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KLVwG-830-831/6/2021•LVwG K KLVwG-830-831/6/2021
KLVwG-830-831/6/2021Tribunal administratif régional21 oct. 2022
Gemeinderecht, Kanalisation, Ersatzvornahme, Kanalanschlussverpflichtung, Vollstreckungsanordnung, Hausanschluss
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde 1.) der xxx und 2.) des xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, Zahl: xxx, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvoraus-zahlungsauftrag gemäß § 4 VVG iVm einer Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde xxx) zu Recht:
I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen rechtskräftig entschiedener Sache ersatzlos
a u f g e h o b e n .
II.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet
a b g e w i e s e n
und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als dessen übergeordneter Titel „Vollstreckungsanordnung“ durch das Wort „Bescheid“ ersetzt wird und der Wortlaut dessen Spruches dahingehend abgeändert wird, dass dieser wie folgt lautet:
„Im Zusammenhang mit Spruchpunkt I. der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.05.2009, Zahl: xxx, mit welcher auf Antrag der Stadtgemeinde xxx gegenüber xxx und xxx die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG iVm dem ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 03.03.1999, Zahl: xxx, erteilten Kanalanschlussauftrag angeordnet wurde, ergeht gemäß § 4 Abs. 2 VVG folgender
Kostenvorauszahlungsauftrag:
Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, den Betrag von € 4.250,00 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu hinterlegen. Der Betrag ist zum Zweck der Hinterlegung innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mit dem angeschlossenen Zahlschein auf das Bankkonto der Bezirkshauptmannschaft xxx zu überweisen.“
III.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war insoweit zu entsprechen, als der Beschwerde gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
IV.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, welche das Grundstück Nr. xxx mit dem darauf befindlichen Wohnhaus xxx umfasst.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 03.03.1999, Zahl: xxx, wurde gegenüber den Beschwerdeführern gemäß § 4 K-GKG die Pflicht zum Anschluss ihres auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichteten Wohnhauses xxx an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx ausgesprochen. Die Beschwerdeführer sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb die Stadtgemeinde xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx um Vollstreckung des rechtskräftigen Kanalanschlussauftrages ersuchte.
Mit „Vollstreckungsanordnung“ vom 26.05.2009, Zahl: xxx, ordnete die Bezirkshauptmannschaft xxx gegenüber den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme verbunden mit einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 VVG wie folgt an:
„I. Bei dem im Eigentum der Verpflichteten stehenden Gebäude in xxx, xxx, sind zwecks Anschluss des Gebäudes an die Kanalisationsanlage xxx folgende Maßnahmen durchzuführen:
Errichtung der Hausanschlussleitung, ausgeführt mit dem Material PVC DN 150 (oder gleichwertigem Material) und Anschluss derselben an die bestehende, im Stahlrohr eingelegte Leitung der Kanalisationsanlage mittels passendem, dichten Übergangsstück. Das Mindestgefälle der zu errichtenden Anschlussleitung darf 2 % nicht unterschreiten.
II. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben xxx und xxx den Betrag von € 2.262,00 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu hinterlegen. Der Betrag ist zum Zweck der Hinterlegung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem anliegenden Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft xxx zu überweisen.“
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (siehe VwGH 25.09.2012, 2009/05/0340).
Die vorgeschriebenen Kosten von € 2.262,00 wurden im Zuge eines Exekutionsverfahrens eingehoben und am 10.11.2015 um 08:15 Uhr auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer von einem hiezu von der Behörde beauftragten Bauunternehmen mit den Vorarbeiten zur Errichtung der Hausanschlussleitung begonnen. Zur Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme kam es jedoch nicht, da vorerst mit dem Bagger der Sickerschacht und danach der Rohrvortrieb, welcher im Zuge des Kanalbaues an die Liegenschaft der Beschwerdeführer vorgetrieben wurde, gesucht werden musste. Der Beschwerdeführer protestierte gegen die Baumaßnahmen und verwies auf eine beim Bezirksgericht xxx eingebrachte Bauverbotsklage und die bevorstehende Einstellung der Bauarbeiten aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes xxx. Da es beim Auffinden des Rohrvortriebes Probleme gab, verzögerten sich die Vorarbeiten bis in den Nachmittag. Gegen 15:30 Uhr übergab der Beschwerdeführer dem vor Ort befindlichen Vollstreckungsorgan die angekündigte einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes xxx, wonach die sofortige Baueinstellung gefordert wurde. Daraufhin wurden die Bauarbeiten eingestellt und aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Folgeschäden durch Regen bzw. Schneemassen die aufgegrabenen Flächen wieder verfüllt und der Urzustand des Grundstückes wiederhergestellt. Am 11.11.2015 wurden die Wiederherstellungsmaßnahmen fertiggestellt. In der Folge stellte das Bauunternehmen der Bezirkshauptmannschaft xxx € 2.225,45 für die vorgenommenen Bauarbeiten in Rechnung und verblieben von dem von den Beschwerdeführern eingehobenen Betrag für die Ersatzvornahme € 36,55.
Mit Schreiben vom 22.01.2020 drohte die Behörde den Beschwerdeführern nochmals die Ersatzvornahme an, räumte nochmals eine Frist bis Ende März 2020 zur Erbringung der von den Beschwerdeführern verpflichtend durchzuführenden Leistung ein und informierte sie über den vom bautechnischen Amtssachverständigen für die Umsetzung der Leistung für erforderlich befundenen Betrag von € 4.250,00. Daraufhin übermittelten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.02.2020 eine Stellungnahme inklusive einer Fotodokumentation über die auf ihrem Grundstück im Zuge der Ersatzvornahme bereits vorgenommenen Grabungsarbeiten.
In der Folge wurde mit einer „2. Vollstreckungsanordnung“ der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, Zahl: xxx, gegenüber den Beschwerdeführern nochmals die Ersatzvornahme mit einem weiteren Kostenvorauszahlungsauftrag wie folgt angeordnet:
„Über Ersuchen der Stadtgemeinde xxx ergeht folgender
S p r u c h :
In Vollstreckung des Bescheides der Stadtgemeinde xxx vom 03.03.1999, Zahl: xxx, mit dem xxx und xxx, wohnhaft in xxx, xxx, nach den Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1978, idgF, die Pflicht zum Anschluss des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichteten Gebäudes Wohnhaus xxx an die Kanalisationsanlage xxx ausgesprochen wurde, wird die
Ersatzvornahme
wie folgt angeordnet:
I. Bei dem im Eigentum der Verpflichteten stehenden Gebäude in xxx, xxx, sind zwecks Anschluss des Gebäudes an die Kanalisationsanlage xxx folgende Maßnahmen durchzuführen:
Errichtung der Hausanschlussleitung, ausgeführt mit dem Material PVC DN 150 (oder gleichwertigem Material) und Anschluss derselben an die bestehende, im Stahlrohr eingelegte Leitung der Kanalisationsanlage mittels passendem, dichten Übergangsstück. Das Mindestgefälle der zu errichtenden Anschlussleitung darf 2 % nicht unterschreiten.
II. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben xxx und xxx den Betrag von € 4.250,00 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu hinterlegen. Der Betrag ist zum Zweck der Hinterlegung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem anliegenden Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft xxx zu überweisen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b und 4 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.“
Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass der Anschluss des Gebäudes an die Kanalisationsanlage aus Verschulden des Beschwerdeführers nicht bewerkstellig werden habe können. Die durch den Ersatzvornahmeversuch entstandenen Kosten seien mit dem von den Beschwerdeführern mittels Gehaltsexekution bereits eingehobenen Betrag von € 2.262,00 beglichen worden. Die Beschwerdeführer seien ihrer Verpflichtung bis zum Tag der Bescheiderlassung nicht nachgekommen. Dem erteilten Kostenvorauszahlungsauftrag sei eine nochmalige Kostenschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen zugrunde gelegt worden und sei der wesentliche Inhalt des bautechnischen Schätzgutachtens in den Bescheid übernommen worden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, das heiße, der Bescheid könne trotz Erhebung der Beschwerde sofort vollstreckt werden.
Dem Kostenvorauszahlungsauftrag vom 10.12.2020 legte die Behörde die Kostenschätzung eines bautechnischen Amtssachverständigen vom 22.08.2018, Zahl: xxx, zugrunde, in welcher die für die Ersatzvornahme erforderlichen Leistungen detailliert aufgelistet und die dafür erforderlichen Kosten wie folgt aufgeschlüsselt sind:
„Schlussfolgernd ergibt sich folgende Kostenschätzung:
Bauliche Herstellung der Kanalanschlussleitung
in einer Leitungslänge von 13 lfm gemäß oa. Vermessungsplan
mit € 185,00/Ifm gemäß oa Positionen 1-6€ 2.405,00
Entsorgung des Schmutzwasseranfalles bzw. Inhaltes aus der
Klärgrube, pauschal€ 500,00
Zwischensumme€ 2.905,00
Endsumme (ohne Sicherheitszuschlag wie oa.)€ 3.486,00
Eventueller Sicherheitszuschlag, wie oben beschrieben, pauschal€ 600,00
Endsumme (mit Sicherheitszuschlag wie oa.)€ 4.086,00“
Unter Berücksichtigung des Baupreisindex belief sich laut der ergänzenden Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen die Kostenschätzung insgesamt auf € 4.250,00.
Gegen den Bescheid vom 10.12.2020 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.01.2022 rechtzeitig Beschwerde, welche sie im Wesentlichen damit begründeten, dass gegen die Rechtsgültigkeit des Titelbescheides eine weitere Beschwerde erhoben worden sei und beim Bezirksgericht xxx eine Bauverbotsklage vom 24.08.2015 und eine damit verbundene Folgeeingabe vom 25.11.2015 - beide zum gerichtlichen Verfahren xxx - eingebracht worden seien. Im Zusammenhang mit der Bauverbotsklage sei ein Wiederaufnahmeantrag beim Landesgericht xxx anhängig und sei das diesbezügliche Verfahren GZ: xxx zwischenzeitlich mit Beschluss vom 05.08.2020 „ausgesetzt“ worden. Zumal das gerichtliche Verfahren zu xxx noch nicht abgeschlossen sei, gelte auch noch die damit verbundene „gerichtliche einstweilige Vorkehrung“ des Bezirksgerichtes xxx vom 10.11.2015. Weiters werde bestritten, dass im Hinblick auf die 1. Vollstreckungsanordnung und den am 10.11.2015 bereits begonnenen Vollstreckungsmaßnahmen eine 2. Vollstreckungsanordnung zulässig sei. Zum Kostenvorauszahlungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass die bereits vorgenommenen Baggerungs- und Grabungarbeiten am 10. und 11.11.2015 von der belangten Behörde trotz aufrechter Bauverbotsklage, von welcher die Behörde Kenntnis hatte, veranlasst worden seien. Bekämpft werde neben der 2. Vollstreckungsanordnung vom 10.12.2020 jedoch auch die Androhung der Ersatzvornahme vom 22.01.2020. In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, wurde der belangten Behörde auch mannigfach Amtsmissbrauch und hinsichtlich der 2. Vollstreckungsanordnung in Verbindung mit der Androhung der Ersatzvornahme „strafbares behördliches Handeln“ vorgeworfen. Nicht nur die 1. Vollstreckungsanordnung vom 26.05.2009, sondern auch die Androhung der Ersatzvornahme vom 22.01.2020 und die gegenständliche 2. Vollstreckungsanordnung vom 10.12.2020 seien „reine Willkürakte“ der belangten Behörde und habe die Behörde vorsätzlich rechtswidrige, nichtige Tatsachen behauptet. Aufgrund der Bauverbotsklage seien die am 10.11.2015 von der belangten Behörde veranlassten Grabungsarbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführer illegal und unberechtigterweise rechtswidrig durchgeführt worden. Auch das seitens der belangten Behörde betriebene gerichtliche Exekutionsverfahren im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung vom 26.05.2009 zur Eintreibung der Kosten für die Grabungsarbeiten am 10.11.2015 sei als Willkürakt und schwerer Amtsmissbrauch der belangten Behörde zu verstehen. Die Behauptung der belangten Behörde, der Anschluss des Gebäudes an die Kanalisationsanlage habe aus Verschulden des Beschwerdeführers nicht bewerkstelligt werden können, und sei daher ein neuerlicher Kostenersatz in der Höhe von € 4.250,00 erforderlich, stelle ebenfalls einen „vorsätzlichen Amtsmissbrauch“ dar. Ein Kanalanschlusspunkt, wie dies in der 1. Vollstreckungsanordnung beschrieben sei, habe gar nicht vorgefunden werden können. Die „amtliche Kostenschätzung“ vom 22.08.2018 des bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde inklusive eines allfälligen Baukostenindex sei demzufolge ebenfalls als „vorsätzlicher Amtsmissbrauch“ zu deuten. Dazu stelle sich die Frage, aufgrund welcher Planunterlagen und technischer Bezugspunkte der bautechnische Amtssachverständige zu einem nicht vorhandenen Kanalanschluss und damit zu den geschätzten Baukosten komme. Zudem behaupteten die Beschwerdeführer die Befangenheit aller Richter, die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kanalanschlussverfahren getroffen hätten und beantragten zusätzlich zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie „vorbehaltlich“ eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Mit Schreiben vom 03.05.2021 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Verwaltungsakt wurde nach Anforderung durch das Verwaltungsgericht nachträglich im Anhang zum Schreiben Der Behörde vom 02.11.2021 vorgelegt. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde seitens der Behörde nicht beantragt.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes teilte das Bezirksgericht xxx mit Schreiben vom 13.09.2022, Zahl: xxx mit, dass das gegenständliche Verfahren rechtkräftig beendet worden sei. Mit Endbeschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 29.09.2019, Zahl: xxx, wurde zu Recht erkannt, dass das Klagebegehren der Beschwerdeführer betreffend Unterlassung, Feststellung und Leistung im Zusammenhang mit der am 24.08.2015 seitens der Kläger eingebrachten Bauverbotsklage zurückgewiesen werde. Seine Entscheidung begründete das Bezirksgericht xxx im Wesentlichen damit, dass Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde gebunden seien und eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht nicht stattzufinden habe. Mit der vorliegenden Klage hätten die Kläger Einfluss auf das hoheitliche Handeln der Bezirkshauptmannschaft xxx als Vollstreckungsbehörde nehmen wollen. Solche Klagen, seien unzulässig, da sie den Grundsatz der Trennung zwischen Justiz und Verwaltung missachten würden. Alle Punkte des Klagebegehrens seien daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Endbeschluss ist mit einer Rechtskraftbestätigung vom 22.09.2021 versehen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit einer für die gegenständliche Entscheidung ausreichenden Klarheit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 03.03.1999, Zahl: xxx, der 1. Vollstreckungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.05.2009, Zahl: xxx, der 2. Vollstreckungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, Zahl: xxx, der Kostenschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen vom 22.08.2018, Zahl: xxx, dem Bericht des Bezirksgericht xxx vom 13.09.2022, Zahl: xxx, dem Endbeschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 29.09.2019, Zahl: xxx, mit Rechtskraftbestätigung vom 22.09.2021 sowie dem Beschwerdevorbringen.
Der den oben getroffenen Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist ausgenommen des Umstandes, dass das Verfahren des Bezirksgerichtes xxx zu Zahl xxx noch anhängig sei, unbestritten. Dass das Gerichtsverfahren xxx mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich aus dem schriftlichen Bericht des Bezirksgerichtes xxx vom 13.09.2022, Zahl: xxx iVm dessen mit Rechtskraftvermerk versehenen Endbeschluss vom 29.09.2019, Zahl: xxx, und gilt damit als erwiesen.
Ein die bautechnische amtliche Kostenschätzung widerlegendes, auf der selben fachlichen Qualifikation erstelltes Gegengutachten haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Zum Vorhalt der Befangenheit gemäß § 6 VwGVG iVm § 7 AVG ist vorweg zu erwähnen, dass betreffend die gefertigte Richterin keiner der Befangenheitsgründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG vorliegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Anordnung der Ersatzvornahme):
Wie oben festgestellt, hat im gegenständlichen Fall die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. der „Vollstreckungsanordnung“ vom 26.05.2009, Zahl: xxx, gegenüber den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG angeordnet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (siehe VwGH 25.09.2012, 2009/05/0340).
Der Wortlaut des Spruchpunktes I. der 1. Vollstreckungsanordnung vom 26.05.2009 ist ident mit jenem des Spruchpunktes I. der nunmehr angefochtenen 2. Vollstreckungsanordnung vom 10.12.2020. Die Hausanschlussleitung ist bisher nicht errichtet worden. Die angeordnete Ersatzvornahme wurde demnach bisher nicht vollstreckt. Dass bereits ein Vollstreckungsversuch vorgenommen wurde, ändert daran nichts.
Zunächst ist auf den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verweisen, worunter zu verstehen ist, dass die in einem Bescheid erledigte Sache, solange dieser Bescheid aufrecht ist, nicht neuerlich entschieden werden kann („ne bis in idem“).
Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, sind, Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass aus § 68 AVG abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft des Bescheides grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Identität der „Sache“ liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Nachdem die mit den Spruchpunkten I. der Bescheide vom 26.05.2009 und 10.12.2020 angeordneten Ersatzvornahme-Maßnahmen ident sind (… „Errichtung der Hausanschlussleitung, ...“) und sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert hat, liegt zufolge der Rechtskraft der 1. Vollstreckungsanordnung vom 26.05.2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. der nunmehr angefochtenen 2. Vollstreckungsanordnung vom 10.12.2020 entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor. Da die 2009 rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme mangels Durchführung der angeordneten Maßnahme bisher nicht endete, ist der Bescheid vom 26.05.2009 noch immer aufrecht und darf die mit der 1. Vollstreckungsanordnung entschiedenen Sache nicht neuerlich entschieden werden.
Dass die Ersatzvornahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2020 nochmals angedroht und den Beschwerdeführern eine weitere Frist zur Erfüllung der rechtskräftig auferlegten Kanalanschlusspflicht eingeräumt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft der 1. Vollstreckungsanordnung vom 26.05.2009. Das heißt, die mit Spruchpunkt I. der 1. Vollstreckungsanordnung angeordnete Ersatzvornahme ist immer noch rechtskräftig angeordnet, wenngleich der mit dem Kostenvorauszahlungsauftrag vom 26.05.2009 von den Beschwerdeführern eingehobene Betrag für den am 10.11.2015 vorgenommenen Vollstreckungsversuch nahezu gänzlich aufgebraucht wurde.
In Anbetracht der obigen Erwägungen war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Vollstreckungsanordnung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in diesem Umfang ersatzlos zu beheben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenvorauszahlungsauftrag):
Laut Judikatur des VwGH treffen die Verpflichtungen aus dem Bauauftrag den Eigentümer und er ist daher im Vollstreckungsverfahren zum Kostenersatz verpflichtet (VwGH 30.09.1997, 94/05/0166, 0167). Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme (nur) denjenigen trifft, der im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft gewesen war. Jeder Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft, der zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten verpflichtet ist, haftet dementsprechend für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch mit den übrigen Miteigentümern. Im Verfahren wegen Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme kann die Stellung als Verpflichteter im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bestritten werden (VwSlg 4485 A/1957). Im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag kann auch die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden. Ein von den Beschwerdeführern in der gegenständlichen Angelegenheit beim Landesgericht xxx eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die zurückgewiesene Bauverbotsklage ändert nichts an der Rechtkraft des Titelbescheides vom 03.03.1999.
Im Hinblick darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten ist, bestehen keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 20.04.1995, 94/06/0240, ua). Ermittlungen sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG daher lediglich insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen, was im gegenständlichen Fall geschehen ist. Die Vollstreckungsbehörde kann gemäß § 4 Abs. 2 VVG nicht nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung auftragen, sondern den voraussichtlich zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlichen Betrag (VwGH 22.03.1990, 90/06/0032). In diesem Sinne hat die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführern zu Recht die vom bautechnischen Amtssachverständigen geschätzten Kosten für die Herstellung des Kanalanschlusses zusätzlich der sich aus dem Baupreisindex ergebenden Kosten vorgeschrieben. Die verfahrensgegenständlich amtliche Kostenschätzung wurde, wie laut Judikatur des VwGH erforderlich, aufgeschlüsselt, sodass die Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung hatten.
Richtig ist, dass einem - ungeachtet eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Auftrages zur Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs. 2 VVG - ergangenen neuerlichen, inhaltlich identen, bescheidmäßigen Auftrag nach § 4 Abs. 2 VVG grundsätzlich das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht, und die nachträgliche Erhöhung der mit rechtskräftigem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG festgesetzten Kostenvorauszahlungspflicht in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG unzulässig ist. Hat sich der Sachverhalt seit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages jedoch so geändert, dass ein Dritter die erforderlichen Maßnahmen nicht mehr zu den seinerzeitigen Bedingungen durchführen kann, so spricht iSd § 68 Abs. 1 AVG laut VwGH nichts gegen die neuerliche Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (VwGH 22.09.1998, 97/05/0182, VwGH 18.12.1997, 97/06/0187).
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich des angefochtenen 2. Kostenvorauszahlungsauftrages vom 10.12.2020 keine entschiedene Sache vorliegt, weil betreffend die Höhe der nunmehr – 13 Jahre nach dem ergangenen 1. Kostenvorauszahlungsauftrag – erforderlichen Aufwendungen für eine Ersatzvornahme, insbesondere aufgrund der mittlerweile erheblich gestiegenen Baupreise, eine maßgeblich geänderte Sachlage gegeben ist und die Kostenneufestsetzung mittels weiterem Kostenvorauszahlungsauftrag daher zulässig war. Die Sachlage änderte sich seit dem 1. Kostenvorauszahlungsauftrag aus 2009 auch insofern maßgeblich, als sich die Kosten für die Herstellung des Kanalanschlusses aufgrund eines seitens der Beschwerdeführer vereitelten Vollstreckungsversuches am 10.11.2015 durch zusätzliche Grabungs- und Aufschüttungsarbeiten wesentlich erhöht haben. Diese Kostenerhöhung ist nicht – wie in der Beschwerde behauptet - von der Behörde, sondern von den Beschwerdeführern selbst zu verantworten, zumal die Ursache für das Scheitern des Vollstreckungsversuches an einer von den Beschwerdeführern begehrten einstweiligen gerichtlichen Verfügung infolge einer von den Beschwerdeführern unzulässigerweise eingebrachten Bauverbotsklage lag (siehe Endbeschluss Bezirksgericht xxx vom 29.09.2019, xxx). Auch wenn der Beschwerdeführer am Beginn der Vollstreckungsarbeiten am 10.11.2015 den Vollstreckungsorganen von der gerichtlich anhängigen Bauverbotsklage berichtete, und 2 ½ Stunden später die gerichtliche einstweilige Verfügung zur Einstellung der Bauarbeiten ankündigte, ist es letztendlich der Vorgangsweise der Beschwerdeführer durch ihre unzulässige Bauverbotsklage geschuldet, dass der Vollstreckungsversuch vereitelt wurde.
Aufgrund des rechtskräftigen bisher seitens der verpflichteten Beschwerdeführer nicht erfüllten Kanalanschlussauftrages und der rechtskräftig angeordneten Ersatzvornahme war es Aufgabe der belangten Behörde, die Vollstreckung durchzuführen bzw. fortzusetzen. Nachdem die Voraussetzungen für die Erteilung eines 2. Kostenvorauszahlungsauftrages vorlagen, war der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie einen weiteren Kostenvorauszahlungsauftrag aufgrund einer neuerlichen Kostenschätzung erlassen hat.
Missbrauch der Amtsgewalt kann seitens des Verwaltungsgerichtes in der Vorgangsweise der im gegenständlichen Fall tätig gewordenen Behördenorgane somit nicht erkannt werden. Der seitens des Bezirksgerichts xxx erlassenen einstweiligen Verfügung betreffend die Einstellung der Bauarbeiten ist die Behörde mit Erhalt der diesbezüglich schriftlichen Ausfertigung unverzüglich nachgekommen, indem sie die im Rahmen des Vollstreckungsversuches begonnen Bauarbeiten unverzüglich eingestellt hat. Auch im Zusammenhang mit dem mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 05.08.2020 zu GZ: xxx ausgesetzten Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführer iVm dem Verfahren betreffend die Bauverbotsklage kann das Verwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Vorgangsweise der Behörden weder einen „reinen Willkürakt“, noch „Vorsatz“ oder „rechtswidrige nichtige Tatsachenbehauptung“ erkennen.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die nochmalige Androhung der Ersatzvornahme ist anzumerken, dass die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG eine Androhung der Ersatzvornahme iSd § 4 Abs. 1 VVG voraussetzt (VwGH 30.03.1992,91/10/0102). Durch die in der Beschwerde bekämpfte Androhung der Ersatzvornahme vom 22.01.2020 wurden die Beschwerdeführer nicht nachteilig beeinträchtigt, sondern wurde ihnen damit zu ihrem Vorteil eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, ihre Verpflichtung zur Herstellung des Kanalanschlusses durch eigene Veranlassung unter selbst ausverhandelten Bedingungen zu erfüllen.
Zu dem in der Beschwerde behaupteten Zusammenhang des gegenständlichen Verfahrens mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.07.2014, Zahl: KLVwG-2200-2201/2/2014, und vom 28.10.2014, Zahl: KLVwG2285-2286/4/2014, betreffend die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens bezogen auf die Vollstreckungsanordnung vom 26.05.2009 und bezüglich der Parteistellung in einem Verfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Abwasserbeseitigungsanlage xxx ist anzumerken, dass sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden und die angefochtenen Bescheide damit in Rechtskraft erwachsen sind. Das in der Beschwerde erwähnte Verfahren zu Zahl: KLVwG-510-511/2/2020 betrifft die den Beschwerdeführern verrechneten Kanalgebühren und steht ebenfalls in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt. Auch durch die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.04.2019, Zahl: KLVwG-255/2/2019, betreffend eine zusätzliche Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 3 VVG wegen zusätzlicher Kosten für den Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde in der Höhe von € 226,20 ändert sich nichts an der gegenständlich getroffenen Entscheidung.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war ungeachtet des „vorbehaltlichen“ Antrages der Beschwerdeführer abzusehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Da der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt – ausgenommen den Verfahrensstand des Gerichtsverfahrens betreffend die Bauverbotsklage – unbestritten ist und das Gerichtsverfahren zwischenzeitig nachweislich abgeschlossen wurde, waren keine weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht durchzuführen, sondern war lediglich eine rechtliche Beurteilung des sich aus dem Verwaltungsakt mit einer für die gegenständliche Entscheidung ausreichenden Klarheit ergebenden Sachverhaltes vorzunehmen. Der Entfall der Verhandlung stand demnach weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Insofern ist die Ausführung der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, „die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden.“ betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zutreffend.
Nachdem der Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG jedoch keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs. 2 VVG ist, ist diese Bestimmung betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht anwendbar, sondern gilt vielmehr § 13 VwGVG, wonach eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Nachdem die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen hat, kam der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag auf Weiterleitung des an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatzes vom 01.01.2021 wird nicht als Bestandteil der an das Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde betrachtet und wird das diesbezügliche Anbringen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes von der belangten Behörde zu bearbeiten sein.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der obigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dessen Rechtsprechung nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die gegenständlichen Rechtsfragen betreffend auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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