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KLVwG-216/8/2021•LVwG K KLVwG-216/8/2021
KLVwG-216/8/2021Tribunal administratif régional17 mars 2022
Richtlinienbeschwerde, Berufspflichtenkodex, Lenker- und Fahrzeugkontrolle, Alkotest, objektives Erscheinungsbild, Bekanntgabe der Dienstnummer, slowenische Volksgruppe, Unvoreingenommenheit, Diskriminierung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, MMag xxx, Mag. xxx, LL.M., xxx, xxx, vom 02.02.2021 wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß § 89 SPG (Richtlinienbeschwerde) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV den Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde in Höhe von EUR 57,40 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in Höhe von EUR 368,80, somit insgesamt EUR 426,20, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Am 04.02.2021 brachte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine mit 02.02.2021 datierte Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG betreffend die Vorgangsweise zweier Straßenaufsichtsorganen im Zuge einer am 26.01.2021 um ca. 14:30 Uhr am xxx auf Höhe Nr. xxx in xxx durchgeführten Verkehrskontrolle ein, in welcher er ausführte wie folgt:
„…. Sie haben mich veranlasst dem Landesverwaltungsgericht und der Dienstaufsichtsbehörde gem. § 89 SPG nachstehenden Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen:
II. Am 26.1.2021 um 14.30 Uhr fuhr ich mit meinem PKW VW Passat, xxx in xxx auf dem xxx in Fahrtrichtung xxx. Ich benutzte den linken Fahrstreifen. Auf der Kreuzung mit der xxx Straße leuchtete die Ampel bereits grün, alle Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur sind schon weitergefahren, auf der linken Fahrspur steht ein schwarzer VW Golf und bewegt sich nicht. In der Meinung, der Lenker sei vielleicht durch sein Handy oder Sonstiges abgelenkt, habe ich kurz gehupt um den Lenker zum Weiterfahren zu bewegen. Woraufhin das Fahrzeug vor mir demonstrativ langsam anfährt. Ich setze den rechten Blinker und überhole das Fahrzeug rechts, noch einmal kurz wegen der demonstrativ provokanten Fahrweise - und sehe im gleichen Augenblick im Fahrzeug zwei uniformierte Personen. Aus diesem Fahrzeug wird mir nun mit einer Stopptafel zu verstehen gegeben, dass ich anhalten soll, was ich bei der nächsten Ampel - xxx- auch befolge. Das Polizeifahrzeug bleibt hinter mir stehen, die Polizisten kommen aus dem Fahrzeug und fragen mich im aggressiven Ton, weshalb ich hupte. Obwohl ich sämtliche Verkehrsvorschriften beachtete, wird mir im aggressiven Ton vorgeworfen: „Sie sind irrsinnig, wie Sie fahren. " Ich antworte, dass ich nur darauf aufmerksam machte, dass das Fahrzeug trotz grüner Ampel nicht weitergefahren ist. Der aggressive Tonfall setzt sich fort, mir wird vorgeworfen, dass ich keinen Blinker setzte, was ich bestreite. Ich verlange die Dienstnummer, es wird mir keine Karte ausgehändigt, sondern die Dienstnummer nur mündlich mitgeteilt. Als ich mir die Dienstnummer nicht sogleich zur Gänze merke und zum Mitschreiben um Wiederholung bitte, wird mir gesagt: “Sie werden ja wohl Deutsch können, wenn Sie österreichischer Staatsbürger sind." Zu diesem Zeitpunkt hatten die Polizisten bereits meine Ausweispapiere und sahen meinen Namen xxx. Ich bin Kärntner Slowene.
Nachdem mir die Dokumente rückerstattet werden, wird mir mitgeteilt, ich werde eine Anzeige per Post erhalten. Ich erkläre meinerseits, ich würde einen Rechtsanwalt kontaktieren, um mich zu beschweren. In der Meinung, die Amtshandlung sei abgeschlossen, will ich langsam wegfahren. Ich werde sofort wieder angehalten und angeherrscht, dass ich erst wegfahren darf, wenn mir die Erlaubnis dafür erteilt wird. Ich werde gefragt, ob ich aufgeregt bin, da ich in einem emotional aufgewühlten Zustand nicht fahren dürfe. Weiters werde ich gefragt, ob ich aufgeregt bin, weil ich vielleicht etwas getrunken hätte. Ich werde zum Alkotest aufgefordert, dieser verläuft negativ, 0,0 Promille. Danach wird noch kontrolliert, ob ich eine Warnweste habe und einen Erste-Hilfe-Set. Ich habe alles, es fällt noch der Kommentar "Sogar noch mit dem richtigen Ablaufdatum".
Hinzuweisen ist noch darauf, dass die beiden Polizeibeamten keine FFP2-Maske trugen, sondern lediglich einen schwarzen Mund-Nasenschutz. Der notwendige Sicherheitsabstand von 2 Metern zu mir wurde nicht eingehalten. Die Amtshandlung fand mitten auf der Straße statt, obwohl es leicht möglich gewesen wäre, zur benachbarten Tankstelle oder um die Ecke zu den dort befindlichen Busparkplätzen zuzufahren, um den Verkehr nicht zu behindern. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass das ganze Verhalten auf Provokation ausgerichtet war, zunächst bereits die Fahrweise, mit welcher zum Hupen und Überholen geradezu aufgefordert wurde und danach auch die Durchführung der Amtshandlung, die darauf ausgerichtet war, bei der beamtshandelten Person eine Fehlreaktion auszulösen.
Im Fahrzeug befanden sich meine beiden Kinder xxx und xxx, sie waren über das Verhalten der Polizeibeamten entsetzt.
Nachdem ich endlich weiterfahren durfte, sah ich im Rückspiegel schon wieder Blaulicht, es wurde wohl schon die nächste Person beamtshandelt.
III. Beschwerde:
Ich betrachte diese Beschwerde nicht als Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs 2. Z 2 B-VG, da eine Berechtigung zur Durchführung einer Fahrzeugkontrolle wohl gegeben war.
Obwohl ich das Verhalten der Polizeibeamten als willkürlich und provokant empfunden habe, beschwere ich mich auch nicht gem. § 88 Abs. 2 SPG wegen Verletzung von Rechten auf eine andere Weise.
Sehr wohl meine ich jedoch, dass Verletzungen der Richtlinie gem. § 31 SPG vorliegen.
Gem. § 5 Abs. 1 der Richtlinie haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, dass geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung unter anderem aufgrund der nationalen oder ethnischen Herkunft empfunden werden kann. Für die Polizeibeamten war ich wohl als Kärntner Slowene identifizierbar, dies einerseits durch meine Vornamen xxx und andererseits, weil xxx eine bekannte kärntnerslowenische Familie ist. Die Bemerkung "Sie werden ja wohl Deutsch können, wenn Sie österreichischer Staatsbürger sind", als ich mir die Dienstnummer aufschreiben wollte, ist eindeutig eine herablassende Behandlung aufgrund meiner Eigenschaft als Angehöriger der slowenischen Volksgruppe in Kärnten.
Gem. § 9 der Richtline haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Die Dienstnummer ist der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Dies ist nicht geschehen. Mir wurde lediglich die Dienstnummer xxx
mündlich bekanntgegeben, dies von einem der beiden Beamten. Der zweite Beamte hat mir keine Dienstnummer bekanntgegeben.
Es wird gestellt der
ANTRAG,
festzustellen, dass eine Richtlinienverletzung stattgefunden hat.“
Das Verwaltungsgericht leitete die Richtlinienbeschwerde mit Schreiben vom 10.02.2021 der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, zuständigkeitshalber weiter.
Mit Schreiben vom 12.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Kärnten nach Erhebung des Sachverhaltes Folgendes mitgeteilt:
„Zu Ihrer oben angeführten Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wird mitgeteilt, dass die gleiche Amtshandlung betreffend auch ein Verwaltungsstrafverfahren unter der Zahl xxx geführt wird. Es ist für die Führung dieses Verwaltungsstrafverfahren die Landespolizeidirektion Kärnten xxx zuständig.
Zu Ihrer Eingabe Richtlinienbeschwerde ist anzuführen, dass der Sachverhalt von vorgesetzten Organen der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx. xxx erhoben wurde.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Zulässigkeit der gegenständlich erhobenen Beschwerde aus der "Betroffenheit" des Beschwerdeführers (iSd § 89 Abs. 2 SPG) durch die Verletzung einer Richtlinie, die seine Interessen schützen sollte, ergibt. Schon das Verständnis der Richtlinienverordnung als „Berufspflichtenkodex" und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog „zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens" lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll. Davon abgesehen liegt dem SPG das Konzept zu Grunde, dass durch die Richtlinien keine subjektiven Rechte der von einem behördlichen Einschreiten Betroffenen eingeräumt werden, sondern bloß objektiv-rechtliche Anordnungen an die Exekutivorgane erlassen werden, wie sie sich bislang in verwaltungsinternen Erlässen befanden (vgl. Hauer/Keplinger, Handbuch 167).
Es liegt gegenständlich ein unmittelbar dem Beschwerdeführer gegenüber gerichtetes, außenwirksames Amtshandeln, vor.
Am 26.01.2021 gegen 14:40 Uhr wurden Sie im Zuge einer Amtshandlung in xxx, xxx von einem Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Kärnten angehalten. Die Amtshandlung wurde dann von dem Beamten geführt und schließlich wurden vom Beamten Verwaltungsstrafanzeigen an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstattet.
Eine Verletzung der in der Richtlinie festgelegten Verhaltensweisen stellte sich im Zuge der Erhebungen nicht heraus. Auf Grund des Erhebungsergebnisses ist die Landespolizeidirektion Kärnten der Ansicht, dass die Beamten sowohl formell als auch materiell-rechtlich gesehen den Vorschriften entsprechend vorgegangen sind.
§ 89 SPG bestimmt …“
Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der am 04.02.2021 eingebrachten Richtlinienbeschwerde den Antrag auf Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gemäß § 89 iVm § 31 SPG.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2021 erstattete die Landespolizeidirektion Kärnten unter Anschluss des Verwaltungsaktes eine Gegenschrift, mit welcher sie im Wesentlichen berichtete, dass am 26.01.2021 um 14:40 Uhr in xxx von Polizisten der Landespolizeidirektion Kärnten gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr eingeschritten werden habe müssen. In der Folge seien folgende Verwaltungsstrafanzeigen erstattet worden:
-Wegen § 11 Abs 1 StVO Fahrstreifenwechsel - ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist;
wegen § 22 Abs 2 StVO akustische Warnzeichen abgeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat;
wegen § 11 Abs 2 StVO Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;
wegen § 17 Abs 1 StVO beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug keinen entsprechenden Sicherheitsabstand eingehalten.“
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde zwei „Verletzungen der Richtlinie“ behauptet:
-Eine „Verletzung“ des § 5 Abs. 1 der Richtlinie wegen einer „herablassenden Behandlung aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger der slowenischen Volksgruppe in Kärnten“ und
-eine Verletzung des § 9 der Richtlinie, da dem Beschwerdeführer nicht die Visitenkarten der beiden Polizisten ausgefolgt worden seien, sondern lediglich die Dienstnummer eines Beamten mündlich bekanntgegeben worden sei.
Das Einschreiten der Polizisten sei von der Landespolizeidirektion geprüft worden und habe keine Verletzung der Richtlinien-Verordnung (RLV) festgestellt werden können, wie dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei. Zur Beschwerde betreffend die herablassende Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger der slowenischen Volksgruppe in Kärnten führte die Landespolizeidirektion Kärnten aus, dass, wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, die Beamten wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung einschreiten haben müssen. In der Folge sei gegen den Beschuldigten die Amtshandlung geführt worden. Hinweise auf eine Voreingenommenheit oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung lägen nicht vor und könnten daher nicht gesehen werden.
Zur Beschwerde betreffend die Nichtausfolgung der Visitenkarten der beiden Polizisten wurde darauf verwiesen, dass - wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe – der Beschwerdeführer die Dienstnummer des einschreitenden Beamten sehr wohl erhalten habe. Wenn der Beschwerdeführer nun vermeine, dass er Visitenkarten von allen Beamten, welche bei einer Amtshandlung vor Ort seien, zu erhalten habe, so verkenne er die Regel des § 9 der RLV. Telos dieser Regelung sei es nämlich, dass festgestellt werden könne, von welchen Beamten eine konkrete Amtshandlung geführt worden sei und wer diese zu verantworten habe. Da die Bekanntgabe der Dienstnummer erfolgt sei, liege keine Verletzung der Richtlinie aufgrund des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. Im Übrigen werde auf § 9 Abs. 3 der RLV verwiesen.
Eine Verletzung der Normen der RLV, wie vom Beschwerdeführer behauptet werde, könne nicht nachvollzogen werden und sei insbesondere seine Argumentation nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer übersehe, dass die RLV nicht als Grundlage für das Einschreiten diene, sondern lediglich zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit dem Betroffenen dienen solle. Eine Verletzung der RLV könne nicht festgestellt werden, weshalb beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten für den Ersatz des der belangten Behörde entstandenen Aufwandes aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 28.06.2021 zur Gegenschrift Stellung, wobei er im Wesentlichen angab, dass es richtig sei, dass RvI xxx mehrmals die Dienstnummer mündlich wiedergab, was allerdings sehr schnell und in einem „nuschelnden“ Ton geschehen sei. Der Beamte hätte anstatt seine Dienstnummer schnell mündlich aufzusagen, diese auf einen Zettel aufschreiben, und ihm diesen aushändigen sollen. Zudem meinte der Beschwerdeführer, die Beamten hätten an seinem Vornamen „xxx“, welchen sie seinen Dokumenten entnehmen haben können, auf seine ethnische Herkunft schließen können. Es sei RvI xxx gewesen, der die Frage nach den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gestellt habe.
Dass der Polizeibeamte nach Rückausfolgung der Dokumente an den Beschwerdeführer plötzlich die Durchführung eines Alkotests für notwendig erachtet habe, obwohl der Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen irgendeiner Beeinträchtigung aufgewiesen habe, sei eine Machtdemonstration gewesen, welche aufgrund der Nachfrage nach der Dienstnummer erfolgt sei. Dass die Beamten zusätzlich zum Mund- und Nasenschutz FFP2-Masken getragen hätten, sei unrichtig.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer fuhr am 26.01.2021 um 14:40 Uhr mit seinem PKW VW Passat mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx auf dem xxx in Fahrtrichtung xxx auf dem linken Fahrstreifen. Vor der Kreuzung des xxx mit der xxx stand das dienstliche Zivilfahrzeug zweier uniformierter Polizeibeamter vor der dort befindlichen VLSA (Verkehrslichtsignalanlage = Ampel). Als die Ampel auf grün schaltete, legte der die Zivilstreife lenkende Polizeibeamte den Gang ein und begann langsam anzufahren, als der Beschwerdeführer, der mit seinem PKW von hinten an die Zivilstreife herangefahren war, hupte. Als sich die Zivilstreife langsam in Bewegung setzte, wechselte der Beschwerdeführer mit seinem PKW auf den rechten Fahrstreifen und überholte die Zivilstreife mit seinem PKW rechts, wobei er noch einmal hupte, als er an der Zivilstreife vorbeifuhr. Die Polizeibeamten aktivierten das Blaulicht und das Folgetonhorn der Zivilstreife und gaben dem Beschwerdeführer mit der Anhaltekelle ein deutliches Anhaltezeichen. Der Beschwerdeführer hielt seinen PKW bei der nächsten Ampel auf Höhe xxx Nr. xxx (xxx) an. Die Zivilstreife hielt hinter dem PKW des Beschwerdeführers an und erfolgte daraufhin eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, welche von RvI xxx durchgeführt wurde. Dieser verfasste auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Anzeige an die Strafbehörde. Der Polizeibeamte kontrollierte die Fahrzeugpapiere, während sich der Beschwerdeführer zu Unrecht angehalten fühlte und sich über das Einschreiten der Polizeibeamten beschwerte. Der Beschwerdeführer verlangte die Dienstnummer, die ihm anschließend mündliche mehrmals von RvI xxx mitgeteilt wurde. In der Absicht, sich die Dienstnummer zu notieren, holte der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon hervor und aktivierte die Notizfunktion. Da sich der Beschwerdeführer die 8-stellige Dienstnummer nicht merken konnte, fragte er mehrmals danach. Daraufhin fragte der Polizeibeamte RvI xxx den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Staatsbürgerschaft, ob der Beschwerdeführer deutsch könne. Die nationale oder ethnische Herkunft des Beschwerdeführers war den eingeschrittenen Polizeibeamten nicht bekannt und gab RvI xxx in seiner Stellungnahme vom 19.02.2021 an, dass ihm von einer Bemerkung hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nichts bekannt sei. Der zweite eingeschrittene Polizeibeamte Insp. xxx gab dem Beschwerdeführer seine Dienstnummer nicht bekannt.
Nachdem dem Beschwerdeführer seine Dokumente wieder ausgehändigt wurden und er sich die Dienstnummer notiert hatte, teilte ihm der Polizeibeamte mit, dass Anzeige erstattet werde. Der Beschwerdeführer erklärte hingegen, er werde seinen Rechtsanwalt kontaktieren, um sich zu beschweren. Als der Beschwerdeführer dann mit seinem PKW weiterfahren wollte, wurde dies von RvI xxx untersagt und forderte dieser den Beschwerdeführer auf, noch einen Alkoholvortest durchzuführen. Dem kam der Beschwerdeführer dann auch nach und ergab sich ein Alkoholgehalt der Atemluft im Wert von 0,0 mg/l. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf das Lenkverbot im emotional erregten Zustand hingewiesen und wurden die mitzuführenden Gegenstände: Warnkleidung und Verbandzeug kontrolliert.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus der Richtlinienbeschwerde, der Gegenschrift der Landespolizeidirektion vom 06.04.2021, GZ: xxx, der Sachverhaltsdarstellung der eingeschrittenen Polizeibeamten RvI xxx vom 19.02.2021, GZ: xxx, der Sachverhaltsdarstellung des Insp. xxx vom 01.04.2021, GZ: xxx, sowie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.06.2021. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt entspricht der Darstellung des Beschwerdeführers und ist im Wesentlichen unbestritten.
3.1. Maßgebliche Rechtgrundlagen:
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 144/2020:
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
1. auf sein Verlangen von Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
….
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
§ 31 Richtlinien für das Einschreiten
…
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, dass
….
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
…
5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
(1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlass nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, idF BGBl. II Nr. 155/2012:
§ 1 Aufgabenerfüllung
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.
…
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann. …..
§ 5 Achtung der Menschenwürde
…..
§ 9 Bekanntgabe der Dienstnummer
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Richtlinienbeschwerde):
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und hat „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN).
Die auf Grundlage des § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Die Frage von Richtlinienverletzungen ist eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, und ist auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den Verwaltungsgerichten der Länder nach § 89 Abs. 4 SPG 1991 zu entscheiden. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist daher ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, 21.10.2011, 2010/03/0058, 24.08.2004, 2003/01/0041, 17.09.2002, 2000/01/0138, 07.09.2000, 99/01/0429).
Bei der Frage, ob beim Einschreiten eines Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild an (VwGH 24.08.2004, 2004/01/0147).
Die Anordnung des § 5 Abs. 1 RLV geht so wie § 31 Abs. 2 Z 3 SPG davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Vorgeschrieben ist, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (VwGH 17.09.2002, 2000/01/0138, 29.06.2000, 96/01/1233 = VwSlg 15445 A/2000).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 5 Abs. 1 der RLV geltend gemacht und zwei Straßenaufsichtsorganen zur Last gelegt, sie hätten aufgrund ihrer Vorgangsweise im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt und den Beschwerdeführer dadurch aufgrund seiner nationalen und ethnischen Herkunft diskriminiert. Zudem machte er einen Verstoß gegen § 9 der RLV geltend, zumal der eingeschrittene Polizeibeamte seine Dienstnummer (nur) mündlich bekanntgegeben habe, und nicht mittels einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte, welche gemäß § 9 Abs. 2 RLV in der Regel auszuhändigen sei. Zudem beschwerte sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm der zweite Beamte keine Dienstnummer bekanntgegeben habe.
Wenn der Beschwerdeführer nun meint, die eingeschrittenen Straßenaufsichtsorgane hätten ihn aufgrund seines (seiner Meinung nach) bekannten Nachnamens „xxx“ und aufgrund seiner Vornamen „xxx“ als Kärntner Slowenen identifizieren müssen und hätten ihn aufgrund seiner nationalen und ethnischen Herkunft provoziert und mit einer „unnotwendigen, umfangreichen“ Verkehrskontrolle „schikaniert“, weil er Kärntner Slowene sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit seiner Sachverhaltsdarstellung in seiner Beschwerde vielmehr den Eindruck erweckte, dass er aufgrund seines ungeduldigen und unzulässigen Fahrverhaltens trotz Kindern im Fahrzeug (im gegenständlichen Fall erforderte die Verkehrssicherheit kein Hupen) und seiner nicht defensiven Fahrweise im Stadtverkehr selbst zu verantworten hatte, dass es zu einer Verkehrskontrolle kam. Im langsamen Anfahren vor einer Straßenkreuzung nach einer VLSA-Rotlichtphase im Stadtverkehr kann objektiv noch kein „demonstrativ provokantes“ Fahrverhalten – wie dies der Beschwerdeführer empfunden hat – erkannt werden.
Durch Durchführung einer – wenn auch vom Beschwerdeführer als „umfangreich“ empfundenen - Lenker- und Fahrzeugkontrolle inklusive Kontrolle der Fahrzeugpapiere, der Warnkleidung sowie des mitzuführenden Verbandzeuges wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch im Falle der Bemerkung: „Sogar noch mit dem richtigen Ablaufdatum“ weder der Eindruck einer Voreingenommenheit erweckt, noch kann darin eine Diskriminierung erkannt werden. Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern. Dazu bedarf es keines besonderen Anlasses. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten für alle Fahrzeuglenker, die mit ihren Fahrzeugen Straßen mit öffentlichem Verkehr befahren. Dass im Zuge von Lenker- und Fahrzeugkontrollen nach den Fahrzeugpapieren und mitzuführenden Gegenständen, wie Warnkleidung oder Verbandzeug, gefragt wird, ist nichts Ungewöhnliches. Auch sind die Straßenaufsichtsorgane gemäß den Bestimmungen der StVO ermächtigt, von Personen, die ein Fahrzeug lenken, jederzeit die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen und bedarf es dazu keines besonderen Verdachtes (§ 5 Abs. 2 StVO). Auch im Hinweis des Polizeibeamten darauf, dass im aufgeregten Gemütszustand ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt werden dürfe, und in der Frage nach den Deutschkenntnissen mit Bezug auf die österreichische Staatsbürgerschaft nach mehrmals nicht verstandener Auskunftserteilung im Zuge der Verkehrskontrolle, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Voreingenommenheit oder Diskriminierung aufgrund der nationalen oder ethnischen Herkunft nicht erkennbar.
Die Polizeibeamten haben übereinstimmend angegeben, nicht gewusst zu haben, dass der Beschwerdeführer Kärntner Slowene sei. Dass Straßenaufsichtsorgane die nationale oder ethnische Herkunft österreichischer Staatsbürger im Zuge einer Verkehrskontrolle an deren Vor- oder Nachnamen zu erkennen hätten, ergibt sich weder aus dem Sicherheitspolizeigesetz noch aus der RLV und wäre den teilweise auch österreichweit zum Einsatz kommenden Straßenaufsichtsorganen nicht zumutbar.
Dass im gegenständlichen Fall durch amtshandelnde Straßenaufsichtsorgane der Eindruck von Voreingenommenheit erweckt worden, oder eine Diskriminierung vorgelegen wäre, konnte somit nicht festgestellt werden. Ebenso konnte im Tragen von Mund-Nasenschutz anstatt FFP2-Masken keine Richtlinienverletzung erkannt werden und hat der Beschwerdeführer eine diesbezüglich überschrittene RL-Vorschrift auch nicht erwähnt.
Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, die eingeschrittenen Polizeibeamten hätten gegen § 9 der RLV verstoßen, ist anzumerken, dass der zur Amtshandlung eingeschrittene Beamte dem Beschwerdeführer seine Dienstnummer mehrmals mündlich bekanntgegeben hat und der Beschwerdeführer demnach unverzüglich von der Dienstnummer des Beamten Kenntnis erlangte. Wenn auch in der Regel die Dienstnummer gemäß § 9 Abs. 2 RLV durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben ist, so ist es gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV nicht unzulässig, die Dienstnummer auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntzugeben. Die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer war im gegenständlichen Fall - zumal der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon mit Notizfunktion bei der Hand hatte und der Polizeibeamte, wie dieser angab, keine Visitenkarte bei sich hatte - durchaus zweckmäßig. Eine Übertretung der Richtlinien-Verordnung scheint diesbezüglich daher ebenfalls nicht vorzuliegen.
Dass der zweite vor Ort anwesende Polizeibeamte seine Dienstnummer dem Beschwerdeführer nicht bekanntgab, wird daran gelegen sein, dass der Beschwerdeführer - laut seiner (eigenen) Sachverhaltsdarstellung - die Dienstnummer vom zweiten Beamten gar nicht verlangt hat („ich verlange die Dienstnummer (Einzahl!), es wird mir keine Karte ausgehändigt, sondern die Dienstnummer nur mündlich erteilt“). Gemäß § 9 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur auf Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Im Übrigen wurde die gegenständliche Verkehrskontrolle laut Akteninhalt im Wesentlichen von RvI xxx durchgeführt, welcher auch die Anzeige verfasste und ist davon auszugehen, dass der zweite Beamte nur begleitend vor Ort anwesend war. Im gegenständlichen Fall konnte demnach RvI xxx als einschreitendes, und Insp. xxx als begleitendes Organ betrachtet werden und war, nachdem gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 SPG Dienstnummern nur seitens einschreitender Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben sind, selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer die zweite Dienstnummer verlangt hätte, nicht von einer Verletzung der Richtlinien-Verordnung auszugehen.
Soweit sich der Beschwerdeführer über den „aggressiven Ton“ des zur Amtshandlung eingeschrittenen Polizeibeamten beschwerte, ist er darauf zu verweisen, dass § 1 Abs. 2 der RLV den von einer Amtshandlung Betroffenen nicht den Anspruch auf ein freundliches Vorgehen der Beamten einräumt, sondern den Beamten nur zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung seines Ausbildungsstandes verpflichtet. Sollte der Tonfall der einschreitenden Polizeibeamten in weiterer Folge bestimmt gewesen sein, so stellt ein Befehlston, der gewählt wird, um einer Amtshandlung Nachdruck zu verleihen, noch keine Richtlinienverletzung dar. Ein als rüder und barsch empfundener Tonfall bei dem ausgesprochenen Befehl des Organes der öffentlichen Aufsicht kann – abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten – zwar im Zusammenhang mit der zu befolgenden Anordnung den üblichen zwischenmenschlichen Umfangston übersteigen, ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gemäß § 5 RLV resultiert (vgl. VwGH 29.06.2000, 9602/0233).
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen: „Nachdem ich endlich weiterfahren durfte, sah ich im Rückspiegel schon wieder Blaulicht, es wurde wohl schon die nächste Person beamtshandelt“ zu erkennen gab, dass er in Bezug auf Straßenaufsichtsorgane und Verkehrskontrollen selbst nicht ganz unvoreingenommen ist.
Da somit weder eine Verletzung der Richtlinie wegen eines Scheines einer Voreingenommenheit oder Diskriminierung noch wegen ungerechtfertigter Nichtaushändigung der Dienstnummer eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkannt werden konnte, war die Richtlinienbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, konnte mangels Erforderlichkeit gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal eine weitere Klärung der Rechtssache durch mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und durch ein Absehen von der Beschwerdeverhandlung das Anfallen zusätzlicher Kosten hintangehalten werden konnte. Mangels Antrages des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung standen dem Entfall der Verhandlung auch weder Bestimmungen der EMRK noch der GRC entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kosten):
In Richtlinienbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden (§ 53 VwGVG). Es fanden demnach auch die Bestimmungen über die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anwendung.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des zu leistenden Aufwandersatzes richtet sich nach § 1 Z 3 und 4 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, wonach der Beschwerdeführer dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz des Vorlageaufwandes (EUR 57,40) sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes (EUR 368,80), somit Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt EUR 426,20 zu leisten hat.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall gestellten Rechtsfragen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Text der oben zitierten Gesetzesbestimmungen und Verordnungen. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des
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