LVwG K KLVwG-350-353/17/2021

KLVwG-350-353/17/2021Tribunal administratif régional22 avr. 2022

Regest

Baurecht, Verlängerung der Baubewilligung, Baubeginnsmeldung, fristauslösende Ereignis, Parteistellung, zeitlichen Beschränkung, Jahresfrist

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-350-353/17/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.350.353.17.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin xxx (BF1), der Zweitbeschwerdeführerin xxx (BF2), der Drittbeschwerdeführerin xxx (BF3) und der Viertbeschwerdeführerin xxx (BF4), gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 28.10.2020, xxx, rechtsfreundlich vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, mit welchem die Berufungen der BF1 bis BF4 gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 20.12.2019, xxx, – welcher unter anderem die Anträge der BF1 bis BF4 auf Zustellung des Bescheids vom 26.5.2017, xxx, und auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren GZ xxx betreffend xxx, auf Parzelle xxx, EZ xxx GB xxx, abgewiesen hat – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen BF1 bis BF4 wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Das bisherige Verwaltungsgeschehen stellt sich nach Einsichtnahme in die von der belangten Behörde übermittelten Bauakte wie folgt dar:

1. Mit Bauansuchen vom 22.12.2014 – eingelangt am 29.12.2014 – beantragten xxx und xxx (im Folgenden als „Bauwerber“ bezeichnet) die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Badehaus und Doppelgarage in xxx“. Den Bauplatz bildet das Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx.

2. Mit Erledigung vom 30.1.2015 wurde den Bauwerbern ein Verbesserungsauftrag erteilt und wurde eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission der Gemeinde xxx (bei der belangten Behörde am 26.2.2015 eingelangt) eingeholt. Zu Baulichkeiten an den Grundstücksgrenzen wird im Verbesserungsauftrag vom 30.1.2015 ausgeführt:

Auszug aus dem Verbesserungsauftrag:

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[…]

3. In dem gerichtlich angeforderten Bauakt mit der Bezeichnung

xxx.

3. Einreichung xxx

2. Verlängerung xxx

1. Abänderung xxx“

liegt eine Stellungnahme des von xxx für das behördliche Verfahren gewillkürten Rechtsvertreters xxx Rechtsanwälte vom 22.4.2015 ein, welche als „Stellungnahme zur Änderungseinreichung vom 21.4.2015“ unter anderem zu „geplante Abböschung mit dem Stützbauwerk ‚Bewehrte Erde‘“ ausführt. Diese Stellungnahme schließt mit dem

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4. Unter Betreff „Einreichung vom 29.12.2014 bzw ‚Änderungseinreichung‘ vom 21.4.2015“ replizierte die Baubehörde I. Instanz an die Rechtsvertreter des xxx mit Verbesserungsauftrag vom 8.5.2015.

5. Die Beschwerdeführerinnen BF1, BF3 und BF4 wurden mit Anrainerverständigung vom 15.7.2015 mit dem Betreff „xxx, xxx – Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, Badehaus und PKW-Abstellfläche“ und der Bezeichnung „Vereinfachtes Bauverfahren – Gelegenheit zur Stellungnahme für Anrainer“ informiert wie folgt:

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5.1. Die BF2 wurde Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx, im Wege einer Schenkung durch Schenkungsvertrag vom 6.9.2017 (Rechtsnachfolgerin der Schenkerin BF1).

6. In dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt liegen die Pläne ein, welche dem behördlichen Baubewilligungsverfahren zu Grunde gelegt wurden (jeweils mit Stempel „genehmigter Bauplan laut Bescheid vom 18.8.2015“ versehen). Es waren jene mit dem Plandatum 26.2.2015 (Änderungsdatum 15.4.2015, 18.6.2015) jeweils mit der Bezeichnung „Änderung zum Einreichplan. Neuerrichtung Einfamilienwohnhaus mit Badehaus und PKW-Abstellplatz in xxx“ mit Planinhalt „Grundrisse, Lageplan“, „Schnitt A-A, B-B, C-C, D-D“, „Ansichten“.

Im Plan „„Änderung zum Einreichplan. Neuerrichtung Einfamilienwohnhaus mit Badehaus und PKW-Abstellplatz in xxx“ mit Planinhalt „Schnitt A-A, B-B, C-C, D-D“ ist planlich dargestellt ein „Stützbauwerk ‚BEWEHRTE ERDE‘“.

Im Plan „„Änderung zum Einreichplan. Neuerrichtung Einfamilienwohnhaus mit Badehaus und PKW-Abstellplatz in xxx“ mit Planinhalt „Grundrisse, Lageplan“ ist planlich dargestellt ein „Stützbauwerk ‚BEWEHRTE ERDE‘“.

Im gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt liegt eine „Änderung zur Baubeschreibung und technischer Bericht vom 18.6.2015“ – bei der Behörde eingelangt am 29.6.2015 – ein. Auch dieser trägt den Stempel „genehmigter Bauplan laut Bescheid vom 18.8.2015“. Darin wird über ein „Stützbauwerk ‚bewehrte Erde‘“ ausgeführt und dieses beschrieben als „Verbundstoff aus Erde und Bewehrung“.

7. In dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt liegen zwei Formulare „Parteiaufnahme“ ein. Jenes vom 22.7.2015 weist die BF1 namentlich mit Adresse und als „Thema“ „xxx“ aus. Handschriftlich ist darin festgehalten wie folgt:

„Grundsätzlich dafür, will eventuell noch mit Fachmann nochmals (Vertrauensperson) Plan begutachten.

Besorgnis der Oberflächenentwässerung am Grundstück.

Spricht Oberflächenentwässerung der Parzellen ihrer Schwestern an, sowie des Privatweges.“

8. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 18.8.2015, Zahl: xxx, wurde xxx und xxx die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und einer Pkw-Abstellfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

9. Infolge des Antrags auf Verlängerung der Baubewilligung – bei der Baubehörde I. Instanz am 22.5.2017 um 8.34 Uhr per E-Mail eingelangt – wurde die mit Bescheid vom 18.8.2015 erteilte Baubewilligung mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 26.5.2017, xxx, um weitere zwei Jahre bis zum 18.8.2019 verlängert (im Folgenden als „Verlängerungsbescheid“ bezeichnet).

10. In dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt liegt ein weiteres Baubewilligungsansuchen ein, welches bei der Behörde am 7.12.2017 einlangte. Als Bauwerber wird xxx als „xxx“ bezeichnet. Das Baubewilligungsansuchen weist als Planverfasser die xxx (mit Stempel und handschriftlicher Paraphe) aus. Art, Umfang und Verwendung des Bauvorhabens sind darin beschrieben mit „Änderung des mit Bescheid vom 18.8.2015, xxx, genehmigten Einfamilienhauses, eines Badehauses und PKW-Abstellfläche“ auf der Parzelle xxx, EZ xxx, KG xxx.

11. Die BF1 bis BF4 wurden mit Anrainerverständigung vom 26.1.2018 mit dem Betreff „xxx – Änderung des mit Bescheid vom 18.8.2015, Zl: x genehmigten Einfamilienhauses, eines Badehauses und PKW Abstellfläche“ und der Bezeichnung „Vereinfachtes Bauverfahren – Gelegenheit zur Stellungnahme für Anrainer“ informiert wie folgt:

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12. Dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt ist zu entnehmen, dass die Baubehörde Folgendes einholte:

-eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung.

Es liegt eine unterfertigte Stellungnahme (ohne Briefkopf der WLV) und ohne maschinschriftliche Nennung des Namens des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin aus dem Bedienstetenstand der WLV, datiert 31.1.2018, ein;

-ein hochbautechnisches Gutachten des ASV xxx vom 9.2.2018.

12.1. Dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt liegt eine per E-Mail vom 26.1.2018 um 9.39 Uhr übermittelte Stellungnahme der xxx ein.

13. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 19.2.2018, xxx, wurde die Änderung der Baubewilligung im beantragten Ausmaß bewilligt (Entfall des Badehauses).

14. Im gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt liegt weiters die nach § 31 K-BO 1996 erfolgte Baubeginnsmeldung für 13.11.2017 ein, welche bei der Behörde am 8.11.2017 einlangte.

15. Mit Schriftsatz vom 2.7.2018 beantragten die BF1 bis BF4 die Zuerkennung der Parteistellung in den Bauverfahren mit den Geschäftszahlen xxx und xxx des xxx und verwiesen diesbezüglich auf eine mangelhafte Kundmachung und fehlende Anführung der Errichtung einer Stützmauer und in weiterer Folge die Änderung derselben und hielten fest, dass sie diesbezüglich nicht präkludiert seien.

15.1. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 19.9.2018, xxx, wurden die Anträge der BF1 bis BF4 auf Zuerkennung der Parteistellung in den Bauverfahren mit den Geschäftszahlen xxx und xxx als unbegründet abgewiesen.

15.2. Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindesvorstand der Gemeinde xxx vom 4.12.2018 als unbegründet abgewiesen.

15.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 2.1.2019 wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 24.6.2019, KLVwG-274-277/11/2019, erledigt, indem den Beschwerden Folge gegeben wurde und der BF1, der BF2, der BF3 und der BF4 die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren des xxx (Errichtung eines Einfamilienhauses, eines Badehauses und einer PKW-Abstellfläche auf Gst. xxx, KG xxx), xxx (xxx), eingeräumt wurde.

15.3.1. In seiner Begründung ging das Landesverwaltungsgericht Kärnten zunächst auf die Bestimmung des § 41 AVG zum Inhalt einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Bestimmung des § 19 Abs 2 AVG und auf jene des § 24 lit a) K-BO 1996 ein. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht weiters aus wie folgt:

Auszug aus dem Erkenntnis:

“ Stimmt der in der Verhandlung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandenen Projekt nicht überein und konnten die Beteiligten aufgrund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw. inwieweit ihre Interessen tangiert sein könnten, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, d.h. es tritt Präklusion nicht ein (VwGH 21.11.2002, 2002/06/0192).

Gegenständlich war nunmehr die Stützmauer in Form der bewehrten Erde in einer Höhe von 4,80 m in der Verständigung vom Bauprojekt nicht explizit genannt, sodass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage waren einzuschätzen, inwieweit sie vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffen sind. Zumindest die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen [Anm: gemeint sind die hier als BF3 und die hier als BF4 Bezeichneten], welche keine Akteneinsicht genommen haben, sind daher mit ihren Einwendungen bereits aus diesem Grund nicht präkludiert. Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin [Anm: gemeint sind die hier als BF1 und die hier als BF2 Bezeichneten], ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin [Anm: gemeint sind die hier als BF1 Bezeichnete] Einsicht in die Pläne genommen hat und sich daher nicht darauf stützen kann, dass eine entsprechende Mitteilung im Verständigungsschreiben hinsichtlich der zu errichtenden Stützmauer nicht gegeben war. Die Erstbeschwerdeführerin [Anm: gemeint sind die hier als BF1 Bezeichnete] konnte sich bei der Einsichtnahme in die Einreichpläne, welche im gegenständlichen Projektbewilligungsverfahren Grundlage des Projektes sind, einen Überblick vom gegenständlichen Bauvorhaben verschaffen und wäre daher dadurch in der Lage gewesen, entsprechende Einwendungen zu machen (VwGH 24.9.1991, 91/05/0023). Die Zweitbeschwerdeführerin [Anm: gemeint sind die hier als BF2 Bezeichnete] muss als Rechtsnachfolgerin der Erstbeschwerdeführerin [Anm: gemeint sind die hier als BF1 Bezeichnete] diesen Umstand gegen sich gelten lassen (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032).

Hinsichtlich des gegenständlichen Verständigungsschreibens vom 15. 7.2015 ist nunmehr jedoch des Weiteren festzuhalten, dass dieses keinerlei Hinweise auf die Präklusionsfolgen zum Inhalt hat, sondern lediglich darauf verwiesen wird, dass gemäß § 24 lit. d der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben werden.

Ein Hinweis darauf, dass dann, wenn den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien bleiben, die Einwendungen iSd der lit. h innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben, fehlt in dem gegenständlichen Schreiben. Diesbezüglich ist nunmehr der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass aus § 24 K-BO keine Verpflichtung hervorgeht, diesen Hinweis mit in das Verständigungsschreiben aufzunehmen. Es ist jedoch wiederum auf die Bestimmungen des § 41 und § 42 AVG zu verweisen, welche auch im gegenständlichen Verfahren Anwendung finden müssen. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass in der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen werden muss, welche Rechtsfolgen ein Fernbleiben von der Verhandlung gemäß § 42 AVG nach sich ziehen. Das heißt, es ist die Partei expressis verbis darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Parteistellung verliert, wenn sie nicht Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde erhebt oder während der Verhandlung vorbringt. Fehlt dieser Hinweis, so treten Präklusionsfolgen nicht ein.

Im gegenständlichen Fall beziehen sich die §§ 41 und 42 AVG zwar auf die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, sind jedoch die im § 24 lit. c K-BO normierten Präklusionsfolgen in gleicher Weise gegeben wie jene hinsichtlich des § 42 AVG, sodass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen im Schreiben nach § 24 lit. a K-BO nicht gegeben sein müsste. Die Präklusionsbestimmung des § 42 AVG setzt eine mündliche Verhandlung voraus; nach § 24 lit. c K-BO 1996 verlieren hingegen die Anrainer ihre Parteistellung bereits dann, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung nach § 24 lit. a KBO 1996 Einwendungen iSd § 24 lit. h K-BO 1996 erhoben haben. Umso mehr hat die Behörde auf die Rechtsfolgen in der Aufforderung daher jedenfalls hinzuweisen. § 24 lit. c K-BO stellt zu § 42 AVG daher eine spezielle Norm zum Eintritt der Präklusion dar, weshalb auf die Präklusionsfolgen jedenfalls hinzuweisen ist (vergleiche auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht § 24 Anm 9).

Aufgrund des Umstandes, dass das Verständigungsschreiben vom 15.07.2015 keinen Hinweis auf die Präklusionsfolgen zum Inhalt hatte, ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Einwendungen im gegenständlichen Verfahren nicht präkludiert sind und ihnen daher Parteistellung zukommt.“

15.3.2. Aufgrund dessen, dass im Gegenstand zur Frage, ob im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO 1996 die Verständigung der Anrainer iSd § 24 lit. a), einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 24 lit. c) K-BO 1996 zu enthalten hat, ebenso wie zur Frage, welche Rechtsfolgen das Fehlen eines derartigen Hinweises hat, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wurde die ordentliche Revision zugelassen.

15.4. Die dagegen von der Baubehörde II. Instanz erhobene ordentliche Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und wurde bis dato noch nicht darüber entschieden.

16. Mit Schreiben vom 21.6.2019 (im Folgenden: verfahrensauslösender Antrag) teilten unter anderem die BF1 bis BF4 der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx mit, dass sie im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren KLVwG-274-277/2019 in Erfahrung gebracht hätten, dass es beim Bauvorhaben von xxx eine Verlängerung der Baubewilligung gegeben habe und habe die Baubehörde das Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung nicht entsprechend den verwaltungsrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Keine von den Antragstellern hätte je eine Information über ein Genehmigungsverfahren zur Verlängerung der Baubewilligung erhalten und werde daher gestellt der

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17. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 20.12.2019, xxx, wurden die Anträge der BF1 bis BF4 auf Zustellung des Bescheids vom 26.5.2017, xxx, (Verlängerungsbescheid) und auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren xxx abgewiesen.

18. Über die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgesprochen.

19. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 brachten die BF1 bis BF4 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Kern wurde – auch unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren KLVwG-274-277/2019 – zur aus ihrer Sicht bestehenden Parteistellung ausgeführt und der bisherige Sachverhalt rund um das Bauvorhaben (aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen) wiedergegeben.

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20. Die belangte Behörde informierte über die eingelangte Beschwerde die mP mit Erledigung vom 1.12.2020, legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und übermittelte als Vorakt den Ordner mit der Bezeichnung

„Vorlage – Antrag Parteistellung Zustellung Bescheid

(BVH xxx Verlängerung der Baubewilligung 2017 –

Berufungsentscheidung: Zahl: xxx)“.

Die gegenständliche Sache wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 26.2.2021 anhängig.

21. Mit Schreiben vom 4.7.2021 wurde die belangte Behörde ersucht, umgehend alle bei der Baubehörde I. und II. Instanz der Gemeinde xxx aufliegenden Bauakte, welche baubewilligungspflichtige Baumaßnahmen nach § 6 K-BO 1996 bzw mitteilungspflichtige Baumaßnahmen nach § 7 K-BO 1996 des xxx auf Grundstücken in der Katastralgemeinde xxx KG xxx, betreffen, zur Einsichtnahme zu übermitteln und wurde dies am 20.9.2021 fernmündlich urgiert.

22. Am 26.11.2021 langten weitere Ordner beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Neben

  • jenem Bauakt, welcher unter I.3. näher bezeichnet wird,

war es weiters der

-Bauakt mit der Bezeichnung

„Vorlage – Antrag Parteistellung Zustellung Bescheid

(BVH xxx Verlängerung der Baubewilligung 2017 –

Berufungsentscheidung: Zahl: xxx)“.

Original am 26.02.2020 an LVwG“

23. Im Zuge des Aktenstudiums trat zu Tage, dass im nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 28.10.2020, xxx, in der rechtlichen Beurteilung eine Textpassage auf Seite 3 enthalten ist, worin ohne nähere Ausführung erwähnt wird, dass „zuvor bereits Anzeigen bei der Baubehörde und bei der BH xxx erstattet wurden“.

Solche Anzeigen waren in den gerichtlich angeforderten do. nachgereichten Bauakten nicht einliegend, sodass die Behörde mit Aufforderungsschreiben vom 21.1.2022 aufgefordert wurde, umgehend Ablichtungen der erstatteten Anzeigen vorzulegen und über den Ausgang dieser Verfahren zu berichten!

24. Daraufhin wurde der Bauakt mit der Bezeichnung „Bauanzeigen vom 17.05.2018 und 12.06.2018 durch xxx und weitere Anrainer“ in das Verfahren eingebracht (eingelangt am 9.2.2022).

25. Mit Aufforderungsschreiben vom gleichen Tage trat das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch an die Strafbehörde Bezirkshauptmannschaft xxx heran und langte eine Rückmeldung am 25.1.2022 ein, mit welcher die Ablichtung einer Anzeige der BF1 bis BF4 vom 4.7.2018 an die Bezirkshauptmannschaft (Betreff: „Bauvorhaben xxx in xxx, xxx“) übermittelt wurde.

26. Am 27.1.2022 langte per E-Mail um 14.07 Uhr ein Schriftsatz der mP – bezeichnet als „Vorbringen, Äußerung bzw Beweisvorlage gemäß Ladungsbeschluss vom 18.1.2022“ – ein. Zusammengefasst bringt xxx darin vor, dass es im gegenständlichen Verfahren einzig und allein um die formalrechtliche Frage, ob die Beschwerdeführerinnen den mit 28.6.2019 bei der Behörde I. Instanz überreichten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und folglich Bescheidzustellung über die Verlängerung der Baubewilligung (Bescheid vom 26.5.2017, xxx) fristgerecht und rechtskonform gestellt hätten oder nicht. Die tatsächliche Bauausführung habe am 13.11.2017 begonnen und selbst wenn grundsätzlich einmal Parteistellung zugekommen wäre, was bestritten werde, so hätten diese Parteien ihre Parteistellung aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 23 Abs 7 K-BO zum Zeitpunkt der Antragstellung längst verloren, da der Antrag weit nach Ablauf der gesetzlichen 1Jahres-Frist nach dem tatsächlichen Baubeginn gestellt worden sei. Es liege auch nicht ein neuer Baubewilligungsantrag – wie von den Beschwerdeführerinnen vermutet – vor und hätten die Beschwerdeführerinnen ihre „ursprünglich vor fünf Jahren eventuell, vielleicht womöglich bestandenen Rechte aus reinem Desinteresse, Unüberlegtheit und Gleichgültigkeit nicht wahrgenommen“, so die Ausführungen des xxx. Ferner teilte xxx mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. „Meine Frau xxx ist mit der vollen Vollmacht betraut und wird falls unbedingt erforderlich meine Rechte falls möglich im Bezug wahrnehmen“, so xxx. Eine Vollmacht für die geschiedene Frau war nicht angeschlossen. Er beantragte daher unter Verweis auf die Ausführungen oben, die Beschwerde(n) anhand der klaren Aktenlage als unbegründet ab- bzw zurückzuweisen.

Diesem Schriftsatz war eine ärztliche Bestätigung xxx angeschlossen, wonach xxx im Zeitpunkt der Verhandlung weder reise-, noch verhandlungsfähig war.

27. Der Schriftsatz vom 27.1.2022 langte auch am 2.2.2022 ein (postalisch mit rekommandiertem Schreiben ohne Anschluss von Beilagen).

28. Am 11.2.2022 übermittelte xxx dem Gericht ein weiteres medizinisches Beweismittel zum Beweise dafür, dass ihm eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich ist.

29. Am 15.2.2022 übermittelte die Strafbehörde Bezirkshauptmannschaft xxx per E-Mail um 14.01 Uhr Kopien von zwischen der Baubehörde und der Strafbehörde geführter Korrespondenz betreffend Bauüberprüfung, Baueinstellung nach § 34 ff. KBO 1996, Fotodokumentation, Vermessung xxx, Aktenvermerke.

30. Am 15.2.2022 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerinnen BF1, die BF3 und die BF4, und ein Vertreter der belangten Behörde samt Rechtsvertreter teilnahmen. Die BF2 wurde durch ihren von ihr bevollmächtigten Ehemann vertreten. Die mP war aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt.

Auszug aus der Verhandlungsschrift:

R = Richterin; BV = Behördenvertreter

Aus VS S. 10 bis 11:

„R an Beschwerdeführerinnen (BF): Wann haben Sie zum ersten Mal, also erstmalig, wahrgenommen, dass Bauarbeiten auf dem Grundstück des xxx durchgeführt werden?

BF1: Angefangen hat er schon 2017, am 13.11. begann er den Aushub auf dem Grundstück und hat bis Dezember 2017 die Bodenplatte errichtet.

Befragt, wann wir Anlass bekommen haben, dass wir am 17.5.2018 die Anzeige erstattet haben, gibt die BF1 an: wir haben dann bei der Gemeinde nachgefragt „was wird hier gebaut“, weil in der Kundmachung davon nichts angeführt war und weil wir gesehen haben, dass xxx bis an die Grundgrenze heranreichend abgegraben hatte, sowohl am Aufschließungsweg als auch an der Grundstücksgrenze zur BF xxx hin.

R: War das das erste Mal, dass Sie gesehen haben, dass an der Grundstücksgrenze etwas gemacht wird?

BF1: Ja. Es ist ca. 3 Wochen oder 14 Tage zuvor ein LKW gekommen, welcher diese Bewehrungsgitter abgelagert hatte und ein Bagger hat mit den Grabungsarbeiten begonnen und ich hatte ja die Steinschlichtung am Bauamt während der 14tägigen Einsichtnahme nach der Kundmachung gesehen.

BF1 an den BV: 2014 ist auch schon eine Einreichung gemacht worden?

Hat er damals schon eine bewehrte Erde eingereicht gehabt?

BV: Diese Einreichunterlagen, die 2014 eingereicht wurden, sind schon Einreichunterlagen von der bewehrten Erde gewesen. Es war immer das Projekt so. Wir können keine anderen Pläne vorlegen – etwa den Parteien oder dem Gericht – als die, die wir hereinbekommen.

Ich müsste im Bauakt nachsehen, ob die Pläne aus 2014 drinnen sind. Auf jeden Fall, sind solche Pläne, die zuvor hereingegeben wurden und nicht zur Beurteilung angestanden sind, in das Verfahren nicht einbezogen worden und können daher nicht im Zuge der Einsichtnahme vorgelegt worden sein. Das geht nicht. Solche Pläne waren nämlich nicht Gegenstand der angesuchten Bewilligung.

R: Wo sind diese Pläne aus 2014?

BV: Die werden dem Bauwerber zurückgegeben oder im Akt abgelegt. Auf Befragen, wie es in der ggst. Bausache gemacht wurde, gebe ich an, da müsste ich im Akt einsehen. Er wurde dem LVwG vollumfänglich übermittelt.

Nach Durchsicht des Bauaktes durch den Bauamtsleiter und dessen Rechtsvertreter geben die beiden an, dass Planunterlagen aus 2014 nicht im Akt befindlich sind und wenn es sie gegeben hat – was wir nicht wissen, so der Rechtsvertreter – so wurden sie dem Bauwerber rückausgefolgt. Das ist auch ein üblicher Vorgang, dass bis zur Einreichung mehrere Planversionen entstehen, weil die Baubehörde auch verpflichtet ist, Bauinteressenten Auskünfte zu erteilen.

BF1: Die geschiedene Ehefrau, welche gemeinsam mit der nunmehrigen mP die Einreichung gemacht hat, gab mir gegenüber in einem Telefonat an, dass sie ursprünglich einen Steinfuß mit 1 m vom Boden weg und bewehrte Erde, Wiese, Böschung hinauf – ich weiß auch nicht genau, wie ich das beschreiben soll – eingereicht haben mit einem Rücksprung von der Grenze und Rücksprung nach dem Steinfuß.“

31. Am 24.2.2022 übermittelte der Rechtsvertreter der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.2.2022 informativ zur Einsicht angebotenen Lichtbilder, welche am 17.5.2018 im Zuge der durch die Beschwerdeführerinnen angeregten Überprüfung der Baumaßnahmen des xxx angefertigt wurden. Diese wurden den Beschwerdeführerinnen zur Einsichtnahme übermittelt und gaben diese dazu eine Stellungnahme vom 14.3.2022 ab, worin diese unter Anschluss von Lichtbildern, Kopien von eines Beschwerdeschriftsatzes, einer Mitteilung der xxx vom 28.8.2018, zweier Zeitungsartikel, eines Lageplans „Bewehrte Erde“ des xxx über Messungen am 4., 6. und 13.3.2019 und einer Ergänzung zum Abschlussbericht des xxx sowie einer hydraulischen Berechnung der Oberflächenentwässerung einer Stützwandkonstruktion in Form „Bewehrter Erde“ von xxx vom 10.1.2022 und von Teilen eines Gutachtens des xxx an das Landesgericht xxx im Verfahren xxx, weitwendig zu den Grundgrenzen, zur Vermessung des Böschungsfußes durch das Vermessungsbüro xxx, zu Bauanzeige und Instandsetzungsauftrag sowie zu Oberflächenwässern und Schnee der bewehrten Erde ausführen.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die mitbeteiligte Partei xxx hat unter Vorlage des Bauansuchens vom 22.12.2014 gemeinsam mit seiner nunmehr geschiedenen Frau um Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Badehaus und Doppelgarage in xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx angesucht (eingelangt am 29.12.2014). Daraufhin wurde ihm mit Erledigung vom 30.1.2015 ein Verbesserungsauftrag erteilt und die Ortsbildpflegekommission der Gemeinde xxx um eine Stellungnahme ersucht, welche von dieser am 26.2.2015 abgegeben wurde.

Den BF1 bis BF4 wurden mit Anrainerverständigung vom 15.7.2015 mit dem Betreff „xxx, xxx – Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, Badehaus und PKW-Abstellfläche“ und der Bezeichnung „Vereinfachtes Bauverfahren – Gelegenheit zur Stellungnahme für Anrainer“ im vereinfachten Bauverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit dem Hinweis auf § 24 lit a) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) darüber informiert, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgegeben und in das bei der Gemeinde – Baubehörde – aufliegende Projekt Einsicht nehmen können. Darin wurde auch auf § 24 lit d) K-BO 1996 hingewiesen, wonach die Behörde von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Beurteilung des Bauvorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben werden.

Ein Hinweis auf § 24 lit b) K-BO 1996 – wonach nur jene Anrainer zur mündlichen Verhandlung zu laden sind, welche öffentlich-rechtliche Einwendungen iSd § 24 lit h) K-BO 1996 innerhalb der zweiwöchigen Frist erheben und nur jene Anrainer Verfahrensparteien im weiteren Verfahren bleiben, welche Einwendungen iSd § 24 lit h) K-BO 1996 erheben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten – war in der Anrainerverständigung vom 15.7.2015 nicht enthalten.

1.2. In den Einreichplänen und der Baubeschreibung, welche dem behördlichen Bauverfahren, das im Baubewilligungsbescheid vom 18.8.2015 mündete, zu Grunde gelegt wurden, war ein „Stützbauwerk ‚BEWEHRTE ERDE‘“ eingezeichnet bzw beschrieben und als solches bezeichnet.

1.3. Da es sich bei diesem Bauvorhaben um ein solches Gebäude handelte, dass ausschließlich Wohnzwecken dienen und höchstens zwei Vollgeschosse und vier Wohnungen haben sollte, wurde durch die Baubehörde I. Instanz ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren iSd § 24 K-BO 1996 eingeleitet und erfolgte eine persönliche Anrainerverständigung, datiert mit 15.7.2015 gemäß § 24 lit. a) K-BO 1996.

Von den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen waren im behördlichen Bauverfahren, welches im Baubewilligungsbescheid vom 18.8.2015 mündete, sowohl die BF1 als auch die BF3 und die BF4 Anrainerinnen nach § 23 lit e) K-BO 1996 und wurden diese mit der Anrainerverständigung vom 15.7.2015 über das vereinfachte Bauverfahren informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die BF2 wurde erst im Jahre 2017 Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx: das Grundstück wurde ihr im Wege einer Schenkung durch Schenkungsvertrag vom 6.9.2017 (Rechtsnachfolgerin der Schenkerin BF1) übertragen.

1.4. Die BF1 nahm am 22.7.2015 auf dem Gemeindeamt xxx Einsicht in das „Bauvorhaben xxx“ und wurde vom anwesenden Mitarbeiter des Bauamtes dazu handschriftlich protokolliert:

„Grundsätzlich dafür, will eventuell noch mit Fachmann nochmals (Vertrauensperson) Plan begutachten.

Besorgnis der Oberflächenentwässerung am Grundstück.

Spricht Oberflächenentwässerung der Parzellen ihrer Schwestern an, sowie des Privatweges.“

1.4.1. Aus dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt kommt nicht hervor, dass die BF1 am Gemeindeamt nochmals mit einem Fachmann und / oder einer Vertrauensperson Einsicht genommen und / oder Einwendungen gegen das Bauvorhaben gemacht hätte und wurde solches auch nicht von der BF1 in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und / oder ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht vorgebracht.

1.4.2. Aus dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt kommt nicht hervor, dass die BF3 und / oder ein von ihr gewillkürter Vertreter in das bei der Gemeinde – Baubehörde – aufliegende Projekt zum Bauvorhaben Einsicht genommen und / oder Einwendungen gegen das Bauvorhaben gemacht hätte und wurde solches von der BF3 weder in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, noch in ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht vorgebracht.

1.4.3. Aus dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt kommt nicht hervor, dass die BF4 und / oder ein von ihr gewillkürter Vertreter in das bei der Gemeinde – Baubehörde – aufliegende Projekt zum Bauvorhaben Einsicht genommen und / oder Einwendungen gegen das Bauvorhaben gemacht hätte und wurde solches von der BF4 weder in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, noch in ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht vorgebracht.

1.4.4. Nachdem auch keine weiteren AnrainerInnen fristgerecht Einwendungen vorbrachten, wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (zulässig gemäß § 24 lit. d) K-BO 1996) für das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und einer Pkw-Abstellfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“ die baurechtliche Bewilligung mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 18.8.2015, Zahl: xxx, erteilt.

1.5. Mit E-Mail vom 22.5.2017 beantragte die mitbeteiligte Partei die Verlängerung der Baubewilligung und wurde die mit Bescheid vom 18.8.2015 erteilte Baubewilligung mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 26.5.2017, xxx, um weitere zwei Jahre bis zum 18.8.2019 verlängert. Die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen waren dem behördlichen Bauverfahren, welches im Bescheid vom 26.5.2017 (Verlängerungsbescheid) mündete, nicht als Partei beigezogen.

1.6. Die mitbeteiligte Partei xxx erstattete eine Baubeginnsmeldung für 13.11.2017, welche bei der Behörde am 8.11.2017 einlangte. Dieser ist zu entnehmen, dass als Bauleiter Baumeister xxx von der xxx in xxx namhaft gemacht wurde. Die Beschwerdeführerinnen konnten diesen Baubeginn wahrnehmen, also sie konnten davon Kenntnis erlangen.

1.7. Ein weiteres Baubewilligungsansuchen langte bei der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx am 7.12.2017 ein: Art, Umfang und Verwendung des Bauvorhabens sind darin beschrieben mit „Änderung des mit Bescheid vom 18.8.2015, xxx, genehmigten Einfamilienhauses, eines Badehauses und PKW-Abstellfläche“ auf der Parzelle xxx, EZ xxx, KG xxx.

Die BF1 bis BF4 wurden mit Anrainerverständigung vom 26.1.2018 mit dem Betreff „xxx, xxx – Änderung des mit Bescheid vom 18.8.2015, Zl: xxx genehmigten Einfamilienhauses, eines Badehauses und PKW Abstellfläche“ und der Bezeichnung „Vereinfachtes Bauverfahren – Gelegenheit zur Stellungnahme für Anrainer“ in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen im vereinfachten Bauverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit dem Hinweis auf § 24 lit a) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) darüber informiert, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgegeben und in das bei der Gemeinde – Baubehörde – aufliegende Projekt Einsicht nehmen können. Darin wurde auch auf § 24 lit d) K-BO 1996 hingewiesen, wonach die Behörde von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Beurteilung des Bauvorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben werden.

Ein Hinweis auf § 24 lit b) K-BO 1996 – wonach nur jene Anrainer zur mündlichen Verhandlung zu laden sind, welche öffentlich-rechtliche Einwendungen iSd § 24 lit h) K-BO 1996 innerhalb der zweiwöchigen Frist erheben und nur jene Anrainer Verfahrensparteien im weiteren Verfahren bleiben, welche Einwendungen iSd § 24 lit h) K-BO 1996 erheben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten – war in der Anrainerverständigung vom 26.1.2018 enthalten.

1.7.1. Aus dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt kommt nicht hervor, dass die BF1 und / oder ein von ihr gewillkürter Vertreter in das bei der Gemeinde – Baubehörde – aufliegende Projekt zum Bauvorhaben, bei welchem der Entfall des Badehauses vorgesehen war, Einsicht genommen und / oder Einwendungen gegen das Bauvorhaben gemacht hätte und wurde solches von der BF1 weder in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, noch in ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht vorgebracht.

1.7.2. Aus dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt kommt nicht hervor, dass die BF2 und / oder ein von ihr gewillkürter Vertreter in das bei der Gemeinde – Baubehörde – aufliegende Projekt zum Bauvorhaben, bei welchem der Entfall des Badehauses vorgesehen war, Einsicht genommen und / oder Einwendungen gegen das Bauvorhaben gemacht hätte und wurde solches weder vom Vertreter der BF2 in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, noch in ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht vorgebracht.

1.7.3. Aus dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt kommt nicht hervor, dass die BF3 und / oder ein von ihr gewillkürter Vertreter in das bei der Gemeinde – Baubehörde – aufliegende Projekt zum Bauvorhaben, bei welchem der Entfall des Badehauses vorgesehen war, Einsicht genommen und / oder Einwendungen gegen das Bauvorhaben gemacht hätte und wurde solches von der BF2 weder in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, noch in ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht vorgebracht.

1.7.4. Aus dem gerichtlich angeforderten (unter I.3. näher bezeichneten) behördlichen Bauakt kommt nicht hervor, dass die BF4 und / oder ein von ihr gewillkürter Vertreter in das bei der Gemeinde – Baubehörde – aufliegende Projekt zum Bauvorhaben, bei welchem der Entfall des Badehauses vorgesehen war, Einsicht genommen und / oder Einwendungen gegen das Bauvorhaben gemacht hätte und wurde solches von der BF4 weder in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, noch in ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht vorgebracht.

1.8. Die Beschwerdeführerinnen BF1 bis BF4 erstatteten betreffend das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx mit Schreiben vom 17.5.2018 und vom 12.6.2018 jeweils eine Anzeige an die Baubehörde und mit Schreiben vom 4.7.2018 eine Anzeige an die Strafbehörde Bezirkshauptmannschaft xxx.

1.9. Mit Schreiben vom 21.6.2019 teilten unter anderem die BF1 bis BF4 der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx mit, dass sie im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren KLVwG-274-277/2019 in Erfahrung gebracht hätten, dass es beim Bauvorhaben von xxx eine Verlängerung der Baubewilligung gegeben habe und beantragten sie daher die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des Bescheides, mit welchem die Baubewilligung vom 18.8.2015 verlängert wurde.

1.10. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 20.12.2019, xxx, wurden die Anträge der BF1 bis BF4 auf Zustellung des Bescheids vom 26.5.2017, xxx, und auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren xxx abgewiesen.

Über die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 28.10.2020, xxx, entschieden.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 brachten die BF1 bis BF4 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

1.11. Die Beschwerde der BF1 xxx, der BF2 xxx, der BF3 xxx und der BF4 xxx ist unbegründet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. und II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf dem gerichtlich angeforderten behördlichen Bauakt, welcher oben unter I.3. näher bezeichnet ist und wird zu der Feststellung, dass in den dem Baubewilligungsbescheid vom 18.8.2015 zu Grunde gelegten Einreichplänen ein „Stützbauwerk ‚BEWEHRTE ERDE‘“ eingezeichnet und in der Baubeschreibung als solche bezeichnet ist, auf die Ausführungen unter I.6. und auf die Angabe der BF1 in der Verhandlung am 15.2.2022 hingewiesen (VS S. 11: „BF1: Die geschiedene Ehefrau, welche gemeinsam mit der nunmehrigen mP die Einreichung gemacht hat, gab mir gegenüber in einem Telefonat an, dass sie ursprünglich einen Steinfuß mit 1 m vom Boden weg und bewehrte Erde, Wiese, Böschung hinauf – ich weiß auch nicht genau, wie ich das beschreiben soll – eingereicht haben mit einem Rücksprung von der Grenze und Rücksprung nach dem Steinfuß.“ Auf die Frage der „wann war das Telefonat?“ gab die BF1 an „Es war vor ca einem Jahr, ich habe ein neues Handy, ich sehe das jetzt nicht mehr, weil das nicht drauf ist. Es war vor dem Verfahren von xxx am Landesverwaltungsgericht.“ Auf Befragen der Richterin, ob sie dies im Verfahren von xxx vorgelegt hat, gab die BF1 an „nein“ und korrigiert „es war nach dem Gerichtsverfahren bei xxx“ (mündliche Verhandlung 8.5.2019)“; VS S. 11).

2.2. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen gehen auf den Inhalt des gerichtlich angeforderten oben unter I.3. näher bezeichneten behördlichen Bauaktes zurück sowie auf das offene Grundbuch.

2.3. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung zur Einsichtnahme in das Projekt am Gemeindeamt xxx durch die BF1 basieren auf dem gerichtlich angeforderten behördlichen Bauakt, welcher oben unter I.3. näher bezeichnet ist. In diesem liegt das am 22.7.2015 handschriftlich angefertigte Protokoll „Parteiaufnahme“ betreffend die Einsichtnahme der BF1 im Bauvorhaben des xxx („xxx“) ein (wiedergegeben oben unter I.7.) ein.

Die unter II.1.4.1. bis II.1.4.3. getroffenen Feststellungen basieren sowohl auf dem Inhalt des gerichtlich angeforderten behördlichen Bauaktes, welcher oben unter I.3. näher bezeichnet ist, als auch auf dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Aktes und wird berücksichtigt, dass anderslautende Angaben bzw Eingaben der BF1, der BF3 und der BF4 weder in der Verhandlung am 15.2.2022, noch schriftlich in das gerichtliche Verfahren eingebracht wurden.

Die unter II.1.4.4. getroffene Feststellung ist auf den Inhalt des gerichtlich angeforderten behördlichen Bauaktes, welcher oben unter I.3. näher bezeichnet ist, zurückzuführen.

2.4. Die Feststellung unter II.1.5. war zu treffen auf der Grundlage des Inhalts des gerichtlich angeforderten behördlichen Bauaktes, welcher oben unter I.3. näher bezeichnet ist. Laut höchstgerichtlicher Judikatur haben im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung – mangels gegenteiliger Regelung – die Parteien des Baubewilligungsverfahrens Parteistellung (vgl. VwGH 20.6.2013, 2012/06/0050).

Da den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen BF1, BF3 und BF4 in dem Baubewilligungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, diese jedoch Einwendungen im Sinn der lit. h) oder der lit. i) innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung nicht erhoben hatten, blieben diese im weiteren Verfahren nicht Partei, sodass die Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx das dem Verlängerungsbescheid vorangegangenen Verfahren ohne Einbeziehung der BF1, BF3 und BF4 führte.

2.5. Die unter II.1.6. getroffenen Feststellungen gründen auf dem gerichtlich angeforderten oben unter I.3. näher bezeichneten behördlichen Bauakt und auf der Angabe der BF1 in der Verhandlung am 15.2.2022, wo diese auf die Frage der Richterin „Wann haben Sie zum ersten Mal, also erstmalig, wahrgenommen, dass Bauarbeiten auf dem Grundstück des xxx durchgeführt werden?“ zur Antwort gab: „Angefangen hat er schon 2017, am 13.11. begann er den Aushub auf dem Grundstück“ (VS S. 10) und widersprach dem weder eine der anwesenden Beschwerdeführerinnen BF3 und BF4, noch der die BF2 vertretende xxx.

2.6. Die Feststellung unter II.1.7. fußt auf dem Inhalt des gerichtlich angeforderten behördlichen Bauaktes, welcher oben unter I.3. näher bezeichnet ist.

2.6.1. Ebenso die unter II.1.7.1. bis II.1.7.4. getroffenen Feststellungen basieren sowohl auf dem Inhalt des gerichtlich angeforderten oben unter I.3. näher bezeichneten behördlichen Bauaktes. Aus diesem kommt nicht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen nach Erhalt der Anrainerverständigung vom 26.1.2018 am Gemeindeamt in das Projekt – welches ähnlich wie auch schon das zuvor genehmigte und laut Baubeginnsmeldung am 13.11.2017 begonnene Projekt (Bauvorhaben) bezeichnet war mit „Änderung des mit Bescheid vom 18.8.2015 genehmigten Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und PKW-Abstellfläche“ Einsicht genommen hätten und / oder Einwendungen dagegen erhoben hätten. Zur BF1 ist an dieser Stelle auszuführen, dass anlässlich ihrer Einsichtnahme in das Projekt am 22.7.2015 am Gemeindeamt von Seiten des Bauamtsleiters protokolliert wurde „Grundsätzlich dafür, […], Besorgnis der Oberflächenentwässerung am Grundstück. Spricht Oberflächenentwässerung der Parzellen ihrer Schwestern an, sowie des Privatweges“. Wenngleich eine Partei nicht Einwendungen für von ihr verschiedene Parteien (Dritte) erheben kann, so ist zum „Ansprechen“ der „Oberflächenentwässerung am Grundstück“ anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb (zumindest) die BF1 nach Erhalt der ausführlich die Parteien anleitenden Anrainerverständigung im Verfahren betreffend die Abänderung des bewilligten Bauvorhabens (dem der Entfall des Badehauses zu Grunde lag) nicht Einsicht in die Einreichunterlagen nahm und / oder Einwendungen erhob.

Die unter II.1.7.1. bis II.1.7.4. getroffenen Feststellungen gründen ferner auch auf dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Aktes, welchem Eingaben der Beschwerdeführerinnen einliegen und waren diese Feststellungen auch in Ermangelung anderslautender Angaben in der gerichtlichen Verhandlung bzw Eingaben der BF1, der BF3, der BF4 und der BF2 bzw deren Vertreter im gerichtlichen Verfahren und / oder in der Verhandlung am 15.2.2022 zu treffen.

2.7. Die unter II.1.8. getroffenen Feststellungen gründen auf den eingeholten Informationen der Baubehörde und der Strafbehörde Bezirkshauptmannschaft xxx (siehe oben unter I.24., I.25. und I.29.).

2.8. Die Feststellungen unter II.1.9. und II.1.10. gehen auf den Inhalt des von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeschriftsatz gemeinsam vorgelegten behördlichen (unter I.20. näher bezeichneten) Bauaktes zurück.

2.9. Die unter II.1.11. getroffene Feststellung war aus jenen Gründen zu treffen, welche nachstehend unter II.3.4. dargetan werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) anzuwenden.

3.2. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 18 VwGVG ist die belangte Behörde auch Partei.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im gegenständlichen Fall war in der Sache zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Reformationsrecht und Reformationspflicht).

3.3. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit um eine solche des Baurechts handelt.

3.3.1. Zu den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl 62/1992, idF LGBl 29/2020, ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß Art. VI Abs 2 des Gesetzes vom 29. April 2021 – mit welchem die K-BO 1996, die K-BV, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wurden – sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29.4.2021 anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Die gegenständliche Rechtssache langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 26.2.2021 ein, sodass für das gegenständliche Verfahren die Rechtslage vor dem 1.6.2021 anzuwenden ist.

3.3.2. Es folgt ein Auszug aus dem Gesetz vom 29. April 2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden:

Artikel VIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Daher wird im gegenständlichen Fall das Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen – welche bis zum Ablauf des 31.5.2021 in Geltung waren – geführt.

§ 6 K-BO 1996:

„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) […].“

§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

§ 24

Vereinfachtes Verfahren

Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:

a)den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;

b)zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;

c)wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;

d)(entfällt)

e)über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden;

f)die Behörde hat nur zu prüfen:

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;

2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit g) im Sinn der lit. h und i;

7. Die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g)Anrainer sind

1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

2. die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d;

h)die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben;

i)die Anrainer gemäß lit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß lit. g Z 1 bleiben unberührt;

j)eine Prüfung der Behörde gemäß § 40 findet nicht statt; die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.

§ 31

Meldepflicht

(1) Der Beginn der Ausführung von Vorhaben nach § 6 ist längstens binnen einer Woche der Behörde schriftlich zu melden.

(2) Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.

3.4. Rechtliche Würdigung:

3.4.1. Wie in den Feststellungen unter II.1.1. und II.1.3. bis II.1.4.4. ausgeführt, wurde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO 1996 die Baubewilligung vom 18.8.2015 erteilt und wurden von diesem Verfahren die BF1, die BF3 und die BF4 durch Anrainerverständigung vom 15.7.2015 informiert und ihnen damit die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die BF2 war im Juli 2015 noch nicht Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx. Im damaligen Zeitpunkt war die BF1 die Grundstückseigentümerin (siehe unter I.5.1.). Die BF2 ist Rechtsnachfolgerin der BF1 hinsichtlich ihres nunmehr in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, und hat sich daher das Verhalten ihrer Rechtsvorgängerin im Eigentum – der BF1 – in dem in die Baubewilligung vom 18.8.2015 gemündeten vorangegangenen Verfahren anrechnen zu lassen.

Vorliegend geht es um die Abweisung eines Antrages auf Zustellung des Verlängerungsbescheides und die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in jenem Verfahren, in welchem der mP die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und einer Pkw-Abstellfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verlängert wurde.

Das Baubewilligungsverfahren der mP wurde im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO 1996 durchgeführt und die BF1, die BF3 und die BF4 mit Anrainerverständigung darüber in Kenntnis gesetzt. Wie unter II.1.4. festgestellt und unter II.2.3. beweisgewürdigt, nahm die BF1 zwar Einsicht, behielt sich aber vor, mit einem Fachmann (Vertrauensperson) nochmals den Plan zu begutachten, sie gab an „grundsätzlich dafür“ zu sein und erhob keine zulässigen subjektiv-öffentlichen Einwendungen. Die BF3 und BF4 erhoben ebenso keine Einwendungen innerhalb der zweiwöchigen Frist. Daher wurden die BF1, die BF3 und die BF4 dem weiteren behördlichen Bauverfahren – welches im Bescheid vom 18.8.2015 (Verlängerungsbescheid) mündete – nicht als Partei beigezogen.

Laut höchstgerichtlicher Judikatur haben im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung – mangels gegenteiliger Regelung – bloß die Parteien des vorangegangenen Baubewilligungsverfahrens Parteistellung. „Partei“ ist nur jener Anrainer, welcher Einwendungen im Bauverfahren erhoben (und in einer allenfalls durchgeführten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten) hat.

Folglich wurden die BF1, die BF3 und die BF4 auch in dem nachfolgenden Verfahren, welches mit Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung ausgelöst wurde, nicht als Partei beigezogen und stützte sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf die Rechtsgrundlage des § 23 Abs 7 K-BO 1996.

3.4.2. Die Bestimmung des § 23 Abs 7 K-BO 1996 gelangt auch in einem vereinfachten baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 24 K-BO 1996 zur Anwendung: da das Baubewilligungsverfahren der mP im vereinfachten Verfahren nach § 24 K-BO 1996 durchgeführt wurde, bedarf es der Betrachtung der weiteren Bestimmungen des § 24 K-BO 1996: diese sahen (und sehen) eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 23 Abs 7 K-BO 1996 auf im vereinfachten Verfahren nach § 24 leg.cit. erteilte Baubewilligungsbescheide nicht vor, so der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, 0168-3.

Die Intention des § 23 Abs 7 K-BO 1996 ist, übergangenen Parteien noch die Möglichkeit einzuräumen, nach Beginn der Ausführungen des Bauvorhabens in ein Verfahren einzutreten. Das Gesetz gibt eine Frist von einem Jahr ab Meldung des Beginns der Ausführungen des Vorhabens vor.

Da § 23 Abs 7 K-BO 1996 auch im Rahmen von vereinfachten Verfahren zur Anwendung kommt, war zu prüfen, ob der von den Beschwerdeführerinnen gestellte Antrag auf Zustellung des Verlängerungsbescheides und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung (datiert 21.60219 und bei der Baubehörde am 28.6.2019 eingelangt) fristgerecht binnen Jahresfrist nach Baubeginnsmeldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens gestellt wurde.

Dies ist mit dem Hinweis auf die unter II.1.6. getroffene und unter II.2.5. beweisgewürdigte Feststellung in Zusammenschau mit den unterbliebenen Einwendungen in dem Bauverfahren, welches mit Baubewilligung vom 18.8.2015 erledigt wurde, zu verneinen.

Ausdrücklich einen Antrag auf Zustellung des Verlängerungsbescheides vom 26.5.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen auch nicht bereits in ihren Anzeigen, sondern wird in dem verfahrensauslösenden Antrag vom 21.6.2019 explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerinnen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.5.2019 Kenntnis vom Verlängerungsbescheid erhielten.

Die Bestimmung des § 23 Abs 7 K-BO 1996 dient einerseits dazu, etwaigen übergangenen Parteien die Möglichkeit zu gewähren, in ein bereits abgeschlossenes baurechtliches Bewilligungsverfahren eintreten zu können, sie dient andererseits allerdings auch dazu, die Parteistellung von übergangenen Parteien in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Dies dient dem Interesse der Rechtssicherheit.

§ 23 Abs 7 K-BO 1996 dient solchen Anrainern, welchen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde und welche nicht präkludiert sind, denn nur diesen kommt noch eine Parteistellung zu. Diese verlieren die Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist. Im gegenständlichen Falle verhält es sich so, dass die Baubewilligung mit dem zuzustellen begehrten Verlängerungsbescheid vom 26.5.2017 verlängert wurde und ab dem 13.11.2017 mit der Bauausführung begonnen wurde. Die Beschwerdeführerinnen konnten diesen Baubeginn wahrnehmen, also sie konnten davon Kenntnis erlangen.

Aus dem Gesetzestext kommt nicht hervor, dass der Gesetzgeber die Baubeginnsmeldung – auf welche im § 23 Abs 7 leg.cit. abgestellt wird („Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens“) – bei Bewilligung mehrerer Baulichkeiten auf einzelne Baustufen, auf Teile des Bauvorhabens „aufzuteilen“ vorgibt. Dafür spricht auch die Formulierung der verba legalia im Singular: „des Vorhabens“. Mit den verba legalia „Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass auf „das Vorhaben“ abgestellt wird und handelte es sich im gegenständlichen Falle um das mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigte Bauvorhaben. Das Bauvorhaben, das in den Baubehörden unter der Aktenzahl xxx geführt wird und das in der Baubewilligung vom 18.8.2015 mündete – welche mit dem nunmehr zuzustellen begehrten Bescheid um zwei Jahre verlängert wurde – betrifft das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und PKW-Abstellfläche nach Maßgabe der Einreichpläne und der Baubeschreibung“, welche einen Bestandteil des Bescheids vom 18.8.2015 bildeten. Wie unter I.6. dargetan, enthielten diese Einreichpläne und die Baubeschreibung unter anderem auch das „Stützbauwerk ‚bewehrte Erde‘“. Daher umfasste die Baubeginnsmeldung als Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens iSd § 31 K-BO 1996 und § 23 Abs 7 K-BO 1996 auch das Stützbauwerk bewehrte Erde.

Für den Anrainer besteht durch das erste Tatbestandsmerkmal „Bauausführung“ die aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendige Möglichkeit, von diesen Vorhaben tatsächlich Kenntnis zu erlangen, da die Tätigkeiten der Bauausführung erkennbar sind.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu LGBl 80/2012 ist zu § 23 Abs 7 KBO 1996 zu entnehmen, dass in dem Falle, dass die Zustellung des Baubewilligungsbescheids unterblieben ist, der Anrainer seine Stellung als Partei unter folgenden Voraussetzungen verliert: 1. Es muss mit der Ausführung des Vorhabens bereits begonnen worden sein (so besteht für den Anrainer die Möglichkeit, von diesem Vorhaben Kenntnis zu erlangen); 2. Es muss die Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens erfolgt sein, da es sich dabei um das fristauslösende Ereignis zur Berechnung der einjährigen Frist handelt.

Die Tätigkeiten der Bauausführung waren für die Beschwerdeführerinnen erkennbar: Die Frage der erkennenden Richterin in der Verhandlung am 15.2.2022 – welche sich an alle Beschwerdeführerinnen BF1, BF3, BF4 und den Vertreter der BF2 richtete – gab die BF1 an: „Angefangen hat er schon 2017, am 13.11.“ (siehe unter II.2.5. zur unter II.1.6. getroffenen Feststellung). Der Vertreter der BF2, die BF3 und die BF4 gaben darauf keine Antwort, obwohl sich die Frage an alle vier richtete und widersprachen der von der BF1 dazu gemachten Angabe auch nicht.

Selbst bei Vorhaben, welche nur in einer Verwendungsänderung bestehen, wird darauf abgestellt, wann die Bauausführung begonnen wurde und die Anrainer hievon tatsächlich Kenntnis erlangt haben.

Selbst wenn ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verliert ein Anrainer, wenn er im durchgeführten Bewilligungsverfahren als Partei übergangen wurde, seine Stellung als Partei dann, wenn mit dem Vorhaben bereits begonnen wurde und der Anrainer nicht binnen eines Jahres nach Meldung des Beginns der Ausführungen des Vorhabens entsprechende Anträge oder Rechtsmittel eingebracht hat (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, 0168-3). Die Ausübung der Rechte von Anrainern nach dem System der K-BO 1996 unterliegt somit im Interesse der Rechtssicherheit einer zeitlichen Beschränkung.

Im gegenständlichen Falle haben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 21.6.2019 den Antrag auf Zustellung des Verlängerungsbescheides und den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nach der Baubeginnsmeldung (datiert im November 2017) gestellt. Der Antrag nach § 23 Abs 7 K-BO 1996 wurde daher mehr als ein Jahr nach der Baubeginnsmeldung und damit zu spät eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4.2. Zu den übrigen Anträgen der Beschwerdeführerinnen in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2020 (Anträge 2) a) bis c) und 4)) ist auszuführen:

Gemäß § 27 VwGVG ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte: der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 3.9.2014, Ro 2014/11/0074; VwGH 26.3.2015, Ro 2014/11/0019; VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0161).

Zu dem Antrag 3) „das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die belangte Behörde beauftragen, allen vom gegenständlichen Bauverfahren betroffenen Anrainern den Bauverlängerungsbescheid vom 25.05.2017 ordnungsgemäß zuzustellen und die daraus resultierende Parteistellung zu gewähren“ ist auszuführen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur Beschwerdeführer nur ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können und zur Wahrung fremder Rechte grundsätzlich niemand legitimiert ist (VwGH 27.2.2015, 2012/06/0219; VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171).

Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – soweit überblickbar – an einer Rechtsprechung. Es wird dabei insbesondere auf die höchstgerichtliche Entscheidung des VwGH vom 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, 0168-3, hingewiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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