LVwG K KLVwG-S5-719/7/2022

KLVwG-S5-719/7/2022Tribunal administratif régional11 août 2022

Regest

Bodenreformrecht, Minderheitenbeschwerde, Bringungsgemeinschaft, Obmannwahl, Minderheitenrechte, Tagesordnungspunkte

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S5-719/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.S5.719.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende Mag. xxx, die Berichterstatterin Mag. xxx und die beiden Laienrichter Mag. xxx, Bakk. und Mag. xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 8.3.2022, Zahl: xxx, wegen einer Minderheitenbeschwerde, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang

Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 8.3.2022, Zahl: xxx, wurde die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10.2.2022 gegen die Beschlüsse und das Protokoll der Vollversammlung vom 3.2.2022 der Bringungsgemeinschaft „xxx“ im 1. Beschwerdepunkt (gegen das übermittelte Protokoll) als unbegründet zurückgewiesen, im 2. Beschwerdepunkt (Wahl des Obmannes) als unbegründet abgewiesen, im 3. Beschwerdepunkt (Beschluss der Satzung) als unbegründet abgewiesen und im 4. Beschwerdepunkt (Nichtverlesen des Protokolls) als unbegründet zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Minderheitenbeschwerde gegen das übermittelte Protokoll im K-GSLG nicht vorgesehen sei und sei durch das übermittelte Protokoll auch nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Zu Spruchpunkt 2. begründet die belangte Behörde, dass der Wahlvorgang selbst nicht rechtmäßig durchgeführt worden wäre, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sei auch nicht erkennbar. Die Wahl sei gesetzeskonform erfolgt. Aus dem Wahlvorgang selbst seien keine Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers als Mitglied der Bringungsgemeinschaft resultiert. Zu Spruchpunkt 3. führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemeine Bedenken gegen die Satzung vorbringe. Zu Spruchpunkt 4. werde festgehalten, dass es sich bei der Minderheitenbeschwerde um ein Streitentscheidungsersuchen des bei einer Abstimmung unterliegenden Mitgliedes gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung handle. Eine Minderheitenbeschwerde zu erheben mit der Begründung, dass lediglich das Protokoll am Ende der Sitzung nicht verlesen worden sei und die Richtigkeit durch die Mitglieder so nicht bestätigt worden sei, ist dem KGSLG nicht zu entnehmen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Recht auf ein faires Verfahren nicht gesichert sei, da die Sitzung am 3.2.2022 von der gleichen Person geführt worden sei, von welcher auch das Protokoll geschrieben worden sei und welche nun den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Im Bescheid seien der Inhalt der Beschwerde so zusammengefasst worden, dass wichtige Inhalte verloren gegangen seien und so die Aussagen aus dem Zusammenhang gezogen worden seien. In der Beschwerde wird daher nochmals die Minderheitenbeschwerde wiederholt. Wichtig sei die Antwort auf die Frage zu bekommen, wer sie mit dieser Gemeinschaft seien und welche Strukturen vorhanden seien, bevor eine Satzung installiert werde. Da diese Frage nicht beantwortet worden sei, müssen die Tagesordnungspunkte 3 und 6 aufgehoben werden. Bei der Festlegung einer Satzung müsse von den Mitgliedern in einem Prozess auf jede Kleinigkeit eingegangen werden. Der Beschwerdeführer begehrt eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie die Klärung der Frage, wie ein beeinspruchtes Protokoll ein Beweismittel sein könne, wenn es nicht von allen Parteien unterfertigt wurde und es wie laut Behörde keine Berichtigungsmöglichkeit gebe.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 11.8.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer gehört und die Leiterin der Vollversammlung als Zeugin einvernommen wurde.

II. Feststellungen

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.8.1986, Zahl: xxx, wurde das Übereinkommen zur Gründung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ genehmigt. Die Bringungsgemeinschaft besteht nach diesem Übereinkommen aus drei Mitgliedern:

xxx vulgo xxx mit 15 Anteilen

xxx mit 31 Anteilen und

xxx und xxx mit 10 Anteilen

In der Vollversammlung am 28.4.2017 hat die Bringungsgemeinschaft die Aufnahme des xxx in die Bringungsgemeinschaft beschlossen.

Rechtsnachfolger des xxx sind Dr. xxx und xxx. Sie sind Hälfteeigentümer der Liegenschaften.

In der Vollversammlung am 3.9.2021 kommt es zur Neuwahl des Obmannes. Bei dieser Wahl stimmt xxx mit. Der bisherige Obmann xxx erhält 50 % der Stimmen laut Protokoll und wird dies vom Obmann so interpretiert, dass der alte Obmann nämlich xxx sein Amt behält.

Aufgrund einer eingebracht Minderheitenbeschwerde teilt die Agrarbehörde mit Schreiben vom 10.11.2021 mit, dass xxx nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft ist und somit seine Stimme nicht zu zählen ist. Die Bringungsgemeinschaft wurde aufgefordert, die Obmannwahl neuerlich binnen 4 Wochen durchzuführen.

Die belangte Behörde führte am 15.12.2021 ein Gespräch mit den bisherigen Obmann xxx und seiner Ehefrau und wird ihm in diesem Gespräch die derzeitige Situation betreffend die Obmannwahl erläutert.

Herr xxx ersucht die Agrarbehörde, die nächste Vollversammlung einzuberufen bzw. zu leiten, da er sich selbst nicht imstande sieht, dies alleine durchführen zu können. Gleichzeitig wird auch vereinbart, dass eine Satzung seitens der Agrarbehörde vorbereitet wird und vorab übermittelt wird.

Seitens der Agrarbehörde xxx wird eine Einladung zur Vollversammlung für den 3.2.2022 im Gemeindeamt in xxx am 11.1.2022 ausgesendet. Als Tagesordnungspunkte sind folgende vorgesehen:

1. Begrüßung und Eröffnung

2. Feststellung der Beschlussfassung

3. Wahl des Obmannes

4. Eventuelle Aufnahme des Herrn xxx zur BG als weiteres Mitglied sowie diesbezügliche Beschlussfassung betreffend Beanteilung und Einkauf.

5. Verlegung des Kanals für Herrn xxx

6. Beschlussfassung der Satzung

Über diese Vollversammlung ergeht folgendes Protokoll:

„VOLLVERSAMMLUNGSPROTOKOLL

über die Vollversammlung vom 03.02.2022 der BG „xxx“

Ort:Gemeindeamt xxx

Zeit:Beginn: 13:00 Uhr

Ende: 14:00 Uhr

Vorsitz:Mag. xxx von der Agrarbehörde, Dienststelle xxx, ebenfalls anwesend von der Agrarbehörde, Dienststelle xxx, Frau Mag. xxx

Anwesende: Dr. xxx, DI xxx, in Begleitung von Ehefrau xxx und Sohn xxx,

xxx

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Eröffnung durch Frau Mag. xxx von der Agrarbehörde, Dienststelle xxx

Tagesordnungspunkt 2:

Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende.

Die Anwesenheit wird überprüft. Festgestellt wird, dass alle Mitglieder anwesend sind, außerdem noch Frau xxx und Herr xxx. Herr xxx, der zwar nicht Mitglied der BG ist, jedoch wegen einer allfälligen zukünftigen Mitgliedschaft ebenfalls zur Vollversammlung geladen wurde, ist entschuldigt, da er covid-positiv getestet wurde.

Tagesordnungspunkt 3: Es wird die Wahl des Obmannes durchgeführt. Herr DI xxx bringt einen Wahlvorschlag ein, nämlich Herrn xxx als Obmann zu wählen. Herr xxx nimmt den Wahlvorschlag an.

Es wird abgestimmt. Herr xxx wird mit einfacher Mehrheit zum Obmann gewählt.

Die „Dafür-Stimmen" sind: die Stimme der Ehegatten xxx sowie die Stimme des Herrn xxx

Die Gegenstimme ist jene von Herrn xxx.

Somit wurde der Obmann mit einer Mehrheit von 2:1 rechtsgültig gewählt.

Herr xxx führt als Begründung für seine Gegenstimme an, und möchte er dies auch ausdrücklich zu Protokoll geben, dass Herr xxx sich seinerzeit, bei der Gründung des Weges, dahingehend geäußert habe, dass er keinen Weg brauche, er habe seinen eigenen Weg und würde er auch bei der Wegerstellung keine Leistung erbringen. Sehr wohl habe Herr xxx aber verlangt, dass sein Haus gegen den „Wegdruck“ abgesichert werden müsse, was auch durch die Leistung der Erstellung des Herrn xxx geschehen ist.

Herrn xxx wird aufgetragen, sämtliche Sparbücher und den Kassastand an den neugewählten Obmann, Herrn xxx zu übergeben. Vorgelegt wird ein Sparbuch der „xxx“ bei der xxxbank mit einem Guthaben von € 851,83.

Festgehalten wird, dass das Sparbuch lediglich auf den Namen des Herrn xxx lautet und müssen der neu gewählte Obmann sowie Herr xxx das Sparbuch noch auf die Weggemeinschaft umschreiben lassen.

Der neugewählte Obmann wird gefragt, ob er nun den Vorsitz übernehmen will, was er verneint.

Tagesordnungspunkt 4: wird von der Tagesordnung gestrichen und nicht diskutiert, weil Herr xxx am 02.02.2022 bei der Agrarbehörde angerufen hat und sich einerseits für die Teilnahme bei der VV wegen Krankheit entschuldigt hat sowie andererseits mitteilte, dass eine Beanteilung für ihn als Mitglied bei der BG noch fraglich erscheint. Er sagte, er ist sich nicht sicher, ob er der Weggemeinschaft beitreten möchte. Deshalb macht es in der heutigen VV auch keinen Sinn darüber zu diskutieren. Sobald er eine Entscheidung gefasst hat, könne man dies jederzeit in einer neuen VV nachholen und beschließen.

Zu Tagesordnungspunkt 5: es wird festgestellt, dass der Kanalanschluss des Herrn xxx kein Thema ist und dies eventuell nach Bedarf in der nächsten Vollversammlung diskutiert wird, weil es nicht, wie zuvor angenommen, den Weg der Bringungsgemeinschaft betrifft.

Zu Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung der Satzung

Die Satzung, wie in der Beilage 1 zu diesem Protokoll, wurde beschlossen und mit einfacher Mehrheit angenommen.

Die „Dafür-Stimmen“ sind: die Anteile der Ehegatten xxx (31) sowie jene des Herrn xxx (10)

Die Gegenstimme ist der Anteil von Herrn xxx (5).

Somit wurde die, in der Beilage 1 zu diesem Protokoll, angefügte Satzung mit einer Mehrheit von 41:5 Anteilen rechtsgültig beschlossen.

Ergänzend bringt Herr xxx zur Rechtfertigung seiner Gegenstimme wie folgt vor:

„Grundeigentümer xxx vlg. xxx lehnt die vorgelegte Satzung ab, mit der Begründung, dass die Satzung auf das Gründungsübereinkommen und die Dreiergemeinschaft abgestimmt sein muss. Außerdem wird einer Körperschaft öffentlichen Rechtes keine Zustimmung erteilt.“

Die Sitzung wird geschlossen.

Ende: 14.00 Uhr“

Die Satzung der Bringungsgemeinschaft, welche mit Tagesordnungspunkt 6 beschlossen wurde, enthält in § 9 Abs. 2 Folgendes:

„Gegen Beschlüsse der Vollversammlung können überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine begründete (Minderheits)-Beschwerde richten.

Mitglieder, welche der Vollversammlung ferngeblieben sind, steht eine Beschwerderecht nicht zu.“

Mit Schreiben vom 10.2.2022 erhebt der Beschwerdeführer folgende Minderheitenbeschwerde:

„Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen die Beschlüsse und das Protokoll der Vollversammlung Einspruch. Folgend finden Sie die Begründungen dazu.

1. Einspruch gegen das übermittelte Protokoll:

oAm Beginn des Tagesordnungspunktes 2 wurde von unserer Seite gefragt welche Strukturen die Bringungsgemeinschaft aktuell hat und was wir aktuell eigentlich sind. Die Sitzungsführerin hat dann gesagt, das machen wir später, Frau xxx hat dann mit Zustimmung von mir xxx gesagt, dass dies bitte Protokolliert wird, leider Fehlt dieser Text im Protokoll. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dieses Thema nicht mehr angesprochen bzw. die Fragen dazu protokolliert.

oDes Weiteren wurde im Protokoll zu Tagesordnungspunkt 6 meine Aussage einem xxx vlg. xxx zugeschrieben was nicht richtig ist.

2. Einspruch gegen die Obmannwahl: Vor der Obmannwahl wurde von xxx, mit meiner Zustimmung, die Frage gestellt ob es nicht sinnvoll wäre eine eventuelle Obmannwahl erst nach dem verabschieden einer Satzung durchzuführen, da ja noch nicht klar ist ob die Satzung am Ende des Tages die Funktion eines Obmannes beinhalten würde. Die wurde von der Sitzungsleiterin verneint und auch nach Aufforderung nicht protokolliert. Da der Iststand der Regulative am Beginn der Sitzung nicht ganz klar war und dies auch nicht vermittelt wurde erhebe ich Einspruch gegen diesen Tagesordnungspunkt.

3. Einspruch gegen die beschlossene Satzung

oDie beschlossene Satzung wurde von der Behörde vorgegeben ohne, dass vorher bei einer Mitgliederversammlung erhoben wurde welche spezifischen Strukturen von den Mitgliedern gewünscht sind. Die Behörde hat bei der Erstellung der Satzung nicht erhoben welche Strukturen hier passend wären um auch die Minderheitenrechte sicherzustellen, da es sich bei der Bringungsgemeinschaft um eine Ausgabengemeinschaft handelt und Mehrheitsbeschlüsse sich direkt auf das Vermögen einzelner auswirken können. So kann eine Investition in den Weg beschlossen werden, welche die finanziellen Möglichkeiten einzelner Mitglieder übersteigen. Hier wäre es möglich, dass Luxusausgaben die über die normale Instandsetzung am Weg hinausgehen, von allen Beteiligten zu tragen sind ohne, dass dies zu verhindern wäre. Des Weiteren ist in der beschlossenen Satzung nicht sichergestellt, dass eine fahrlässige Beschädigung des Weges durch Mehrheitsteilhaber NICHT von allen Beteiligten an der Bringungsgemeinschaft zu bezahlen ist. Bei diesen Fällen ist es durchaus möglich, dass eine Mehrheitspartei das private Vermögen einzelner ausgibt und diese dies nicht verhindern können.

oBei der Bringungsgemeinschaft handelt es sich um eine sehr kleine Gemeinschaft mit wenigen Mitgliedern, deshalb ist die mit der Satzung installierte Struktur mit einem Obmann zu hinterfragen, da die notwendigsten, bürokratischen Aufgaben auch von einem Postbevollmächtigen ausgeführt werden könnte, der bei Bedarf die Mitgliederversammlung einberuft oder für notwendige Reparaturen einen Umlaufbeschluss einholt (letzteres war seit Bestehen des Weges nie notwendig). Eine Struktur wie diese würde die Transparenz erhöhen und auf lange Sicht das Vertrauen untereinander verbessern bzw. festigen. Denn so wissen alle Mitglieder immer Bescheid was aktuell los ist und das Vertrauen untereinander wird gestärkt. Die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens kann durchaus auch die Person machen, welche die Funktion des Postbevollmächtigen ausübt. Damit die interne Verwaltung keine Kosten verursacht wäre es sinnvoll, dass der Postbevollmächtigte mit jeder Periode nach einem vorgegebenen Schema wechselt, da dann alle Mitglieder einmal der Aufgabe nachgehen und so sich auf Dauer von X Jahren die Aufgabe teilen und jeder ungefähr ähnlich viel Aufwendungen für die Bringungsgemeinschaft erbringt. Wie dies genau aussehen kann, wäre in einer Versammlung aller Mitglieder ohne Zeitdruck zu diskutieren.

oZusammenfassung zu Punkt 3: die beschlossene Satzung lässt es zu, dass einzelne Mehrheiten das private Vermögen anderer Mitglieder ausgeben können obwohl diese Ausgaben fahrlässig verursacht wurden oder eine Luxusinvestition darstellen welche für die Wegerhaltung nicht notwendig wären. Hier bedarf es auf jeden Fall einen Minderheitenschutz bei der Verwaltungsstruktur wäre eine transparenzfördernde Struktur zu begrüßen, welche am Ende des Tages die Gleichheit der Mitglieder wahrt und sichert.

4. Nichtverlesung des Protokolls:

Am Ende der Sitzung wurde das Protokoll nicht verlesen und die Richtigkeit durch die Mitglieder nicht bestätigt.“

In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Sachbearbeiterin und Unterzeichnerin des Bescheides ist die gleiche Person der belangten Behörde, die auch die Vollversammlung geleitet und protokolliert hat.

In der mündlichen Verhandlung führt die Leiterin der Vollversammlung aus, dass sie auch das Sitzungsprotokoll dazu abgefasst hat und diese Sitzungsprotokoll allen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft übermittelt wurde. Sie hat für die Abfassung des Protokolls ein Tonband verwendet und sämtliche Dinge, die sodann in der Niederschrift verschriftlich wurden laut ins Tonband gesprochen. Am Ende hat sie noch an die Anwesenden die Frage gerichtet, ob noch jemand etwas zu ergänzen hat, was von den Anwesenden verneint wurde. Das Protokoll, dass sich im Verwaltungsakt befindet, stellt den Inhalt der Sitzung der Vollversammlung, so wie die Leiterin es wahrgenommen hat, dar.

Mit dem Beschwerdeführer und seine Ehefrau hat ein Gespräch im Dezember 2021 stattgefunden und wurde dabei auch ein Aktenvermerk angefertigt. In diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Behördenvertreterin die Vollversammlung organisiert und leitet und auch eine Mustersatzung zur Verfügung stellt.

Dies hat sie auch gemacht. Bei diesem Gespräch wurde signalisiert, dass es Änderungswünsche zur Satzung geben werde, tatsächlich sind solche Änderungswünsche bei der Behörde nicht eingebracht worden und hat die Behördenvertreterin daher die Mustersatzung an alle Mitglieder gemeinsam mit der Einladung zur Vollversammlung versendet. Vor der Vollversammlung sind keine Änderungswünsche bekannt gegeben worden. In der Vollversammlung wurden zwei Beschlüsse gefasst und zwar so, wie sie im Protokoll festgehalten wurden. Die Behördenvertreterin hat bei der Vollversammlung besprochen bzw. erklärt, was eine Bringungsgemeinschaft ist. Da der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren auch Obmannfunktion in Bringungsgemeinschaften ausgeübt hat, ist die Behördenvertreterin davon ausgegangen, dass ihm das Wesen einer Bringungsgemeinschaft bekannt ist.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie die Angaben der Zeugin und des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

III. Beweiswürdigung

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vollversammlung von der gleichen Person geleitet wurde, welche auch das Protokoll verfasst hat und welche den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist nachvollziehbar und trifft auch zu. Dass dadurch kein faires Verfahren vorgelegen ist, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, da die Mitarbeiterin der Agrarbehörde nicht Partei des Verfahrens ist, sondern lediglich die Aufsichtsfunktion der Behörde wahrgenommen hat.

Das Beweisverfahren hat ergebe und wird dies auch nicht bestritten, dass in der Vollversammlung zwei Beschlüsse gefasst wurden, nämlich wer zukünftig Obmann der Bringungsgemeinschaft sein soll und der Beschluss über die Satzung. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, sondern kritisiert er die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. Dazu ist festzuhalten, dass die Tagesordnungspunkte, in der Reihenfolge wie in der Einladung angeführt, abgehandelt wurden. Dass der Beschwerdeführer einen Nachteil durch die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte in Bezug auf die Wahl des Obmannes haben konnte, ist nicht erkennbar.

Zur beschlossenen Satzung führt der Beschwerdeführer aus, dass diese von der Behörde vorgegeben worden wäre. Es trifft zwar zu, dass die Behörde die Satzung vorgeschlagen hat, es wäre aber durchaus möglich gewesen, dazu Änderungsanträge zu stellen oder eine andere Satzung vorzulegen; dies ist aber offenbar nicht erfolgt. Dass die Satzung keine Minderheitenrechte enthält ist nicht nachvollziehbar, da eine Minderheitenbeschwerde in § 9 Abs. 2 der Satzung enthalten ist.

Dass das Protokoll am Ende der Vollversammlung nicht verlesen wurde trifft zu, es ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Zudem ist kein Wortprotokoll geführt worden, sondern wurden die wesentlichen Punkte der Vollversammlung festgehalten.

IV. Gesetzliche Bestimmungen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. 4/1998 idF LGBl 106/2020 lauten wie folgt:

„§ 15

Satzung, Organe

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

a)die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;

b)die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

c)Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;

d)die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;

e)das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

f)die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss und die Rechnungsprüfung;

g)die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen;

h)die Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen und die Aufnahme von Darlehen und den Abschluss von Leasingverträgen;

i)die Pflicht der Vollversammlung, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.

§ 18

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Missstandes durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.

(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.

(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn

a)die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

b)die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

c)die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.

(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluss von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden.“

V. Rechtliche Erwägungen

1. Allgemeines

Gemäß § 15 Abs. 1 lit. e K-GSLG sind in die Satzungen einer Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über das Recht einer Minderheit gegen Mehrheitsbeschluss eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben.

Die Satzung der Bringungsgemeinschaft sieht ausdrücklich im § 9 Abs. 2 vor, dass gegen Beschlüsse der Vollversammlung überstimmte Mitglieder binnen 8 Tage an die Agrarbehörde schriftlich eine begründete Minderheitsbeschwerde richten können.

Die Vollversammlung hat am 3.2.2022 stattgefunden und wurde der Beschwerdeführer zu den Tagesordnungspunkten 3 und 6 überstimmt und hat sodann mit Schreiben vom 10.2.2022 Minderheitenbeschwerde erhoben. Es liegen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Minderheitenbeschwerde vor.

Grundsätzlich sind bei Minderheitenbeschwerden die Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde und in weiterer Folge auch vom Landesverwaltungsgericht dahin zu prüfen, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0114). Eine Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses ist nach der Rechtsprechung nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz, eine Verordnung verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH 26.5.2011, 2011/07/0131; 23.2.2017, Ra 2017/07/0004; 24.5.2018, Ra 2018/07/0351). Die Agrarbehörde als auch das Verwaltungsgericht haben in einem solchen Verfahren lediglich kassatorische Entscheidungsbefugnis, d.h. es wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss behoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Sache steht weder der Verwaltungsbehörde noch dem Verwaltungsgericht zu (VwGH 22.2.1978, 2177/76).

2. Zum Einspruch gegen das übermittelte Protokoll

Da in diesem Zusammenhang kein Beschluss in der Vollversammlung gefasst wurde, hat die Agrarbehörde zu Recht diesen Einspruch zurückgewiesen.

3. Zum Einspruch gegen die Obmannwahl

Der Beschwerdeführer wendet sich hier lediglich gegen die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bringt aber nichts vor gegen die Obmannwahl selbst. Zudem ergibt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 K-GSLG, dass in der Vollversammlung die Organe zu wählen sind und die Satzung zu beschließen ist. Aus § 15 Abs. 3 KGSLG geht klar hervor, dass als Organe jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen sind. Dass zunächst die Obmannwahl vorgenommen wurde und danach erst die Satzung beschlossen wurde, entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

4. Zum Einspruch gegen die beschlossene Satzung:

Welche Bestimmung in einer Satzung aufzunehmen sind, wird in § 15 Abs. 1 K-GSLG vorgegeben. Auch bei der beschlossenen Satzung ist nicht erkennbar, dass diese gegen die oben angeführte Bestimmung verstößt.

5. Zum Einspruch gegen die Nichtverlesung des Protokolls

Zu diesem Punkt wurde seitens der Mitglieder in der Vollversammlung kein Beschluss gefasst, weshalb der Beschwerdeführer auch in seinen Rechten nicht verletzt sein kann.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass eine Diskussion, wer sie eigentlich sind, nicht stattgefunden habe, so ist dazu auszuführen, dass eine solche Diskussion nicht über eine Minderheitenbeschwerde eingefordert werden kann. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung der Satzung nicht mitwirken habe können, ergibt sich aus der Niederschrift nicht, zumal vom Beschwerdeführer selbst keine Abänderungsanträge zur Satzung eingebracht worden sind. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Bringungsgemeinschaft nach dem K-GSLG nicht im rechtsfreien Raum steht, sondern vielmehr nur nach den gesetzlichen Vorgaben einzurichten ist und zu agieren hat.

Da keine Rechtswidrigkeit in den gefassten Beschlüssen erkennbar ist und darüber hinaus der Beschwerdeführer in den von ihm kritisierten Punkten nicht im Rahmen einer Minderheitenbeschwerde vorgehen kann, war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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