LVwG K KLVwG-1157/4/2022

KLVwG-1157/4/2022Tribunal administratif régional8 sept. 2022

Regest

Sozialrecht, Sozialhilfe, Gewährung, Rückforderung, Subsidiarität, soziale Notlage

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1157/4/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1157.4.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2022, Zahl: xxx, wegen der Gewährung der Sozialhilfe und der Rückforderung der Sozialhilfe nach dem K-SHG, zu Recht:

I.Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n ,

als die Sozialhilfe in der im Bescheid ausgewiesenen Höhe für die Monate Mai bis Juli 2022 gewährt wird. Danach hat eine Neubemessung seitens der belangten Behörde zu erfolgen.

II.Der Beschwerde zu Spruchpunkt III. wird

F o l g e g e g e b e n

und Spruchpunkt III. des Bescheides behoben.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2022, Zahl xxx, wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I. Sozialhilfe als laufende monatliche Geldleistung für den Zeitraum 01.05.2022 bis 30.09.2022 in der Höhe von EUR 561,94 gewährt. Im Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin in die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin einbezogen und im Spruchpunkt III. wurde eine Rückforderung für die Zeit von Dezember 2021 bis April 2022 in der Höhe von EUR 1201,52 ausgesprochen, die ab Mai 2022 in monatlichen Raten in der Höhe von EUR 200 vom Leistungsbezug einbehalten werde.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 Leistung vom Sozialamt erhalte. Mit Antrag vom 13.04.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Gewährung der Sozialhilfe. Dabei wurde berücksichtigt, dass diese von ihrer Mutter eine monatliche Unterhaltsleistung von EUR 170 erhalte sowie zusätzliche Leistungen von durchschnittlich EUR 246 monatlich. An Miete bezahle Sie EUR 450,09 sowie Strom in der Höhe von EUR 37. Die Beschwerdeführerin habe diverse meldepflichtige Geldzuflüsse nicht bekannt gegeben und habe sich dadurch ein Überbezug in der Höhe von EUR 1201,52 ergeben.

Gegen die Neubemessung der Sozialhilfe und die Rückforderung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die finanziellen Zuwendungen ihrer Mutter zu ihrer Unterstützung gedient haben, um im Leben Fuß fassen zu können, und sie diese ihrer Mutter zurückzahlen müsse, sobald sie ein eigenes Einkommen habe. Sie müsse sich eine Privatwohnung finanzieren, da ihr vom sozialen Wohnbau noch keine günstigere Wohnung zugewiesen worden sei. Durch die Coronakrise habe sie bis dato auch keine Chancen, die Angebote am Arbeitsmarkt nutzen zu können. Von Februar bis März 2022 habe sie einen Kurs zur Wimpernstylistin absolviert. Die Rückforderung treffe sie mit besonderer Härte.

Die belangte Behörde hat einen Auszug aus dem Verwaltungsakt am 08.07.2022 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt.

Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 25.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin als auch die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden. Zudem wurden als Zeugen die Eltern der Beschwerdeführerin einvernommen. In dieser mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde den Gesamtmarkt vorgelegt.

Da der Gesamtakt erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, konnte aufgrund des umfangreichen neuen Beweisergebnisses die Entscheidung nicht verkündet werden.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am xxx geboren, ist ledig und wohnt alleine in der Gemeinde xxx in xxx. Von 2014 bis 2017 hat sie eine landwirtschaftliche Fachschule besucht und ist ausgebildete Pferdewirtin. Seitdem war sie immer nur sehr kurzfristig beschäftigt und nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. Im Februar und März 2022 hat sie einen Kurs zur Wimpernstylist absolviert.

Die Beschwerdeführerin hat an Miete EUR 450,09 und an Strom EUR 37 zu bezahlen. Zusätzlich fallen Handykosten von EUR 46,25 monatlich an. Sie erhält keine Wohnbeihilfe. Ihre Wohnung hat 31 m². Sie verfügt über kein Vermögen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits am 13.09.2019 einen Antrag auf Gewährung von sozialer Mindestsicherung gestellt und in den Monaten September 2019 bis April 2020 diese auch – nach mehrmaligen Antragstellungen – als Einmalzahlungen erhalten. Dabei wurde immer die Unterhaltszahlung der Mutter von EUR 170 berücksichtigt. Ab 01.02.2020 wurde ihr auch Krankenhilfe in Form des Krankenversicherungsbeitrages gewährt. Im April 2021 begehrt die Beschwerdeführerin neuerlich Sozialhilfe und wird diese ihr ab 01.01.2021 bis 30.11.2021 (ausgenommen August 2021) als laufende Geldleistung gewährt, die Unterhaltszahlung der Mutter in der Höhe von EUR 170 werden berücksichtigt. Im August 2021 hat sie eine Einmalleistung zur Begleichung der Miete erhalten, weil sie auf Rehabilitation war. Am 22.10.2021 hat die Beschwerdeführerin neuerlich Sozialhilfe beantragt und dabei angegeben, dass sie an Einkommen EUR 170 als Unterhalt von ihrer Mutter bekomme. Ab 01.12.2021 bis 30.04.2022 wurde ihr laufende monatliche Sozialhilfe in der Höhe von 779,46 pro Monat gewährt. Dabei wurde der Unterhalt der Mutter in der Höhe von EUR 170 berücksichtigt. Am 21.04.2022 hat die Beschwerdeführerin neuerlich um Sozialhilfe angesucht, auch hier hat sie angegeben, dass sie von ihrer Mutter EUR 170 an Unterhalt erhält. Das Verhältnis zum Vater ist schwierig, sie hatte bis Dezember 2021 über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt zu ihm, daher möchte sie auch keinen Unterhalt von ihm fordern. Die Eltern sind geschieden.

Vom 15.10.2018 bis 20.10.2018 war sie geringfügig beschäftigt bei der xxx Ges.m.b.H. Vom 01.04.2019 bis 10.06.2019 war die Beschwerdeführerin lehrstellensuchend beim AMS gemeldet. Vom 11.06.2019 bis 26.08.2019 war sie in Arbeitslehre bei einer Firma in xxx. Ab 11.09.2019 bis 28.01.2020 war sie neuerlich lehrstellensuchend. Sie wurde als Lehrstellensuchende vom AMS abgemeldet, weil sie nicht an Kursmaßnahmen teilnehmen wollte. Als Folge wurde ihr auch die Mindestsicherung entsprechend reduziert. Ab 20.02.2020 war die Beschwerdeführerin wieder lehrstellensuchend beim AMS gemeldet, sowie vom 10.05.2021 bis 26.07.2021 und ab 04.10.2021 bis 19.01.2022. Ab 20.01.2022 war sie arbeitslos gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war vom 30.06.2022 bis 06.07.2022 bei der xxx GmbH beschäftigt. Für Juni 2022 wurde ihr ein Lohn von EUR 169,22 am 15.07.2022 ausbezahlt. Für Juli wurde ihr ein Lohn von EUR 407,22 im August 2022 ausbezahlt. Derzeit ist die Beschwerdeführerin wieder beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war in Psychotherapie bei der xxx und hat im Sommer 2021 eine Rehabilitation besucht; sie nimmt laufend psychotherapeutische Gespräche in Anspruch.

Die Beschwerdeführerin wird permanent durch die Mutter finanziell unterstützt, weil es sich sonst nicht ausgeht mit der Lebensführung; das Geld wird für Lebensmittel oder für Ausgaben für den Hund (Tierarzt, Futter) verwendet. Die Mutter wird diese Leistungen solange erbringen, bis die Beschwerdeführerin sich selbst erhalten kann. Folgende Beträge wurden ihr zusätzlich zu den EUR 170 monatlich von der Mutter zur Verfügung gestellt:

14.12. 21EUR 10

16.12. 21EUR 90

16.12. 21EUR 30

16.12. 21EUR 20

16.12. 21EUR 40Summe DezemberEUR190

12.01. 22EUR 85

13.01. 22EUR 30

17.01. 22EUR150

18.01. 22EUR 59 Summe Jänner EUR324

01.02. 22EUR120

09.02. 22EUR 80Summer FebruarEUR200

01.03. 22EUR100

10.03. 22EUR 70

29.03. 22EUR100Summe MärzEUR270

14.06. 22EUR 50

06.07. 22EUR100

08.07. 22 EUR 80

21.07. 22EUR 10

28.07. 22EUR 50

Der Vater der Beschwerdeführerin hat diese insofern unterstützt, als er ihr die Ausbildung zur Wimpernstylist bezahlt hat, der Kurs hat EUR 2800 gekostet. Im April 2022 hat er ihr EUR 110 überwiesen für eine Gesichtsbehandlung, welche aufgrund ihrer Akne erforderlich war. Er unterstützt sie auch mit Naturalien und hat einmal die Miete übernommen. Er wird auch jetzt wieder die Miete bezahlen, da der Vermieter mit der Kündigung des Mietvertrages droht, weil die Beschwerdeführer mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie die Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und die Angaben der Parteien.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und EUR 450,09 an Miete zu bezahlen hat. Unzweifelhaft ist auch, dass sie monatlich von der Mutter mit jedenfalls EUR 170 an Unterhalt unterstützt wird. Da die Beschwerdeführerin mit diesem Geld nicht auskommt, hat ihr die Mutter laufend zumindest über vier Monate zusätzlich eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist auch nicht zu entnehmen, dass sie die Tochter zukünftig nicht mehr unterstützen will oder sie das Geld zurückfordern wird, daher ist davon auszugehen, dass solche „Zusatzleistungen“ auch zukünftig erbracht werden. Auch der Vater hat Kosten übernommen; dies aber nur im Einzelfall und für spezielle Aufwendungen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin selbst kein hinreichendes Einkommen zur Bestreitung des Lebensbedarfes hat.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl. 107/2020, in der Stammfassung, lauten wie folgt:

§ 8

Einsatz eigener Mittel

(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und Leistungen Dritter sowie das verwertbare Vermögen einer Person.

(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind.

(4) Nicht als Einkommen oder Leistung Dritter sind zu berücksichtigen:

5. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, außer diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich werden;

§ 12

Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf

(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.

(5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. 2 ergebenden Summe. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 gewährt, welche den Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft deckt, so ist die sich aus Abs. 2 ergebende Summe um 25 vH zu reduzieren. Wird der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft durch den Bezug der Wohnbeihilfe nicht gedeckt, ist der jeweilige Differenzbetrag zwischen dem sich rechnerisch ergebenden Wohnbedarf und der Wohnbeihilfe aliquot auszuzahlen.

Kostenersatz

§ 23

Ersatz durch Leistungsbezieher

(1) Bezieher von Dauerleistungen oder zumindest drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 12 sind zum Ersatz der

für sie nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

1. verwertbares Vermögen gemäß § 8 Abs. 7 sichergestellt wurde, oder

2. sie verwertbares Vermögen während des Leistungsbezuges oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ende der Leistung erlangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt;

3. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatten oder nach wie vor haben.

§ 25

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und 24 Abs. 1, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach § 12 erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs. 7 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Verwertung eines gemäß § 8 Abs. 7 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dies keine soziale Härte für den Hilfe Suchenden oder seine erbberechtigten Kinder, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner oder seine Eltern bedeuten würde.

(4) Über Ersatzansprüche nach §§ 23 und 24 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach §§ 23 und 24 sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird oder kein Anspruch nach § 24 Abs. 4 übergeht, im Verwaltungsweg geltend zu machen.

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Bemessung der laufenden Sozialhilfe ab Mai 2022

Leistungen der Sozialhilfe setzen eine soziale Notlage voraus und sind nur subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann (§ 7 K-SHG).

Gemäß § 12 Abs. 1 K-SHG erfolgte die Leistung der Sozialhilfe in Form von monatlichen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs. Für alleinstehende Personen sieht § 12 Abs. 2 K-SHG 100 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes vor, darin enthalten sind 25 % für den Wohnbedarf (vgl. § 12 Abs. 5 K-SHG).

Von diesem Betrag sind nach dem Prinzip der Subsidiarität die eigenen Mittel abzuziehen. Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und Leistungen Dritter sowie das verwertbare Vermögen einer Person (§ 8 Abs. 1 K-SHG). Nicht als Einkommen oder Leistung Dritter sind freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zu berücksichtigen, außer diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich werden (§ 8 Abs. 4 Z 5 K-SHG).

Der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz beträgt EUR 977,94. Davon entfallen 75 % oder EUR 733,46 auf den Lebensunterhalt und 25 % oder EUR 244,49 auf den Wohnbedarf. Da der Beschwerdeführerin monatliche Mietkosten von EUR 450,09 anfallen und sie keine Wohnbeihilfe erhält, ist ihr der gesamte Wohnbedarf von 25 % anzurechnen, da ihr tatsächlicher notwendiger Aufwand für das Wohnen über den Wohnbedarf nach § 12 K-SHG liegt.

Als eigene Mittel ist jedenfalls der Unterhalt der Mutter zu berücksichtigen in der Höhe von EUR 170 monatlich. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von jedenfalls vier Monaten zusätzliche Geldleistungen zum Unterhalt zukommen hat lassen. Dies waren im Durchschnitt von vier Monaten EUR 246 im Monat. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 4 K-SHG zählen zwar freiwillige Geldleistungen von Dritten nicht als Einkommen, jedoch mit der Ausnahme, wenn diese Leistungen für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt werden oder ein Ausmaß erreichen, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich werden. Da im vorliegenden Fall die Zusatzleistungen der Mutter über einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt wurden, sind auch diese Leistungen als eigene Mittel anzurechnen (vgl. auch VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0104). Es ist davon auszugehen, dass die Mutter auch weiterhin laufend zusätzlich zu den EUR 170 Leistungen der Beschwerdeführerin gewähren wird. Da diese Geldflüsse der Höhe nach in den verschiedenen Monaten variiert haben, ist die Behörde von einem Durchschnittswert von EUR 246 ausgegangen. Diese Vorgehensweise ist nachvollziehbar und zur Berechnung der zukünftigen Sozialhilfe erforderlich und daher nicht zu beanstanden.

Zieht man vom Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz in der Höhe von EUR 977,94 das anrechenbare Einkommen von EUR 170 plus EUR 246 für die zusätzlich gewährten Leistungen ab, ergibt das einen Lebensbedarf in der Höhe von EUR 561,94 monatlich.

Diese Berechnung ist für die Monate Mai, Juni und Juli maßgebend. Ab August wird von der Behörde eine Neubemessung vorzunehmen sein, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung zusätzlich eigenes Einkommen bezogen hat. Zudem wird neu zu erheben sein, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor Unterstützungsleistungen in der angenommenen Höhe zusätzlich zum gewährten Unterhalt von der Mutter erhält.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend zu korrigieren, dass die Sozialhilfe für die Monate Mai bis Juli 2022 in der Höhe von EUR 561,94 gewährt wird. Für den Zeitraum danach ist eine Neubemessung von der Behörde aufgrund veränderter Verhältnisse vorzunehmen.

2. Rückforderung

Gemäß § 23 Abs. 1 K-SHG sind Bezieher von Dauerleistungen gemäß § 12 K-SHG zum Ersatz der für sie nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatten oder nach wie vor haben.

Ein Kostenersatz ist nach dieser Bestimmung dann denkbar, wenn die Hilfe suchende Person zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatte oder nach wie vor hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff "hinreichend" im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 3 K-SHG bedeutet, dass der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass ihm dies in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Soweit daher ohne das zum Kostenersatz herangezogene Einkommen oder Vermögen des Hilfeempfängers sein Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Hilfeempfänger zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt wäre (VwGH 29.01.2010, 2009/10/0128; 29.04.2009, 2007/10/0262).

Eine Auferlegung einer Ersatzpflicht für bereits früher geleistete Sozialhilfe gegenüber einem Hilfesuchenden, dem gleichzeitig Sozialhilfe zuerkannt wird, kommt nicht in Betracht, weil bei Sozialhilfeempfängern Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Hilfsbedürftigkeit bedeutet, dass eine soziale Notlage gegeben ist und Leistungen nach dem K-SHG zu gewähren sind. Solange aber Hilfsbedürftigkeit gegeben ist und damit Sozialhilfe zu gewähren ist, liegt auch beim Hilfeempfänger kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen vor, welches einen Kostenersatz erlauben würde (vgl auch dazu VwGH 19.01.2020, 2009/10/0128; 29.02.2012, 2011/10/0094).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin die zusätzlichen Leistungen der Mutter deswegen erhalten hat, weil sie mit den vorhandenen finanziellen Mitteln (Sozialhilfe und Unterhalt) ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Zudem wird der Beschwerdeführerin die Rückforderung gleichzeitig mit der Gewährung von Sozialhilfe auferlegt, was aber nach der oa. Judikatur nicht in Betracht kommt, weil Hilfsbedürftigkeit und damit kein hinreichendes Einkommen gegeben ist. Das Beweisverfahren hat damit ergeben, dass die Beschwerdeführerin zurzeit der Leistungen gerade kein hinreichendes Einkommen hatte und auch derzeit nicht über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Es ist daher auch eine Rückforderung dieser Leistungen nicht möglich.

Spruchpunkt III. war daher aufzuheben.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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