LVwG K KLVwG-718/4/2022

KLVwG-718/4/2022Tribunal administratif régional11 mai 2022

Regest

Gewerberecht, Betriebsanlage, zusätzliche Auflage, Nachtanlieferungen, Zulieferzeiten, Anlieferungszone, Lärm

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-718/4/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.718.4.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Dr. xxx, LL.M./MBA über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei der xxx GmbH, xxx, xxx, xxx, bevollmächtigt für die xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 15.02.2022, Zl.: xxx, mit dem aufgrund des Ergebnisses eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Erfüllung und Einhaltung einer zusätzlichen Auflage die Nachtanlieferungen betreffend vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die mit Bescheid vom 15.02.2022, Zl.: xxx, zusätzlich vorgeschriebene Auflage die Nachtanlieferungen betreffend wie folgt abgeändert und nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Außerhalb der genehmigten Ladezeiten (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ist die Zufahrt zur nordwestseitigen Ladezone mit einer geeigneten technischen Absperrvorrichtung, welche versperrbar ist, auszuführen. Das Öffnen und Verschließen dieser technischen Absperrvorrichtung darf nur durch eine befugte Person erfolgen. Vor Errichtung dieser Maßnahme ist das Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr herzustellen.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgegenstand und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 17.05.2011, Zl.: xxx, wurde der xxx GmbH die Genehmigung (Generalgenehmigung) für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums am Standort xxx, xxx (Anmerkung: damals „xxx“) erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 15.02.2022, Zl.: xxx, wurde der xxx GmbH aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Erfüllung und Einhaltung folgender Auflage die Nachtanlieferungen betreffend vorgeschrieben:

„Außerhalb der genehmigten Ladezeiten (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) ist die nordwestseitige Ladezone mit Schranken oder Poller gegen das Befahren mit PKW oder LKW abzusperren. Vor Errichtung der Maßnahme ist das Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr herzustellen.“

Mit E-Mail-Eingabe vom 08.03.2022 wurde von der xxx GmbH, xxx, xxx, xxx, bevollmächtigt für die xxx GmbH, xxx, xxx an die belangte Behörde folgender Sachverhalt mitgeteilt:

„Bezugnehmend auf den von der Stadt xxx ausgestellten Bescheid xxx möchten wir wie folgt mitteilen: Bereits im vergangenen Jahr wurde eine manuelle Absperrung der Anlieferungszone beauftragt. Geplant ist die Errichtung von zwei zusätzlichen Tafeln welche auf die genehmigten Ladezeiten hinweisen. Zudem wird mittels Kunststoff-Kette die Zufahrt in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr durch den Sicherheitsdienst abgesperrt. Diese Maßnahmen haben eine gleichwertige Funktion wie der Poller. Bedingt durch den im November bereits gefrorenen Boden konnten die Zusatztafeln sowie die Absperrung noch nicht errichtet werden. Die Arbeiten werden aber demnächst umgesetzt.“

Mit weiterer E-Mail-Eingabe vom 16.03.2022 wurde von der xxx GmbH, xxx, xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde eingebracht. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt:

„Bezugnehmend auf Ihren Bescheid mit der Zahl xxx vom 15.02.2022, ausgestellt von der Anlagenbehörde der Stadt xxx, bringen wir hiermit Beschwerde ein.

Die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen sind unseres Erachtens nach unverhältnismäßig, insbesondere da der mit der Auflage angestrebte Erfolg mit einer technisch einfacheren und wirtschaftlich geeigneteren Maßnahme erzielt werden kann. Diese Maßnahme umfasst die Anbringung von Tafeln sowie einer daran angebrachten Kette. Dadurch wird gewährleistet, dass ein Zufahren von PKW oder LKW nicht mehr möglich ist. Damit wird der angestrebte Erfolg erreicht sowie eine unzumutbare Belästigung im Nachbarschaftsbereich vermieden. Diese Maßnahmen, das Absperren der Ladezone mithilfe von Tafeln und einer Kette, wurden bereits im November letzten Jahres beauftragt jedoch war eine Ausführung bis dato aufgrund der niedrigen Temperaturen nicht möglich. Diese Maßnahmen werden sobald witterungsbedingt möglich umgesetzt. Mit dieser von uns bereits beauftragten Maßnahme können die Interessen der Anrainer hinreichend geschützt werden und sind keine weiteren Auflagen notwendig.

Wir ersuchen daher um Aufhebung beziehungsweise in eventu die Abänderung des Bescheides wie folgt:

Außerhalb der genehmigten Ladezeiten (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) ist die nordwestseitige Ladezone mit einer mechanischen Absperrvorrichtung (Schranken, Poller, Kette oder Ähnliches) gegen das Befahren mit PKW oder LKW abzusperren.“

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Darin wird u.a. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet sowie der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.Feststellungen:

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.04.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 10.05.2022, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.

Am 10.05.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher mit allen anwesenden Verfahrensparteien die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorlage vorgeschlagene Abänderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2022 vorgeschriebenen Auflage die Nachtanlieferungen betreffend ausführlich thematisiert wurde.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 17.05.2011, Zl.: xxx, der xxx GmbH die Genehmigung (Generalgenehmigung) für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums am Standort xxx, xxx (Anmerkung: damals „xxx“) erteilt wurde.

Aufgrund von Anrainerbeschwerden hinsichtlich Lärm außerhalb der genehmigten Zulieferzeiten am Standort der xxx GmbH, xxx, wurde seitens der Gewerbebehörde (Anlagenbehörde) ein amtswegiges Überprüfungsverfahren eingeleitet und wurde deshalb mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Stadt xxx hinsichtlich der Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 für die Betriebsanlage am og. Standort Kontakt aufgenommen.

Mit Antwort-E-Mail vom 06.10.2021 12:30 Uhr teilte der gewerbetechnische Amtssachverständige bezugnehmend auf die Anfrage der belangten Behörde vom 06.10.2021 folgenden zusätzlichen Auflagenvorschlag der Gewerbebehörde mit:

„Außerhalb der genehmigten Ladezeiten (22:00 – 06:00 Uhr) ist die nordwestseitige Ladezone mit Schranken oder Poller gegen das Befahren mit PKW oder LKW abzusperren. Vor Errichtung der Maßnahme ist das Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr herzustellen.“

Im Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Schriftsatz vom 20.10.2021, Unsere Zahl: xxx, der Auflagenvorschlag des gewerbetechnischen Amtssachverständigen an die xxx GmbH bzw. an die xxx GmbH, xxx, xxx, xxx mit der Möglichkeit dazu bis spätestens 10.11.2021 eine Äußerung bzw. Gegenäußerung abzugeben.

Mit E-Mail-Nachricht vom 03.11.2021 15:50 Uhr teilte die xxx GmbH der Gewerbebehörde folgendes mit:

„Die xxx GmbH ist von der xxx GmbH beauftragt und bevollmächtigte Hausverwaltung. Das Objekt xxx wird außerhalb der Öffnungszeiten von der Firma xxx überwacht. Wie Sie bitte den untenstehenden E-mail entnehmen können haben wir die Firma xxx aufgefordert sämtliche Anlieferungen außerhalb der genehmigten Zeiten zu unterbinden und uns Anlieferungsversuche auch zu melden damit wir die entsprechenden Firmen nochmals ausdrücklich zur Einhaltung der Anlieferungszeiten auffordern können. Wir ersuchen daher von dem Auflagenvorschlag „Errichtung einer Schrankenanlage“ abzusehen.“

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Ergebnis der am 10.05.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwies der gewerbetechnische Amtssachverständige der Stadt xxx auf seine im gewerblichen Verfahren abgegebene Stellungnahme vom 06.10.2021 und hielt diese vollinhaltlich aufrecht. Dazu führte er ergänzend auf die Frage der Richterin, unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens, die vorzuschreibende Auflage auf den Wortlaut zu ändern: „Außerhalb der genehmigten Ladezeiten (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) ist die nordwestseitige Ladezone mit einer mechanischen Absperrvorrichtung (Schranken, Poller, Kette oder Ähnliches) gegen das Befahren mit PKW oder LKW abzusperren“, ob aus fachlicher Sicht die erforderliche Absperrung mittels „Kette oder Ähnliches“ gleichfalls vorgenommen werden könne und damit der Schutzzweck erfüllt würde, aus, dass grundsätzlich sicher gestellt sein soll, dass die Verladevorgänge außerhalb der genehmigten Ladezeiten am betroffenen Bereich nicht stattfinden können.

Nach eingehender Erörterung mit allen anwesenden Parteien wurde von Seiten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen folgender Auflagenvorschlag formuliert:

„Außerhalb der genehmigten Ladezeiten (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ist die Zufahrt zur nordwestseitigen Ladezone mit einer geeigneten technischen Absperrvorrichtung, welche versperrbar ist, auszuführen. Das Öffnen und Verschließen dieser technischen Absperrvorrichtung darf nur durch eine befugte Person erfolgen. Vor Errichtung dieser Maßnahme ist das Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr herzustellen.“

Dieser vom Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung formulierte Auflagenvorschlag wurde von allen anwesenden Parteien zustimmend zur Kenntnis genommen.

Dem Begriff „Auflage“ nach § 79 GewO 1994 kommt kein anderer Stellenwert zu als im Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahren, weshalb auch diese Auflagen bestimmt und geeignet sein müssen, um einen hinreichenden Schutz der Nachbarn sowie der Kunden bzw. der Umwelt zu gewährleisten. Die Auflagen sind daraufhin zu überprüfen, ob bei ihrer Einhaltung zu erwarten ist, dass Gefährdungen auf jeden Fall, aber auch unzumutbare Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen ausgeschlossen sind. Ob die Vorschreibung von Auflagen notwendig ist, ist eine Frage des Sachverständigenbeweises.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass im gegenständlichen Fall der beigezogene Amtssachverständige in seiner im Rahmen der Beschwerdeverhandlung abgegebenen gutachterlichen Äußerung zur Auffassung gelangt, dass bei Einhaltung der nunmehr abgeänderten vorzuschreibenden Auflage keine Beeinträchtigung von Schutzinteressen mehr auftreten sollte.

Von Seiten des Gerichtes wurde der Auflagenvorschlag in Hinblick auf Bestimmtheit, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft. Da seitens des Gerichtes kein Grund besteht, an der Geeignetheit im Hinblick auf die Fachkenntnis des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu zweifeln und da die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung vorgeschlagene Auflage ebenfalls als ausreichend anzusehen ist, erachtet das Gericht die Erforderlichkeit dieser Auflage unter Bedachtnahme auf potentielle Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen als ebenfalls gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, idgF ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit, Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Kriterien nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 sind der Schutz vor Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen bzw. vor Belästigungen der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise, weiter noch vor (wesentlichen) Beeinträchtigungen der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienenden benachbarter Anlagen oder Einrichtungen und der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr oder vor nachteiliger Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Bei verfahrensgegenständlicher Betriebsanlage handelt es sich um eine entsprechend den Bestimmungen der GewO 1994 genehmigungspflichtige und genehmigte Betriebsanlage.

Ergibt sich nach Genehmigung einer derartigen Anlage, dass die vom Gesetzgeber als schützenswert erachteten Interessen trotz Einhaltung der in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1 GewO 1994) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; dabei ist festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihnen verursachten Immissionen sowie Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen (§ 79 Abs. 1 GewO 1994).

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist zu gewährleisten, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermeiden und Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

V.Rechtliche Beurteilung:

Der xxx GmbH wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 17.05.2011, Zl.: xxx, am Standort xxx, xxx (Anmerkung: damals „xxx“), die Betriebsanlagengenehmigung (Generalgenehmigung) erteilt. Bei verfahrensgegenständlicher Betriebsanlage handelt es sich um eine entsprechend den Bestimmungen der GewO 1994 genehmigungspflichtige (§ 74 Abs. 2 GewO 1994) und genehmigte (§ 77 Abs. 1 GewO 1994) Betriebsanlage.

Aufgrund von wiederholten Anrainerbeschwerden hinsichtlich Lärm außerhalb der genehmigten Zulieferzeiten am Standort der xxx GmbH, xxx, wurde seitens der Gewerbebehörde als belangte Behörde ein amtswegiges Überprüfungsverfahren eingeleitet und wurde deshalb mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Stadt xxx hinsichtlich der Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 für die Betriebsanlage am og. Standort Kontakt aufgenommen. Dabei kam der gewerbetechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass bei Erfüllung und Einhaltung der von ihm zur Vorschreibung angeregten Auflage den gesetzlich vorgegebenen Schutzkriterien (wie z.B. der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen im Nachbarschaftsbereich) in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden sollte.

Im Rahmen des behördlich eingeräumten Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin nachweislich der Auflagenvorschlag mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Dazu langte eine E-Mail-Antwort ein.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 15.02.2022, Unsere Zahl: xxx. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Für die Anwendung der §§ 79 GewO 1994 auf eine genehmigte Betriebsanlage ist es nicht erforderlich, dass die Gefahren größer wurden, sondern ist allein die Tatsache maßgebend, dass der Schutz im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Schutzinteressen nicht ausreichend war.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bzw. im Rahmen der am 10.05.2022 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung wurde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Stadt xxx eingeholt, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären. Nach eingehender Erörterung mit allen anwesenden Parteien wurde von Seiten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen folgender Auflagenvorschlag formuliert:

„Außerhalb der genehmigten Ladezeiten (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ist die Zufahrt zur nordwestseitigen Ladezone mit einer geeigneten technischen Absperrvorrichtung, welche versperrbar ist, auszuführen. Das Öffnen und Verschließen dieser technischen Absperrvorrichtung darf nur durch eine befugte Person erfolgen. Vor Errichtung dieser Maßnahme ist das Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr herzustellen.“

Dieser vom Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.05.2022 formulierte Auflagenvorschlag wurde von allen anwesenden Parteien zustimmend zur Kenntnis genommen.

Dem Begriff „Auflage“ nach § 79 GewO 1994 kommt kein anderer Stellenwert zu als im Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahren, weshalb auch diese Auflagen bestimmt und geeignet sein müssen, um einen hinreichenden Schutz der Nachbarn sowie der Kunden bzw. der Umwelt zu gewährleisten. Die Auflagen sind daraufhin zu überprüfen, ob bei ihrer Einhaltung zu erwarten ist, dass Gefährdungen auf jeden Fall, aber auch unzumutbare Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen ausgeschlossen sind. Ob die Vorschreibung von Auflagen notwendig ist, ist eine Frage des Sachverständigenbeweises.

Das erkennende Gericht stellt nach Überprüfung des vom Amtssachverständigen formulierten Auflagenvorschlages in Hinblick auf Bestimmtheit, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit fest, dass diese Auflage als ausreichend anzusehen ist und erachtet das Gericht die Erforderlichkeit dieser Auflage unter Bedachtnahme auf potentielle Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen als ebenfalls gegeben. An der Geeignetheit im Hinblick auf die Fachkenntnis des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Stadt xxx zu zweifeln besteht ebenfalls kein Grund.

Der xxx GmbH wird nunmehr aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für die Betriebsanlage am Standort xxx, xxx, die Erfüllung und die Einhaltung der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten zusätzlichen Auflage die Nachtanlieferungen betreffend zur Vorschreibung gebracht.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung am 10.05.2022, ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insofern Folge zu geben, als die mit Bescheid vom 15.02.2022 zusätzlich vorgeschriebene Auflage die Nachtanlieferungen abgeändert und wie im Spruch dieses Erkenntnisses vorgeschrieben zu lauten hat.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu erkennen.

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