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KLVwG-549/26/2019•LVwG K KLVwG-549/26/2019
KLVwG-549/26/2019Tribunal administratif régional14 oct. 2022
Baurecht, Errichtung, nachträgliche Änderung, wesentliche Projektsänderung, konkludente Zurückziehung, Neuantrag, Unzuständigkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2018, Zahl: xxx, (Baubewilligung für die Errichtung von Stallzubau Süd auf den Liegenschaften xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, für den Bauwerber xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag.a xxx, xxx, xxx) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx Folge gegeben und der Spruchpunkt 1. dieses Bescheides in der Form geändert, als der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2018, Zahl: xxx, hinsichtlich des Spruchpunktes „Errichtung von Stallzubauten (Stallerweiterung Süd)“
e r s a t z l o s b e h o b e n
wird.
II.Die im Beschwerdeverfahren mit Urkundenvorlage vom 15.06.2022 eingebrachten Änderungspläne werden als Neuantrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als zuständige Behörde weitergeleitet.
III.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet
a b g e w i e s e n .
IV.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensverlauf:
Mit Ansuchen vom 06.06.2017 beantragte xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ihm die Baubewilligung für die Errichtung von Stallzubauten (Stallerweiterung Süd und Nord), die Errichtung eines Fahrsilos und drei PVC-Silos, die Errichtung einer Garage und eines Carports, die Errichtung einer Maschinenhalle mit Mistplatz und die Errichtung einer Milchkammer mit Technikraum auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, zu erteilen.
In der am 20.02.2018 durchgeführten Bauverhandlung erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen wegen Geruchsbelästigung, welche sich im Wesentlichen auf den Stallzubau im Süden bezogen und die daraus resultierende Öffnung der Güllegrube und die Öffnung des Stalles im Süden. Darüber hinaus wurden Lage und Höhe der Lärmschutzwand durch die Beschwerdeführerin bemängelt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2018, Zahl: xxx, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und in der Begründung im Wesentlichen festgehalten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten sei und die Abstandsflächen eingehalten seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Stallerweiterung Süd und die Errichtung der Lärmschutzwand richtete, wobei wiederum auf die Geruchsbelästigung sowie die Länge der Lärmschutzwand hingewiesen wurde.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Errichtung von Stallzubaut Süd als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt 2. der Berufung insoweit Folge gegeben als der Bescheidspruch über die Errichtung einer Lärmschutzwand aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.01.2019 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt hierin fest wie folgt:
„a.) Sachverhaltsdarstellung:
Herr xxx hat bei der Marktgemeinde xxx um Erteilung der Baubewilligung für oben angeführte Maßnahmen nach Maßgabe der eingereichten Einreichunterlagen, ausgefertigt durch Baumeister Dipl.-Ing.(FH) xxx, xxx, xxx, vom 05.08.2016, angesucht. Hierüber fand am 20.02.2018 eine mündliche Verhandlung gemäß § 18 der Kärntner Bauordnung 1996 vor Ort statt. Bei dieser Bauverhandlung habe ich als direkte Anrainerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Diese Einwendungen richteten sich vor allem gegen die Errichtung des Stallzubaues im Süden mit daraus resultierender Öffnung der Güllegrube und Öffnung des Stalles sowie gegen die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand. Resultierend aus dem Ermittlungsverfahren und der durchgeführten Bauverhandlung wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die Baubewilligung, Zahl xxx, datiert mit 18.06.2018, für alle von Herrn xxx beantragten Maßnahmen erteilt. Meine bei der Bauverhandlung eingebrachten Einwendungen wurden im Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von mir das Rechtsmittel der Berufung, datiert mit 04.07.2018, innerhalb offener Frist eingebracht. In dieser Berufung wurden die von mir bei der Bauverhandlung vorgebrachten Punkte nochmals detailliert angeführt und begründet. Daraufhin erging vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde in der II. Instanz ein Bescheid, Zahl xxx, datiert mit 14.01.2019, in welchem einerseits meine Berufung hinsichtlich des Bescheidspruches „Errichtung von Stallzubauten (Stallerweiterung Süd)“ als unbegründet abgewiesen wurde, andererseits meiner Berufung hinsichtlich des Bescheidspruches über die „Errichtung einer Lärmschutzwand“ stattgegeben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen wurde.
Auf Nachfrage bei der Behörde am 01.02.2019 wurde mir von Fr. xxx mitgeteilt, dass diese Zurückweisung an die Behörde I. Instanz nur den Bescheidspruch über die „Errichtung einer Lärmschutzwand“ umfasst, nicht jedoch sämtliche anderen vom Bauwerber eingebrachten Antragspunkte.
b.) Zulässigkeit der Beschwerde:
Durch die bescheidmäßige Bewilligung des von Herrn xxx eingebrachten Bauvorhabens werde ich als direkte Anrainerin in meinen subjektiv- öffentlichen Rechten hinsichtlich
-der Lage des Bauvorhabens
-des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und
-des Immissionsschutzes
gemäß § 23 Abs. 3 lit. d, h und i der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. in nachhaltiger Weise verletzt.
Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wird von mir innerhalb offener Frist (Zustelldatum Bescheid Zahl xxx am 18.01.2019) eingebracht. In der Rechtsmittelbelehrung des oben angeführten Bescheides wird eine Frist für die Einbringung einer Beschwerde von vier Wochen nach Erlassung der Berufungsentscheidung genannt. Hierbei darf ich auf das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG verweisen, dieses regelt unter § 7, Abs. 4 die Fristen zur Erhebung einer Beschwerde. Hier wird als Beginn der Frist immer der Tag der Zustellung des Bescheides und nicht der Tag der Erlassung der Berufungsentscheidung genannt.
c.) Beschwerdegründe:
Vorweg halte ich alle meine im Zuge der Bauverhandlung getätigten und in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters enthaltenen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht. Dazu möchte ich nochmals im Detail ausführen:
1. )Ich bin weiterhin gegen eine bauliche Erweiterung sowie Errichtung des Stallzubaues im Süden und die daraus resultierende Öffnung der Güllegrube und die Öffnung des Stalles im Süden, da dadurch die ohnehin schon starke Geruchsbelästigung für mich und meine Familie als Anrainer noch verstärkt wird.
Das von Hr. Ing. MMag. xxx erstellte und dem Einreichprojekt beiliegende Gutachten vom 05.06.2017, Zahl xxx ist in einigen Punkten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Auf diesen Umstand wurde bereits in meiner Berufung vom 04.07.2018 hingewiesen. Die Berufungsbehörde hat diesen Umstand in der Berufungsentscheidung Zahl xxx vom 14.01.2019 als „Tippfehler“ klassifiziert und verweist auf eine nachfolgende korrekte Berechnung.
Alle von mir angeführten unklaren und unrichtigen Punkte des Gutachtens sind einfache Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu meinen Denkgesetzen und keine Unklarheiten auf fachlicher Ebene. Daher ist meine Beschwerde auch ohne sachverständige Untermauerung zulässig.
Eine korrekte Ermittlung der Vorbelastung unter Punkt 9.3 des Gutachtens ab Seite 31 liegt definitiv nicht vor. Einerseits wurde der Viehbestand im relevanten Einzugsbereich xxx in der Spalte „Schweine" rechnerisch falsch ermittelt. Hier kann auch nicht von einem Tippfehler ausgegangen werden, da die Summe der Schweine 816 beträgt, und nicht wie im Berufungsbescheid angegeben nur die Zahl 8 vor der Zahl 15 fehlt.
Weiters ist es nicht korrekt, die Vorbelastung im relevanten Einzugsbereich mit einem Tierbestand aus „eigenen Erhebungen“ (siehe 1. Absatz unter Punkt 9.3 des Gutachtens) zu ermitteln. Für den Betrieb Fam. xxx — xxx liegt ein Bescheid für eine Betriebserweiterung vom 20.04.2011, Zahl xxx bzw. ein dem Bescheid zu Grunde liegendes Gutachten von Dipl.- Ing. Dr. xxx, datiert mit 05.11.2010, vor, in dem eine Belegung des Stalles Fam. xxx mit 560 Schweinen bewilligt ist. Somit muss bei der Ermittlung der Vorbelastung auch von einer maximal zulässigen Tieranzahl ausgegangen werden und nicht von einer momentanen Belegung.
In den fortführenden Berechnungen auf den Seiten 32 bis 34 wurden folgende Fehler gefunden:
Bestand Fam. xxx – xxx
Rinder bis 6 Monate 17 Stück
Rinder älter als 6 Monate 109 Stück
Ergibt eine Summe von 126 Stück Rinder – in der Ausgangstabelle auf Seite 31 unter Punkt 9.3 sind jedoch in der Zeile xxx, xxx , 143 Stück Rinder angeführt.
Bestand Fam. xxx – xxx
Schweine: 500 Mastschweine
In der Zeile Ammoniak wird nur mit einer Tieranzahl von 240 multipliziert, es fehlen also 260 Schweine.
Bestand Fam. xxx – xxx
Rinder bis 6 Monate 14 Stück
Rinder älter als 6 Monate 12 Stück
Ergibt eine Summe von 26 Stück Rinder – in der Ausgangstabelle auf Seite 31 unter Punkt 9.3 sind jedoch in der Zeile xxx, xxx, 36 Stück Rinder angeführt.
Bestand Pächergemeinschaft xxx – xxx
Rinder bis 6 Monate 2 Stück
Rinder älter als 6 Monate 2 Stück
In der Zeile Ammoniak wird nur mit einer Tieranzahl von 2 multipliziert, es fehlen also 2 Rinder.
Im Gutachten von Hr. Ing. MMag. xxx ist weiters die Feststellung enthalten, dass die betrachteten Gerüche in den zu erwartenden Konzentrationen als nicht Ekel oder Übelkeit auslösend einzustufen sind und keine überdurchschnittlichen Emissionen aus sonstigen Emissionsquellen zu erwarten sind. Dies ist von meiner Seite aus nicht zu akzeptieren, da ich und meine Familie täglich unerträgliche und ekelerregende Gerüche wahrnehmen. Diese strömen eindeutig aus den Stallungen und Güllekanälen des Betriebes xxx aus und breiten sich in südliche Richtung zu meinem Grundstück aus. Der Schutz der Gesundheit der Anrainer ist daher nicht gewährleistet.
Das Gutachten weist auf Seite 39 bezüglich der Vorbelastung mit Ammoniak für mein Wohnhaus auf der Parz.Nr. xxx im Bereich der Grundstücksgrenze einen Wert von 3µg/m3 aus. Auf Grund der schon jahrelang vorhandenen starken Geruchsbelästigung (dokumentiert durch zahlreiche Aktenvermerke und Ortsaugenscheine der Abteilung 8 Amt der Kärntner Landesregierung) wurde im Jahr 2011 ein Messwagen des Landes Kärnten in meinem Garten aufgestellt. In einem Meßzeitraum von Jänner bis Ende August 2011 wurde der gemessene NH3 Wert (= Ammoniak Konzentration) in µg/m3 genau aufgezeichnet. Die Messung weist einen Spitzenwert von 18,0 µg/m3 aus, der Mittelwert über alle Messungen beträgt 11,9 µg/m3. Diese bereits 2011 gemessene Werte der Ammoniak Konzentration liegen somit deutlich über dem im Gutachten auf Seite 39 angegeben Wert von 3 µg/m3.
Hr. Ing. MMag. xxx führt im Gutachten aus, dass Gerüche aus der Tierhaltung zu erwarten sind und geringfügig zunehmen können, aber es zu keiner Verschlechterung der bestehenden Geruchssituation kommen werde. Es sind bereits jetzt durch Messwerte belegte extreme ekelerregende Emissionen vorhanden, welche die Gesundheit gefährden und ein Wohlfühlen nicht zulassen.
2. )Errichtung einer Lärmschutzwand:
Hierzu wurde von mir eingewandt, dass der erforderliche Abstand zur Straßenachse nicht eingehalten wird, nicht die in der Begründung des Bescheides angeführte Abstandsfläche bzw. Baulinie.
Die Verordnung der Marktgemeinde xxx vom 06.07.1995, Zahl xxx in § 6 Abs. 1 legt die Breite von Aufschließungsstraßen mit 6,0 m fest.
In Teilbereichen wo die neue Lärmschutzwand errichtet wird ist nur eine Parzellenbreite von ca. 4 m vorhanden. Hierbei beziehen wir uns auf den § 7 Abs. 8 der oben angeführten Verordnung, der bei Unterschreitung der erforderlichen Straßenbreite einen Abstand der halben Wegbreite = 3 m von der Straßenachse vorgibt. Somit kann die neue Lärmschutzwand bei einer Parzellenbreite von 4 m nicht direkt an der Grundgrenze errichtet werden.
3. )Bescheidspruch über die „Errichtung einer Lärmschutzwand“ — Aufhebung und
Zurückweisung an die Behörde I. Instanz:
Im Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx, Zahl xxx, datiert mit 14.01.2019, wird im Spruch unter Punkt 2 der Bescheidspruch über die „Errichtung einer Lärmschutzwand“ aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückgewiesen. Auf Nachfrage bei Fr. xxx am Bauamt der Marktgemeinde xxx wurde mir mitgeteilt, dass diese Zurückweisung nur den Bescheidspruch der Lärmschutzwand umfasst. Sämtliche anderen von Hrn. xxx beantragten Bauvorhaben gelten weiterhin mit Bescheid, Zahl xxx, datiert mit 18.06.2018, als bewilligt.
Für mich ist es komplett unverständlich einen Teilbereich des Projektes (Lärmschutzwand) zurückzuweisen und den restlichen Bescheid rechtskräftig zu belassen. Dem Bescheid liegen Planunterlagen und Beschreibungen zu Grunde, in dem sämtliche beantragte Maßnahmen darzustellen und zu beschreiben sind. Wird nun ein Teil des Projektes zurückgewiesen stimmen die Projektunterlagen nicht mehr mit dem bewilligten Projekt überein. Es sind Maßnahmen dargestellt und beschrieben (Lärmschutzwand) die nicht Teil des Bescheides sind.
Weiters wurden im Bescheid vom 18.06.2018 zahlreiche Auflagen erteilt. Diese Auflagen sind den einzelnen Projektteilen nicht direkt zugeordnet, somit kann bei Zurückweisung des Projektteiles „Lärmschutzwand“ nicht konkret gesagt werden, welche Auflagenpunkte noch Gültigkeit besitzen.
d.)Beschwerdeanträge:
Aus den oben angeführten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Antrag, dass sich die Behörde mit meinem Vorbringen vollinhaltlich auseinandersetzen möge. Weiters beantrage ich eine nochmalige Überprüfung der Geruchemissionen (Richtigstellung des Gutachtens) und daraus resultierend die Aufhebung des gesamten Bescheides mit allen Bescheidsprüchen, Zahl xxx, datiert mit 18.06.2018.“
Nach Einholung mehrerer Gutachten brachte der Bauwerber mit Urkundenvorlage vom 15.06.2022 Änderungspläne in Vorlage, in welchen die Installierung bzw. die Errichtung von vier Abluftkaminen verbunden mit entsprechenden Ventilatoren geplant und beantragt wurde und diesbezüglich ergänzende Gutachten aus dem Fachbereich Schallschutz und Luftreinhaltung in Vorlage gebracht wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 06.06.2017 beantragte die mitbeteiligte Partei, ihr die Baubewilligung für die Errichtung eines beidseitigen Stallzubaus (südlich und nördlich zum Bestand), eines Fahrsilos, drei PVC-Silos und einer Maschinenhalle zu erteilen, darüber hinaus wurde die Bewilligung für die Errichtung einer Garage, eines Carports sowie einer Milchkammer mit Technikraum beantragt. Der Zubau sollte ein Gesamtausmaß von 454,60 m² und eine Nutzfläche von 430,97 m² beinhalten und sollte direkt an den Bestand angebunden werden. Am First des bestehenden Daches ist ein neuerlicher First geplant, welcher zu einem besseren Stallklima beitragen wird.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2018 wurde das gegenständliche Ansuchen, welches sich auf die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx KG xxx bezog, bewilligt.
Die Berufung der Beschwerdeführerin richtete sich ausschließlich gegen die Stallerweiterung Süd, sowie die Errichtung der Lärmschutzwand und wurde auch nur hierüber im angefochtenen Bescheid abgesprochen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaften xxx und xxx, KG xxx, welche im Süden nur durch das Straßengrundstück xxx von den verfahrensgegenständlichen Baugrundstücken getrennt sind.
Mit Urkundenvorlage vom 17.06.2022 änderte der Beschwerdeführer seine Pläne dahingehend, dass zur Verringerung der Geruchsimmissionen beim bestehenden Rinderstall die Firstschlitzlüftung durch vier Stück Abluftkamine mit regelbaren Abluftventilatoren ersetzt und die bestehende Firstlüftung mittels Polycarbonat Lichtplattenelementen verschlossen wird. Darüber hinaus kommen spezielle lärmarme Hochleistungsventilatoren der Type FF063-ZIQ.DG.A5P1 Ecblue zur Verwendung und zwar vier Stück dieser Ventilatoren. Den Änderungsplänen war auch ein Gutachten aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und aus dem Fachbereich Schallschutz beigelegt. Das Gutachten aus dem Fachbereich Schallschutz bezog sich auf die nunmehr zur Verwendung kommenden Ventilatoren und geht daraus hervorgeht, dass die errechnete Zusatzbelastung bei dem nächstgelegenen bebauten Grundstück xxx bzw. bei dem gewidmeten Baugrundstück xxx im Süden Werte ausweise, die eine Erhöhung des messtechnisch ermittelten ortsüblichen Schallausmaßes maximal um 2,5 dB bewirken können.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der durchgeführten fortgesetzten Verhandlung.
Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.
Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hierzu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Aus diesem Grund kann die Baubehörde nichts anderes bewilligen als das, was dem Willen des Bauherrn entspricht. Die Baubehörde hat über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen.
Da der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat und dieser Anspruch im administrativen Instanzenzug durchsetzbar ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Baubehörde den Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern hat, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen (VwGH 18.01.2001, 99/07/0151). Es ist allerdings zu beachten, dass ein Baubewilligungsverfahren nur dann als anhängig geblieben anzusehen ist, wenn sich durch die an sich zulässige Projektsänderung (Projektmodifikation) in der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Beschwerdeverfahren Projektmodifikationen grundsätzlich zulässig, soweit sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind und dem Zweck dienen, das Projekt dem Gesetz anzupassen. Allerdings sind solchen Projektmodifikationen engere Grenzen gesetzt als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG vorgibt. Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) beschränkt. Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (VwGH 23.04.1987, 86/06/0253). Die „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl VwSlg 14.346 A/1995). Außerdem darf die Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien nicht stärker oder anders berühren. In seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2011/05/0023, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei einem Gebäude, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, von einem rechtlichen Aliud auszugehen ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass zwar etwa Verkleinerungen einer Anlage weiterhin in Frage kommen. Ausweitungen eines Projektes sind hingegen – von geringfügigen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren unzulässig und als neue Anträge zu werten (VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052). Diesfalls hat die Rechtsmittelinstanz den unterinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die (neue) Sache gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die dafür zuständige Behörde erster Instanz zu verweisen (VwGH 01.07.1997, 95/04/0129). Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig.
Im gegenständlichen Fall ist nunmehr eine Erweiterung des ursprünglich beantragten Projektes in der Form geplant, als vier Abzugskamine geplant sind, welche jeweils mit einem Ventilator versehen sind, wodurch sich eine entsprechende Änderung der ortsüblichen Lärmsituation laut vorliegendem Gutachten um 2,5 dB ergibt. In diesem Zusammenhang ist nunmehr darauf zu verweisen, dass im baubehördlichen Verfahren weder die vier Kamine in der nunmehr beantragten Form, noch die dazugehörigen Ventilatoren geplant waren, sodass zusätzliche Emissionsquellen gegeben sind, wodurch subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien betroffen sein können.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Schallimmissionen auch im Zusammenhang mit der Widmung Dorfgebiet seitens der Anrainer eingewendet werden können (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111).
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag in keiner Weise betroffen sein können. Nur eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln. Eine früher eingetretene Präklusion ist bei nachträglicher Änderung des Bauvorhabens nicht mehr gegeben, wenn durch den ausgewechselten Bauplan die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung verfassten Bauplan in einer die Partei belastenden Weise verändert worden ist.
Wie oben dargelegt, hat der Bauwerber somit mit seinem im Zuge des Beschwerdeverfahrens gestellten Änderungsantrag demnach sein ursprünglich eingereichtes Vorhaben wesentlich verändert, sodass die Grenzen einer im Beschwerdeverfahren zulässigen Projektmodifikation überschritten und der Änderungsantrag als Neuantrag anzusehen ist. Es liegt aufgrund dieser wesentlichen Projektsänderung ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor. Die wesentliche Änderung eines Antrages einer Partei
Während des Verfahrens ist als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren und ist der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag daher der Boden entzogen (VwGH 98/05/0215).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass aufgrund des neuen Antrages der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern war, dass der erstinstanzliche Baubescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit an die zuständige erstinstanzliche Baubehörde zur Entscheidung über den Neuantrag verwiesen wird.
Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Errichtung der Lärmschutzwand Folge gegeben wurde, die diesbezügliche Bewilligung aufgehoben wurde und die Angelegenheit an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde, wodurch die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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