LVwG K KLVwG-2327/10/2021

KLVwG-2327/10/2021Tribunal administratif régional4 mai 2022

Regest

Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Prozessgegenstand, Alternativauftrag, formelle Beschwer, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, Niederschlagswässer, öffentlicher Verkehr

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2327/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2327.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Dr. xxx, MAS, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.02.2019, Zahl: xxx, vertreten durch RA Mag. xxx, xxxstraße xxx, xxx, mit dem eine Berufung in einem Verfahren nach § 36 K-BO zurückgewiesen wurde (mitbeteiligte Partei: xxx in xxx, v.d. Ing. xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2022

I.den Beschluss:

Der in der Beschwerde gestellte Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

„den rechtmäßigen Zustand (insbesondere hinsichtlich des nach den Auflagen-punkten 5. des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.03.2009, Zahl: xxx und xxx. des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 06.02.2015, Zahl: xxx, verbindlich einzuhaltenden Geländeniveaus) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx im Verwaltungsvollstreckungsweg herstellen“, wird als

unzulässig zurückgewiesen;

II.und erkennt weiters zu Recht:

Im Übrigen wird die Beschwerde als

unbegründet abgewiesen.

III.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Gang des Verwaltungsverfahrens:

1. Mit E-Mail vom 02.05.2017 teilte der Beschwerdeführer (als Eigentümer des Grundstückes – GSt - xxx, KG: xxx) gemeinsam mit seiner Mutter xxx (diese als Eigentümerin der GSt xxx und xxx derselben KG) der Baubehörde mit, dass ihnen am 28.08. (richtig wohl: 04.) 2017 aufgefallen sei, dass nach Abschluss von Leitungsbauarbeiten erhebliche Anschüttungen über die Grundgrenze des GSt xxx (im Eigentum der mitbeteiligten Partei) hinaus, teilweise auf dem öffentlichen Gut GSt xxx, vorgenommen wurden.

Dadurch käme es zu einer Beeinträchtigung durch abfließende Niederschlagswässer im Zuge von Starkregenereignissen, die die Grundstücke der Einschreiter als Unterlieger betreffen. Sie verwiesen auf einen Baubewilligungsbescheid vom 24.03.2009, und darauf, dass der dort dargestellte Böschungsfuß aufgrund der mittlerweile vorgenommenen Anschüttungen dem Schnittpunkt der Böschung mit dem Urgelände in der Natur nicht entspräche. Es solle daher auf die Herstellung des gesetzlichen Zustandes gedrungen werden.

2. Mit einer Eingabe vom 01.01.2018 wurde dieses Ansuchen wiederholt; dabei wurden Fotos, nach Ausweis dieser Eingabe am 01.01.2018 erstellt, beigelegt, die die Situation vor Ort darstellten. Eine inhaltlich gleichlautende Eingabe vom 02.01.2018 erging auch an die Aufsichtsbehörde.

3. Im Akt erliegt ein Aktenvermerk des damaligen Bausachbearbeiters der Gemeinde xxx vom 11.01.2018, in dem festgehalten wird, dass die Ausgestaltung der Böschungen entgegen der bewilligten Projektdarstellung erfolgt sei. Es wäre ein Zusammenhang mit Grabungsarbeiten für die Fernwärmeversorgung im Jahr 2017 möglich.

Mit einem Schreiben der Baubehörde vom 23.01.2018, Zahl: xx, wurde die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass die Ausbildung der Böschung entlang des Buchenwaldweges (GSt xxx) nicht den baubewilligten Einreichplanunterlagen entspricht.

4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 22.02.2018, Zahl: xxx wurde der mitbeteiligten Partei „nach Anzeige des Dr. xxx und xxx vom 01.01.2018“ aufgetragen, entweder nachträglich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides für die konsenslos errichtete Anschüttung zwischen den GSt xxx und xxx, KG xxx, um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer Frist von drei Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abtragung dieser konsenslosen Anschüttungen und durch näher beschriebene Maßnahmen zur Verbringung der Niederschlagswässer auf Eigengrund herzustellen.

5. Dieser Bescheid wurde auch den Einschreitern zugestellt; sie erhoben dagegen rechtzeitig Berufung. Die Anfechtungserklärung bezog sich ausdrücklich nur auf den Spruchteil, der der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit einräumte, nachträglich innerhalb von vier Wochen entweder um die (Erteilung der) Baubewilligung für die konsenslos errichteten Anschüttungen anzusuchen oder innerhalb von drei Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abtragung der konsenslosen Anschüttungen herzustellen. Der Spruchteil zur Versickerung der Niederschlagswässer blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. Die mitbeteiligte Partei habe zwei Baubewilligungen (vom 24.03.2009 und vom 06.02.2015) konsumiert, die jeweils eigene Spruchpunkte (Auflagen) zum Thema Geländeveränderungen enthielten. Der Baukörper sei jeweils nach den Plandarstellungen höhenmäßig zu situieren und seien Anschüttungen und Abtragungen nach der Abbildung im Geländeschnitt verbindlich einzuhalten. Die tatsächlichen Geländeveränderungen seien höher und im südlichen Bereich des Baugrundstückes bis an dessen Grenze mit den öffentlichen Straßengrundstücken und im Fall mit der westlichen Grundgrenze - zum GSt xxx hin - darüber hinausreichend errichtet worden, somit konsenswidrig. Die Einhaltung der Auflagen sei bereits eine Sache des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens und habe der behördliche Auftrag der ausschließlich auf die Herstellung der sich aus den Auflagen ergebenden Verpflichtungen (das sei der rechtmäßige Zustand) zu lauten. Der von der Behörde erlassene Alternativauftrag erweise sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Er sei überdies wegen mangelnder Vollstreckbarkeit rechtswidrig, weil er sich auf eine konsenslose Anschüttung zwischen den GSt xxx und xxx, KG xxx beziehe; was impliziere, dass zwischen den direkt angrenzenden Grundstücken eine Landfläche existiere, auf der eine Anschüttung errichtet worden sei. Wegen dieser Formulierung sei dieser Bescheid nicht vollstreckbar. Daher werde der Berufungsantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid in Ansehung der Geländeveränderung zu beheben und stattdessen im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahren auf die Einhaltung der Auflagenpunkte zu dringen, aber auch der Eigentümerin des GSt xxx aufzutragen, Niederschlagswässer auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen; weiters wurden Eventualbegehren gestellt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern , als dass der Auftrag, die Anschüttung nachträglich genehmigen zu lassen, ersatzlos behoben werde und der mitbeteiligten Partei stattdessen aufzutragen, die von ihr vorgenommenen Geländeveränderungen entsprechend der rechtskräftigen Bescheidauflagen herzustellen, und die anfallenden Niederschlagswässer auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen und ein Abrinnen der Niederschlagswässer sowohl auf das GSt xxx als auch auf die anschließenden Grundstücke auszuschließen.

6. Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 wurde vom Beschwerdeführer eine weitere Eingabe erstattet. Dabei wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und die Anzeige auch auf das nach Ansicht des Einschreiters konsenswidrige Geländeniveau im Bereich der Parkplätze und Carports bei den Wohnanlagen erstreckt. Auch diese Eingabe wurde (Schreiben der Baubehörde vom 30.07.2018) der mitbeteiligten Partei übermittelt.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit den Bescheiden des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.02.2019, Zahlen: xxx und wurden die Berufungen beider Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen.

Nach der Systematik des § 34 Abs. 3 K-BO sei Voraussetzung für die Parteistellung eines Anrainers, dass es sich um eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines Bauvorhabens handelt, dass der Anrainer dadurch in einem näher bestimmten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein muss und dass er den Antrag innerhalb eines Monats – ab Möglichkeit der Erlangung der Kenntnis bei gehöriger Sorgfalt – gestellt habe. Weiters sei zu beachten, dass Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a und b K-BO nur dann einen Antrag auf behördliche Maßnahmen stellen könnten, wenn sie in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 23 Abs. 3 lit. a bis g KBO verletzt seien. Somit dürften nicht die „Gesundheit der Anrainer“ und der „Immissionsschutz“ als Begründung herangezogen werden.

Die Behörde habe dem Betroffenen jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, sofern der Bebauungsplan oder der Flächenwidmungsplan diesem Antrag nicht entgegenstehen. Dabei stehe der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Es sei unbestritten, dass es sich um eine bescheidwidrige Ausführung eines Bauvorhabens handle und dass die Berufungswerber innerhalb eines Monats ab Kenntnis den Antrag gestellt hätten.

Die in den Berufungen gestellten Anträge gründeten sich auf keine nach den maßgeblichen Bestimmungen eine Parteistellung vermittelnden subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte; daher seien die Berufungen zurückzuweisen.

Es wurde erwähnt, dass die mitbeteiligte Partei mittlerweile einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Anschüttungen (Böschungen) gestellt habe.

III.Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde (rechtzeitig) Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen (um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Darstellung des Berufungsvorbringens unter oben I.5. verwiesen) erstattet und weiter ausgeführt, dass bei beiden Baustufen (xxx 1 und 2) Geländeveränderungen entgegen der erteilten Baubewilligungen und der bewilligten Einreichpläne derart ausgeführt worden seien, dass das verbindlich einzuhaltende Geländeniveau wesentlich über das Niveau des Naturgeländes angehoben worden sei. Neu vorgebracht wurde, dass die zum GSt xxx, KG xxx einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten worden seien. Dies gelte auch für das Haus xxx 1 im Süden des GSt xxx hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhen und Abstandsflächen. Daher werde dies durch einen Sachverständigen aus dem Bereich des Vermessungswesens zu erheben sein. Auch das Vorbringen im Hinblick auf die Versickerung von Niederschlagswässer wurde wiederholt; weiters wurde die Rechtsmeinung vertreten, dass den Nachbarn diesbezüglich jedenfalls ein Mitsprachrecht zustünde. Mit den rechtswidrig erfolgten Zurückweisungen habe die Behörde in unzulässiger Weise in das verfassungsgewährleistete Recht auf Eigentum hinsichtlich der GSt xxx, xxx und xxx eingegriffen, da den Anrainern damit jede Möglichkeit genommen worden sei, den erlassenen baupolizeilichen Auftrag zu korrigieren.

Daher wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.02.2019, Zahl: xxx aufheben und den rechtmäßigen Zustand (insbesondere hinsichtlich des nach den Auflagenpunkten 5. des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.03.2009, Zahl: xxx und xxx des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 06.02.2015, Zahl: xxx, verbindlich einzuhaltenden Geländeniveaus) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx im Verwaltungsvollstreckungsweg herstellen; und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Die Vorlage der Beschwerde an das LVwG erfolgte am 20.12.2021, ohne nähere Begründung für die Verzögerung.

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde in gegenständlicher Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 02.05.2022 ausgeschrieben. Nach Ausweis des unbedenklichen Rückscheines hat der Beschwerdeführer diese Ladung am 31.03.2022 übernommen. Am 30.04.2022 ersuchte der Beschwerdeführer telefonisch um Verlegung der Verhandlung, weil er selbst – als Richter am Bundesverwaltungsgericht – in Graz bereits Verhandlungen ausgeschrieben habe.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

…..

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

…..

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

…..

§ 34 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Überwachung

(1) Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.

(2) Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob

a)Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;

b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

…..

§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

…..

§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Ladungen

…..

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten …..

Der allgemeine textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx (Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2017, Zahl: xxx) enthält keine besonderen Bestimmungen im Hinblick auf die Errichtung von Anschüttungen oder Böschungen.

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile Eigentümer der GSt xxx, xxx sowie xxx, KG xxx; diese Grundstücke werden durch das öffentliche Weggrundstück xxx vom GSt xxx der mitbeteiligten Partei getrennt.

„xxx“

Mit den einleitenden Eingaben (02.05.2017) wurde eine konsenswidrige Ausführung des Wohnbauvorhabens auf Gst xxx angezeigt, und vorgebracht, dass nach der Herstellung einer (Fernwärme-)-Leitung die Böschung so hergestellt worden sei, dass es zu einer verstärkten Zuleitung von Niederschlagswässern zu den Nachbargrundstücken bei Starkregen komme; sowie dass der öffentliche Weg verunreinigt und teilweise angeschüttet worden sei.

Die konsenswidrige Ausführung der Böschung wurde von der Baubehörde festgestellt. Gemäß den Geländeschnittdarstellungen und Ansichten in den den Baubewilligungen aus 2009 und 2015 zugrunde liegenden Plänen ist der Böschungsfuß der Anschüttungen in 0,9 bis 2,0 m Entfernung von der Grenze zu GSt xxx projektiert, nach den im Akt vorhandenen Lichtbildern wird diese Entfernung augenscheinlich nicht eingehalten. Die Böschung wurde verlaufend ausgeführt, mit Rasen begrünt und weist eine geschätzte Höhe von maximal einem Meter über dem benachbarten öffentlichen Weg xxx auf, vorausgesetzt, dass die auf der gegenüberliegenden Wegseite angebrachten Steher des Maschendrahtzaunes die handelsübliche Höhe von 1,20 m haben.

Spruchgegenständlich im erstinstanzlichen Verfahren war die Verbringung von Niederschlagswässern sowie die Ausgestaltung der Böschung „zwischen“ den Grundstücken xx und xxx.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

Die mitbeteiligte Partei hat zwischenzeitlich um die Erteilung der Baubewilligung für die Ausführung der Böschung im aktuellen Zustand angesucht; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Vernehmung der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 zugestellt; ein Verlegungsersuchen unter Hinweis auf nicht verschiebbare berufliche Termine wurde am 30.04.2022 gestellt.

VII.Rechtliche Würdigung:

1. Zur Rechtmäßigkeit der Ladung:

Eine Ladung, die trotz eines Verhinderungsgrundes gemäß § 19 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ergeht, würde nicht rechtmäßig sein. Bereits das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes befreit von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen; das kurzfristige Vertagungsersuchen angesichts lang vorher ausgeschriebener Verhandlungstermine ist nicht nachvollziehbar.

2. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:

Erlässt die Behörde eine zurückweisende Entscheidung, so ist der Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nur und ausschließlich, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte (ständige Rechtsprechung seit VwGH Ra 2014/07/0002, zuletzt Ra 2019/07/0045).

Dem Verwaltungsgericht ist es also verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Nichts anderes gilt für angefochtene, im Rechtsmittelverfahren ergangene zurückweisende Entscheidungen (VwGH Ra 2017/06/0222).

Mit Artikel VI. (Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen) des LGBl. Nr. 48/2021 wurde grundsätzlich der zweigliedrige Instanzenzug in gemeindebehördlichen Bauverfahren abgeschafft. Jedoch sind gemäß Abs. 3 leg. cit. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

„Anhängig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1.6.2021 (Inkrafttreten des Gesetzes) erlassen wurde (und in weiterer Folge ein Rechtsmittel dagegen eingebracht worden ist; vgl. Abs. 4 und 5 leg. cit.). Grundsätzlich bliebe daher in diesem Verfahren der Gemeindevorstand (im Falle einer Stattgebung der Beschwerde) weiter zuständig und würde daher ein Überschreiten der „Sache“ durch das LVwG zu einer Verkürzung des Instanzenzuges führen.

3. Zurückweisungsbeschluss (Spruchpunkt I.):

Der in der Beschwerde gestellte Antrag, das VwG möge „den rechtmäßigen Zustand (insbesondere hinsichtlich des nach den Auflagenpunkten 5. des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.03.2009, Zahl: xxx und xxx des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 06.02.2015, Zahl: xxx, verbindlich einzuhaltenden Geländeniveaus) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx im Verwaltungsvollstreckungsweg herstellen“, abzielend auf eine inhaltliche Entscheidung im Wege der Abänderung des Bescheides, liegt daher gänzlich außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens.

Ebenso gehören von der Behörde unerledigte Anträge nicht zur Sache des Rechtsmittelverfahrens (VwGH 2013/05/0034).

Lediglich im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht alles aufgreifen, dem subjektiv-öffentliche Rechte Beschwerdeführers gegenüberstehen (VwGH Ra 2015/04/0012). Liegt ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (VwGH Ra 2016/11/0044).

4. Zu Spruchpunkt II.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheides ist zulässig.

a.Zum Alternativauftrag:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt sich die Beschwerdelegitimation nicht aus dem VwGVG, sondern unmittelbar aus der Verfassung. Grundsätzlich ist die „Sache“ des Bescheides bei aufsichtsbehördlichen Verfahren etwas diffiziler zu sehen (vgl. VwGH Ro 2017/06/0030); im gegenständlichen Verfahren handelt es sich aber um eine Mischform: baupolizeiliche Verfahren nach § 34 ff K-BO sind grundsätzlich amtswegig; im Ausnahmefall nach § 34 Abs. 3 werden dem Anrainer unter der Voraussetzung, dass er rechtzeitig bei der Behörde vorstellig wird, hinsichtlich bestimmter, ausdrücklich aufgezählter subjektiv-öffentlicher Parteienrechte im Verfahren eingeräumt. Eng mit der Parteistellung zusammen hängt auch die Frage der Beschwerdelegitimation.

Soweit der Beschwerdeführer den von der Behörde erteilten Alternativauftrag gemäß § 36 K-BO bekämpft, fehlt ihm diese formelle Beschwer: wie die Behörde richtig formuliert hat, ist dieser Alternativauftrag zu erteilen, wenn die Bauausführung nicht dem Flächenwidmungsplan bzw. dem Bebauungsplan widerspricht, wofür es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte gibt. Der Bescheid muss beide Varianten, also nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen, beinhalten, so dass für den Adressaten eine Wahlmöglichkeit besteht (VwGH 2001/05/0123). Grundsätzlich ist sogar eine allfällige Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ohne Bedeutung (VwGH 93/05/0267).

Aus diesem Grund ist daher dieses Vorbringen, die Zulässigkeit eines Alternativauftrages betreffend, unbegründet und fehlt dem Beschwerdeführer dahingehend jede Beschwer.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, von einer einmal konsumierten Baubewilligung dürfe nicht mehr abgewichen werden, widerspricht dem Wortlaut von § 36 K-BO.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden nicht als Vollstreckungsbehörden eingerichtet sind (vgl. § 1 VVG) und den Bezirkshauptmannschaften die Vollstreckung der von den Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf „Ersuchen“ der Gemeindebehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit.) obliegt. „Ersuchen“ bedeutet, dass diesen Behörden im Vollstreckungsverfahren kein Antragsrecht, somit auch keine Parteistellung eingeräumt ist. Wenn schon den bescheiderlassenden Behörden im Vollstreckungsverfahren die Parteistellung fehlt, so umso mehr der Partei nach § 34 Abs 3 K-BO, zumal dieser nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht einmal berechtigt wäre, ein derartiges „Ersuchen“ zu stellen. Eine Rechtsverletzung durch „unterlassene Vollstreckung“ anstatt des gesetzlich vorgesehenen Bauauftragsverfahrens ist nicht denkbar.

b.Subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer ist wohl dahingehend Recht zu geben, dass ein Vollstreckungsauftrag hinreichend konkret formuliert sein muss. Dabei genügt allerdings, dass für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (VwGH 2002/05/0446), was im vorliegenden Sachverhalt der Fall ist. Es besteht kein vernünftiger Grund, anzunehmen, dass die Formulierung „Abtrag der konsenslosen Anschüttungen (zwischen den Grundstücken xxx und xxx….) gemäß den rechts-kräftigen Baubescheiden…“ so verstanden werden könnte, dass nur die unmittelbare Parzellengrenze vom Auftrag betroffen ist. Letztlich kann aber ein solches Vorbringen nicht vom „Anzeiger“ nach § 34 Abs. 3 K-BO, sondern allenfalls vom durch den Bauauftrag Verpflichteten bzw. im Vollstreckungsverfahren vom Vollstreckungsbetroffenen zielführend erstattet werden.

Nach Wortlaut des § 34 Abs. 3 K-BO wird zwar nicht darauf abgestellt, dass die entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechte in der „Anzeige“ beschrieben werden müssen; den Erläuterungen (zitiert in Pallitsch et al., K-BO5, S.349) ist allerdings zu entnehmen, dass eine Parteistellung nur insoweit eingeräumt wird, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch die Bauführung bei der Behörde geltend gemacht wird; bei Wohnbauvorhaben und zugehörigen Anlagen ist die mögliche Parteistellung zusätzlich auf die subjektiv-öffentlichen Rechte gem. § 23 Abs 3 lit b bis g K-BO beschränkt (LGBl. Nr. 85/2013, Pallitsch aaO S. 351 ff.)

Nach dem Sachverhalt steht fest, dass die Böschung nicht entsprechend der Baubewilligung errichtet wurde.

Geltend gemacht wurde in der Anzeige vom 2.5.2017 die Veränderung der Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer sowie die teilweise Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes, und die Verschmutzung des Fahrbahnbelages desselben.

Zu dieser Anzeige ist folgendes festzuhalten:

a.Immissionen durch Niederschlagswässer: diese § 23 Abs. 3 lit. i K-BO zu subsummierende Einwendung (VwGH 99/05/0283) betrifft keine die Parteistellung in einem Anzeigeverfahren nach § 34 Abs. 3 K-BO vermittelnden subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers, weil § 23 Abs. 3 lit. i K-BO nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgenommen ist.

b.Im Hinblick auf die Einhaltung der Abstände zu öffentlichen Straßen und Wegen kommt dem Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht zu, weil Angelegenheiten des öffentlichen Verkehrs keine Nachbarrechte begründen (VwGH 2005/05/0107); ebenso wenig gibt es ein Recht auf Sauberkeit des öffentlichen Weges bzw. auf Einhalten der Grenzabstände zu einem Grundstück, das nicht das des Antragstellers ist (keine Geltendmachung fremder subjektiv-öffentlicher Rechte: VwGH 2004/05/0219).

Es wurden daher keine relevanten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers geltend gemacht.

5. Zusammenfassung:

Die Behörde hat richtig entschieden und die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob die Anzeige am 2.5.2017 tatsächlich fristgerecht erstattet wurde, was die Behörde ohne im Akt einliegende Sachverhaltsgrundlagen zugestanden hatte. Mit dem späteren Vorbringen (ausgedehnt auf die Ausgestaltung der Carports bzw. der Beeinträchtigung durch spätere Baumaßnahmen) wird sowohl der Gegenstand des erstinstanzlichen, berufungsgegenständlichen Bescheids als auch der des Beschwerdefahrens überschritten.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung einzeln dargestellt und unter Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die wiedergegeben wurde, und den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen gelöst.

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