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KLVwG-2242/2/2021•LVwG K KLVwG-2242/2/2021
KLVwG-2242/2/2021Tribunal administratif régional5 mai 2022
Epidemierecht, COVID-19, Absonderungsbescheid, rückwirkende Bescheidänderung, Ausdehnung des Absonderungszeitraums, keine rechtliche Grundlage, selbstüberwachte Heimquarantäne
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2021, Zahl: xxx, mit welchem eine Absonderung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs 1a Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 ausgesprochen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 am Aufenthaltsort xxx, xxx, durch mündliche Anordnung vom 19.11.2021 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 bis 27.11.2021, 24:00 Uhr, abgesondert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer anführt, er habe sich am 13.11.2021 in der Früh aufgrund von Symptomen mit dem Selbsttest zu Hause positiv getestet. Danach habe er die Nummer 1450 kontaktiert. Das positive Ergebnis sei ihm per SMS am 17.11.2021 gesendet worden, dies mit dem Wortlaut, dass sich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit ihm in Verbindung setzen werde. Die Bezirkshauptmannschaft xxx habe ihn am 19.11.2021 kontaktiert, die behördliche Absonderung beginne daher erst mit 19.11.2021 und sei bis 27.11.2021 erfolgt.
Laut § 3b Epidemiegesetz müsse er sich ab positiver Testung unverzüglich in eine selbstüberwachte Heimquarantäne begeben. Die Nummer 1450 sei von ihm sofort kontaktiert worden. Der Beschwerdeführer beantragte auszusprechen, dass der behördliche Absonderungszeitraum schon ab 17.11.2021 beginne.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 13.11.2021 zu Hause einen Selbsttest durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis erbracht hat. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Nummer 1450 kontaktiert und wurde ihm per SMS am 17.11.2021 mitgeteilt, dass sein durchgeführter Test ein positives Testergebnis erbracht habe. Die belangte Behörde kontaktierte den Beschwerdeführer am 19.11.2021 und sprach an diesem Tag die mündliche Absonderung aus. Daraufhin erging der gegenständliche schriftliche Bescheid vom 23.11.2021, welcher als Absonderungsende den 27.11.2021, 24:00 Uhr, aufweist.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle der Anzeigepflicht.
Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. kann der Bundesminister für Gesundheit, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder aufgrund internationaler Verpflichtung erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wurde verordnet, dass Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen.
Gemäß § 3b EpiG 1950 hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen, wenn nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vorliegt. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung, ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz § 32 sinngemäß.
Gemäß § 5 Abs. 1 EpiG 1950 haben über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG 1950 werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Gemäß § 7 Abs. 1a EpiG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen, eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß § 7a Abs. 1 EpiG 1950 haben Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
Gemäß § 7a Abs. 2 EpiG 1950 ist gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 7a Abs. 3 EpiG 1950 gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
Gemäß § 7a Abs. 4 EpiG 1950 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.
Gemäß § 7a Abs. 5 EpiG 1950 hat, sofern die Absonderung noch andauert, das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit mündlicher Absonderung durch die belangte Behörde am 19.11.2021 abgesondert und wurde in der Folge über die Absonderung ein schriftlicher Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführer begehrt einen längeren Absonderungszeitraum als im angefochtenen Bescheid verfügt wurde, nämlich bereits beginnend mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der positiven Nachtestung am 17.11.2021.
Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide sowohl mündlich wie auch schriftlich erlassen werden.
Gemäß § 46 Abs. 1 EpiG 1950 können Bescheide gemäß § 7 oder § 17 auch telefonisch erlassen werden, dies mit der in § 46 Abs. 3 Epidemiegesetz normierten Einschränkung.
Eine Absonderung kann daher sowohl schriftlich wie auch telefonisch durch die Behörde erfolgen, wobei der Absonderungsbescheid in beiden Fällen der rechtsgestaltenden Absonderung dient und nicht der nachträglichen Feststellung eines Absonderungszeitraumes.
Zum Beschwerdebegehren, dass der behördliche Absonderungszeitraum bereits mit 17.11.2021 beginnen soll, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2021, Ra 202/09/0173, zu verweisen, wonach die Anordnung der Absonderung nur in die Zukunft gerichtet sein kann, da dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden. Nicht zuletzt angesichts der Strafbestimmung des § 40 Abs. 1 lit. b EpiG, der den Verstoß gegen ein unter anderem nach § 7 EpiG erlassenes behördliches Gebot oder Verbot – sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist – zu einer mit Geldstrafe bis zu € 1.450,--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, strafenden Verwaltungsübertretung erklärt, hat bereits im Vorhinein der Zeitraum einer nach § 7 EpiG angeordneten Absonderung festzustehen.
Die rückwirkende Änderung des Bescheides der belangten Behörde ist aus den dargelegten Gründen – auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur – somit nicht möglich.
Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers, dass er sich in eine selbstüberwachte Heimquarantäne iSd § 3b EpiG 1950 begeben habe, ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des § 3b EpiG hervorgeht, dass bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten ist. Im gegenständlichen Fall war das Testergebnis am 17.11.2021 vorliegend, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls in Leere geht.
Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits die Akten in Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83, vom 30.3.2010 entgegenstehen. Darüber hinaus wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung auch von keiner Partei beantragt.
Ein Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG wurde nicht gestellt, sodass im gegenständlichen Fall ein solcher der unterliegenden Partei nicht aufzuerlegen war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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