LVwG K KLVwG-702/9/2022

KLVwG-702/9/2022Tribunal administratif régional28 juil. 2022

Regest

Verkehrsrecht, Mautprellerei, Nachzahlungsverpflichtung, Nachzahlungsbereich, Ersatzmaut, GO-Box

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-702/9/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.702.9.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 30.03.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 20 Abs. 2 iVm § 6 BStMG zu Recht:

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe

F o l g e g e g e b e n ,

als die Geldstrafe gemäß § 20 VStG auf EUR 150 und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde EUR 15 zu leisten.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

I.Bisheriger Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 30.03.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe als Fahrzeuglenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx (xxx) und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t am 11.08.2021 um 11:23 Uhr in Österreich die Bundesstraße xxx (xxxautobahn), im Bereich Mautabschnitt „xxx“ in Fahrtrichtung xxx, bei Kilometer xxx und somit das mautpflichtige Straßennetz benutzt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil – wie festgestellt worden sei – das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 iVm §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 BStMG verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe von EUR 300 (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ASFINAG Strafanzeige erhoben habe, ohne vorher über die Zahlungsaufforderung informiert zu haben. Dies habe dazu geführt, dass der Betrag von EUR 240 auf EUR 330 gestiegen sei. Am 02.11.2021 sei eine Ersatzmautforderung an die Zulassungsbesitzerin verschickt worden; diesen Brief habe diese leider nicht erhalten. Es könne aber nicht sein, dass die Ersatzmautforderung nicht zustellbar war, da die Anschrift richtig sei. Dass der Brief den Beschwerdeführer nicht erreicht habe, sei nicht sein Verschulden.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Am Landesverwaltungsrecht Kärnten fand am 09.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher ein informierter Vertreter der ASFINAG einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ersuchte um Zustellung der Niederschrift, da ihm ein persönliches Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung aufgrund der Entfernung nicht möglich sei. Diesem Ersuchen ist das Landesverwaltungsgericht nachgekommen und hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 24.06.2022 schriftlich Stellung genommen.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer lenkte am 11.08.2021 um 11:23 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf der xxx der xxxautobahn beim xxx bei Kilometer xxx. Es handelte sich dabei um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t. Das Fahrzeug war mit einer GO-Box ausgestattet und wurde diese auch mit EUR 80 auf der Fahrt nach Italien aufgeladen. Auf der Rückfahrt informierte die GO-Box den Beschwerdeführer über akustische Signale, dass nachgeladen werden muss.

Die GO-Box gibt 2 Signaltöne ab, sobald das Guthaben EUR 30 unterschreitet und 4 Signaltöne, wenn das Guthaben gänzlich aufgebraucht ist. Die GO-Box übermittelte am Tattag insgesamt dreimal den zweimaligen sowie zwölfmal den viermaligen Signalton.

Ist das Guthaben aufgebraucht, ist sofort die nächste Vertriebsstelle aufzusuchen. Eine Nachzahlung kann innerhalb einer Frist von 5 Stunden und 100 km an einer Vertriebsstelle vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehaben bei einer Tankstelle bei xxx die GO-Box wieder aufzuladen bzw. nachzuzahlen, spätestens hätte er dies in xxx bei der Mautstelle der ASFINAG tun müssen, um den 100 km Bereich einzuhalten.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Nachzahlung für die Mautabschnitte vom 11.08.2021 11:25 Uhr bis 12:32 Uhr (xxx bis xxx) getätigt. Für den davorliegenden hier angezeigten Mautabschnitt liegt keine Nachzahlung vor, weil die 100 km Grenze bereits überschritten war, als der Beschwerdeführer eine Vertriebsstelle aufgesucht hat. Es wurde ein Mautbetrag von EUR 1,090 nicht beglichen; diese konnte auch nicht beglichen werden.

An einer Tankstelle in Deutschland hat der Beschwerdeführer die Go-Box wieder zurückgegeben. Der Tankwart hat den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht, dass nicht die ganze Maut bezahlt wurde. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass alles nachgezahlt wurde, daher hat er sich auch nicht mit der ASFINAG in Verbindung gesetzt.

An die Zulassungsbesitzerin des gelenkten Fahrzeuges wurde von der ASFINAG eine Zahlungsaufforderung zur Entrichtung einer Ersatzmaut in der Höhe von EUR 240 mit Schreiben vom 02.11.2021 mittels Einschreiben versendet.

Obwohl am Schreiben die vollständige und richtige Adresse der Zulassungsbesitzerin angeführt war, wurde dieses von der Post retourniert mit der Anmerkung „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Da das Aufforderungsschreiben zur Leistung einer Ersatzmaut nicht zugestellt werden konnte, wurde die Ersatzmaut auch nicht bezahlt und daher die Anzeige erstattet.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, die Angaben des informierten Vertreters der ASFINAG in der mündlichen Verhandlung und die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers.

III.Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit über 3,5 t im mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat. Dem Beschwerdeführer war auch bewusst, dass das Guthaben auf der GO-Box aufgebraucht war und ist er auch zu einer entsprechenden Stelle zum Aufladen zugefahren; dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber bereits den 100 km Radius überschritten und war daher eine Nachzahlung für die gesamte nicht geleistete Maut nicht mehr möglich und blieb somit ein Betrag von etwas über EUR 1 übrig, wie der Vertreter der ASFINAG in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegt. Dass der Beschwerdeführer nicht die gesamte Maut entrichtet hatte, war diesem nicht bewusst, da er einerseits eine Nachzahlung geleistet hatte und andererseits bei der Rückgabe der GO-Box darüber nicht informiert worden ist. Der informierte Vertreter der xxx führt auch aus, dass es durchaus sein kann, dass bei der Rückgabe darüber nicht informiert wird, daher ist diesen Angaben des Beschwerdeführers Glauben zu schenken. Da dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass er die gesamte Maut nicht entrichtet hatte, ist auch nachvollziehbar, weshalb er sich mit der ASFINAG nicht in Verbindung gesetzt hatte. Aus welchem Grund die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht zustellbar war, ist nicht nachvollziehbar, da die angeführte Adresse die richtige ist. Fakt ist, dass die Ersatzmaut nicht bezahlt wurde.

IV.Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes – BStMG, BGBl. I 109/2002 idF BGBl I 155/2021, lauten wie folgt:

Mautpflicht

§ 6.

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Mautentrichtung

§ 7.

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

(2) Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 3 und des Artikels 7j Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.

(3) Der Mautgläubiger hat zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen. Der Mautgläubiger hat im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener EETS-Anbieter zu führen, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.

(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520 sind in der Mautordnung zu treffen.

(5) Mautdienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 haben den Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu entsprechen.

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

§ 8.

(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.

(4) Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

Mautprellerei

§ 20.

(1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz oder zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 11 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.

(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

(6) Die Rückforderung gemäß § 19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.

In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, GZ:325.009/1-I/K2-2003 zuletzt 2020-0.806.564 (Version 62; gültig zum Tatzeitpunkt) wird Folgendes angeführt:

7 NACHENTRICHTUNG DER MAUT

7. 1 Nachzahlung bei GO VERTRIEBSSTELLEN / Mautaufsichtsorganen

Für ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldete und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge besteht die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-PayKontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel, auf die Verwendung einer GO-Box nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gemäß Punkt 5.7.2, die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie oder einer zu niedrigen Tarifgruppe zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden. Nachzahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese auf das im Zeitpunkt der Nicht- oder Teilentrichtung verwendete Kraftfahrzeugkennzeichen vorgenommen werden.

• Eine Nachzahlung für eine nicht ordnungsgemäße Mauttransaktion (keine oder nur Teilentrichtung der Maut) kann bei einer GO VERTRIEBSSTELLE oder bei einem MAUTAUFSICHTSORGAN (siehe Punkt 9) im Zuge der Betretung (Anhaltung) erfolgen, wenn die Nachzahlung der nicht ordnungsgemäßen Mauttransaktion innerhalb des NACHZAHLUNGSBEREICHES erfolgt.

• Der NACHZAHLUNGSBEREICH eines MAUTAUFSICHTSORGANES beträgt 100 km (in beiden Fahrtrichtungen) auf dem mautpflichtigen Straßennetz, gemessen ab dem aktuellen Kontrollstandort (Ort der Betretung).

• Der NACHZAHLUNGSBEREICH einer GO VERTRIEBSSTELLE beträgt 100 km (in beiden Fahrtrichtungen) auf dem mautpflichtigen Straßennetz, gemessen ab dem Standort der GO VERTRIEBSSTELLE (Vertriebsstelle am mautpflichtigen Straßennetz, z.B. AutobahnRaststätte) oder gemessen ab der der Vertriebsstelle nächstgelegenen Anschlussstelle, (Vertriebsstelle am untergeordneten, nicht mautpflichtigen Straßennetz).

• Die Nachzahlung ist nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion (keine oder nur Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat, erlaubt. Dabei wird die Referenzzeit des Mautsystems herangezogen.

• Nutzer von GO-Boxen haben diese zur Durchführung der Nachzahlung bei der GO VERTRIEBSSTELLE vorzulegen.

• Der Kraftfahrzeuglenker des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges hat bei der GO VERTRIEBSSTELLE bzw. bei Betretung (Anhaltung) gegenüber dem Mautaufsichtsorgan den Ort der ersten Nicht- oder Teilentrichtung zu nennen sowie gegebenenfalls weitere Angaben zur Art der darauf folgenden Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu machen.

Anhand der Angaben des Kraftfahrzeuglenkers (Nennung des Ortes der ersten Nicht- oder Teilentrichtung, die Anzahl der tatsächlich am Kraftfahrzeug vorhandenen Achsen zum Zeitpunkt der Nicht- / Teilentrichtung etc.) sowie unter Vorlage etwaiger Beweismittel (z.B. Fahrtenschreiber) und unter Vorlage der GO-Box (um Doppelzahlungen zu vermeiden, wird ein Abgleich mit gegebenenfalls im Fahrzeuggerät gespeicherten Mauttransaktionen durchgeführt) wird die Höhe der geschuldeten Maut ermittelt und so der nach zu entrichtende Betrag festgesetzt. Sollte der auf diese Weise ermittelte Betrag unter 0,10 EUR liegen, wird dieser auf 0,10 EUR aufgerundet. Eine Nachzahlung für eine EURO-Emissionsklasse, die einer günstigeren als der tatsächlichen (bzw. tatsächlich nachgewiesenen) Tarifgruppe zugeordnet ist, setzt voraus, dass der Kraftfahrzeuglenker jene EURO-Emissionsklasse bekannt gibt, für die der Differenzbetrag in Form der Nachzahlung entrichtet werden soll.

Wird der Kraftfahrzeuglenker von Mautaufsichtsorganen angehalten, ist die Nachzahlung unmittelbar bei diesen vorzunehmen. Eine Nachzahlung kann im Falle der nicht dauerhaften Anbringung der GO-Box sowie im Falle eines nicht dauerhaft sichtbar angebrachten behördlichen Kraftfahrzeugkennzeichens (siehe Punkt 8.2.4.3) nur an einer GO VERTRIEBSSTELLE und nicht direkt beim Mautaufsichtsorgan vorgenommen werden. In jenen Fällen, für welche gemäß Punkt 7.3 in Verbindung mit Punkt 8.2.4.3.3 eine automationsunterstützte Nachverrechnung der nicht ordnungsgemäß entrichteten Maut erfolgt, ist eine Nachzahlung nicht verpflichtend.

….

8.2.4.3. 1 Folgende Signale gelten als Information für den jeweiligen Kraftfahrzeuglenker

• Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt.

• Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung wird zwar auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt, dessen ungeachtet ist es jedoch notwendig, unverzüglich die nächst mögliche GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen. Das Nichtbeachten dieser Aufforderung kann automatisch zu einer GO-Box Sperre führen (siehe Punkt 8.2.4.3.2). Dieses Informationssignal ertönt daher insbesondere in folgenden Fällen: - das Mautguthaben (nur im Pre-Pay Verfahren) ist unter den Grenzwert in Höhe EUR 30,00 gefallen (der Kunde hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), - das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay Verfahren), - die Gültigkeitsdauer der GO-Box läuft innerhalb der nächsten zwei Monate ab, - es ist eine Änderung der auf der GO Box gespeicherten Daten erforderlich, - der Kunde wird zum Austausch der GO-Box oder - zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anbringung der GO-Box aufgefordert.

8.2.4.3. 2 Vom Kraftfahrzeuglenker zu beachtendes akustisches Signal

• Vier kurze Signaltöne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden. Dieses Signal ertönt daher insbesondere in folgenden Fällen: - vom Kunden wurden die Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet, - die GO-Box wurde aufgrund Rückrufes zum Austausch gesperrt, - bei technischen Mängeln bzw. festgestellten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung oder - bei Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse. In diesem Fall hat der Kraftfahrzeuglenker seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht.

10.3.1. 2 Aufforderungsverfahren im Nachhinein

Wird eine Übertretung durch Mautaufsichtsorgane dienstlich wahrgenommen oder wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt, kann dem/einem der Zulassungsbesitzer eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden. Die schriftliche Aufforderung enthält neben der Höhe der zu leistenden Ersatzmaut unter anderem eine Identifikationsnummer oder eine Rechnungsnummer und die Bankverbindung. Die Ersatzmaut ist auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto unter Angabe der in der Aufforderung angegebenen Identifikationsnummer oder Rechnungsnummer zu überweisen. Der Verpflichtung zur Leistung der Ersatzmaut wird entsprochen, wenn diese binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer (oder Rechnungsnummer) enthält. Die Ersatzmaut kann nicht in Teilzahlungen bezahlt werden. Sollten Teilzahlungen einlangen, so werden diese unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 (inkl. 20 % Umsatzsteuer) rücküberwiesen. Dies gilt auch für verspätete Zahlungen und Zahlungen ohne Angabe der korrekten Identifikationsnummer oder Rechnungsnummer, sowie Zahlungen auf ein anderes als ASFINAG Mautordnung Seite 113 von 143 Version 62 das auf der Ausfertigung der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut bekannt gegebenem Konto. Bei Überzahlungen von unter EUR 5,00 erfolgt keine Rücküberweisung (sonst zur Gänze).

V.Rechtliche Beurteilung

Die Benutzung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Zur Entrichtung der Maut ist bei solchen Fahrzeugen eine GO-Box zu verwenden. Diese GO-Box gibt Signaltöne ab, wenn die Maut entrichtet wurde, wenn das Guthaben unter EUR 30 fällt bzw. wenn das Guthaben gänzlich aufgebraucht ist. 4 kurze Signaltöne signalisieren, dass keine Mautentrichtung erfolgt ist und der Fahrzeuglenker seiner Nachzahlungsverpflichtung nachzukommen hat. Dies bedeutet, dass der Fahrzeuglenker zu einer GO-Vertriebsstelle zu fahren hat und zwar innerhalb des Nachzahlungsbereiches von 100 km.

Im gegenständlichen Fall hat die GO-Box im Fahrzeug, welches vom Beschwerdeführer gelenkt wurde, 4 kurze Signaltöne über einen längeren Bereich immer wieder (12mal) abgegeben. Der Beschwerdeführer ist schließlich auch zu einer GO-Vertriebsstelle zugefahren und hat dort auch eine Nachzahlung vorgenommen. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit dem Zufahren zu einer GO-Vertriebsstelle zu lange zugewartet und war daher bereits außerhalb des Nachzahlungsbereiches von 100 km. Er hatte davor innerhalb des 100km-Bereiches zweimal die Möglichkeit zu einer GO-Vertriebsstelle zuzufahren.

Es wurde daher die Maut in dem im Straferkenntnis eingeführten Bereich nicht ordnungsgemäß entrichtet.

Die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges wurde von der ASFINAG deshalb auch zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert. Obwohl die richtige Adresse der Zulassungsbesitzerin in diesem Schreiben angeführt war, konnte das Aufforderungsschreiben aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zugestellt werden. Es wurde daher auch dir Ersatzmaut nicht bezahlt und als Folge ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

§ 20 Abs. 4 BStMG sieht vor, dass die Tat straflos wird, wenn der Mautschuldner der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. Die Tat wird aber dann nicht straflos, wenn die Ersatzmaut nicht entrichtet wurde, mag auch die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaus aus welchen Gründen immer unterblieben oder dem Zulassungsbesitzer nicht zugekommen sein (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0174).

Da der Beschwerdeführer als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt hat, ohne die geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, liegt eine Verwaltungsübertretung vor.

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges auch nicht glaubhaft darlegen, dass ihn an der Verletzung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, zumal er selbst angibt, dass ihm der 4-malige Signalton aufgefallen ist und er trotzdem nicht rechtzeitig zu einer GO-Vertriebsstelle zugefahren ist, obwohl er dies unverzüglich tun hätte müssen. Da der Beschwerdeführer auf den Signalton nicht entsprechend reagiert hat, liegt auch ein schuldhaftes Verhalten vor.

VI.Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 bis EUR 3000 zu bestrafen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Der Zweck der hier übertretenen Bestimmung liegt darin, dass für die Benützung der Bundesstraßen eine Maut eingehoben werden soll, um ein entsprechendes Straßennetz in entsprechender Qualität aufrecht zu erhalten und ausbauen zu können. Diese Bestimmung dient daher dem Erhalt und dem Ausbau des Straßennetzes und ist der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht als geringfügig zu werden, da ihm der Signalton der Go-Box aufgefallen ist und er trotzdem nicht rechtzeitig reagiert hat.

Als Milderungsgrund ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur einen äußerst geringen Betrag der Maut (etwas über EUR 1) nicht beglichen hat und dass diesem auch nicht bewusst war, dass nicht die gesamte Maut bezahlt wurde. Zudem ist zu beachten, dass aus nicht erklärbaren Gründen die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht zugestellt werden konnte. Erschwerungsgründe sind keine hervorgetreten. Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe beträchtlich und war daher die Geldstrafe gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte der Mindeststrafe zu reduzieren.

Die nun verhängte Geldstrafe entspricht den von der Behörde festgestellten persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und ist geboten, um diesen von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Ebenso ist die verhängte Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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