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KLVwG-764-765/3/2022•LVwG K KLVwG-764-765/3/2022
KLVwG-764-765/3/2022Tribunal administratif régional31 mai 2022
Baurecht, Baubewilligung, Umbau, Zubau, Recht auf Akteneinsicht, Parteistellung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Mag. xxx über die Beschwerden der 1.) DI xxx, xxx, xxx und 2.) DI Dr. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 14.05.2019, Zahl: xxx, mit welchem die Berufungen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 02.04.2019, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Akteneinsicht in der Bausache Mag.a xxx – Umbau des bestehenden Wohnhauses, Errichtung eines Zubaus und eines Außenpools sowie eines Abbruchs eines Garagengebäudes und eines Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, nach am 24.07.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Den Beschwerden wird
F o l g e g e g e b e n
und der Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 14.05.2019, Zahl: xxx, inder Form geändert, als in Stattgebung der Berufungen der Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 02.04.2019, Zahl: xxx, zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag der DI xxx und des DI Dr. xxx auf Akteneinsicht in der Bausache Mag.a xxx – Umbau des bestehenden Wohnhauses, Errichtung eines Zubaus und eines Außenpools sowie eines Abbruchs eines Garagengebäudes und eines Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wird Folge gegeben und den Antragstellern Akteneinsicht in das gegenständliche Bauvorhaben gewährt.“
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensverlauf:
Mit Schriftsatz vom 20.03.2019 beantragten die Beschwerdeführer ihnen Akteneinsicht in den Bauakt des Bauverfahrens betreffend die Liegenschaft Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu gewähren. Dies wurde damit begründet, dass die beiden Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, seien und damit Rechtsnachfolger der Mag.a xxx. Diese Liegenschaft schließe unmittelbar an die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, an, sodass dem Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx grundsätzlich Parteistellung im Bauverfahren zukomme. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seiner Entscheidung vom 30.01.2014 festgestellt habe, stehe das Recht auf Akteneinsicht nicht nur der im Verfahren bis zum Schluss beteiligten Partei zu, sondern auch jener, die z.B. mangels Einwände gegen den Bauantrag in weiterer Folge am Verfahren nicht mehr teilgenommen habe. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Rechtsnachfolger dieser Person ebenfalls Akteneinsicht zustehe, da mit dem Behördenakt über Rechte abgesprochen werde, die quasi dingliche Wirkung hätten. Den Beschwerdeführern stehe daher ein Recht auf Akteneinsicht zu.
Am 20.03.2019 sei darüber hinaus dem Zweitbeschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert worden, weshalb, sollte dies als mündlicher Bescheid zu qualifizieren sein, dagegen Beschwerde erhoben werde.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 02.04.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass im Rahmen der Bauverhandlung seitens der Anrainerin Mag.a xxx lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass bei Errichtung des Bauvorhabens die OIB-RL 3/2015 bezüglich der Errichtung der Abgasanlage einzuhalten sei. Einwendungen gegen das Bauvorhaben seien nicht erhoben worden. Die beantragte Abänderung der Baubewilligung sei mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.03.2018, xxx, erteilt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Das Vorbringen der Anrainerin Mag.a xxx in der Bauverhandlung vom 13.03.2018 sei mangels Behauptung durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu werden nicht geeignet, den Verlust der Parteistellung zu verhindern. Die Folge davon sei, dass die Einschreiterin bei „unzulässigen Einwendungen“ im weiteren Verfahren die Prozesslegitimation, d.h. die mit der Stellung als Partei verbundenen Verfahrensrecht (u.a. Akteneinsicht), verliere. Da die Nachbarin somit keine Einwendungen iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996 idgF erhoben hat, sei ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren gegangen.
Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2014, Ra 2014/04/0025, sei ausgeführt, dass einer Person, die die Parteistellung verloren habe, das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf quasi Wiedereinsetzung in § 42 Abs. 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zustehe. Ein Rechtsnachfolger trete in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und müsse daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw. den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die seitens der Beschwerdeführer eingebrachte Berufung, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die belangte Behörde sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2014/04/0025 stütze. Dieses Erkenntnis sei in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung ergangen. Darauf werde im zitierten Erkenntnis auch ausdrücklich hingewiesen. Gemäß § 356 Gewerbeordnung stehe einem Grundstücksanrainer nicht automatisch die Parteistellung zu. Das Gesetz regle, dass die Parteien überhaupt nur dann Parteistellung erlangen, wenn sie Einwendungen erheben würden. Demgegenüber stehe allerdings die Bestimmung des § 23 der Kärntner Bauordnung die im Abs. 2 grundsätzlich regle, dass Anrainer jedenfalls bereits aufgrund ihrer Anrainerstellung Partei seien. Im Unterschied zur Gewerbeordnung entstehe also nach der Kärntner Bauordnung die Parteistellung nicht mit der Erhebung von Einwendungen, sondern kraft gesetzlicher Bestimmung durch die Anrainereigenschaft. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/05/0011 ausgeführt habe, stehe die Akteneinsicht einer Partei auch dann zu, wenn sie im Verfahren einmal Partei gewesen sei, auch dann, wenn die Parteistellung nicht über das gesamte Verfahren hindurch bestanden habe. Dementsprechend bewirke der Umstand, dass mangels Erhebung von Einwendungen die Parteistellung ex nunc verloren gehe nicht, dass damit dem Recht iSd § 23 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung derogiert werde. Dem entspreche auch der § 42 AVG. Wie nämlich die herrschende Lehre zu der diesbezüglichen Novelle des § 42 AVG ausführe, bewirke die Präklusion nicht das Nichtentstehen eines Rechtes ex tunc. Vielmehr würden die materiell-rechtlichen Ansprüche der Partei auch im Falle einer Präklusion weiterhin aufrecht bestehen bleiben. Die Präklusion bewirke allenfalls verfahrensrechtlich, dass gewisse Schritte nicht gesetzt werden können. Sie könne aber an der kraft Gesetzes entstandenen Parteistellung nichts verändern.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 14.05.2019, dem nunmehr bekämpften Bescheid, wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 02.04.2019 (Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht) als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
„Die Berufungsbehörde hat erwogen:
Wie aus dem Aktenverlauf zum Bauverfahren und Abänderungsbauverfahren der Bauwerberin Mag. xxx, xxx, ersichtlich, wurden sämtliche Nachbarn, so auch die Eigentümerin des nordseitig zum Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. xxx, xxx, Frau Mag. xxx, gemäß § 16 Abs. 2 lit. d) ordnungsgemäß - unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG - persönlich geladen.
§ 42 Abs.1 AVG lautet wie folgt: „Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ....“
Um die Präklusionswirkungen des § 42 AVG zu verhindern, also die Stellung als Partei nicht zu verlieren, muss ein Anrainer als Verfahrenspartei zeitlich nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung (vgl. VwSlg 8555/A/1974), spätestens während der mündlichen Verhandlung, Einwendungen - in entsprechender Form - erheben. Schriftliche Einwendungen der Berufungswerberin, die nicht während der Bauverhandlung vorgebracht wurden, müssen spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung bei der Erstbehörde eingelangt sein. In der mündlichen Verhandlung wiederum können Einwendungen nur mündlich vorgebracht werden (vgl. § 44 Äbs.2 letzter Satz AVG). Solche Vorbringen müssen in der gemäß § 44 Abs. 1 AVG aufzunehmenden Verhandlungsschrift protokolliert werden.
Wesentlich ist, dass nur zulässige Einwendungen - diese müssen nicht begründet sein - die Parteisteilung im weiteren Verlauf sichern (vgl. E VwGH vom 03.07.2001, ZI. 2000/05/0063). Zum Verlust der ParteisteIlung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Hechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (E VwGH vom 24.05.2016, ZI. 2016/05/0035; E VwGH vorn 2,7.08.2014, ZI. 2012/05/0027; E VwGH vom 16.11.2010, ZI. 2007/05/0174 u.a.)
Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. E VwGH vom 02.07.1998, ZI. 98/07/0042; E VwGH vom 18.09.2002, ZI.2001/07/0149; E VwGH vom 27.11.2003, ZI. 2002/07/0084 u.a.) Mit anderen Worten: Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß oben angeführter materiell rechtlicher Vorschriften (siehe u.a. § 23 K-BO 1995) auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteisteilung ableitet (vgl. E VwGH vom 24.10.1995, ZI. 94/07/0062; E VwGH vom 27.05.2004, ZI. 2003/07/0133; E VwGH vom 25.03.2010, ZI. 2009/05/0187). Nur eine Einwendung in diesem Sinne sichert also gemäß § 42 Abs. 1 AVG die Parteisteilung im weiteren Verfahren.
Unbestritten ist, dass die am 13.03.2018 abgehaltene mündliche Bauverhandlung. in der in den Bezug habenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form ordnungsgemäß - in geeigneter Form - kundgemacht wurde, die Nachbarin und Grundstückseigentümerin Mag. xxx vorschriftsmäßig, fristgerecht zur Verhandlung an Ort und Stelle geladen wurde und daran auch teilgenommen hat. Die Nachbarin gab in der Verhandlung lediglich zu Protokoll, dass die OlB Richtlinie 3/ 2015 bezüglich der Errichtung der Abgasanlage, einzuhalten sei.
Zu diesem Hinweis ist erklärend auszuführen, dass die Kärntner Bautechnikverordnung die bautechnischen Anforderungen an ein Gebäude festlegt. Diese verweist auf technische Regelwerke. Die OlB-Richtlinien dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach Beschluss in der Generalversammlung herausgegeben und stehen damit den Bundesländern zur Verfügung. Die Bundesländer können die OlB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären, was bereits in allen Bundesländern der Fall ist. Die OIB - Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom März 2015 regelt unter anderem im Punkt 5, die von der Nachbarin Mag. xxx geforderten einzuhaltenden allgemeinen Anforderungen an Abgasanlagen von Feuerstätten.
Dieser Hinweis auf gesetzlich normierte, im Zuge der Bauausführung einzuhaltende bautechnische Vorschriften, beinhaltet jedoch keinerlei Relevierung eines subjektiv- öffentlichen Anrainerrechtes im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996. Die Nachbarin Mag. xxx hat daher in Ermangelung der Erhebung tauglicher Einwendungen, die Parteisteilung im Bezug habenden Bauverfahren verloren.
Die Berufungswerber begehrten nunmehr als Rechtsnachfolger der Anrainerin Mag. xxx, deren Grundstücke Nr. xxx und xxx sie mit Kaufvertrag vom 27.07.2018 erworben haben, nach Verstreichung eines Jahreszeitraumes ab Erlassung der rechtskräftigen abgeänderten Baubewilligung vom 3.03.2018, xxx, Akteneinsicht in den Bezug habenden Bauakt.
Zur Vornahme einer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Rechtsanspruch der Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht voraussetzt, dass die Einsicht der Rechtsverfolgung in diesem abgeschlossenen Verfahren - etwa durch Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - dient (E VwGH vom 12.10.1987, ZI. 87/12/0140, VwSlg. 12553 A/1987).
Ausgehend davon sprach der VwGH in seiner überwiegenden Judikatur aus, dass das Recht auf Einsicht in die Akten eines (abgeschlossenen) Verfahrens, einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der Sache zukommt, die den Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens bildet. Die Akteneinsicht muss also im konkreten Fall den Zweck verfolgen, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben. Daher steht die Akteneinsicht den „Parteien“ etwa wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrages oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu, nicht aber z.B. um zivilrechtliehe Ansprüche oder sonstige, außerhalb des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes gelegene Rechte, geltend machen zu können (vgl. E VwGH vom 02.07.1997, ZI. 95/12/0219, VwSlg. 14717 A/1997; E VwGH vom 10.02.1999, ZI. 96/09/0097; E VwGH vom 06.09.2011, ZI. 2011/05/0072; E VwGH vom 06.09.2011, ZI. 2011/05/0120; E VwGH vom 28.02.2012, ZI. 2012/09/0002).
Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei eines (abgeschlossenen) Verfahrens dar und wird im Wesentlichen nur von § 17 Abs. 3 AVG beschränkt (E VwGH vom 19.09.1996, ZI. 95/19/0778). Es steht der „Partei“ nach Abschluss des Verfahrens,“z.B. im Hinblick auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages“ zu. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das Recht auf Akteneinsicht nur bei Darlegung eines „hinreichend dokumentierten Informationsinteresses“ besteht (vgl. E VwGH vom 20.11.2003, ZI. 2002/09/0093, VwSlg. 16225 A/2003).
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Eine Verfahrenspartei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (vgl. E vom 29.04.2014, ZI. 2013/04/0157, E VwGH vom 22.10.2013, ZI. 2012/10/0002). Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens, steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Einer Person, die die Parteisteilung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die „Quasi-Wiedereinsetzung“ in § 42 Abs. 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung, längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (E VwGH vom 15.09.2005, ZI. 2004/07/0135).
Ein Rechtsnachfolger tritt in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein (E VwGH vom 30.06.2015, ZI. Ra 2015/06/0053) und muss daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw. den Verlust der Parteisteilung, gegen sich gelten lassen (E VwGH vom 24.04.2018, ZI. Ra 2018/05/0032; E VwGH vom 27.05.2004, ZI. 2003/07/0119; E VwGH vom 13.7.1978, ZI. 1680/77). Somit besitzt der Rechtsnachfolger gemäß § 42 AVG keine Parteisteilung mehr im betreffenden Verfahren (E VwGH vom 27.05.2004, ZI. 2003/07/0119 vgl. Hengstschläger/Leeb Kommentar § 42 AVG, Rz 49)
In Rechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, das gilt auch für Verfahren nach dem AVG, muss sich der Erwerber eines Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers in Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen. Wie bereits ausgeführt, wirken abgeschlossene Verfahren auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Selbst bei einem noch anhängigen Verfahren könnte eine etwa eingetretene Präklusion des Rechtsvorgängers, nicht durch die Veräußerung des Grundstückes beseitigt werden (E VwGH vom 20.10.1994, ZI. 91/06/0033).
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass die Verweigerung der begehrten Akteneinsicht der Frau Dipl. Ing. xxx und des Herrn Dipl. Ing. Dr. xxx, als Rechtsnachfolger der Anrainerin Mag. xxx auch nach Rechtsansicht der erkennenden Berufungsbehörde, zu Recht erfolgte.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60). Ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten diese wie folgt:
„Beschwerdegründe
Die Beschwerdeführer haben bereits in den Vorinstanzen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014, GeschäftszahI 2012/05/0011 hingewiesen. Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung, dass jede Person, die Partei in einem Verfahren ist oder war, auch in Hinkunft das Recht hat Einsicht in die Bestandteile dieses Behördenverfahrens zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu insbesondere explizit an, dass dieses Recht auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien bestehe.
Zu Punkt 3.1 des Erkenntnisses stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass jede Partei die Möglichkeit haben müsse, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und den Entscheidungsgrundlagen zu erlangen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde beschränkt sich also das rechtliche Interesse der Rechtsverfolgung in einer Sache nicht darauf Rechtsmittel zu erheben. Dieses Recht, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Behördenverfahren zu verschaffen, ist direkter Bestandteil des Parteiengehörs und rechtfertigt also solches schon das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht.
Konsequenterweise leitet der Verwaltungsgerichtshof daraus ab, dass die Akteneinsicht begehrende Partei nicht verpflichtet sei zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Dieses umfassende Recht der Teilnahme an einem Verfahren kann nur in den Grenzen des § 17 Abs. 3 A VG oder einer entsprechenden Materiengesetzgebung verweigert werden. Nichts Derartiges haben allerdings die Unterinstanzen in Erwägung gezogen.
Unstrittigerweise steht dieses Recht auf Akteneinsicht im Bauverfahren wegen der quasi dinglichen Wirkung auch den Rechtsnachfolgern im Eigentum zu. Darauf verweist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auch. Formal kommt es also nur darauf an, ob den Antragstellern oder deren Rechtsvorgänger im Eigentum in denjenigen Verfahren, in die sie Akteneinsicht begehren, jemals Parteistellung zukam.
Anders als die Gewerbeordnung regelt die Kärntner Bauordnung, dass den Eigentümern eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes bereits kraft Gesetz die Parteistellung zukommt, so dass diese Grundstückseigentümer ihr Recht auf Parteistellung nicht behaupten und bescheinigen müssen. Sie sind also alleine aus ihrer Stellung als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes von vornherein Partei im Verfahren.
Diesem Gedanken trägt auch der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung dahingehend Rechnung, dass er ausführt, dass einer Partei ja zur Beurteilung von Einwendungen grundsätzlich einmal Akteneinsicht zustehen muss, um überhaupt Einwendungen erkennen und formulieren zu können. Wenn § 42 AVG normiert, dass eine Partei mangels Einwendungen ihre ParteisteIlung verliert, so darf daraus nicht der Trugschluss abgeleitet werden, dass ihr ex tunc nie ParteisteIlung zukam. Aus diesen Gründen verweist der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich darauf, dass das Recht auf Akteneinsicht auch präkludierten Parteien zusteht.
Gerade in Bauverfahren macht das sowohl in rechtlicher wie auch sachlicher Sicht. auch unmittelbar Sinn.
Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass der Baubewilligungsbescheid in seinem Spruch verbal das Projekt nie in allen Einzelheiten und Eigenschaften bezeichnen kann. Die wesentlichen Bestandteile des Behördenaktes sind die Einreichpläne, die im Rahmen des Verfahrens auch von der Behörde entgegengenommen und zur Nachvollziehbarkeit entsprechend signiert werden müssen. Sie werden damit indirekt Bestandteil des Spruches des ergehenden Bescheides, werden allerdings den Parteien nicht gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt. Nur aus dem Bescheid all eine lässt sich das eingereichte Projekt nicht beurteilen.
Im vorliegenden Fall beabsichtigen die Antragsteller auf ihrer Liegenschaft Baumaßnahmen. Bei der Planung ist naturgemäß das Umfeld mitzuberücksichtigen. Eine fachgerechte Planung wird sich also daran orientieren, wie sich der geplante Bau in die Nachbarschaft einfügt. Wenn kurz vorher ein Bauverfahren stattgefunden hat und nicht klar ist, ob dieses auch vollständig abgeschlossen wurde, ist es natürlich von besonderem Interesse bei der Planung zu berücksichtigen, auf welche zukünftigen schon bewilligten, aber noch nicht fertiggestellten Baumaßnahmen, Bedacht genommen werden muss. Der Baubewilligungsbescheid für sich alleine lässt eine solche Beurteilung nicht zu! Mehr an Unterlagen wurde aber auch der Rechtsvorgängerin nicht zugestellt, insbesondere keine von der Behörde signierte Plankopie.
Alleine schon daraus ergibt sich das Interesse an der beantragten Akteneinsicht.
Abgesehen davon bedarf es zur Kontrolle der Einhaltung des Bescheides aus diesen Gründen immer der Miteinbeziehung der Verfahrens unterlagen. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bescheides ohne die genehmigten Pläne ist nicht möglich.
Diese Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Bescheides ist aber unmittelbarer Ausfluss der Parteistellung. Dementsprechend hat jede Partei, auch dann, wenn sie keine Einwendungen erhebt, ein rechtliches Interesse daran, zu kontrollieren, ob die Rahmenbedingungen des ergangenen Baubewilligungsbescheides auch tatsächlich eingehalten wurden bzw. ob im Verfahren nachträgliche Änderungen des Projektes erfolgten, die ihre Rechte beeinträchtigen könnten, von denen sie aber nicht verständigt wurden.
Das rechtliche Interesse an der Kontrolle erlischt nicht mit der Rechtskraft des Bescheides. Alleine die theoretische Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung eines verletzten Baubewilligungsbescheides begründet für sich schon ein Recht auf Akteneinsicht.
Dies deshalb, weil ja die Kontrolle der Einhaltung von Bescheiden nicht das „ausschließliche“ Recht der Behörde ist. Die Behörde hat nur das Rechtsdurchsetzungsmonopol, nicht jedoch das Monopol Missstände alleine erkunden und aufzeigen zu können. Jede andere Sichtweise würde die Behörde gegenüber denjenigen Bürgern schadenersatzpflichtig machen, deren Rechte durch die Verabsäumung der Kontrollpflicht dann Schaden erleiden.
Dazu kommt, dass jeder Partei auch das Recht zusteht, die korrekte Vorgangsweise der Behörde zu überprüfen. Stünde der Partei keine Akteneinsicht zu, wenn sie keine Einwendungen gegen das bei der Bauverhandlung gegenständliche Projekt erhebt, könnte sie faktisch gar nicht mehr kontrollieren, ob die Behörde im weiteren Verfahren rechtskonform vorging, oder zB. ein nachträglich geändertes Projekt genehmigte.
Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde steht also das Akteneinsichtsrecht nicht nur während des Verfahrens und nach dessen Abschluss in der Zeit zwischen Ende der Verhandlung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zu, sondern zum Zwecke der inhaltlichen Kontrolle der Entscheidung auch danach.
IV.)
Beschwerdeanträge
Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist der Sachverhalt im relevanten Teil durch Urkunden dokumentiert und steht somit fest.
Es wird daher gestellt der
ANTRAG
der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abzuändern, dass den beiden Antragstellern in Bauakte betreffend Bauvorhaben auf dem Grundstück xxx der KG xxx - insbesondere das Verfahren xxx - Akteneinsicht gewährt wird.
In Eventu wird gestellt der
ANTRAG
der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Rechtssache an die Unterinstanzen zurückzuverweisen.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 07.08.2019, Zahl: KLVwG-1375-1376/6/2019, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und hob dieser mit Erkenntnis vom 22.04.2022, Zahl: Ra 2019/06/0236, ha. eingegangen am 03.05.2022, das in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 25.07.2017 wurde der Bauwerberin Mag.a xxx, geb. xxx, die Baubewilligung für den Zu- und Umbau und Abbruch des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx erteilt. Dieser Entscheidung ging eine Bauverhandlung voraus, zu welcher Mag.a xxx, als Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, geladen wurde. Die dieser Einlagezahl zugehörigen Grundstücke (xxx und xxx) grenzen unmittelbar an die Liegenschaft xxx der Bauwerberin Mag.a xxx. Zur gegenständlichen Bauverhandlung ist Mag.a xxx nicht erschienen.
Mit Antrag vom 16.01.2018 wurde die Erteilung einer Änderungsbewilligung beantragt, weshalb seitens der Erstbehörde wiederum eine Bauverhandlung durchgeführt wurde, zu welcher Mag.a xxx ordnungsgemäß geladen wurde. Im Zuge der Bauverhandlung hielt Mag.a xxx fest, dass die OIB-RL 3/2015 bezüglich der Errichtung der Abgasanlage einzuhalten sind. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.03.2018 wurde die Änderungsbewilligung erteilt.
Mit Kaufvertrag vom 27.07.2018 wurde die Liegenschaft EZ xxx mit dem dazugehörigen Grundstück xxx, KG xxx, von den beiden Beschwerdeführern käuflich erworben und der Kauf grundbücherlich eingetragen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf der am 24.07.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen gehen aus dem Bauakt xxx hervor, in welchen das erkennende Gericht Einsicht genommen hat. Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
Gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 85/2013, hat, wenn durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers iSd § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder § 24 lit. h und i verletzt wird, dieser innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.
Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2022, Ra 2019/06/0236, geht auch hervor, dass das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zukommt, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben.
Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es sohin darauf an, dass der die Akteinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist und wäre. Dass dafür die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof doch vielfach auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen. Auch sonst lässt sich der Bauordnung keine über § 17 Abs. 1 AVG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011 sowie VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236).
Es zeigt sich daher, dass es für die Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, darauf ankommt, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es aber nicht erforderlich ist, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss.
Speziell zur Rechtslage in Kärnten hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausgesprochen, dass dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zusteht, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, wobei es hinsichtlich der Rechtslage in Kärnten nicht nur um die Wahrung der Rechte in einem Baubewilligungsverfahren, sondern auch in einem Bauauftragsverfahren geht (VwGH 29.08.2000, 97/05/0334 sowie VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236).
Ausgehend von der einem Anrainer nach der K-BO 1996 zukommenden Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge, muss ihm, wie der Verwaltungsgerichtshof festhält, auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zur Wahrung dieses Rechts zukommen. Dies gilt unabhängig davon auch für jene Anrainer, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal die Kärntner Bauordnung keine Beschränkung des in § 34 Abs. 3 leg. cit. normierten Rechts auf den Personenkreis jener Anrainer, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält.
Im gegenständlichen Fall kam der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer Parteistellung im betreffenden Bauverfahren zu. Anknüpfend an deren Parteistellung im abgeschlossenen Verfahren muss das Recht auf Akteneinsicht fallbezogen auch auf die Beschwerdeführer als deren Rechtsnachfolger übergehen.
Den Beschwerdeführern kam daher ein Recht auf Akteneinsicht zu.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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