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KLVwG-378/8/2022•LVwG K KLVwG-378/8/2022
KLVwG-378/8/2022Tribunal administratif régional31 mars 2022
Sozialversicherungsrecht, Anmeldung, Sozialversicherungsträger, Pflichtversicherung, tatsächliche Beschäftigungsaufnahme
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.01.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 iVm § 33 ASVG, nach am 24.03.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.01.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben, wie dies durch eine Kontrolle der Finanzpolizei Team xxx, Finanzamt xxx am 01.08.2021 festgestellt und mit Schreiben vom 03.08.2021 unter FP-AZ: xxx zur Anzeige gebracht wurde, als Betreiber der Pension „xxx“ in xxx, xxx und somit als Dienstgeber nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
1: Sie haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, mit 01.03.2021 um 08:00 Uhr beginnend, beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Kärnten Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.
Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 01.03.2021 um 17:08 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.
Name xxx geb. xxx.
Arbeitsantritt: 01.03.2021 08:00
Beschäftigungsort: xxx, xxx
Überprüfungszeit: Datum: 01.08.2021Uhrzeit: 10:50 Uhr
Überprüfungsort: Stadtgemeinde xxx, xxx, Pension „xxx“ in xxx, xxx“
Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.180,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen und 2 Stunden, verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer festhielt, dass er bereits in seiner Rechtfertigung angeführt habe, dass er den Dienstantrittszeitpunkt der xxx bei seiner Einvernahme nur geschätzt habe und laut Stundenauflistung die Dienstnehmerin ihren Dienst am 02.03.2021 um 09:00 Uhr angetreten habe.
Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei, das Amt für Betrugsbekämpfung, beantragte Rechtsanwendung.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Pension xxx in xxx und war die Dienstnehmerin xxx im gegenständlichen Einzelunternehmen beschäftigt.
Im Dienstvertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit 01.03.2021 beginnen sollte. Es war ein Dienstverhältnis im Ausmaß von 12 Wochenstunden, nämlich an vier Tagen der Woche vereinbart und trat die gegenständliche Dienstnehmerin ihren Dienst am 02.03.2021 um 09:00 Uhr an.
Die Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger wurde am 01.03.2021 um 17:08 Uhr erstattet.
Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.800,-- und hat keine Sorgepflichten. Den Beschwerdeführer betreffend liegt eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung vor.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 24.03.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugin xxx gehört wurden.
Die Feststellung, dass die Dienstnehmerin ihren Dienst am 02.03.2021 um 09:00 Uhr angetreten hat, geht aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen hervor und wurden diese auch durch die glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin xxx bestätigt.
Demgegenüber basieren die Ausführungen der mitbeteiligten Partei ausschließlich auf den im Zuge der Kontrolle durch den Beschwerdeführer getätigten Aussagen, wobei der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen hat, dass er diese lediglich aus dem Gedächtnis gemacht habe, da die Stundenaufzeichnungen nicht vor Ort aufliegend waren. Dies wurde auch durch die mitbeteiligte Partei bestätigt.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers basieren auf dessen eigenen Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich der Verwaltungsstrafvormerkungen gehen aus dem erstinstanzlichen Akt hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. ca EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- und Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne dass dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuss und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuss aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Aus dem abgeführten Beweisverfahren hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mit der Dienstnehmerin xxx ein Dienstverhältnis im Ausmaß von 12 Wochenstunden vereinbart hat, wobei das Arbeitsverhältnis am 01.03.2021 beginnen sollte und der Dienstantritt am 02.03.2021 um 09:00 Uhr erfolgt ist.
Die Pflichtversicherung beginnt im Allgemeinen mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung bzw. mit dem Tage des Beginns des Lehrverhältnisses (auch wenn die Lehrtätigkeit selbst erst später aufgenommen wird), ist also unabhängig vom Beginn des Dienstverhältnisses oder Entgeltanspruchs.
Als Tag des Beginns der Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 erster Satz ASVG ist in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen; auf den vereinbarten Beginn des Dienstverhältnisses kommt es nicht an.
Stehen gesetzliche Beschäftigungsverbote (z.B. Sonn- und Feiertage) an den ersten Tagen eines vereinbarten Dienstverhältnisses einer tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung entgegen und wird dementsprechend als Beginn der tatsächlichen Beschäftigung der erste Werktag im laufenden Dienstverhältnis vereinbart, ist – entsprechend dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 erster Satz ASVG – mangels Ausnahmen diese Regelung gültig.
Dass für den Beginn der Pflichtversicherung die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme und nicht der vertraglich vereinbarte Beginn des Dienstverhältnisses maßgebend ist, gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer wegen Erkrankung an der Arbeitsaufnahme zum vereinbarten Zeitpunkt verhindert ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis auf dem Boden der Eingliederungstheorie stehen. Der Beginn der Pflichtversicherung nach §10 ASVG richtet sich in der Regel nach dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme und kommt es auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht an (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222, sowie VwGH 27.04.2020, Ra 2019/08/0080).
Die Anmeldung der Dienstnehmerin xxx wurde am 01.03.2021 um 17:08 Uhr vorgenommen, demgegenüber hat die Dienstnehmerin ihren Dienst tatsächlich am 02.03.2021 um 09:00 Uhr angetreten, sodass die Dienstnehmerin vor deren Dienstantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde und der Beschwerdeführer daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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