LVwG K KLVwG-451/5/2022

KLVwG-451/5/2022Tribunal administratif régional15 avr. 2022

Regest

Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Fahrtauglichkeit, Verkehrssicherheit, gesundheitliche Eignung, Gefährdung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-451/5/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.451.5.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, verteten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.01.2022, Zahl: xxx, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 10.01.2022 wurde xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) die ihm von der Führerscheinbehörde erteilte Lenkberechtigung, Führerscheinnummer: xxx, für die Klassen AM, A und B, für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides entzogen. Die belangte Behörde verfügte die unverzügliche – bei sonstiger Straffälligkeit – Zurückstellung des Führerscheines durch den Beschwerdeführer an die belangte Behörde.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 04.11.2021, im Besonderen unter Berücksichtigung des Berichts über die Probefahrt, sowie der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen vom 12.11.2021 für die Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass aufgrund der durch den Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Dokumentation, dieser aus medizinischer Sicht absolut verkehrstauglich sei. Die verkehrspsychologische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer positiv absolvierten Beobachtungsfahrt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Die am 04.11.2021 stattgefundene Beobachtungsfahrt sei jedoch eine Prüfungsfahrt und keine Beobachtungsfahrt gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Beobachtungsfahrt eine FFP2-Maske tragen müssen und hatte mit einem für ihn völlig ungewohnten Fahrzeug zurechtkommen müssen. Die Nervosität des Beschwerdeführers sei groß gewesen, dieser sei weiters wegen seines Alters diskriminiert und seien Witze über ihn gemacht worden. Das Einreden der drei Mitfahrer auf den Beschwerdeführer habe diesen abgelenkt. Dem Beschwerdeführer sei die Fahrstrecke örtlich nicht bekannt gewesen. Weiters sei er seit 50 Jahren gewohnt, einen Mercedes zu fahren, ein für ihn übersichtliches Fahrzeug mit der auf seine körperliche Situation angepassten Ausstattung. Der Beschwerdeführer fahre für gewöhnlich höchstens 15 Minuten in der Stadt und keinesfalls – wie bei gegenständlicher Fahrt – die dreifache Zeit von 45 Minuten. Der Beschwerdeführer verweist auf seine jahrzehntelange unfallfreie Fahrpraxis. Im Gegenstand fehle eine Beobachtungsfahrt mit dem vom Beschwerdeführer gewohnten Fahrzeug auf der vom Beschwerdeführer üblicherweise gefahrenen Strecke. Der Beschwerdeführer rüge das behördliche Verfahren als mangelhaft, weil die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 zweite Variante und § 9 Abs. 5 FSG für die Beobachtungsfahrt nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Stellungnahme eines technischen Sachverständigen nicht Grundlage für einen Führerscheinentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung sein könne, denn diese könne nur ein dazu befugter Arzt feststellen. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 03.03.2022 den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am 06.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer persönlich, der aufgrund seines eingeschränkten Hörvermögens in der Verhandlung von seiner Tochter unterstützt wurde, teil. Der verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. xxx sowie der Amtsarzt Dr. xxx haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung fachliche Stellungnahmen zum Beschwerdegegenstand erstattet.

b.Feststellungen

Im Zuge einer Amtshandlung der Polizeiinspektion xxx wurde am 21.12.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebracht. Seitens der einschreitenden Beamtin sind im Rahmen der Amtshandlung Bedenken zur Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers aufgetreten und wurde eine diesbezügliche Überprüfung seitens der Führerscheinbehörde als erforderlich angesehen, weshalb unter einem eine entsprechende Mitteilung an die belangte Behörde erging.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.07.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich innerhalb von zwei Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen werde. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die fehlende verkehrspsychologische Untersuchung hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27.09.2021 hat der Beschwerdeführer die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 30.08.2021 der belangten Behörde übermittelt. Deren zusammenfassende Bewertung lautet wie folgt:

„ZUSAMMENFASSENDE BEWERTUNG

(Basiert auf Anamnese, Testergebnisse, Exploration und Verhaltensbeobachtung)

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen entsprechen in ihrer Gesamtheit nur eingeschränkt den Anforderungen im Sinne der Fragestellung da vor allem deutliche Defizite in der Auffassungsgeschwindigkeit und Beobachtungsfähigkeit als auch in der visuellen und motorischen Reaktionsfähigkeit sowie im Erinnerungsvermögen bestehen. Die intellektuellen Voraussetzungen sind gut. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist verfahrensmäßig deutlich vermindert (auch bei Berücksichtigung der Altersnorm!) aber hinsichtlich des fortgeschrittenen Lebensalters des Probanden und der für ihn ungewohnten Testsituation am Computer ist eine valide Interpretation der Testergebnisse nicht ausreichend gesichert. Eine Beobachtungsfahrt ist daher auch unter dem Aspekt der bestehenden Behinderung (GdB 80%) unbedingt erforderlich, um eine valide Bewertung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit vornehmen zu können.

Im explorativen Gespräch waren keine Hinweise auf emotionale Instabilität und Aggressionstendenzen feststellbar, aber eine erhöhte Risikobereitschaft (wobei das Testverständnis fraglich ist). Eine psychische Alkoholdisposition besteht nicht. Die Verkehrsvorgeschichte des Probanden ist unauffällig und eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann angenommen werden. (Anhang, 3.)

Herr xxx ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der FSKlasse B inkl. vierrädrigen Leichtfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen unter der Voraussetzung einer positiv absolvierten Beobachtungsfahrt derzeit

eingeschränkt (im Umkreis von 20 km vom Wohnsitz) geeignet.“

Mit Schreiben vom 08.10.2021 hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die vorangegangene verkehrspsychologische Stellungnahme eine Beobachtungsfahrt angeordnet und diesen unter anderem ersucht, sich mit einer Fahrschule seiner Wahl zur Vorbereitung auf die Beobachtungsfahrt zum Zweck der Bereitstellung eines Schulfahrzeuges in Verbindung zu setzen.

Am 04.11.2021 hat sich der Beschwerdeführer einer Beobachtungsfahrt im Beisein eines Fahrlehrers der von ihm gewählten Fahrschule, dem technischen Amtssachverständigen und dem Amtsarzt unterzogen. Dabei wurden durch den technischen Amtssachverständigen folgende Mängel festgestellt:

Beginn der Beobachtungsfahrt — Rechtsabbiegen aus der xxxgasse kommend in Richtung xxx Straße:

In zu engem Bogen, mit dem rechten Hinterrad des Fahrzeuges über den dort befindlichen Gehsteig und folgendem Randstein gefahren sowie Fahrzeug bis zur Einmündung der xxxgasse in die xxx Straße mit maximal 26km/h bewegt (zulässige Fahrgeschwindigkeit in diesem Bereich — 50km/h); Fahrspur beim Einbiegen nicht entsprechend sowie Wahl der Fahrgeschwindigkeit zu gering (verkehrsbehindernd);

Kreisverkehr südlich der Kreuzung xxx Straße — xxx Straße:

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr, Motor mit eingelegtem zweiten Gang abgewürgt und Ausfahrt aus dem Kreisverkehr Richtung Süden ohne 3-S-Blick sowie linken anstatt rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt; falsche Gangwahl, keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich und falsche Fahrtrichtungsanzeige;

Kreuzung xxx Straße - xxx:

Beim Rechtsabbiegen - ohne Fahrtrichtungsanzeige - von der xxx Straße in den xxx, bevorrangtes und von links kommendes Fahrzeug nicht wahrgenommen, wobei eine vom Fahrlehrer eingeleitete Vollbremsung eine Kollision verhinderte; keine Fahrtrichtungsanzeige beim Abbiegen, Vorrangsituation nicht wahrgenommen mit daraus resultierender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer;

Eisenbahnkreuzung - xxx:

Die Eisenbahnkreuzung wurde mit einer Geschwindigkeit von 50km/h ohne jeglicher Sicherungsblicke (rechts — links) überquert; zu schnell für diese Situation und fehlende Blicktechnik, Eisenbahnkreuzung offensichtlich nicht erkannt;

xxxstraße im Bereich Einmündung der xxxstraße sowie restliche Fahrt auf der xxxstraße in Richtung xxx Straße:

Vorbeifahrt — xxxstraße (Rechtsvorrang) ohne Sicherungsblick sowie Fahrzeug danach auf der gesamten xxxstraße mit 38km/h bewegt (zulässige Fahrgeschwindigkeit in diesem Bereich — 30km/h); keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich sowie Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt;

Kreuzung xxx Straße - xxxstraße:

Rechtsabbiegen in die xxxstraße ohne 3-S-Blick betreffend mögliche Überquerung der Kreuzung durch nachfolgende Radfahrer oder Fußgänger (Radfahrerüberfahrt und Schutzweg befinden sich in diesem Bereich); keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich;

Kreuzung xxxstraße - xxx Straße:

Einordnen zum Linksabbiegen ohne 3-S-Blick; nach erfolgtem Abbiegen auf den rechten Fahrstreifen der xxx Straße wurde das Fahrzeug unkontrolliert, ohne 3-S-Blick und ohne Anzeige der Fahrtrichtungsänderung über die Leitlinie Richtung linken Fahrstreifen bewegt, wodurch ein links zum Überholen ansetzendes Fahrzeug abgebremst werden musste (aufgrund dessen betätigte der Lenker dieses Fahrzeuges die Hupe); keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich, keine Fahrtrichtungsanzeige beim Spurwechsel und unkontrollierte Fahrlinie mit daraus resultierender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer;

Kreuzung xxx Straße - xxx Straße:

Rechtsabbiegen in die xxx Straße ohne 3-S-Blick betreffend mögliche Überquerung der Kreuzung durch Fußgänger (Schutzweg befindet sich in diesem Bereich); keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich;

Kreuzung xxx Straße - xxx Straße:

Einordnen zum Linksabbiegen ohne 3-S-Blick sowie Fahrzeug aufgrund des roten Lichtzeichens der ampelgeregelten Kreuzung ca. 10 Meter vor der Haltelinie des Abbiegestreifens angehalten; keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich und Nichterkennen einer Bodenmarkierung;

Kreuzung xxx Straße - xxxstraße:

Rechtsabbiegen in die xxxstraße ohne 3-S-Blick betreffend mögliche Überquerung der Kreuzung durch nachfolgende Radfahrer oder Fußgänger (Radfahrerüberfahrt und Schutzweg befinden sich in diesem Bereich); keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich;

Kreuzung xxxstraße - xxxstraße:

Rechtsabbiegen in die xxxstraße ohne 3-S-Blick und beim Abbiegevorgang Motor mit eingelegtem zweiten Gang abgewürgt; keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich sowie falsche Gangwahl;

Kreuzung xxxstraße - xxxstraße:

Beim Linksabbiegen in die xxxstraße, bevorrangtes und von rechts kommendenes Fahrzeug nicht wahrgenommen, wobei eine vom Fahrlehrer eingeleitete Vollbremsung eine Kollision verhindert; Vorrangsituation nicht wahrgenommen mit daraus resultierender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer;

Kreuzung xxxstraße — xxx/xxxstraße:

Vor dem Passieren dieser Kreuzung wurde zunächst der linke Fahrstreifen für die Geradeausfahrt aus der xxxstraße kommend in Richtung xxx gewählt. Unmittelbar nach der Einfahrt in den xxx wurde ein unkontrollierter Spurwechsel auf den rechten Fahrstreifen ohne 3-S-Blick eingeleitet, wobei durch den vom Fahrlehrer erfolgten Eingriff auf das Lenkrad, eine Kollision mit einem rechts vorbeifahrenden Fahrzeug verhindert wurde; unkontrollierter Wechsel der Fahrspur mit fehlender Blicktechnik und daraus resultierender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer;

Kreuzung xx — xxx Straße:

Rechtsabbiegen in die xxx Straße ohne 3-S-Blick betreffend mögliche Überquerung der Kreuzung durch nachfolgende Radfahrer oder Fußgänger (Radfahrerüberfahrt und Schutzweg befinden sich in diesem Bereich); keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich;

xxx Straße stadtauswärts:

Im Bereich der Einmündung der xxx Straße betrug die Fahrgeschwindigkeit 57km/h (zulässige Fahrgeschwindigkeit in diesem Bereich — 50km/h) wobei die Fahrspur unkontrolliert - ohne vorausgegangenem 3-S-Blick und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers — mittig, zwischen rechtem und linkem Fahrstreifen gewählt wurde; Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt, fehlende Blicktechnik, keine Fahrtrichtungsänderungsanzeige sowie nicht entsprechende Wahl der Fahrspur;

Im Bereich der Einmündung der xxxgasse unkontrolliert - ohne vorausgegangenem 3-S-Blick und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers — mittig, zwischen rechtem und linkem Fahrstreifen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 38 km/h geraten wobei der Fahrlehrer eingriff (Griff auf das Lenkrad) und das Fahrzeug wieder auf den rechten Fahrstreifen lenkte, um so das Überholen des nachfolgenden Verkehrs zu ermöglichen; fehlende Blicktechnik, keine Fahrtrichtungsänderungsanzeige, nicht entsprechende Wahl der Fahrspur sowie Behinderung für den Nachfolgeverkehr;

Im Bereich der Einmündung der xxx Straße betrug die Fahrgeschwindigkeit 57km/h (zulässige Fahrgeschwindigkeit in diesem Bereich — 50km/h); Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt;

Kreuzung xxx Straße — xxx Straße:

Rechtsabbiegen in die xxx Straße ohne 3-5-Blick; keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich;

xxx Straße Richtung xxx:

Fahrgeschwindigkeit auf Höhe des xxx — Baumarktes betrug 41km/h (zulässige Fahrgeschwindigkeit in diesem Bereich — 30km/h); Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt;

Ab der Einmündung der xxxstraße wurde das Fahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von 60km/h (zulässige Fahrgeschwindigkeit in diesem Bereich — 80km/h) und eingelegtem zweiten Gang gelenkt, wobei sich das Fahrzeug mehrmals über die Mittelleitline sowie über die im Bereich der Überführung der xxxbahn befindliche Sperrlinie - sowohl auf den Geraden als auch in den Kurven - bewegte (Pendeln);

nicht entsprechende Gangwahl sowie nicht wahrgenommene, unsichere Spurhaltung durch mehrmaliges Überfahren der Mittelleitlinie und der Sperrlinie;

xxx - Kreisverkehr xxx Straße - xxxweq:

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr, Motor mit eingelegtem zweiten Gang abgewürgt und Ausfahrt aus dem Kreisverkehr Richtung Süden ohne 3-S-Blick sowie linken anstatt rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt; falsche Gangwahl, keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich und falsche Fahrtrichtungsanzeige;

Kreisverkehr xxx Straße - xxx Straße:

Kreisverkehrausfahrt Richtung xxx ohne 3-S-Blick und ohne Fahrtrichtungsanzeige;

keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich sowie keine Fahrtrichtungsanzeige;

Kreisverkehr xxx im Bereich xxx —und xxxeinkaufsmärkte:

Kreisverkehrausfahrt Richtung xxx ohne 3-S-Blick und ohne Fahrtrichtungsanzeige;

keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich sowie keine Fahrtrichtungsanzeige;

xxx - Schutzweg nach Einmündung des xxxweqes in die xxx Straße:

Auf linker Straßenseite, unmittelbar vor dem Schutzweg befindlichen und queren wollenden Fußgänger nicht wahrgenommen und Schutzweg mit unverminderter Fahrgeschwindigkeit überfahren; keine Überblicksgewinnung im Bereich eines Schutzweges und daraus resultierendes Nichterkennen eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers;

Kreuzung xxx Straße — xxx:

Einordnen zum Linksabbiegen ohne 3-S-Blick und Fahrzeug nicht angehalten obwohl Ampelanlage in diese Fahrtrichtung rotes Licht anzeigte, wobei eine vom Fahrlehrer eingeleitete Vollbremsung eine Einfahrt in die Kreuzung verhinderte; keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich, Nichterkennen einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung und daraus resultierender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer;

xxx auf Höhe Einbindung der xxxqasse:

Die Fahrgeschwindigkeit betrug in diesem Bereich 57km/h (zulässige Fahrgeschwindigkeit 50km/h); Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt;3

Kreuzung xxx — xxxweq:

Rechtsabbiegen ohne 3-S-Blick und xxxweg in weiterer Folge mit 56km/h befahren (zulässige Fahrgeschwindigkeit in diesem Bereich — 50km/h); keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich sowie Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt;

Kreisverkehr xxxstraße — xxx Straße:

Kreisverkehrausfahrt Richtung stadteinwärts ohne 3-S-Blickund ohne Fahrtrichtungsanzeige; keine Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich sowie keine Fahrtrichtungsanzeige;

Zusammenfassend wurden in folgenden Bereichen schwere Defizite festgestellt:

-Wahl der Fahrspur beim Abbiegen und Spursicherheit bei Geradeausfahrt bzw. in Kurven (unkontrolliertes Pendeln; 1- maliger Fahrlehrereingriff wegen Behinderung)

-Angepasste Geschwindigkeiten (teilweise zu schnell gemäß den Geschwindigkeitsbeschränkungen und zu schnell für die Situation; teilweise zu langsam - verkehrsbehindernd); Einschätzung der Fahrgeschwindigkeit ist nicht gegeben vollständige und richtige Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen

-Vorrangsituationen (2- maliger Fahrlehrereingriff verhindert Kollisionen mit bevorrangten Verkehrsteilnehmern)

-Verhalten beim Überqueren von Eisenbahnkreuzungen

-Verkehrsbeobachtung/ Überblicksgewinnung - Blicktechnik speziell bei Abbiegevorgängen und Spurwechseln (1- maliger Fahrlehrereingriff verhindert Kollision mit anderem Verkehrsteilnehmer; 1- maliges Abbremsen eines überholen wollenden Verkehrsteilnehmers)

-Kreisverkehr - Einfahren und Ausfahren

-Verhalten gegenüber Fußgängern am Schutzweg – Wartepflichterfüllung

-Beachtung/ Wahrnehmung der Verkehrszeichen, insbesondere der Vorrangschilder und Geschwindigkeitsschilder, sowie von Verkehrslichtsignalanlagen (1- maliger Fahrlehrereingriff verhindert Einfahrt in Kreuzung bei „Rot")

Auf Grund des Fahrverhaltens bei den aufgetretenen Verkehrssituationen und der fehlenden Überblicksgewinnung und Wahrnehmung ist Herr xxx aus der Sicht des technischen Sachverständigen NICHT geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken.“

Seitens des Amtsarztes erging am 15.11.2021 das Gutachten nach § 8 FSG. In diesem stellt der Amtsarzt fest, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet ist Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Der Amtsarzt berücksichtigt in seinem Gutachten die durch den Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde, die verkehrspsychologische Untersuchung vom 30.08.2021, die Ergebnisse der am 04.11.2021 stattgefundenen Beobachtungsfahrt sowie die Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen vom 12.11.2021. In einer erweiterten Begründung führt der Amtsarzt wie folgt aus:

„Ergänzung 1 zum Gutachten nach § 8 FSG

Amtsärztliche Untersuchung vom 27.01.2021:

Angegeben wird ein Grad der Behinderung mit 80 v. H. Zu einem Anlassfall vom 21.12.2020 mit Anzeige durch die LPD Kärnten vom 29.01.2021 befragt, gibt Herr xxx an, dass die Polizistin sich in einem Irrtum befinde, zumal er auf Grund seiner gravierenden Gehbehinderung eine Behindertenkarte zum Parken besitze, damit er überall mit seinem PKW stehen dürfe. Bei der Benennung des Datums zeigt sich eine anfängliche leichte Unsicherheit 27.02.2021 mit Selbstkorrektur auf 27.01.2021. Trotz Hörgerätversorgung links besteht eine Hörschwäche, weshalb auch Herr xxx hinzugebeten wird. Teilweise sind bis zu 7 Erklärungsversuche pro Sachverhalt von Nöten. Beim Herzunterzählen von 110 auf 90 zeigt sich ein verlangsamtes Zähltempo, ein erhöhter Erklärungsbedarf mit wiederholtem Beginn des Zählens ab 100 und Auslassen der Zahl 102 sowie Sprung von 93 auf 90 bei insgesamt 5 Zählversuchen. Trotz Verwendung der Unterarmstützkrücke zeigt sich beim Herumgehen ein deutlich verlangsamtes, kleinschrittiges Gangbild mit Unsicherheiten bei Bodenunebenheiten und bei sämtlichen Positionswechsel. Die Durchführung des Einbeinstandes ist nicht möglich auf Grund einer offensichtlich gravierenden Gleichgewichtsstörung. Aus diesem Grund wird auch der Strichgang unter Sicht nicht weiter geprüft, zumal ohne Stützkrücke eine Sturzneigung beobachtet wird. Insgesamt zeigen sich in der Untersuchungssituation eine psychomotorische Verlangsamung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite mit offensichtlich vorliegenden Defiziten im Kurzzeitgedächtnis (trotz ausführlicher und wiederholter Erklärungen werden immer wieder dieselben Fragen gestellt), weshalb eine verkehrspsychologische Stellungnahme angefordert wird.

Ergänzung 2:

Verkehrspsychologische Stellungnahme xxx vom 11.08.2021, abgegeben von Dr. xxx vom 30.08.2021:

Unterdurchschnittliche Prozentränge im Bereich Auffassungsgeschwindigkeit/Beobachtungsfähigkeit PR 12, im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentration mit PR 2, 5, 15, im Bereich reaktive Belastbarkeit/Reaktionssicherheit mit PR von 5 und PR von 1 sowie im Wiener Reaktionstest für die mittlere Reaktionszeit mit PR 1 ein weit unterdurchschnittlicher Wert sowie PR 6 ein unterdurchschnittlicher Wert für die mittlere motorische Zeit. Desweiteren PR von 6 im Bereich sprachfreie Erfassung des logischen Denkens sowie Intelligenz/Erinnerungsvermögen mit einem unterdurchschnittlichen PR-Wert von 4. Somit liegen deutliche Defizite in der Auffassungsgeschwindigkeit und Beobachtungsfähigkeit als auch in der visuellen und motorischen Reaktionsfähigkeit sowie im Erinnerungsvermögen" vor mit „deutlicher Verminderung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit auch bei Berücksichtigung der Altersnorm". Eine Eignung besteht derzeit nur eingeschränkt im Umkreis von 20 km vom Wohnsitz unter der Voraussetzung einer positiv absolvierten Beobachtungsfahrt.

Ergänzung 3:

Stellungnahme des Technischen Sachverständigen Ing. xxx:

Ergänzung 4:

Beobachtungsfahrt vom 04.11.2021 in der Zeit von 8.15 Uhr bis 8.58 Uhr in Beisein des Fahrlehrers Ing. xxx von xxx Fahrschule sowie dem technischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung Herr Ing. xxx:

1. Überfahren des Gehsteiges und Randsteines beim Rechtsabbiegen in die xxx Straße und anschließendes verkehrsbehinderndes Fahren mit 23 — max. 26 km/h in der xxx Straße (Ortsgebiet) bis zur Einmündung der xxxgasse.

2. Wiederholtes Abwürgen des Motors mit eingelegtem 2. Gang z. B. Kreisverkehr südlich der Kreuzung xxx Straße mit xxx Straße oder Kreuzung xxx Straße mit xxxstraße, Kreuzung xxxstraße mit xxxstraße oder Einfahren in den Kreisverkehr xxx Straße xxxweg.

3. Fehlende 3-S-Blicktechnik in wiederhoten Fällen beim Abbiegen z. B. im Kreuzungsbereich xxx Straße/xxx Straße sowie xxx Straße/xxx, xxx Straße/xxxstraße, xxxstraße/xxx Straße, xxx Straße/xxx Straße etc.

4. Kein Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers in wiederholten Fällen z. B. Abbiegen nach rechts Kreuzung xxx Straße/xxx sowie Kreuzung xxxstraße/xxx Straße sowie bei Durchführung von Spurwechsel wiederholt kein Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne 3-S-Blicktechnik in der xxx Straße stadteinwärts mit Abbremsen und Hupen des Nachfolgeverkehrs (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) sowie Einfahren in den xxx von der xxxstraße kommend von der linken Fahrspur auf die rechte Fahrspur ohne Blinken und ohne 3-S-Blicktechnik (Fahrlehrereingriff wegen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer).

5. Falsche Fahrtrichtungsanzeige mit Blinken nach links beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr nach rechts z. B. Kreisverkehr Kreuzung xxx Straße mit xxx Straße sowie Kreisverkehr xxx Straße mit xxxweg.

6. Beim Rechtsabbiegen in der Kreuzung xxx Straße mit dem xxx Einfahren in den fließenden Verkehr und Übersehen des gerade von links kommenden Fahrzeuges mit Fahrlehrereingriff mittels Vollbremsung zur Verhinderung einer Kollision. Neuerliches Einfahren nach links Kreuzung xxxstraße in die xxxstraße unter Missachtung des bevorrangten und von rechts kommenden Fahrzeuges wegen neuerlich offensichtlicher Nichtwahrnehmung des fließenden Verkehrs, womit ein neuerlicher Fahrlehrereingriff mittels Vollbremsung zur Verhinderung einer Kollision notwendig wurde.

7. Im Bereich xxx Straße stadtauswärt Höhe Einmündung der xxxgasse erfolgte ein plötzlicher Spurwechsel nach links mit mittigem Befahren beider Fahrstreifen bei einer Fahrgeschwindigkeit von 38 km/h trotz Ortsgebiet ohne vorausgegangener 3-S-Blicktechnik und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers mit neuerlichem Fahrlehrereingriff wegen Behinderung des Nachfolgeverkehrs durch Griff auf das Lenkrad.

8. Missachtung des Schutzweges xxx Straße Höhe xxx mit nicht erfolgtem Stehenbleibens trotz klar ersichtlichen Betretenwollens des Zebrastreifens durch eine Fußgängerin.

9. Missachtung des Rotlichtes bei der Kreuzung xxx Straße/xxx beim Abbiegen nach links mit neuerlichem Fahrlehrereingriff zwecks Verhinderung des Einfahrens in die Kreuzung durch Vollbremsung zur Verhinderung einer Kollision mit dem Querverkehr.

10. Mangelhafte Spurhaltung in wiederholten Fällen z. B. xxx Straße stadtauswärts, xxx Straße Richtung xxx (Überfahren der Mittelleitlinie) sowie im Bereich der Überführung der xxx (wiederholtes Überfahren der Sperrlinie).

11. Nichterkennen der Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h z. B. in der gesamten xxxstraße.

12. Nichtbeachtung der 3 Kreuzungen mit Rechtsregel in der xxxstraße mit xxxstraße, xxx Straße und xxxweg (unverminderte Geschwindigkeit, kein Sicherungsblick nach rechts).

Bei der amtlichen Fahrprobe zeigen sich mehrere schwere Fehler gemäß auch dem Fahrprüferhandbuch, weshalb eine Mängelkumulation vorliegend ist mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in wiederholten Fällen. Angemerkt wird, dass schon ein einziger Fahrlehrereingriff für sich einen Abbruchgrund der amtlichen Fahrprobe bedeutet. Die, wie im VPU geforderte positive Absolvierung einer Beobachtungsfahrt ist nicht vorliegend. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Technischen SV der AKL und Fahrprüfers Ing. xxx ist Herr xxx nicht mehr geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken (inkl. vierrädrige Leicht-KFZ).“

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus den im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des technischen Amtssachverständigen sowie dem Gutachten des Amtsarztes, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 06.04.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass im Zuge einer Amtshandlung Bedenken zur Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen sind und eine diesbezügliche Überprüfung als notwendig erachtet wurde. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge mehreren Untersuchungen unterzogen und wurde auch eine Beobachtungsfahrt durchgeführt.

Aus der durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in der Auffassungsgeschwindigkeit und Beobachtungsfähigkeit als auch in der visuellen und motorischen Reaktionsfähigkeit sowie im Erinnerungsvermögen bestehen. Eine Beobachtungsfahrt war aus verkehrspsychologischer Sicht unabdingbar, um eine Bewertung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit vornehmen zu können.

Der technische Amtssachverständige kommt nach Durchführung der Beobachtungsfahrt in seiner fachlichen Stellungnahme zum Schluss, dass aufgrund des Fahrverhaltens, der fehlenden Überblicksgewinnung und Wahrnehmung des Beschwerdeführers dieser aus fachlicher Sicht nicht geeignet ist Kraftfahrzeuge zu lenken.

Ebenso gibt der Amtsarzt an, dass bei der amtlichen Fahrprobe sich mehrere schwere Fahrfehler zeigten, eine Mängelkumulation vorlag mit mehrfacher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die, wie in der verkehrspsychologischen Untersuchung geforderte, positive Absolvierung einer Beobachtungsfahrt ist laut Amtsgutachten nicht vorliegend. Umfassend, schlüssig und nachvollziehbar beurteilt der Amtsarzt den Beschwerdeführer in seinem Gutachten gemäß § 8 FSG als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021, lauten wie folgt:

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

2. den Nachweis darüber.

§ 8

Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.

§ 9

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

(1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein von der Behörde bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein von der Behörde bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.

§ 24

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

b.Erwägungen

1.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die gültige Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung sind unter anderen die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und die Befähigung fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges.

Eine Entziehung der Lenkberechtigung kommt nur dann in Betracht, wenn sich seit der Erteilung die Umstände unter anderen in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige und körperliche Eignung entscheidend geändert haben (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0019). Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat (VwGH 17.12.2020, 2001/11/0017).

Aufgrund der ersten Wahrnehmungen der Polizeibeamtin, die den Beschwerdeführer angehalten hat, der daran anschließenden Untersuchung durch den Amtsarzt, der verkehrspsychologischen Untersuchung, der Beobachtungsfahrt, der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen und dem nachvollziehbaren und schlüssigen amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken.

2.

Gemäß § 9 Abs. 3 FSG darf die Beobachtungsfahrt nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) vorgenommen werden. Nur in jenen Fällen, bei denen angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten ist, kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Fahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Im Anlassfall ist bereits aus den Voruntersuchungen eindeutig zu schließen, dass eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht auszuschließen war. Erst durch das mehrmalige Einschreiten des Fahrlehrers konnten gefährliche Situationen bei der Beobachtungfahrt verhindert werden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat weiters ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser bei der Beobachtungsfahrt durch den technischen Amtssachverständigen, den Fahrlehrer oder den Amtsarzt behindert oder diskreditiert worden wäre, jeglicher Grundlage entbehren. So hat der dem Überprüfungsverfahren beigezogene Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass es sich bei Beobachtungsfahrten um eine fordernde Tätigkeit handelt, im Rahmen welcher auch genaue Aufzeichnungen zu führen sind. Der Amtsarzt führt seit 20 Jahren amtliche Fahrproben durch und liegen diesem, nach seiner glaubwürdigen Aussage, jegliche persönliche Diskreditierung fern.

Im Gegenstand kam es bei der Beobachtungsfahrt nach den Aussagen des technischen Amtssachverständigen und des Amtsarztes zu mehreren gefährlichen Situationen und konnten Kollisionen nur durch das Einschreiten des Fahrlehrers verhindert werden. Aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des technischen Amtssachverständigen und des Amtsarztes hätte eine Beobachtungfahrt mit einem anderen Fahrzeug als dem Schulfahrzeug eine Gefahr für alle Teilnehmer bedeutet. Die Beobachtungsfahrt ist nach § 9 FSG auch mit einem Schulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmen. Nur wenn eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten ist, kann die Fahrt mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug vorgenommen werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte im Anlassfall die Beobachtungsfahrt mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorzunehmen gehabt, steht damit § 9 Abs. 3 FSG entgegen.

Die Voraussetzungen für ein Ausgleichsfahrzeug liegen im Anlassfall ebenso wenig vor. Übereinstimmend wurde durch die beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Mängel nicht mit einem, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, Umbau eines Kraftfahrzeuges iSd § 9 Abs. 5 FSG ausgeglichen werden können. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte gemäß § 9 Abs. Abs. 5 FSG vorzugehen gehabt, ebenso unbegründet.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG war gegenständlich geboten und war über den Antrag auf deren Zuerkennung aufgrund erfolgter Erledigung in der Hauptsache nicht mehr abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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