projets
KLVwG-2378/2/2021•LVwG K KLVwG-2378/2/2021
KLVwG-2378/2/2021Tribunal administratif régional18 mars 2022
Sozialrecht, Sozialhilfe, Behinderung, Schonbetrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geb. am xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 28.10.2021, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, betreffend Gewährung von Sozialhilfe nach den Bestimmungen des K-SHG 2021, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als der Beschwerdeführerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 7 Abs. 1 lit. a und § 8 K-CHG ab 1.8.2021 in der Höhe von € 282,45 monatlich zuerkannt wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 2, 5 Abs. 1 und Abs. 3, 6, 7 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 8 und 43 Abs. 2 lit. a K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2021.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 28.10.2021, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe neu bemessen und ausgesprochen, dass diese ab 1.8.2021 € 282,45 monatlich beträgt und die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni und Juli 2021 keinen Anspruch auf Leistung aus der Sozialhilfe hatte. Auf das beiliegende Berechnungsblatt wird verwiesen. Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 2, 4, 5, 6, 7 8, 9 10, 11, 12, 13, 16, 21, 28, 31, 34 und 44 K-SHG 2021 idgF angeführt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein und führt weiters aus, dass die Beschwerdeführerin im Monat Juli 2021 aufgrund der Nachzahlung der Wohnbeihilfe in der Höhe von € 736,-- und der laufende Waisenpension keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Sozialhilfe hatte. Da ansonsten die Verhältnisse unverändert geblieben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Ermittlung der Leistungshöhe sei aus dem Berechnungsblatt ersichtlich. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, xxx, xxx, mit Schriftsatz vom 9.12.2021 rechtzeitig Beschwerde und verweist darin zunächst auf das beim Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Zahl: KLVwG-1492/2021, geführte Vorverfahren, welches ebenfalls von dem in dieser Sache zuständigen Richter geführt wird. Außer Streit gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni und Juli 2021 keinen Anspruch auf eine wiederkehrende Geldleistung nach dem K-CHG bzw. K-SHG hatte und wird die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der wiederkehrenden Geldleistung im bekämpften Bescheid ebenfalls außer Streit gestellt. Strittig sei nur die gesetzliche Grundlage, nach der diese Geldleistung zu erfolgen hat. Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes führt die Beschwerdeführerin hierzu aus wie folgt:
„[…]
Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung vertritt ganz grundsätzlich die Position, dass wiederkehrende Geldleistungen für Menschen mit Behinderung aus dem Bereich der Sozialhilfe (früher: Mindestsicherung) nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz zu erfolgen haben. Im Hinblick auf den Sachverhalt von Frau xxx bedeutet die Bewilligung der Leistung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz auch eine für Frau xxx nachteilige Rechtsposition, da zwischen dem K-SHG und dem K-ChG zum Teil erhebliche Rechtsunterschiede (z.B. im Hinblick auf die Höhe des jeweils vorgesehenen Schonbetrages oder auch im Hinblick auf die Bestimmungen zur Rechtsverfolgungspflicht von nach Bundesrecht unterhaltspflichtigen Elternteilen) bestehen.
Fachlich darf auch darauf hingewiesen werden, dass sich der Kärntner Landesgesetzgeber im Jahr 2010 (Stammfassung des K-ChG ist LGBI 8/2010) ganz bewusst dazu entschieden hat, die wesentlichen Leistungen für Menschen mit Behinderung - inklusive der wiederkehrenden Geldleistungen - im Kärntner Chancengleichheitsgesetz zusammenzufassen. Hintergrund war und ist unter anderem, dass Stigmatisierungen von Menschen mit Behinderung, die dauerhaft auf eine wiederkehrende Geldleistung von öffentlicher Seite angewiesen sind, vermieden werden sollten (Menschen' mit Behinderung sollen daher in der öffentlichen Wahrnehmung, aber auch in der Selbstwahrnehmung, keine „Mindestsicherungsempfänger" oder jetzt "Sozialhilfeempfänger" sein, sondern aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine wiederkehrende Geldleistung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz beziehen).
Zur Subsidiarität des Kärntner Sozialhilfegesetzes zum Kärntner Chancengleichheitsgesetzes
Rechtlich darf diesbezüglich auf § 5 Abs. 3 Kärntner Chancengleichheitsgesetz verwiesen werden; § 5 Abs. 3 K-ChG normiert, dass Leistungen nach dem K-ChG nur dann gewährt werden dürfen, wenn die Antragsteller nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, aufgenommen dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz, Leistungen erhalten oder Leistungen geltend machen könnten.
Noch deutlicher wird § 1 Abs. 2 K-ChG, welcher ausführt, dass das K-ChG für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 K-ChG gilt und gleichzeitig festlegt, dass auch für Menschen mit Behinderung das Kärntner Sozialhilfegesetz anzuwenden ist, soweit im K-ChG keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind.
Es darf diesbezüglich ausgeführt werden, dass
-§ 8 K-ChG eine wiederkehrende Geldleistung für Menschen mit Behinderung vorsieht
-Frau xxx unstrittig die Voraussetzung der Behinderung erfüllt (nachgewiesen z.B. durch den Behindertenpass, ganz davon abgesehen, dass sie ja über mehrere Jahre hinweg bereits eine Geldleistung nach dem K-ChG bezogen hat und sich die Begriffsbestimmungen, z.B. auch die Definition des Begriffes "Behinderung" im K-ChG im Rahmen der letzten Novellierung nicht verändert hat).
Auch darf darauf hingewiesen werden, dass der Kärntner Landesgesetzgeber zum 01.01.2021 nicht nur das Kärntner Sozialhilfegesetz eingeführt, sondern auch das Kärntner Chancengleichheitsgesetz im Bereich der wiederkehrenden Geldleistungen umfassend novelliert und für Empfänger von Leistungen nach § 8: K-ChG wesentliche Verbesserungen vorgenommen hat. Es ist zwar richtig, dass diese Verbesserungen - teilweise - auch Eingang in das K-SHG gefunden haben, allerdings wollte der Gesetzgeber ganz offensichtlich, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin § 8 KChG zur Anwendung kommt, da er ansonsten die entsprechenden Bestimmungen nicht novelliert, sondern vielmehr - analog z.B. zum Kärntner Mindestsicherungsgesetz - die wiederkehrenden Geldleistungen aus dem K-ChG herausgenommen hätte.
Die Anwaltschaft möchte auch festhalten, dass. es sich hier um keine Ermessensentscheidung handelt, sondern unserer Rechtsposition nach bei Vorliegen der Voraussetzungen das K-ChG jedenfalls bevorzugt vor dem K-SHG zur Anwendung zu bringen ist.[…]“
Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab August 2021 nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz anstelle des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 zu erfolgen hat.
Mit Schreiben vom 20.12.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2021 unter Darlegung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Durch das erkennende Gericht wird angemerkt, dass das unter Zahl: KLVwG1492/2021, geführte Vorverfahren ebenfalls vom erkennenden Richter in gegenständlicher Angelegenheit geführt wird.
II. Feststellungen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist am xxx geboren, alleinstehend und in xxx, xxxstraße xxx, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin weist einen Grad der Behinderung von 70 % auf, wobei es sich ausschließlich um psychische Behinderungen in Form von Depressionen, einer Suchterkrankung und Angststörungen handelt. Die Beschwerdeführerin ist seit 10.10.2017 im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses, der einen Grad der Behinderung von 70 % bescheinigt. Eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht zu erwarten. Vom 24.2.2021 bis 22.4.2021 war die Beschwerdeführerin in der Abteilung für Psychiatrie am xxx stationär untergebracht. Der Beschwerdeführerin ist ab 01/2017 bis 06/2022 der Bezug erhöhter Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gewährt. Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 7.7.2021 wurde der Beschwerdeführerin (nachträglich) Wohnbeihilfe in der Höhe von € 184,-- monatlich ab 03/2021 bis 02/2022 gewährt und eine Nachzahlung von € 736,-- ausgewiesen. Die der Beschwerdeführerin von der SVS gewährte Ausgleichszulage beträgt ab 29.1.2021 € 256,09 monatlich.
Das nach dem im Jänner 2021 verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin geführte Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht abgeschlossen jedoch hat die Beschwerdeführerin eine Erbschaft zu erwarten.
Bisherige Leistungen nach K-ChG:
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 31.1.2018, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer xxx, vom 25.4.2018, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, vom 19.3.2020, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, sowie vom 11.8.2020, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurden der Beschwerdeführerin monatliche Geldleistungen nach den Bestimmungen des K-ChG iVm der jeweils gültigen Mindeststandardverordnung gewährt.
Erstmals mit Bescheid vom 22.2.2021, Zahl: xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde der Beschwerdeführerin Sozialhilfe nach den Bestimmungen des K-SHG 2021 gewährt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthalts im xxx zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit Bescheid vom 17.6.2021, Zahl: xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe ab 1.3.2021 neu bemessen und wiederum Sozialhilfe nach dem K-SHG 2021 gewährt.
Einer gegen den Bescheid vom 17.6.2021 eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17.3.2022, Zahl: KLVwG1492/9/2021, Folge gegeben und der Beschwerdeführerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a und 8 K-ChG in den dort näher angeführten Zeiträumen zuerkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2021, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer xxx, wurde die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe ab 1.8.2021 abermals neu bemessen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Monate 06/2021 und 07/2021 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe hat; ab 08/2021 wurde Sozialhilfe in der Höhe von EUR 282,45 monatlich gemäß den Bestimmungen des K-SHG 2021 gewährt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird außer Streit gestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Monate 06/2021 und 07/2021 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem K-ChG bzw. K-SHG hatte. Unstrittig ist ebenso die vorgenommene Berechnung der wiederkehrenden Geldleistung. Strittig ist nach dieser Beschwerde nur die gesetzliche Grundlage, nach der die der Beschwerdeführerin zu gewährende Geldleistung zu erfolgen hat.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, sowie den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx.
Des Weiteren gründen sich die Feststellungen auf das Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens zu Zahl: KLVwG-1492/2021, welches ebenfalls von dem in dieser Sache erkennenden Richter durchgeführt wurde, sowie den unbedenklichen Akteninhalt zu Zahl: KLVwG-1492/2021. Darauf wird sowohl von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz, wie auch von der belangten Behörde im Vorlageschreiben verwiesen. Es bestehen daher keine Bedenken, den zu Zahl: KLVwG-1492/2021, festgestellten maßgeblichen Sachverhalt auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF LGBl. Nr. 107/2020, lautet:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2. Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, ist das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 anzuwenden.
[…]
§ 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, lautet:
(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
[…]
§ 5 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF LGBl. Nr. 107/2020, lautet:
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Menschen mit Behinderung zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 2 gleichgestellt sind.
[…]
(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit den Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.
§ 6 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF
LGBl. Nr. 23/2021, lautet:
(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt, sowie
b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt.
(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
a)dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder
b) kein Fall des § 19 Abs. 3a lit. a bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oder
c) nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern betroffen sind.
Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 19 Abs. 4 zu bewirken.
(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Nicht zum Einkommen zählen
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach § 13 Abs. 2,
b) Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) bei Bezug von Leistungen nach § 8 in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,
d) bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach § 17 Unterhaltsleistungen von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat,
e) Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
f) Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden,
g) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 6 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 5 Z 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes überwiegend betreut.
(4a) Menschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach § 8, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
(5) Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
(6) Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 8 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
(8) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
a)Gegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
2. Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
b)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
c) sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. b nicht übersteigen und solange Leistungen nach § 8 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(8a) Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 13 iVm § 11 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes untergebracht sind.
(9) (entfällt)
(10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.
§ 7 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF LGBl. Nr. 107/2020, lautet:
(1) Als Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),
[...]
§ 8 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF
LGBl. Nr. 107/2020, lautet:
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.
(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
a)für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,
b) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
1. pro leistungsberechtigter Person 70 vH;
2. ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;
c)für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;
d) Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:
1. für die erste minderjährige Person 12 vH;
2. für die zweite minderjährige Person 9 vH;
3. für die dritte minderjährige Person 6 vH;
4. für jede weitere minderjährige Person 3 vH;
e) behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.
[…]
(6) § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.
[…]
§ 43 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF
LGBl. Nr. 107/2020, lautet:
(1) Der Landesregierung obliegt:
a)die Erlassung von Verordnungen nach § 6 Abs. 5 und 10, § 12 Abs. 5, § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2;
b)die Unterbringung von Menschen mit Behinderung nach § 13 in Einrichtungen,
c)die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 16,
d)in den Fällen der lit. b sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d oder e gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
a)die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 2) besteht und soweit nicht durch Abs. 1 lit. b bis d anderes bestimmt ist;
b)alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
[…]
V.Erwägungen:
Die am xxx geborene und in xxx wohnhafte Beschwerdeführerin weist einen Grad der Behinderung von 70 % infolge psychischer Behinderungen auf. Aufgrund dieser Behinderung ist die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsunfähig, bezieht eine Halbwaisenpension nach ihrem im Jänner 2021 verstorbenen Vater, erhält Wohnbeihilfe im Zeitraum 03/2021 bis 02/2022, bezieht erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2017 bis Juni 2022 und erhält eine mit Bescheid der SVS vom 2.6.2021, Zahl: xxx, festgestellte Ausgleichszulage ab 29.1.2021. Die Beschwerdeführerin erzielt kein sonstiges Einkommen.
Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 2018 wiederkehrende Geldleistungen nach dem K-ChG bezogen, die ihr mit Bescheiden der belangten Behörde gewährt wurden.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.2.2021, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde der Beschwerdeführerin erstmals Sozialhilfe nach den Bestimmungen des KSHG 2021 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit Bescheid vom 17.6.2021, xxx Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, erfolgte eine Neubemessung der der Beschwerdeführerin gewährten Sozialhilfe nach den Bestimmungen des K-SHG für die Monate März 2021, April 2021 sowie ab Mai 2021.
Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 17.3.2022, Zahl: KLVwG-1492/9/2021, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 7 Abs. 1 lit. a und § 8 K-ChG im näher angeführten Zeitraum und Umfang zuerkannt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2021 erfolgte eine abermalige Neubemessung der der Beschwerdeführerin gewährten Sozialhilfe nach den Bestimmungen des K-SHG ab August 2021. Die belangte Behörde hat somit die der Beschwerdeführerin zunächst zuerkannten wiederkehrenden Geldleistungen nach dem K-ChG, beginnend mit 1.1.2021, wiederum dem neu eingeführten K-SHG 2021 unterstellt.
Entsprechend den Erläuterungen zum K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, vom 19.2.2010 wurde vor der Erlassung des K-ChG die Hilfe für Menschen mit Behinderung im 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, geregelt. Dieser 4. Abschnitt wurde jedoch mit der Überarbeitung der Sozialhilfe in Kärnten nicht neu geregelt, sondern vom Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - K-SHG, LGBl. Nr. 30/1996 idF LGBl. Nr. 44/2006, in das K-MSG übernommen und weitgehend nur der neuen Systematik und Terminologie angepasst. Diese Regelungen zur Hilfe von Menschen mit Behinderung haben ihren Ursprung im Kärntner Behindertenbeihilfegesetz, LGBl. Nr. 2/1957, das vom Behindertengesetz LGBl. Nr. 48/1966 abgelöst wurde und dessen Bestimmungen schließlich in den 3. Abschnitt des Kärntner Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, eingeflossen sind. Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1975 wurde mit LGBl. Nr. 30/1981 und das folgende Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 mit LGBl. Nr. 30/1996 neuerlich wiederverlautbart. Die Bestimmungen betreffend Leistungen für Menschen mit Behinderung wurden zwar immer wieder den geänderten Anforderungen angepasst (vgl. LGBl. Nr. 62/1980; 1/1988; 54/1988; 10/1990; 1/1992; 53/1995; 8/1996), es erfolgte aber keine grundlegende Neugestaltung.
Aus diesen Erläuterungen folgt weiters, dass aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und der daraus gewonnenen Erfahrungswerte die Bestimmungen einer Optimierung bedürfen, eine Überarbeitung sinnvoll erscheint. Es scheint wichtig, Regelungen für Menschen mit Behinderung nicht gemeinsam mit Regelungen für Menschen in sozialen Notlagen zu treffen, sondern diese gesondert vorzunehmen. Menschen mit Behinderung brauchen besondere Unterstützung, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, die sich wesentlich von Leistungen an Menschen in sozialen Notlagen unterscheiden.
Ziel ist es, ein den modernen Anforderungen gerecht werdendes Gesetz zu schaffen. Dabei soll den Menschen mit Behinderung eine weitestgehend gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleistet und ein selbstbestimmtes Leben, unabhängig von seinem Alter, der Art und Schwere der Beeinträchtigung, sowie seines sozialen Status, ermöglicht werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf zum K-ChG setzt sich zum Ziel, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
In den Erläuterungen wird zu § 1 K-ChG ausgeführt, dass Ziel des K-ChG sein soll, die Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen zu erreichen. Im Mittelpunkt soll der Mensch mit Behinderung stehen, oberstes Gebot soll sein, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Diese allgemeine Zielsetzung ist bei der Anwendung und Auslegung der folgenden Bestimmungen stets zu beachten. Jene Leistungen, die für Menschen mit Behinderungen und andere Personen gleichermaßen erforderlich werden können, verbleiben zum Teil im Kärntner Mindestsicherungsgesetz, um nicht in beiden Gesetzen Bestimmungen gleichen Wortlauts vorsehen zu müssen und unnötige Parallelsysteme zu schaffen. Dies betrifft beispielsweise die Soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach § 14 K-MSG oder die Soziale Mindestsicherung bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten nach § 20 K-MSG.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 K-ChG soll klarstellen, dass die Leistungen nur dann gewährt werden, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität wird hier verankert. Danach dürfen Leistungen nach diesem Gesetz erst dann gewährt werden, wenn nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften vergleichbare Leistungen gewährt werden können. Leistungen z.B. nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, dem Kärntner Schulgesetz - K-SchG oder dem Kindergartengesetz 1992 - K-KGG haben Vorrang vor der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz. Für den Bereich der Jugendwohlfahrt bedeutet dies, dass hier in erster Linie die Jugendwohlfahrt tätig zu werden hat und nur in jenen Bereichen, die durch das K-JWG nicht abgedeckt werden können, greift das Chancengleichheitsgesetz. Ausgenommen von dieser strengen Subsidiarität sind jene Leistungen, die aufgrund des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden können, da das K-ChG hierbei als Spezialregelung in bestimmten Bereich Vorrang genießt.
Liegen somit die Voraussetzungen für die Anwendung des K-ChG vor, so ist dieses auch zur Anwendung zu bringen.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 K-ChG, worin ausgeführt wird, dass das K-ChG für Menschen mit Behinderung iSd § 2 K-ChG gilt und gleichzeitig normiert, dass auch für Menschen mit Behinderung das K-SHG anzuwenden ist, soweit in diesem Gesetz - gemeint ist das K-ChG - keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind.
Daher ist zunächst primär zu prüfen, ob es eine für die Beschwerdeführerin passende Leistung nach dem K-ChG gibt. Gibt es eine solche Leistung, ist das K-ChG auch zur Anwendung zu bringen. Nur wenn sich aus dem K-ChG keine entsprechende Leistung für die Beschwerdeführerin ergeben würde, wäre in einem folgenden Schritt zu prüfen, ob eine der Leistungen aus dem K-SHG in Frage kommt.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gemäß § 7 Abs. 1 lit. a K-ChG als Leistung für die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8) in Betracht kommt. Gemäß § 8 Abs. 1 K-ChG gewährleistet die Hilfe zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben. Dementsprechend sieht das K-ChG im § 8 eine für die Beschwerdeführerin passende wiederkehrende Geldleistung vor.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für Menschen mit Behinderung gemäß § 1 Abs. 2 K-ChG dieses Gesetz anzuwenden ist. Menschen mit Behinderung sind gemäß § 2 K-ChG Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
Für die Anwendung des K-ChG reicht es aus, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der physischen, geistigen oder psychischen Funktion oder der Sinnesfunktionen gegeben ist und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Weiters darf diese Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten angenommen wird. Ausschlaggebend ist nicht nur die Beeinträchtigung, sondern auch, ob man aufgrund dieser Beeinträchtigung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert ist. Nur wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich erschwert ist, kann man von einem Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG sprechen.
Die Beschwerdeführerin konnte einen Behindertenpass vorweisen, im welchem eine Behinderung von 70 % ausgewiesen ist. Nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen.
Wenn der Beschwerdeführerin nun eine Behinderung von 70 % bescheinigt wird, so ist damit eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß gegeben und ist davon auszugehen, dass durch dieses Maß der Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch wesentlich erschwert ist. Da diese Beeinträchtigung auch dauerhaft gegeben ist, kommt das K-ChG zur Anwendung.
Für die Gewährung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes ist daher das K-ChG heranzuziehen und nicht das K-SHG 2021, welches nur dann anzuwenden ist, wenn keine andere Rechtsvorschrift mehr greift bzw. wenn im K-ChG keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind (§ 1 Abs. 2 K-ChG). § 8 K-ChG enthält jedoch entsprechende Bestimmungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist daher bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewilligung wiederkehrender Geldleistungen zwingend das KChG zur Anwendung zu bringen.
Gleichzeitig mit der Einführung des K-SHG 2021 am 1.1.2021 wurde auch die Bestimmung des § 8 K-ChG novelliert und wurden für Leistungsempfänger wesentliche Verbesserungen verankert, indem auch ein behinderungsbedingter Zuschlag in der Höhe von 18 % der Bemessungsgrundlage für alleinstehende oder alleinerziehende Personen (§ 8 Abs. 2 lit. e K-ChG) eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber dagegen die Position vertreten, dass alle Antragsteller unabhängig von einer Behinderung erforderliche wiederkehrende Geldleistungen nach § 12 K-SHG erhalten sollen, dann wäre § 8 K-ChG nicht zu novellieren, sondern vielmehr aufzuheben gewesen.
Auch gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Bestimmungen des § 12 K-SHG 2021 und des § 8 K-ChG.
Antragsteller nach § 12 K-SHG sowie nach § 8 K-ChG haben vor einer Antragstellung ihr Vermögen bis zu einem festgelegten Schonbetrag zu verbrauchen. Erst wenn die Ersparnisse einer hilfesuchenden Person unter einen bestimmten Schonbetrag gefallen sind, können diese einen Antrag nach § 12 K-SHG bzw. § 8 K-ChG einbringen.
Dieser Schonbetrag ist im K-ChG deutlich höher als im K-SHG 2021. Während im KSHG 2021 in § 8 Abs. 6 Z 3 ein Schonbetrag in der Höhe von 600 % der Bemessungsgrundlage einer alleinstehenden Person festgelegt ist, sieht § 6 Abs. 8 lit. b K-ChG einen Schonbetrag in Höhe von 2.000 % der Bemessungsgrundlage einer alleinstehenden Person vor. Daraus folgt, dass Bezieher einer Geldleistung nach dem K-ChG ein wesentlich höheres Sparvermögen besitzen dürfen als Bezieher von Geldleistungen nach dem K-SHG.
Durch diesen Unterschied in den beiden gesetzlichen Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin insofern beschwert, als die Beschwerdeführerin nach ihrem im Jänner 2021 verstorbenen Vater eine Erbschaft zu erwarten hat, weshalb ihr eine Unterstellung unter die Bestimmungen des K-SHG - unter Verweis auf obige Ausführungen zum Schonbetrag - einen (Rechts)Nachteil bewirken könnte.
a
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits die Akten in Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Ergebnis des zu Zahl KLVwG1492/2021 durchgeführten Beweisverfahrens, welches ebenfalls von dem in dieser Sache erkennenden Richter geführt wurde und sind den Parteien des Verfahrens bekannt. Es waren keine weiteren Ermittlungsschritte und kein Parteiengehör vorzunehmen.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Abgrenzung zwischen dem neu eingeführten K-SHG 2021 und dem K-ChG besteht zwar (noch) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch ist die Rechtslage im Hinblick auf die fallbezogenen relevanten Fragen klar und eindeutig, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH 27.2.2018, Zahl: Ra 2018/05/0011).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.