LVwG K KLVwG-538-539/3/2022

KLVwG-538-539/3/2022Tribunal administratif régional21 avr. 2022

Regest

Baurecht, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen, Zuständigkeit, Zurückweisung , Prozessgegenstand, Präklusion

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-538-539/3/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.538.539.3.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der/des 1. Dr. xxx, 2. Xxx GmbH, 3. Dr. xxx, 4. DI Dr. xxx, 5. xxx, 6. xxx, 7. xxx, 8. Dr. xxx, 9. xxx, 10. xxx, 11. xxx, 12. Ing. xxx, 13. xxx, 14. xxx, 15. xxx, 16. DI xxx, MSc, 17. xxx, 18. xxx, 19. xxx, 20. xxx, 21. DI xxx, 22. xxx, 23. xxx, 24. xxx, 25. xxx, 26. xxx, 27. xxx, 28. Dr. xxx, 29. Mag. xxx, 30. xxx, 31. xxx, 32. Ing. xxx, 33. xxx, 34. xxx, 35. xxx, 36. xxx, 37. xxx GmbH, 38. xxx, 39. xxx, alle vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx Straße xxx, xxx, des 40. xxx, xxxberg xxx, xxx, sowie der 41. mj. xxx, vertreten durch DI xxx und 42. xxx, beide vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.09.2019, Zahl: xxx (mitbeteiligte Partei: xxx, v.d. xxx Rechtsanwälte GmbH, xxxgasse xxx, xxx), im nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen: Ra 2021/06/0133 bis 0134 fortgesetzten Verfahren zu Recht:

I.Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n ,

der angefochtene Bescheid wird

a u f g e h o b e n

und der Behörde wird die Fortsetzung des Berufungsverfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen

a u f g e t r a g e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang, zugleich entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

a.Bauverfahren in erster Instanz:

Die mitbeteiligte Partei beantragte im Jahr 2018 die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebes xxx“ durch zwei Neubauten (Haus 1 und Haus 2) mit insgesamt 7 + 12 Einheiten, inklusive Therapieräume, Mehrzweckraum, Nebenflächen, je Haus einer Tiefgarage und Außenanlagen mit 41 Stellplätzen auf Grundstück xxx, KG xxx.

Nach der Befassung der Ortsbildpflegekommission wurde dem Bauwerber ein umfangreicher Verbesserungsauftrag erteilt. Bereits dieser erste Verbesserungsauftrag vom 13.11.2018, ON 37 im behördlichen Akt, enthielt den Hinweis, dass die Übereinstimmung des geplanten Verwendungszwecks mit der gegebenen Widmung „Bauland – reines Kurgebiet“ noch nicht abschließend geprüft werden konnte, zumal das Betriebskonzept noch mangelhaft sei. Einer Eingabe der Bauwerberin vom 29.11.2018 (ON 50) ist zu entnehmen, dass der technische Bericht im Bauansuchen auf den Seiten 6 bis 9 das Betriebskonzept darstellen würde.

Im Akt liegt dieser technische Bericht (als genehmigte Unterlage) ein. Demnach soll der seit 1961 bestehende Hotelbetrieb durch zwei Neubauten erweitert und danach der Bestand optimiert werden. Der Neubau mit der Bezeichnung „Haus 1“ werde 7 geräumige Wohlfühlzimmer und damit 14 Betten beherbergen. Zusätzlich befinde sich dort ein Sozialraum für die Mitarbeiter und ein Büroraum für das Management. Es soll auch ein Therapie- und Anwendungsbereich dort Platz finden, und als erweitertes Angebot von den Hotelgästen genützt werden. Der Neubau mit der Bezeichnung „Haus 2“ werde 12 geräumige Wohnfühlzimmer und Wohlfühlsuiten und damit 24 Betten beherbergen. Weiters soll dort ein Mehrzweckraum Platz haben. Im Vergleich zum bisherigen Hotelbetrieb mit 44 Hotelzimmern werde es künftig - nach der geplanten Optimierung des Bestandsgebäudes - insgesamt 40 großzügige Hotelzimmer geben, mit 41 Außenstellplätzen und 47 Tiefgaragenplätzen.

Mit einem Schreiben vom 26.09.2018 wurde eine „vertiefende Projektbeschreibung“ vorgelegt, es werde auf einen allgemein zugänglichen Wellnessbereich verzichtet und dem Gast in den Wohlfühlsuiten der Neubauten die Möglichkeit geboten, Wellness und dergleichen und in ganz privater und exklusiver Atmosphäre zu genießen. Daher erfordere dieses spezielle Angebot eine entsprechende Größe der Wohlfühlsuiten. Die Ruhe und Entspannung von Wellnessanwendungen in der eigenen Suite werde bereits im gesamten deutschsprachigen Raum geschätzt. Es gäbe zwei Ordinationsbereiche, die für bereits interessierte Ärzte zur Verfügung stehen würden. In Erledigung der Verbesserungsaufträge wurde ein detaillierteres Konzept mit 18.12.2018 vorgelegt.

Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2019 (ON 82) enthielt einen Hinweis auf die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Erhebung von Einwendungen und den Präklusionsfolgen.

Mit einem Schriftsatz, eingelangt am 28.02.2019, erhob eine Gemeinschaft von 42 Anrainern, vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH (im Folgenden: „Berufungswerber xxx“), umfangreiche Einwendungen. Unter Punkt 2. wurde auf die befristete Bausperre aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2016, Zahl: xxx, verwiesen. Das Baugrundstück sei von dieser befristeten Bausperre umfasst und dürften (Punkt IV.) während der Geltung dieser Bausperre Baubewilligungen für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nicht erteilt werden, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.

In der Folge wurden die Planungsziele der befristeten Bausperre wiedergegeben, unter anderem die Vermeidung der Verbauung des erweiterten Seeuferbereiches mit massiven, großvolumigen Wohn- und Appartementanlagen sowie Geschäftshäuser, Hotel-Suiten-Anlagen und servicierten Appartementanlagen (Punkt V.) und die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten auf maximal zwei bis drei Einheiten pro Grundstück (Punkt VI.). Das Bauvorhaben würde im Widerspruch zu diesen Planungszielen stehen und auch das Ortsbild, die Grünraumzonen und die Aussicht beeinträchtigen. Weiters wären Bedenken im Hinblick auf die Baugeologie gegeben sowie würde der ausufernde Verkehr zu Immissionen von Luftschadstoffen führen.

Auch die späteren Revisionswerber erhoben über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Berufungswerber xxx“) Einwendungen (Schriftsatz vom 04.03.2019). Zunächst seien die Planunterlagen mangelbehaftet und würden Darstellungen der Rohrleitungen und Schächte, Angaben über die Höhenlage des angrenzenden und des des projektierten Geländes fehlen. Auch diese Einwendungswerber bezogen sich auf die befristete Bausperre und die dort normierten Planungsziele; tatsächlich würde bei Realisierung des gegenständlichen Bauprojektes ein Sachverhalt verwirklicht werden, der nach den Zielsetzungen der Bausperre gerade verhindert werden sollte, nämlich die weitere Verbauung des Süduferbereiches mit einer großvolumigen Appartementanlage, bzw. Hotel-Suiten-Anlage oder servicierten Appartementanlage. Aus den Projektunterlagen ergebe sich, dass zahlreiche voll ausgestattete Appartements projektiert seien, die es den Gästen ermöglichen würden, ihren Aufenthalt wie in einer Zweitwohnsitzwohnung zu verbringen. Die projektierte Bettenzahl und die Größe des Frühstückraumes würden nicht in Relation zueinanderstehen; weiters würden durch das Bauwerk unzulässige Lärmimmissionen bewirkt.

In die Verhandlungsschrift vom 05.03.2019 (ON 101) wurden diese Einwendungen voll inhaltlich übernommen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 22.05.2019, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber aufgrund des Bauantrages vom 08.08.2018 die Baubewilligung erteilt. Die Einwendungen der späteren Revisionswerber seien zwar verspätet eingebracht, im Zuge der mündlichen Verhandlung jedoch voll inhaltlich aufrecht erhalten worden. Dazu wurde auf Seite 23 des Bescheides festgestellt, dass das beantragte Projekt nicht den Zielsetzungen der befristeten Bausperre widerspreche und auch nicht die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungsplanung erschwere, weil das gegenständliche Vorhaben den Bestimmungen des neuen vom Gemeinderat am 10.01.2019 beschlossenen Teilbebauungsplans „xxx“ entsprechen würde.

Überdies würde die Bausperrenverordung kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht eines Anrainers im Bauverfahren begründen.

b.Berufungsverfahren:

Mit einer Eingabe vom 27.05.2019 erstatteten die Berufungswerber xxx eine Äußerung. Sowohl aus dem Ausmaß der zur Verfügung stehenden Plätze für die Verabreichung des Frühstückes, dem projektierten Personaleinsatz als auch aus den projektierten Stellplätzen ergebe sich, dass kein Beherbergungsbetrieb, sondern eine servicierte Appartementanlage oder überhaupt ein Ordinations- und Therapiezentrum mit Beherbergungsmöglichkeiten vorliege. Beigelegt war ein Gutachten über betriebstypische Merkmale, erstellt von DI xxx, mit dem wesentlichen Ergebnis, dass ohne Konkretisierung des Betriebskonzeptes keine Aussage zum künftigen Betriebstyp getroffen werden könne. Im Wesentlichen fehlten die geplanten Maßnahmen im derzeitigen Bestandshaus und Angaben zum Betrieb der Ordinationen. Viele Merkmale würden darauf hindeuten, dass keineswegs ein Hotel xxx betrieben werden kann oder soll, sondern ein sehr spezielles Appartementobjekt. Daher werde der tatsächlich vorliegende Betriebstyp erst zu ermitteln sein.

Es wurden Berufungen mit umfangreichen Schriftsätzen erhoben; von der belangten Behörde wurde jedoch kein Ermittlungsverfahren mehr durchgeführt (das Gutachten und der Schriftsatz vom 27.05.2019 wurden jedoch den Parteien zur Äußerung übermittelt).

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.09.2019, Zahl: xxx, wurden

1. unter Spruchpunkt 1. die Berufungen der Berufungswerber xxx als unzulässig zurückgewiesen und

2. die Berufung der Berufungswerber xxx einerseits in Folge Teilpräklusion abgewiesen und andererseits als unzulässig zurückgewiesen.

Für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens sei noch der außer Kraft getretene Teilbebauungsplan „xxx“ anzuwenden; weil der neue Teilbebauungsplan „xxx“ festgelegt habe, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung anhängige Baubewilligungsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen seien. Die befristete Bausperre sei mittlerweile aufgehoben worden, dem zu Folge erübrige sich eine Prüfung der diesbezüglichen Vorbringen durch die Berufungsbehörde. Im Lichte des § 23 Abs. 5 K-BO können sich Einwendungen der Anrainer, mit denen der Schutz der Gesundheit oder der Immissionsschutz geltend gemacht werden, nur darauf beziehen, ob die beantragte Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie zulässig sei. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als „Bauland – reines Kurgebiet“ und „Grünland – Sportanlage - Tennisplatz“ ausgewiesen. Nach den Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes dürften im reinen Kurgebiet Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben errichtet werden.

Zu den Einwendungen der Berufungswerber xxx wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen auf den Widerspruch zur befristeten Bausperre beziehe; daher sei dieser Berufungsgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Die Einwendungen der Berufungswerber xxx seien erst nach der Bauverhandlung und nach der Bescheiderstellung erhoben worden. Der Einwand betreffend Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bzw. hinsichtlich der Zulässigkeit der Betriebstype werde aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Präklusion „abgewiesen“. Die übrigen Berufungsgründe seien zurückzuweisen.

c.Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.06.2020, Zahl: KLVwG-2263-2204/9/2019:

Mit diesem Erkenntnis wurden die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Einwände zur Zulässigkeit der Betriebstype (Flächenwidmungsplan) hätten sich als unzulässig bzw. als präkludiert erwiesen. Die Behörde habe zu Recht das betriebstypologische Gutachten nicht mehr berücksichtigt bzw. sämtliche Einwände der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen.

d.Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2021/06/0133 bis 0134:

Mit diesem Erkenntnis wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.06.2020 aufgehoben. Eine Einwendung im Rechtssinne liege dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lasse.

Die Revisionswerber (Berufungswerber xxx) hätten in ihren Einwendungen vom 05.03.2019 die Befürchtung unzulässiger Lärmimmissionen vorgebracht sowie, dass eine Hotel-Suiten-Anlage bzw. eine voll servicierte Appartement-Anlage mit zahlreichen voll ausgestatteten Appartements vorliege, die es den Gästen ermögliche, ihren Aufenthalt wie in einer Zweitwohnsitzwohnung, somit unabhängig von einem Hotelbetrieb als Eigenversorger zu verbringen. In den Einwendungen werde auf § 23 Abs. 4 K-GplG verwiesen, wonach während der Geltung einer befristeten Bausperre Baubewilligungen nicht erteilt werden dürften, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden. Auch wenn das Vorbringen in den Einwendungen zur Bausperre erstattet wurde und die Termini dieser Verordnung verwendet wurden, sei doch klar erkennbar, dass es sich auf die Frage der Zulässigkeit des nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien geplanten Betriebstyps Hotel-Suiten-Anlage bzw. servicierte Appartementanlage aus raumordnungsrechtlicher Sicht beziehe. Diese Ausführungen seien weder allgemein gehalten noch unsubstantiiert. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hätte sich mit diesem Vorbringen daher inhaltlich auseinandersetzen müssen.

II.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 23 Kärntner Bauordnung – K-BO

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

…..

LGBl. Nr. 48/2021, ausgegeben am 14.5.2021

Artikel VI

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

(5) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.

…..

III.Rechtliche Würdigung:

a.Anzuwendende Rechtslage:

Mit Artikel VI. (Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen) der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 48/2021 wurde grundsätzlich der zweigliedrige Instanzenzug in gemeindebehördlichen Bauverfahren abgeschafft. Jedoch sind gemäß Abs. 3 leg. cit. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

Nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bezieht sich „anhängig“ in diesem Zusammenhang darauf, ob die erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1.6.2021 (Inkrafttreten des Gesetzes) erlassen wurde (und in weiterer Folge ein Rechtsmittel dagegen eingebracht worden ist; vgl. Abs. 4 und 5 leg. cit.).

Daher bleibt im konkreten Fall – Bescheiderlassung im Jahr 2019 - der Gemeindevorstand die belangte Behörde.

b.Inhalt der Berufungsentscheidung:

Die belangte Behörde hat zwei zurückweisende Entscheidungen erlassen (Spruchpunkt 1. und 2.). Die „Abweisung“ wegen Teilpräklusion ist eine Zurückweisung; denn „Präklusion“ bedeutet nichts anderes als den (Teil-) Verlust der Parteistellung, somit ein in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtendes Prozesshindernis. Der Sachentscheidung über den Parteienantrag (hier: Berufung) steht eine formelle Hürde entgegen; die Zurückweisung erfolgt „a limine“, an der Grenze, also noch vor Einlassung in die Sache. Ungeachtet der Bezeichnung im Spruch („Abweisung“ statt „Zurückweisung“) ist jedenfalls dann immer eine Zurückweisung anzunehmen, wenn das aus dem Inhalt der Entscheidung zweifelsfrei hervorgeht (VwGH Ra 2020/08/0047).

Schon allein die „Abweisung wegen Teilpräklusion“ im Spruch belegt, dass in Wirklichkeit eine Zurückweisung vorgenommen worden ist. Aus der Begründung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Behörde aus diesem Grund nicht mehr auf das später vorgelegte Gutachten eingegangen ist bzw. die vom VwGH genannten Einwendungen zur Flächenwidmung auf die befristete Bausperre bezogen hat.

c.Prozessgegenstand bei Zurückweisungen:

Erlässt die Behörde eine zurückweisende Entscheidung, so ist Prozessgegenstand vor dem Verwaltungsgericht nur und ausschließlich, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht (ständige Rechtsprechung seit VwGH Ra 2014/07/0002, zuletzt Ra 2019/07/0045).

Dem Verwaltungsgericht ist es nach dieser Rechtsprechung verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Nichts anderes gilt auch für das Rechtsmittelverfahren: eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Fall der Zurückweisung eines Rechtsmittels würde den (hier nach wie vor bestehenden, siehe oben a.) Instanzenzug verkürzen (VwGH Ra 2017/06/0222).

Nach dem in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind also die Vorbringen – wohl aller - Berufungswerber, auch wenn sie sich auf die Planungsziele der Bausperrenverordnung beziehen, als Einwendungen im Hinblick auf die zulässige Betriebstype (§ 23 Abs 5 K-BO) und Einhaltung der Flächenwidmung (§ 23 Abs 3 lit. a K-BO) zu verstehen. Die Zurückweisung der Berufungen erfolgte also zu Unrecht, weil wirksame Einwendungen erhoben worden sind.

Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen und die Zulässigkeit der Betriebstype im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 Abs. 5 K-BO und den Flächenwidmungsplan zu überprüfen haben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zur „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei zurückweisenden Entscheidungen besteht eine gesicherte, oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH.

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