LVwG K KLVwG-2209/11/2020

KLVwG-2209/11/2020Tribunal administratif régional28 juil. 2022

Regest

Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, Bauernhaus, abweichende Bauausführung, auflösende Bedingung, Erlöschen, konsenslose Errichtung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2209/11/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2209.11.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.11.2020, Zahl: xxx, wegen Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 57 iVm § 55 Abs. 1 lit. c) sowie § 5 Abs.1 lit. i) Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.11.2020, Zahl: xxx wurde xxx, xxx, xxx, gemäß § 57 Abs. 1 und 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, verpflichtet, das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Bauernhaus mit Stützwand und darüber liegender Terrasse sowie die errichteten Steinschlichtungen, unter Einhaltung näher angeführter Auflagen, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweise. Das zu errichtende Gebäude liege in der freien Landschaft (nördlich vom geschlossenen Siedlungsbereich xxx – am Plateau des Gst.Nr. xxx) und in keinem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet.

Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2016 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bauernhauses auf der Grundlage der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie unter Auflagen erteilt worden. Als Auflage sei im Bescheid vom 25.02.2016 festgelegt worden, dass der obere Bereich des Bauernhauses mit einer Lärchenholzfassade auszuführen sei. Die vorgeschriebene Lärchenholzfassade sei vom Beschwerdeführer tatsächlich nicht angebracht worden.

Daher könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer den oberen Bereich des Bauernhauses entgegen der im bekämpften Bescheid vom 25.02.2016 erteilten Auflage nicht mit einer Lärchenholzfassade ausgeführt habe, keinesfalls zum Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung führen.

Des Weiteren werde im Bescheid nicht ausgeführt, gegen welche der in § 9 K-NSG angeführten Versagungsgründe der Beschwerdeführer mit der Ausführung des Bauvorhabens verstoßen habe. Laut belangter Behörde sei die naturschutzrechtliche Bewilligung erloschen, weil das Bauvorhaben nicht bis 31.03.2019 (wie im Bescheid vorgeschrieben) fertiggestellt worden sei.

Das sei deshalb unrichtig, weil das Bauvorhaben mit näher angeführten Projektabweichungen im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins der belangten Behörde am 08.08.2019 fertiggestellt gewesen sei. Eine von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines Bauvorhabens könne nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben im Sinne der naturschutzrechtlichen Bewilligung als „nicht fertiggestellt“ anzusehen wäre. In der Ausführung des Bauvorhabens in Form einer vorgehängten Lärchenholzverschalung liege kein Versagungsgrund gemäß § 9 K-NSG vor. Das Bauvorhaben hätte daher naturschutzrechtlich auch dann bewilligt werden müssen, wenn plangemäß ein Walmdach und eine Terrasse mit Steinschlichtmauer zur Ausführung gebracht worden wäre. Tatsächlich sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Baumaßnahmen einen Versagungsgrund nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes hätten bilden können. Sie seien keinesfalls geeignet, das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig zu beeinflussen, den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig zu beeinträchtigen oder eine Zersiedelung einzuleiten oder fortzusetzen.

Auch die Umstände, dass das Bauvorhaben allenfalls geringfügig nach Südosten abgerückt worden sei und südöstlich dreigeschossig in Erscheinung trete, vermögen keine naturschutzrechtlich relevanten Versagungsgründe gemäß § 9 K-NSG zu begründen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne die Nichterfüllung von Auflagen nicht zum Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung führen. Die Entfernung des fertiggestellten Gebäudes sei im Sine des § 57 Abs. 1 2.Satz K-NSG nicht möglich, weil dies für den Beschwerdeführer im Ergebnis wirtschaftlich unzumutbar sei. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer nachträglich die Errichtung einer Lärchenholzfassade vorschreiben müssen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt. In diesem hatte der naturschutzfachliche Amtssachverständige die Fragen, ob sich die verfahrensgegenständliche Baulichkeit in der freien Landschaft befinde, ob das Bauprojekt entsprechend der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt worden sei und ob das Bauprojekt das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusse, beantwortet.

Am 04.04.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und der naturschutzfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Es wurden der Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde gehört sowie das Gutachten des Amtssachverständigen erörtert.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 25.02.2016, Zahl: xxx, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bauernhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf der Grundlage der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen erteilt. Für die Fertigstellung des genehmigten Vorhabens wurde – bei sonstigem Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung – der 31.03.2019 festgelegt.

Am 08.08.2019 wurde im Rahmen einer Überprüfung durch das Baubezirksamt xxx festgestellt, dass das Projekt folgende wesentliche Abweichungen vom bewilligten Vorhaben aufweist:

-das Gebäude tritt südöstlich dreigeschossig in Erscheinung. In den bewilligten Projektunterlagen ist das Gebäude jedoch zweigeschossig dargestellt;

-größere Gebäudegrundfläche: das südöstlich errichtete Kellergeschoss ist in den bewilligten Projektunterlagen nicht dargestellt;

-anstelle des vorgeschriebenen Walmdaches wurde ein Flachdach errichtet;

-die Auflage, dass der obere Bereich des Bauernhauses mit einer vorgehängten Lärchenholzfassade auszuführen ist, wurde nicht erfüllt. Es wurde eine Putzfassade hergestellt;

-Geländeveränderungen durch die Errichtung von nicht projektierten Stützwandkonstruktionen. Die Steinschlichtungen sind in den Projektunterlagen nicht dargestellt.

Des Weiteren hat ein Vergleich des genehmigten Lageplanes mit dem KAGISAusdruck vom 26.09.2019 ergeben, dass das Gebäude um mindestens 5 m nach Südosten abgerückt wurde und somit nicht am genehmigten Standort errichtet wurde.

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Ödland“ auf.

Die gegenständliche Baulichkeit befindet sich außerhalb der Baulinien in der freien Landschaft. Der Standort des Gebäudes liegt erhöht über den umliegenden Gebäuden. Die räumliche Abgrenzung der bestehenden Objekte ist eindeutig durch die vorhandene Infrastruktur (Straße) gegeben. Die Bebauungslinien grenzen die freie Landschaft im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes zum bebauten Bereich (Siedlungsbereich) eindeutig ab.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, und betreibt als Landwirt Mutterkuhhaltung. Er hält 30 bis 40 Stück Rind und verfügt über ca. 21 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Zudem betreibt er ein Pflegeheim.

Die Hofstelle samt Stall und Wohnhaus befindet sich ca. 100 m Luftlinie vom verfahrensgegenständlichen Gebäude entfernt.

Das Wohnhaus wurde teilweise in ein Pflegeheim umfunktioniert und wohnt dort auch die Mutter des Beschwerdeführers.

Für den abweichend von den Bewilligungen am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichteten Baukörper wurde bis dato weder eine Baubewilligung erteilt noch eine naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt.

Eine entsprechende Umwidmung des Grundstücks hat auch nicht stattgefunden.

III. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der im Gegenstand durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf das im Verfahren erstellte Gutachten.

IV.Rechtsgrundlagen (auszugsweise):

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2021

§ 5

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

[…]

i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

[…]

§ 9

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

[…]

§ 55

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

a) den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

c) Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen sowie gemäß § 52 Abs. 1 befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

§ 57

  1. Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

Im Gegenstand wurde dem Beschwerdeführer der behördliche Auftrag erteilt, das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx errichtete Bauernhaus mit Stützwand und darüber liegender Terrasse sowie Steinschlichtungen innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dies deshalb, weil die naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.02.2016 für das genannte Objekt wegen nicht erfolgter Fertigstellung des bewilligten Objektes bis zum 31.03.2019 erloschen ist. Der Beschwerdeführer hat wesentlich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung gebaut und ist eine von der Bewilligung abweichende Bauführung jedenfalls konsenslos.

Zufolge § 55 Abs. 1 lit. c) K-NSG erlischt nämlich eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung durch Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist diese Bestimmung eindeutig und ist die naturschutzrechtliche Bewilligung für das ursprüngliche Projekt infolge Unterlassung einer der Bewilligung entsprechenden Fertigstellung innerhalb der bescheidmäßig vorgeschriebenen Frist erloschen. Für das tatsächlich errichtete Objekt besteht keine naturschutzrechtliche Bewilligung. Dem Akt ist weder ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist noch eine entsprechende Bewilligung zu entnehmen. Auch hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach um keinerlei Änderungsbewilligung angesucht oder das nunmehr errichtete Objekt samt Außenbereich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unterzogen. Daher weist das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, tatsächlich errichtete Gebäude keine naturschutzrechtliche Bewilligung auf.

Ob das nunmehr errichtete Gebäude einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zugänglich wäre, war jedoch im gegenständlichen Wiederherstellungsverfahren nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht in Abrede gestellt, dass das errichtete Objekt vom ursprünglich bewilligten abweicht.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens war ausschließlich die Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde erteilten Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zumal sich die Sache des Verfahrens immer aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ergibt.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid nicht erloschen, sondern nach wie vor rechtsbeständig sei und dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur nachträglich die Errichtung einer Lärchenholzfassade vorschreiben hätte müssen, wird vom angerufenen Verwaltungsgericht nicht gefolgt.

Die erwähnte nicht ausgeführte Lärchenholzfassade ist nämlich lediglich eine von vielen Abweichungen vom ursprünglichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid, die zum Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung infolge der Unterlassung einer der Bewilligung entsprechenden Fertigstellung innerhalb der bescheidmäßig vorgeschriebenen Frist geführt haben. Diese Rechtsfolge ist im § 55 Abs. 1 lit. c) KNSG auch so vorgesehen und wurde fallbezogen die Bewilligung unter der (auflösenden) Bedingung erteilt, dass die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht bis spätestens 31.03.2019 fertiggestellt ist.

Während Auflagen vollstreckbar sind und ihre Nichtbefolgung den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt sind, unberührt lässt, ist von der Bedingung die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig und treten die Rechtswirkungen der Bedingung ohne weiteren Verwaltungsakt (also ohne bescheidmäßige Aufhebung des Bescheides nach Eintritt der auflösenden Bedingung) von selbst ein.

Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass es sich gegenständlich nicht um ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren, sondern um ein Verfahren zur Beseitigung eines konsenslos errichteten Objekts handelt. Alle beschwerdegegenständlichen Einwände sind jedoch auf ein Bewilligungsverfahren gerichtet. Die Frage, ob ein Bauvorhaben das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst, ist jedenfalls im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Ebenso wäre fallbezogen zu prüfen, ob die geplante Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist und der Einschreiter eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Es ist jedoch aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass für das nunmehr errichtete Bauprojekt um keine naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht wurde. Des Weiteren ist nicht bekannt, ob zwischenzeitig für das beanspruchte Grundstück eine andere Widmung, als jene der „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Ödland“ vorliegt.

Da im Ergebnis für das errichtete Objekt wegen der vom genehmigten Projekt abweichenden Bauweise keine naturschutzrechtliche Bewilligung existiert bzw. die für das beantragte Objekt existierende Bewilligung wegen Zeitablaufes einer der Bewilligung entsprechenden Fertigstellung erloschen ist, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht den in Beschwerde gezogenen Beseitigungsauftrag erteilt.

Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers hingegen war nicht geeignet, eine andere Entscheidung des angerufenen Verwaltungsgerichtes herbeizuführen.

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.