LVwG K KLVwG-1798/4/2021

KLVwG-1798/4/2021Tribunal administratif régional7 juin 2022

Regest

Abgabenrecht, Kommunalsteuer, Abgabennachforderung, Geschäftsführer, Haftung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1798/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1798.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxxgasse xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 23.08.2021, AZ: xxx, zu Recht:

I.Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Abgabenbescheid vom 30.10.2019, AZ: xxx, wurde gegenüber der xxx GmbH mit dem Firmensitz xxxgasse xxx, Tür xxx, xxx, nach dem Kommunalsteuergesetz eine Nachzahlung aufgrund einer durchgeführten Abgabenprüfung für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde der xxx GmbH nachweislich durch Hinterlegung am 31.10.2019 zugestellt.

Am 11.12.2019 erging eine Mahnung, am 14.01.2020 ein Rückstandsausweis an die xxx GmbH.

Am 14.01.2020 wurde ein Antrag auf Fahrnisexekution durch die belangte Behörde an das Bezirksgericht xxx gestellt. Am 15.01.2020 wurde die Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht bewilligt.

In einem Bericht des Bezirksgerichtes xxx vom 23.01.2020 wird der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 23. Jänner 2020 um 08:42 Uhr ein Vollzugsversuch zur Fahrnisexektution stattgefunden hat. Es sei niemand anwesend gewesen. Nach Auskunft eines Bewohners vor Ort ist länger niemand gesehen worden und ist die Adresse angeblich nur eine Postadresse. Der Postkasten war voll. Laut Firmenbuch ist der Geschäftsführer xxx, xxx Hauptstraße xxx, xxx.

Mit Schreiben vom 16.04.2020 führt die xxx GmbH aus, dass sie keine Tätigkeiten mehr ausübt und den Rückstand in Raten abzahlen will.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 16.11.2020 wurde die gegenständliche Angelegenheit aufgrund der Sprengelzuständigkeit an das Bezirksgericht xxx übertragen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.12.2020, GZ: RV/7101678/2020, wurde eine Beschwerde der xxx GmbH betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2018 als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass jeweils mit Bescheid vom 28.10.2019 das Finanzamt – als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 Abs. 1 EStG 1988) – die Beschwerdeführerin (xxx GmbH) für die Kalenderjahre 2015 bis 2018 zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen sowie den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen festgesetzt (für 2018 auch: den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) hat.

Mit Schreiben vom 23.12.2020 wurde die belangte Behörde durch das Bezirksgericht xxx benachrichtigt, dass an die Adresse xxx Hauptstraße xxx /Top xxx, xxx, xxx GmbH, die Zustellung nicht hat erfolgen können, da die Partei verzogen ist.

Mit Schreiben vom 28.04.20202 stellte daraufhin die belangte Behörde erneut einen Antrag auf Vollzug der vollstreckbaren Forderung der bewilligten Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen, sowie Pfändung und Überweisung der in § 296 EO angeführten Papiere einschließlich der Taschenpfändung beim Verpflichteten, wo immer er sich befindet. Für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Vollzuges wurde der Antrag gestellt, zur Einleitung des Verfahrens zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses durch die verpflichtete Partei (§ 47 EO iVm § 253a). Als verpflichtete Partei wird erneut die xxx GmbH angeführt.

Mit Beschluss vom 04.05.2021 erklärte sich das Bezirksgericht xxx für unzuständig, zumal die xxx GmbH nunmehr aufgrund der Adresse in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts xxx fällt. Die Exekutionssache wurde an das Bezirksgericht xxx überwiesen.

Mit Beschluss vom 06.05.2021 wurde der Antrag auf Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht xxx bewilligt.

Mit Bescheid vom 24.06.2021, AZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung (BAO) idgF für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der xxx GmbH, xxxgasse xxx, xxx, ausgesprochen, dass er als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen und aufgefordert wird, den offenen Betrag von € 3.733,39 innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Als Begründung wird ausgeführt, dass der Geschäftsführer einer GmbH als Vertreter bei Uneinbringlichkeit der Abgabe haftet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 29.06.2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 07.07.2021, eingelangt 19.07.2021, erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Berufung. Er führt darin Folgendes aus:

„1.Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

2. Ein Haftungstatbestand für eine Geschäftsführerhaftung liegt nicht vor.

3. Die Höhe des Haftungsbetrages wird ebenso bestritten.

4. Eine Haftung für SZ, Mahngebühren und Gerichtskosten ist für den Geschäftsführer nicht vorgesehen. Die Mahngebühren sind nicht tituliert.

5. Die Richtigkeit der Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfung wird bestritten.

6. Wenn die Stadtgemeinde xxx auf Prüfbescheide vom 28.10.201.. (Jahr nicht erkennbar) verweist, so liegt ein eine Unvollständigkeit in der Ermittlung vor denn dieser Bescheid ist dem Berufungswerber unbekannt. Die Stadtgemeinde wird daher diesen Bescheid dem Beschwerdeführer in Kopie für eine Stellungnahme zu übermitteln haben.

7. Auf Grund der Bestimmungen zu COVID-19 liegt eine gesetzliche Stundung für Steuern, Abgaben und Krankenkassenbeiträgen vor, und zwar vorerst bis 30.06.2021. Diese gesetzliche Stundung wirkt auch auf den (wenn auch strittigen) Haftungspflichtigen. Damit ist die Erlassung eines Haftungsbescheides verfehlt.

8. Die Gesellschaft hat keinen Kontorückstand bei der Gemeinde xxx.

9. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

10. Auch aus Billigkeitsgründen ist die Haftungsinanspruchnahme verfehlt. Ich bin sorgepflichtig für Ehegattin und 2 Kinder. Ich habe sonst kein nennenswertes Vermögen. Die Haftung ist der Höhe nach erheblich zu reduzieren, was ich hiermit geltend mache.

11. Es möge die Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 3.733,39 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Berufung bewilligt werden. Gesetzliche Hinderungsgründe liegen nicht vor, die Berufung ist nicht als aussichtslos einzustufen.

12. Ich stelle daher den

BERUFUNGSANTRAG

es wolle meiner Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 24.06.2021 zugestellt am 29.06.2021 wegen EUR 3.733,39 betreffend rückständige Kommunalsteuern, SZ, Gerichtskosten, etc. Folge gegeben werden, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle das beantragte Beweisverfahren stattfinden. Hilfsweise wolle der Haftungsbetrag auf einen Mindestbetrag reduziert werden.

Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 3.733,39, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Berufung.“

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 23.08.2021, AZ: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Begründung des Bescheides ist als Grundlage für die Erlassung des Abgabenbescheides und die Berechnung der Abgabe Folgendes zu entnehmen:

Bemessungsgrundlage lt.Prüfung

3% Kommunal-steuer

abzüglicherklärt

Nachzahlung/Guthaben

2015

46. 834,52

1. 405,03

0,00

1. 405,03

2016

6. 375,30

191,26

0,00

191,26

2017

58. 544,99

1. 756,35

0,00

1. 756,35

2018

5. 598,00

167,94

0,00

167,94

Summen

117. 352,81

3. 520,58

0,00

3. 520,58

2 % Säumniszuschlag

70,41

GESAMTBETRAG

3. 590,99

Der Kommunalsteuerbescheid wurde nicht bekämpft, ebenso wurde im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.12.2020 die Beschwerde der xxx GmbH als unbegründet abgewiesen.

Die Richtigkeit der vorgeschriebenen Abgabennachforderung liegt somit vor.

Nachdem bis 14.01.2020 keine Zahlung von Seiten der Primärschuldnerin erfolgt ist, wurde mit Rückstandsausweis vom 14.10.2020 die Fahrnisexekution beantragt, welche bewilligt wurde. Laut Vollzugsbericht konnte jedoch an der angeführten Adresse xxxgasse xxx, xxx niemand angetroffen werden und somit die Pfändung nicht vollzogen werden. Diesbezüglich wurde auch mitgeteilt, dass der Geschäftsführer und nunmehrige Beschwerdeführer mit der Adresse xxx Hauptstraße xxx, xxx wohnhaft ist. Somit wurde mit neuerlichem Vollzugsantrag vom 16.11.2020 mit der Adresse xxx Hauptstraße xxx, xxx eine Fahrnisexekution beantragt und bewilligt. Auch hier konnte eine Pfändung nicht vollzogen werden.

Nachdem sämtliche Einbringungs- und Vollstreckungsmaßnahmen ins Leere gingen, wurde nunmehr mit Bescheid vom 24.06.2021 der haftende Geschäftsführer als Haftungspflichtiger für die in der Zwischenzeit entstandenen Abgabenschuldigkeiten in der Gesamthöhe von € 3.733,39 in Anspruch genommen. In weiterer Folge wird auf § 80 Abs. 1 BAO und § 9 Abs. 1 BAO verwiesen.“

Mit Schreiben vom 30.08.2021 erhob dagegen der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht xxx. Er führt darin Folgendes aus:

„I:Der bisherige Verfahrensverlauf:

Ich bin Geschäftsführer der Fa. xxx GmbH mit Sitz in xxx. Bei dieser Gesellschaft kam es zu einem Prüfungsverfahren wegen LSt und Abgaben (GPLA-Prüfung) und zu Nachforderungen. Die Nachforderungen des FA durch Bescheid — die nur die LSt und DA betroffen haben — wurden fristgerecht mit Rechtsmittel bekämpft. Eine Entscheidung über das Rechtsmittel liegt nicht vor.

Die Stadtgemeinde xxx in xxx hat gemäß den Ergebnissen der GPLA-Prüfungen gegen die xxx GmbH ergänzende Zahlungsvorschreibungen für Kommunalsteuern für den Zeitraum 201 5-201 8 und einen 2 % SZ erlassen, insgesamt EUR 3.590,99 zur Zahlung vorgeschrieben.

Die Stadtgemeinde xxx hat in weiterer Folge Einbringungsmaßnahmen gegen die xxx GmbH veranlasst und auch den Geschäftsführer mit Haftungsbescheid vom 24.06.2021 für den vorgenannten Betrag zur unmittelbaren Haftung herangezogen.

Gegen den Haftungsbescheid vom 24.06.2021 wurde fristgerecht Berufung eingelegt, über welchen der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 23.08.20921 abschlägig entschieden hat und womit der Haftungsbescheid vollumfänglich bestätigt wurde.

II.Beschwerde:

Gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx in xxx vom 23.08.2021, der mir am 26.08.-2021 zugestellt wurde, erhebe ich fristgerecht

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

a) Die bisherige Argumentation des Beschwerdeführers, die aufrecht gehalten wird:

1. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

2. Ein Haftungstatbestand für eine Geschäftsführerhaftung liegt nicht vor.

3. Die Höhe des Haftungsbetrages wird ebenso bestritten.

4. Eine Haftung für SZ, Mahngebühren und Gerichtskosten ist für den Geschäftsführer nicht vorgesehen. Die Mahngebühren sind nicht tituliert.

5. Die Richtigkeit der Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfung wird bestritten.

6. Wenn die Stadtgemeinde xxx auf einen Prüfbescheid vom 28.10.2021 verweist, so liegt ein eine Unvollständigkeit in der Ermittlung vor denn dieser Bescheid ist dem Berufungswerber unbekannt. Die Stadtgemeinde wird daher diesen Bescheid dem Beschwerdeführer in Kopie für eine Stellungnahme zu übermitteln haben.

7. Auf Grund der Bestimmungen zu COVID-19 liegt eine gesetzliche Stundung für Steuern, Abgaben und Krankenkassenbeiträgen vor, und zwar vorerst bis 30.06.2021. Diese gesetzliche Stundung wirkt auch auf den (wenn auch strittigen) Haftungspflichtigen. Damit ist die Erlassung eines Haftungsbescheides verfehlt.

8. Die Gesellschaft hat keinen Kontorückstand bei der Stadt xxx.

9. Eine gehörige Ausfertigung des Haftungsbescheides liegt nicht vor, weil die Unterschrift des Bürgermeisters oder des vertretungsbefugten Organs/Person fehlt. xxx ist als Sachbearbeiterin nicht zur Unterschriftsleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften legitimiert.

10. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

11. Auch aus Billigkeitsgründen ist die Haftungsinanspruchnahme verfehlt. Ich bin

sorgepflichtig für Ehegattin und 2 Kinder. Ich habe sonst kein nennenswertes Vermögen. Die Haftung ist der Höhe nach erheblich zu reduzieren, was ich hiermit geltend mache.

12. Es möge die Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 3.733,39 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Berufung bewilligt werden. Gesetzliche Hinderungsgründe liegen nicht vor, die Berufung ist nicht als aussichtslos einzustufen.

b) Weitere Argumente für die Beschwerdeerhebung:

Entgegen der Ansicht der Stadtgemeinde xxx besteht keine Bindungswirkung der Entscheidung des FA (die im übrigen keinen rechtskräftigen Bescheid haben) für die Korn munalsteuern. Die Frage der Kommunalsteuern hat die Stadtgemeinde xxx selbst in einem Verfahren gehörig festzustellen. Der Verweis auf Unterlagen oder Entscheidungen des FA sind keine gehörige Beweiserhebung.

Die Stadtgemeinde xxx verweist auf Erhebungsergebnisse, die dem Beschwerdeführer nicht offen gelegt wurden. Es geht um Erhebungen über mögliche Einbringungsschritte gegen die xxx GmbH. Diese Erhebungen sind dem Beschwerdeführer unbekannt und von der Stadtgemeinde auch nicht gehörig offen gelegt worden. Dass ein Fall der Uneinbringlichkeit von Kommunalsteuern gegen die xxx GmbH vorliegen soll, ist nicht objektiviert — jedenfalls nicht gegenüber dem Beschwerdeführer.

Auch hat die Stadtgemeinde Erhebungen gegenüber dem FA dem Beschwerdeführer nicht offengelegt. Laut FA sollen Bescheide im Zuge der GPLA-Prüfung rechtswirksam sein und soll die GPLA-Prüfung rechtens abgelaufen sein. Diese Erhebungen sind dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. Es sind auch nur telefonische Erhebungen der Stadtgemeinde xxx, und sind sie solcherart — weil mündlich und nicht dokumentiert — auch nicht verwertbar oder maßgeblich.

Der Fall einer Uneinbringlichkeit liegt bei der xxx GmbH nicht vor.

Der Bestand an rückständigen Kommunalsteuern ist dem Grunde und der Höhe nach nicht objektiviert.

Es steht dem Beschwerdeführer zu, auch die Anspruchsgrundlagen im Haftungsverfahren neuerlich in Frage zustellen und zu bestreiten. Eine Präjudiz kann schon deshalb auch nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer selbst nicht Partei des GPLA-Prüfungsverfahrens war (damit auch keine Verfahrensrechte zugewiesen erhielt), wobei das gleiche Argument auch für das Verfahren der xxx GmbH wegen Kommunalsteuern 2015 bis 2018 zuzüglich SZ geltend gemacht wird.

13. Ich stelle daher den

BESCHWERDEANTRAG

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2021, zugestellt am 26.08.2021, wegen EUR 3.590,99 betreffend rückständige Kommunalsteuern und SZ Folge gegeben werden, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle das beantragte Beweisverfahren stattfinden. Hilfsweise wolle der Haftungsbetrag auf einen Mindestbetrag reduziert werden.

Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 3.733,39 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Berufung.

Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung.“

Mit Vorlagebericht vom 21.09.2021, eingelangt 27.09.2021, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Mit Schreiben vom 09.12.2021 an die Abgabenbehörde I. Instanz erging das Ersuchen bekanntzugeben, ob die Firma xxx in den Jahren der Kommunalsteuerfestsetzung 2015 – 2018 in der Stadtgemeinde xxx tätig bzw. ansässig war. Weiters wurde ersucht bekanntzugeben, ob nach dem 06.05.2021 im Rahmen der Exekution die Kommunalsteuerrückstände in der Zwischenzeit exekutiert werden konnten.

Mit Schreiben vom 14.12.2021 gab daraufhin die Abgabenbehörde I. Instanz bekannt, dass die xxx GmbH ihren Sitz in der xxxstraße xxx, xxx. hatte. Laut Firmenbuchauszug der xxx GmbH ist eine der Gesellschafter die xxx GmbH. Dies xxx GmbH ist als Gesellschafterin bei der xxx GmbH, diese wiederum hatte im Zeitraum von 2015 bis 2018 eine Betriebsstätte in xxx. Der xxx ist auch weiterhin in xxx ansässig. Momentan hat laut GISA die xxx KG die Betriebsstätte in der xxxstraße xxx, xxx. Die Firmenanschrift des Unternehmens ist wiederum die xxxgasse xxx und ist die Geschäftsführerin xxx, die Gattin des Beschwerdeführers. Die unterschiedlichen und miteinander verflochtenen Gesellschaften haben allesamt die Anschrift xxxgasse xxx, xxx. Es erweckt der Abgabenbehörde I. Instanz den Anschein, dass die Geschäftsführer und Gesellschafter dieses Firmengeflechtes durch die ständigen Umgründungen und Neugründungen ihre tatsächliche Geschäftsgebahrung verschleiern wollen.

Aufgrund der Prüfung des Finanzamtes vom 29.10.2019 der xxx GmbH ist darauf zu schließen, dass die Zuordnung der Mitarbeiter an die xxx Betriebsstätte und die damit verbundene Kommunalsteuerpflichtig seine Richtigkeit hat.

Zusammenfassend ist anhand der vorliegenden Unterlagen festzuhalten, dass die xxx GmbH in der Stadtgemeinde xxx. in dem für die Kommunalsteuernachzahlung wesentlichen Abgabenzeitraum 2015 bis 2018 tätig war.

Die xxx GmbH ist der Kommunalsteuernachforderung nicht nachgekommen. Der Abgabenbescheid vom 30.10.2019, AZ: xxx, ist rechtskräftig.

Faktum ist auch, dass Einforderungsmaßnahmen, wie Mahnung und Rückstandsausweis sowie ein bewilligtes Exekutionsverfahren bei der xxx GmbH zur Einbringung der offenen Kommunalsteuerrückstände nicht erfolgreich war.

Der Beschwerdeführer vertritt laut Firmenbuchauszug der Republik Österreich seit 15.02.2010 selbständig die xxx GmbH. Er ist somit nach § 9 Abs. 1 BAO iVm §§ 80 ff BAO für sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen der xxx GmbH verantwortlich.

Er ist dieser gesetzlich normierten Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist seit dem 22.06.2017 die xxxgasse xxx, xxx. Als Unterkunftgeber ist im Melderegister die „xxx GmbH, xxx“ angeführt.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt und die durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Urkunden und Beweise.

II.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Nach § 6 KommStG ist Steuerschuldner der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

Die Kommunalsteuer wird für jeden Kalendermonat am 15. des darauf folgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG).

Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG gilt nichts Anderes (vgl. z.B. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0027, 29.05.2013, 2010/16/0019; 18.03.2013, 2011/16/0187; u.a.).

Im hier vorliegenden Fall wird durch den durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten historischen Firmenbuchauszug der Republik Österreich belegt, dass der Beschwerdeführer die xxx GmbH seit 15.02.2010 selbständig als alleiniger Geschäftsführer vertritt. Die xxx GmbH ist laut Melderegisterauszug auch sein Unterkunftgeber.

Es liegt somit unzweifelhaft in seiner Verantwortung, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der xxx GmbH Sorge zu tragen.

Bei Abgaben, welcher der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschrift zu entrichten gewesen wären (VwGH 24.09.2003, 2001/13/0286).

Die Kommunalsteuer wird als Selbstberechnungssteuer für jeden Kalendermonat am 15. des darauf folgenden Kalendermonats fällig. Die gegenständliche Abgabenschuld des Beschwerdefalles ist unzweifelhaft in den Jahren 2015 – 2018 entstanden und war der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als Geschäftsführer bestellt. Damit hatte er für die ordnungsgemäße Berechnung und Entrichtung dieser Abgabe zu sorgen.

Dem vorliegenden Akt ist ebenfalls zu entnehmen, dass für den genannten Abgabenzeitraum jeweils mit Bescheid vom 28.10.2019 durch das Finanzamt als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung die xxx GmbH zur Haftung für Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2015 bis 2018 herangezogen wurde sowie den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen festgesetzt (für 2018 auch: den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Dieser Bescheid des Finanzamtes wurde durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.12.2020 bestätigt. Die hier gegenständliche Kommunalsteuernachforderung gründet auf der genannten Lohnsteuerprüfung und wird die Höhe der Nachforderung durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls bestätigt.

Es ist somit festzuhalten, dass die Kommunalsteuernachforderung korrekt berechnet war und durch den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH zu entrichten gewesen wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer auch zumutbar gewesen, die Kommunalsteuer selbst korrekt zu berechnen.

Zumal nachgewiesen ist, dass die xxx GmbH trotz Mahnungen und Fahrnisexekutionen die Kommunalsteuerschulden nicht beglichen hat, kann von einer Schuldlosigkeit an dieser Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil ist auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der xxx GmbH ein Verschulden an der Nichtbegleichung der Kommunalsteuernachforderung trifft.

So spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann haftet, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (17.12.2002, 2002/17/0151; 29.05.2013, 2010/16/0019).

Zumal der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er die offene Kommunalsteuernachzahlung des Abgabenbescheides vom 30.10.2019 beglichen hat, diesen Abgabenbescheid auch nicht bekämpft hat, hat er für sein Vorgehen als haftender Geschäftsführer die Konsequenzen zu tragen und haftet nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze. Sein Vorbringen in der Beschwerde kann dies nicht widerlegen. Festgehalten wird an dieser Stelle auch, dass wie im bekämpften Bescheid bereits korrekterweise ausgeführt, die Nachforderung sich ausschließlich auf die korrekt berechnete Kommunalsteuerschuld bezieht und keine Säumniszuschläge, Mahngebühren oder Gerichtskosten verrechnet wurden.

Zumal der Beschwerdeführer wie ausgeführt eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten hat, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund des schlüssig vorliegenden Sachverhaltes und der langjährigen Weigerung des Beschwerdeführers die Abgabenschuld der xxx GmbH als dazu Verantwortlicher ordnungsgemäß zu entrichten, konnte auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden.

Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin seit 1996 im Frisörgeschäft tätig ist und auf der Homepage seiner Gattin (www.xxx.at) damit wirbt, dass er für die kaufmännischen Belange der Salons zuständig ist, wozu immerhin ein 300 m2 großer „xxx“ im Zentrum von xxx zählt. Der aktuelle Salon in xxx wird ebenfalls durch seine Gattin betrieben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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