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KLVwG-563/2/2022•LVwG K KLVwG-563/2/2022
KLVwG-563/2/2022Tribunal administratif régional13 juin 2022
Wasserrecht, Bewilligung, Bootssteg, Bootsunterstände, Gemeinde, Parteistellung, Aufrechterhaltung der Wasserversorgung, Anregungsrecht, öffentliche Interessen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.02.2022, Zahl: xxx, mit welchen die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG an die mitbeteiligte Partei erteilt wurde, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.02.2022, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung zum Zu- und Umbau des bestehenden Bootssteges sowie Errichtung von zwei Bootsunterständen auf dem Ufergrundstück Nr. xxx, sowie auf der Seeparzelle Nr. xxx, beide KG xxx, befristet bis zum 31.12.2032 erteilt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung die öffentlichen Interessen nicht beachtet und nicht geprüft habe. Ebenso unberücksichtigt und ungeprüft seien die vorgebrachten öffentlichen Interessen der Gemeinde und die von ihr beschlossenen Grundlagen hinsichtlich der Seeuferentwicklung und Seeuferverbauung geblieben. Keine Beachtung habe das Verbesserungsgebot gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie gefunden. Durch die gegenständliche Bewilligung werde die bisher von Gebäuden unbebaute Uferzone nicht freigehalten, sondern erheblich verbaut und dass Oberflächengewässer durch die Gebäude und durch die anderen sonstigen baulichen Anlagen zusätzlich verbaut.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 38 WRG keine Parteistellung zukomme. Unabhängig davon und lediglich der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass seitens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Gewässerökologie explizit festgehalten worden sei, dass es aus gewässerökologischer Sicht zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes dieses Seebereiches komme. Ganz im Gegenteil werde ein langer, hart verbauter Uferbereich entfernt und ein Naturufer errichtet. Dadurch werde aus Sicht der Wasserrechtsbehörde dem Verbesserungsgebot Rechnung getragen.
II. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 03.05.2021 begehrte die mitbeteiligte Partei die Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz für den Zu- und Umbau des bestehenden Bootssteges sowie die Errichtung von zwei Bootsunterständen. Die mitbeteiligte Partei reicht ein entsprechendes Projekt ein.
Das Projekt soll am Ufergrundstück xxx sowie auf das Seeparzelle xxx beide KG xxx realisiert werden. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Ufergrundstückes xxx KG xxx.
Am 19.08.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, bei welcher auch die Beschwerdeführerin anwesend war. Im Zuge dieses Ortsaugenscheines hat die mitbeteiligte Partei bekannt gegeben, dass eine Antragsänderung unter Anschluss von Austauschplänen erfolgen werde. Das Verfahren wurde bis zum Einlangen der Projektänderung erstreckt und wurde dafür eine Frist bis zum 30.09.2021 festgelegt.
Tatsächlich wurden neue Pläne am 27.09.2021 eingereicht und hat die Beschwerdeführerin zu den neuen Projektunterlagen schriftlich Stellung bezogen. Im Wesentlichen führt die Beschwerdeführerin aus, dass die geplanten Bootsunterstände gebäudeähnliche sonstige bauliche Anlagen darstellen. Diese benötigen eine Baubewilligung. Es liege eine Widmung Grünland-Liegewiese vor. Weiters stellt die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Bestandflächen infrage und führt sie aus, dass die Einbauflächen bzw. die ver- und überbauten Flächen im See sich durch das Projekt vergrößern. Durch die geplanten Maßnahmen werden freie See- und Uferflächen weiter reduziert und die örtliche natur- und landschaftsräumliche Situation verschlechtert. Dem Verbesserungsgebot werde ebenfalls nicht entsprochen.
Im Verfahren wurde ein Sachverständiger aus den Bereich der Gewässerökologie sowie ein Sachverständiger aus dem Bereich Naturschutz beigezogen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wurde dem Verfahren nur zu Beginn beigezogen, der Bescheid wurde dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan nicht zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Bewilligung eines Seeeinbaus geht. Ein bestehender Steg soll zu- und umgebaut werden sowie Bootsunterstände errichtet werden. Betroffen von dieser Maßnahme sind das Grundstück der mitbeteiligten Partei sowie das Seegrundstück. Die Beschwerdeführerin wurde dem Gesamtverfahren, welches auch die naturschutzrechtliche Bewilligung umfasst, beigezogen; eine Parteistellung wurde von der Behörde durch die bloß nachrichtliche Zustellung des Bescheides offenbar nicht gesehen.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl 215/1959 idF BGBl I 73/2018, lauten wie folgt:
Maß und Art der Wasserbenutzung.
§ 13.
(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38.
(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Parteien und Beteiligte.
§ 102.
(1) Parteien sind:
a)
der Antragsteller;
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c)
im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d)
Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e)
diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f)
im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g)
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h)
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
V. Rechtliche Beurteilung:
Im Wasserrechtsgesetz wurden spezielle Regelungen über die Parteistellung im § 102 eingeführt, die zu § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG hinzutreten. Nach § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an einer Sache vermögen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die dem Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Die Inanspruchnahme der Parteistellung beinhaltet also stets entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte.
Die Beschwerdeführerin macht einerseits keine Ansprüche geltend und bringt auch nicht vor, in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Parteistellung ist daher in diesen Zusammenhang nicht erkennbar.
Zudem sieht § 102 Abs. 1 lit. d WRG eine besondere Regelung der Parteistellung der Gemeinde vor. Sie sind Parteien im Verfahren nach § 111a WRG, sonst jedoch nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 WRG und § 31c Abs. 3 WRG zustehenden Anspruchs. Ein Verfahren nach § 111a WRG (Grundsatzgenehmigung bei Großverfahren) liegt im gegenständlichen Fall ebenso wenig vor, wie ein Verfahren nach § 31c WRG (Gewinnung von Sand und Kies).
Es ist also zu prüfen, ob anhand der Bestimmung des § 13 Abs. 3 WRG eine Parteistellung der Gemeinde gegeben ist. In § 13 Abs. 3 WRG wird geregelt, dass das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen dürfen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs. 1 lit. d iVm § 13 Abs. 3 WRG ist also eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für die Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu (VwGH 25.05.2000, 99/07/0072). Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, die nicht die von der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 3 WRG wahrzunehmenden Zwecke betreffen, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen, weshalb die Gemeinde die behauptete Beeinträchtigung der Ökologie insbesondere die Nichteinhaltung der Wasserrahmenrichtlinie nicht erfolgreich unter Berufung auf ihre Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchsetzen kann (VwGH 14.12.2000, 98/07/0043).
Für die nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG eingeräumte Parteistellung muss als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kommt auch eine auf § 13 Abs. 3 WRG geschützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht (VwGH 25.11.1999, 97/07/0182).
Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall lediglich öffentliche Interessen in ihrer Beschwerde vorbringt, wie die Nichteinhaltung des Verbesserungsgebots bzw. die Nichtbeachtung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, bringt sie selbst nichts vor, was darauf schließen lässt, dass durch das Projekt die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für die Bewohner gefährdet sein könnte. Zudem ist auch in keiner Weise objektiv betrachtet erkennbar, wie durch den vorliegenden Wassereinbau die Wasserversorgung für die Bewohner gefährdet sein könnte. Da eine solche Gefährdung der Wasserversorgung der Bewohner sachbezogen auszuschließen ist, kommt der Gemeinde keine Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen - soweit sie das öffentliche Interesse berühren - wären allenfalls vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung aufgreifbar. Dieses wurde - soweit erkennbar - dem Verfahren nur zu Beginn beigezogen.
Fehlt einer Partei die Parteistellung, so kommt ihr auch keine Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. Es war daher die Beschwerde der Gemeinde als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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