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KLVwG-528-529/2/2021•LVwG K KLVwG-528-529/2/2021
KLVwG-528-529/2/2021Tribunal administratif régional24 oct. 2022
Wasserrecht, wasserrechtliche Bewilligung, Quellschutzgebiet, Wirtschaftsbeschränkungen, land- und forstwirtschaftliches Nutzungsverbot, Durchfahrtsverbot, Verhältnismäßigkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde 1. des xxx und 2. der xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.11.2020, Zahl: xxx, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung einer Quelle und Festlegung eines engeren Quellschutzgebietes (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft xxx) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Eingabe vom 05.10.2015 hat die Wassergenossenschaft (WG) xxx, vertreten durch ihren Obmann Ing. xxx, xxx, xxx, um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung einer (weiteren) Quelle 3 auf Grundstück Nr. xxx sowie um Festlegung eines engeren Quellschutzgebietes für die Quelle 3 im Ausmaß von 101 m2 auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx und um die Erweiterung des weiteren Quellschutzgebietes für die Quellen 1, 2, 2a und 3 auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, angesucht.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 erklärten die Beschwerdeführer als Miteigentümer der hauptsächlich land- und teilweise forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. xxx und xxx ihre Zustimmung insofern, als sie für das engere Quellschutzgebiet auf dem Grundstück Nr. xxx auf die Nutzung dieses Grundstückes im Ausmaß von ca. 65 m2 gegen eine Entschädigung von € 100 jährlich verzichteten. Für den Fall, dass das engere Schutzgebiet eingezäunt werde, bestanden sie jedoch darauf, mit ihren landwirtschaftlichen Geräten durch das eingezäunte engere Quellschutzgebiet durchfahren zu können. Der Erweiterung des (bestehenden) weiteren Quellschutzgebietes auf ihren Grundstücken Nr. xxx und xxx stimmten sie nicht zu.
In seinem Gutachten vom 31.01.2019 erklärte der hydrogeologische Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, dass gemäß der allgemein gültigen Wirtschaftsbeschränkungen die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb des weiteren Quellschutzgebietes erlaubt sei. Eine Vergrößerung des weiteren Quellschutzgebietes in Richtung Osten erscheine daher aus hydrogeologischer Sicht nicht zwingend erforderlich zu sein. Große Teile des Einzugsgebietes der in den Antragsunterlagen mit „3“ nummerierten Quelle würden ohnehin vom derzeit festgelegten Quellschutzgebiet erfasst. Im Übrigen klärte der Sachverständige auf, dass die Nummerierung der Quellen in den Antragsunterlagen unrichtig ausgewiesen sei und es sich gegenständlich nicht um die Quelle 3, sondern die Quelle 2 handle (Quellen 1, 3, und 3a seien bereits wasserrechtlich bewilligt).
In der Folge erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 19.11.2020, Zahl: xxx (xxx), der WG xxx nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der Quelle 2 gemäß dem vorgelegten Projekt der xxx vom 05.10.2015 und ordnete für die Quelle 2 ein engeres Schutzgebiet gemäß dem Lageplan vom September 2015 im Ausmaß von 101 m2 an, wovon sich ca. 65 m2 auf dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. xxx befinden. Zudem wurden Wirtschaftsbeschränkungen innerhalb des engeren Schutzgebietes (Schutzzone I) festgelegt, wonach unter anderem jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Fahr- und Fußgängerverkehr verboten sind. Darüber hinaus wurde angeordnet, die Schutzzone I mit einem zutrittssicheren Zaun zu umgeben und mit Hinweistafeln mit der Aufschrift „Schutzgebiet, jede Verunreinigung verboten“ zu versehen. Dazu wurden die Beschwerdeführer betreffend folgende Feststellungen getroffen:
1. Die WG xxx hat an die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, für die Festlegung des engeren Quellschutzgebietes gemäß § 117 WRG eine Entschädigung in Höhe von € 100,00/Jahr zu leisten und
2. zwischen der WG xxx und den Beschwerdeführern als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx wurde einvernehmlich (Zustimmungserklärung vom 03.01.2019) festgelegt, wie die Einzäunung des engeren Quellschutzgebietes und deren Handhabung erfolgt.
In der Vorhabensbeschreibung des Bescheidspruches sowie in der Begründung des Bescheides vom 19.11.2020 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, eine (ursprünglich auf den Grundstücken der Beschwerdeführer Nr. xxx und xxx geplante) Erweiterung bzw. Vergrößerung des weiteren Schutzgebietes in Richtung Osten nicht notwendig und nicht (mehr) vorgesehen ist. Das bedeutet, dass mit Bescheid vom 19.11.2020 keine Erweiterung des für die Quelle 2 bereits bestehenden weiteren Quellschutzgebietes angeordnet wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des xxx und der xxx vom 10.12.2020, mit welcher die Beschwerdeführer erklärten, darauf zu bestehen, dass
1. ihnen ein Recht zur Durchfahrt des ca. 65 m2 großen engeren Quellschutzgebiets auf Grundstück Nr. xxx eingeräumt werde und
2. sie keine Zustimmung zur Erweiterung des bestehenden weiteren Quellschutzgebietes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx erteilen.
Die WG xxx teilte als Antragstellerin zur Beschwerde mit E-Mail vom 29.01.2021 an die belangte Behörde mit, dem Begehren der Beschwerdeführer betreffend Punkt 1. und 2. seitens der WG xxx entsprechen und zustimmen zu wollen.
Da eine Stellungnahme zur Mitteilung der WG xxx vom 29.01.2021 seitens der Beschwerdeführer nicht erfolgte, legte die belangte Behörde die Beschwerde mit Schreiben vom 25.03.2021 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, je KG xxx, welche laut Grundbuch (GB-NR: xxx, EZ xxx) im Ausmaß von 4.228 m2 und 11.177 m2 als landwirtschaftliche Grundflächen, Äcker, Wiesen oder Weiden und Wälder genutzt werden.
Die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei (WG xxx) besteht aus den wasserrechtlich bewilligten Quellfassungen der Quellen 1, 3 und 3a, deren bereits angeordnetes weiteres Quellschutzgebiet zu einem geringen Teil in die Grundstücke der Beschwerdeführer Nr. xxx und xxx ragt. Das weitere Quellschutzgebiet wurde zusätzlich zu den engeren Quellschutzgebieten für die Quellen 1, 3 und 3a im Zuge der wasserrechtlichen Endüberprüfung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.1967 festgelegt. Die auf Grundstück Nr. xxx befindliche Quelle 2 wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt etwa im Jahr 1974 gefasst und liegt bisher weder eine wasserrechtliche Bewilligung für die Fassung der Quelle 2 noch ein engeres Schutzgebiet für diese Quelle vor. Die Trinkwasserqualität des mit der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage zur Verfügung gestellten Wassers ist nachweislich und Wasserversorgungsanlage unbestrittenerweise einwandfrei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nun die wasserrechtliche Bewilligung für die Fassung der Quelle 2 nachträglich erteilt und auf Grund eines hydrogeologischen Gutachtens auf Grundstück Nr. xxx ein engeres Quellschutzgebiet für die Quelle 2 inklusive Wirtschaftsbeschränkungen, wie u.a. ein Verbot der land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie ein Fahr- und Fußgängerverkehr-Verbot, festgelegt. Die Beschwerdeführer haben dem engeren Schutzgebiet unter der Bedingung, dieses befahren zu können, gegen Zuerkennung einer Entschädigung zugestimmt. Die für ihren Nutzungsverzicht geforderte Entschädigung wurde den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannt.
Von der ursprünglichen Absicht, das bestehende weitere Quellschutzgebiet auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx zu erweitern, wurde im Verlauf des Wasserrechtsverfahrens seitens der Antragstellerin mangels Erforderlichkeit Abstand genommen und ist eine Erweiterung des bereits bestehenden weiteren Quellschutzgebietes nicht Gegenstand der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf die Antragsunterlagen der mitbeteiligten Partei, verfasst von xxx vom September 2015, die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer vom 03.01.2019, das hydrogeologische Sachverständigengutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung, vom 31.01.2019, Zahl: xxx, den Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.11.2020, Zahl: xxx (xxx), das Trinkwasser-Gutachten der xxx GmbH vom 24.01.2017 sowie die Beschwerde.
In seiner Beurteilung vom 31.01.2019, Zahl: xxx, führte der hydrogeologische Amtssachverständige wie folgt aus:
„Nach Rekonstruktion des weiteren Quellschutzgebietes und planlicher Darstellung ist ersichtlich, dass die Quelle 2 sowie große Teile des Einzugsgebietes dieser Quelle innerhalb des weiteren Quellschutzgebietes zu liegen kommen. Die Flächen, welche im Osten an das bestehende weitere Quellschutzgebiet anschließen, werden landwirtschaftlich genutzt.
Gemäß den allgemein gültigen Wirtschaftsbeschränkungen ist die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb des weiteren Quellschutzgebietes erlaubt. Eine Ausweitung bzw. Vergrößerung des weiteren Quellschutzgebietes in Richtung Osten erscheint daher aus geologischer Sicht nicht zwingend erforderlich zu sein. Außerdem werden große Teile des Einzugsgebietes der Quelle 2 vom derzeit festgelegten Quellschutzgebiet erfasst.
Empfohlen wird, die Quelle 2 einer nachträglichen Bewilligung zuzuführen und das weitere Quellschutzgebiet wie im Lageplan, verfasst von der xxx vom September 2015, dargestellt samt den aktuell gültigen Wirtschaftsbeschränkungen innerhalb der Quellschutzgebiete bescheidmäßig festzulegen. Die Wirtschaftsbeschränkungen innerhalb der Quellschutzgebiete sind dem Anhang zu entnehmen. …..“
Den Wirtschaftsbeschränkungen im Anhang des hydrogeologischen Amtsgutachten ist u.a. zu entnehmen, dass jegliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Fahr- und Fußgängerverkehr im engeren Schutzgebiet verboten sind.
Der den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist - wie auch der Inhalt des hydrogeologischen Amtsgutachtens - unbestritten geblieben und ergibt sich mit einer für die gegenständlich getroffene Entscheidung erforderlichen Klarheit aus dem Verwaltungsakt, sodass ergänzende Ermittlungen vom Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen waren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013, kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigungen (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. …
Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist, wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
§ 34 WRG 1959 dient dem Schutz bestehender oder zumindest in zeitlichem Zusammenhang mit der Festlegung von Schutz- oder Schongebieten zu errichtender Wasserversorgungsanlagen. Schutzgebietsbestimmungen sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzunehmen (VwGH 16.01.1990, 89/07/0054, ua). Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient.
§ 34 Abs. 1 WRG sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor (VwGH 22.04.2010, 2008/07/0099). Eigentumsbeschränkungen sind allerdings nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind (VwGH 27.09.2000, 2000/07/0228). Es besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175).
Im gegenständlichen Fall hat die Wasserrechtsbehörde zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage, welche einer Wassergenossenschaft einwandfreies Trinkwasser liefert, und deren Betrieb daher im öffentlichen Interesse iegt, ein engeres Schutzgebiet inklusive Eigentumsbeschränkungen bzw. Wirtschaftsbeschränkungen innerhalb des engeren Schutzgebietes gegen Entschädigung festgelegt. Die Tauglichkeit der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hat die Wasserrechtsbehörde aufgrund eines von ihr in Auftrag gegeben hydrogeologischen Amtsgutachtens geprüft, mit welchem die in den angefochtenen Bescheid übernommenen Schutzmaßnahmen einschließlich eines Fahr- und Fußgängerverkehr-Verbotes empfohlen wurden. Die Tauglichkeit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Quellschutzmaßnahmen inklusive der Wirtschaftsbeschränkungen ist somit jedenfalls als gegeben zu werten.
Wie sich aus § 34 Abs. 1 WRG eindeutig ergibt, war die Wasserrechtsbehörde durch diese Gesetzesvorschrift ermächtigt, die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnungen zu erlassen, obwohl sie auf die Verfügungsmacht über die betroffenen Liegenschaften unmittelbar einwirken und der Vollstreckung zugänglich sind. Laut oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hatte die Behörde dabei lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Schutzziele zu prüfen und bestand keine Verpflichtung der Behörde, eine Interessensabwägung vorzunehmen.
Auch wenn die Beschwerdeführer den angeordneten Wirtschaftsbeschränkungen teilweise nicht zugestimmt haben, sind im gegenständlichen Fall die im Wasserrechtsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Einräumung des gegenständlichen engeren Quellschutzgebietes erfüllt und dessen Festlegung damit rechtskonform. Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsverbotes eine Entschädigung zuerkannt erhalten und gilt ihnen gegenüber auch das angeordnete Fahr- und Fußgängerverkehr-Verbot, auch wenn sie damit nicht einverstanden waren. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer über eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von 15.405 m2 verfügen, ist es auch zumutbar und verhältnismäßig, dass sie die eingezäunten 65 m2 ihrer land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit ihren landwirtschaftlichen Geräten nicht durchfahren, sondern dem engeren Quellschutzgebiet mit ihren Fahrzeugen ausweichen. Die Beschwerdeführer haben ihre diesbezügliche Forderung („Durchfahrtsrecht des engeren Quellschutzgebietes …“) in ihrer Beschwerde auch nicht begründet, woraus zu schließen ist, dass eine plausible Begründung dieses Anliegens nicht vorliegt.
Hinsichtlich des Beschwerdebegehrens betreffend die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung des weiteren Quellschutzgebietes ist darauf zu verweisen, dass eine Erweiterung des weiteren Schutzgebietes nicht Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Schutzmaßnahmen war und dieses Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grunde mangels Beeinträchtigung subjektiver Rechte ins Leere geht.
Da in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Lageplan der xxx vom September 2015 die ursprünglich geplante Erweiterung des weiteren Quellschutzgebietes entgegen der Vorhabensbeschreibung des Bescheidspruches als Antrags- und Bewilligungsgegenstand (immer noch) ausgewiesen war, hat das Verwaltungsgericht, um Missverständnisse zu vermeiden, eine Plankorrektur dahingehend vorgenommen, dass die planlich ausgewiesene Erweiterung des weiteren Quellschutzgebietes gestrichen wurde und der Vermerk der Legende: „zusätzl. weiteres Quellschutzgebiet für Quelle 3 (bzw. 2)“ durch die Wortfolge: „ist nicht von dem wasserrechtlichen Bescheid vom 19.11.2020 umfasst“ ergänzt wurde. Anzumerken ist dazu jedoch, dass die Vorhabensbeschreibung des Bescheidspruches ohnehin vorrangig Gültigkeit hatte.
Zu erwähnen ist außerdem, dass allfällige gegen eine Schutzgebietsausweisung bzw. eine damit einhergehende Nutzungsbeschränkung entsprechende Bestimmungen in einem Vertrag zwischen dem Eigentümer des Quellgrundstückes und dem Wasserversorgungsunternehmen weder auf die Verpflichtung der Behörde zur Ausweisung eines Schutzgebietes noch auf dessen inhaltliche Ausgestaltung Einfluss haben (VwGH 21.06.2007, 2007, 2005/07/0086/0116).
In Anbetracht der obigen Erwägungen war die Beschwerde, welche eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, als unbegründet abzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit nicht durchzuführen. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt mit ausreichender Klarheit ergab und weitere Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichtes nicht vorgenommen wurden, war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung auch gemäß § 24 Abs.4 VwGVG entfallen konnte (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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