzurechnen ist, zumal sich die dort angeführte Zuwendung auf den Zeitraum der Erwerbsbehinderung bezieht.

Weiters wird auch im 2. Erlass des BMGSK3 „COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG 1950“ vom 20.7.2020, Zahl: 2020-0.406.069 zu §5 EpG 1950BerechnungsVO unter Angabe eines Beispiels angeführt, dass nur jener Teil der Zuwendung (im Beispiel dort Versicherungsleistung), der auf den Zeitraum der Erwerbsbehinderung fällt (im Beispiel zweite Märzhälfte) entfällt anzurechnen ist. Ist dieser nicht feststellbar, ist anteilig anzurechnen (durch Erwerbsbehinderung betroffene Märztage dividiert durch versicherte März- und Apriltage).

Gerade die obigen Beispiele des Verordnungsgebers verdeutlichen, dass sich die Anrechnung der Zuwendungen auf den „vorläufigen“ Verdienstentgang nur auf den Zeitraum der Erwerbsbehinderung beziehen kann.

Folglich werden die gewährten bzw. beantragten Zuwendungen aufgrund des §5 EpG 1950-BerechnungsVO idF BGBl Nr. II 329/2020 nur anteilig, d.h. im Ausmaß des Absonderungszeitraumes, berücksichtigt werden. Konkret bedeutet dies, dass die aus dem Härtefallfonds gewährten Zuwendungen für den Zeitraum 16.02.201 bis 15.03.2021 - anteilig für den Absonderungszeitraum iHv EUR 1.268,41 (15 Tage/ 28 Tage * € 2.367,7); € 365,53 bezüglich den Ausfallsbonus Februar 2021 – anteilig für den Absonderungszeitraum (13 Tage /28 Tage * € 787,50) – sowie € 89,67 betreffend den Ausfallsbonus März - anteilig für den Absonderungszeitraum (2 Tage / 31 Tage * EUR 1.390) – vom vorläufigen Verdienstentgang abgezogen werden. Dies ergibt einen Zwischenbetrag iHv EUR 3.815,89. Abschließend wurden noch gemäß § 3 Abs 2 EpG 1950-BerechnungsVO die Kosten des Steuerberaters iHv EUR 1.000,-- geltend gemacht. Es ergibt dies einen endgültigen Verdienstentgang iHv EUR 4.815,89.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Im gegenständlichen Falle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht (auch ungeachtet eines Parteiantrags) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Falle konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden konnte, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgetan (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0007).

Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung – soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde – nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276).

Ad Spruchpunkt II- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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