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KLVwG-318/2/2022•LVwG K KLVwG-318/2/2022
KLVwG-318/2/2022Tribunal administratif régional9 mars 2022
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, E-Mail
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über Beschwerde der xxx in xxx, vertreten durch xxx Steuerberatung, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.1.2022, xxx, womit der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
1. Am 6.5.2020 ging bei der Bezirkshauptmannschaft xxx im Postkorb der EMailadresse xxx@ktn.gv.at eine E-Mail mit dem Betreff „Antrag Hotel xxx“ ein. Diese E-Mail wurde von der E-Mailadresse xxx.at abgesendet und beinhaltete im Mitteilungstext den Hinweis, dass anbei der Antrag auf Vergütung bzgl. der verordeten Betriebsschließung mit der Bitte um Bearbeitung und positive Erledigung übermittelt werde und schloss diese E-Mail wie folgt:
„xxx“
Als Attachment war dieser E-Mail der auf einem Vordruck errichtete handschriftlich befüllte Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpG) 1950 für Betriebsschließungen gemäß § 20 EpG angeschlossen.
Darin wurde aufgrund der auf einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.3.2020 basierend veranlassten Sperre des xxx, Firmenbuchnummer xxx, unter „2)“ die Vergütung des entgangenen wirtschaftlichen Einkommens im Ausmaß von EUR 42.000,-- für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.3.2020 aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG 1950 begehrt. Das Formular wurde zu Punkt „1)“ betreffend Vergütung der bezahlten regelmäßigen Entgelte im Sinne des Entgeltfortzahlunsgesetzes 1974 an Beschäftigte in den vorhandenen Formularfeldern jeweils mit „\“ befüllt.
2. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 20.12.2021, xxx, wurde der xxx der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen nach Erhalt ergänzende Unterlagen nachzureichen und den Antrag entsprechend den Ausführungen des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern bzw. abzuändern. Ausdrücklich wurde darin hingewiesen, dass der Antrag entsprechend den Ausführungen des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern bzw. abzuändern sei, widrigenfalls der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sei.
3. Auf dem Mängelbehebungsauftrag ist ein Abfertigungsvermerk angebracht: „per Mail 21. Dez. 2021“. Der Mängelbehebungsauftrag wurde gegen Lesebestätigung an die E-Mailadresse xxx.at übermittelt und findet sich in dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Fremdakt eine Lesebestätigung, wonach von der E-Mail-Adresse „xxx xxx.at“ an die Absende-E-Mail-Adresse xxx@ktn.gv.at rückgemeldet wurde, dass die am Dienstag 21. Dezember 2021, 15:37 Uhr, gesendete Nachricht mit dem Betreff „xxx; Antrag auf Vergütung gem. § 32 EpiG – Verbesserungsauftrag“ am Dienstag 21. Dezember 2021, 15:37:26 Uhr gelesen wurde.
4. In dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Fremdakt liegt eine Äußerung der nunmehrigen Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) nicht ein.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag der BF abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass gemäß § 6 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) für die Berechnung des Verdienstentganges der selbstständig Erwerbstätigen zwingend das amtliche Formular (EpG-Berechnungstool“) zu verwenden sei sowie gemäß § 2 leg.cit. die Richtigkeit und Vollständigkeit durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sei und die BF mit Schreiben vom 20.12.2021 nachweislich darüber informiert worden sei, dass der Antrag zurückzuweisen sein werde, sofern nicht binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens die notwendigen Ergänzungen vorgelegt werden. Die belangte Behörde stützte sich daruaf, dass die BF vor Ablauf dieser Frist keine Ergänzungen eingebracht habe.
6. Auf dem bekämpften Bescheid befindet sich ein Abfertigungsvermerk: „RSb 28. Jan. 2022“.
7. Innerhalb der Beschwerdefrist brachte die BF mit Schriftsatz der xxx Steuerberatung das Rechtsmittel der Beschwerde ein (Eingangsstempel der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx: 08. Feb. 2022).
Darin wird namens und auftrags der BF ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen die „Abweisung“ des Antrags auf Entschädigung gemäß „EGP“ (sic!) richte und werde die Festsetzung der Entschädigung gemäß EPG gemäß dem beiliegenden Antrag beantragt.
Als Begründung wurde dazu ausgeführt, dass das Schreiben mit der Aufforderung zur Berechnung der Entschädigung „durch einen Übermittlungsfehler nicht in unserer Kanzlei eingelangt“ sei und sei der Antrag daher nicht vervollständigt worden. In der Beilage wurden dem Beschwerdeschriftsatz folgende Unterlagen angeschlossen:
Berechnungsformular Tabellenblatt „Stammdaten“
Ausfüllhinweis Tabelleblatt „Anwend. Varianten 1-3“
Berechnungsformular Tabellenblat „Anwend. Varianten 1-3“
Ausfüllhinweis Tabellenblatt „Entschädigungsanspruch“
Berechnungsformular Tabellenblatt „Entschädigungsanspruch“ mit der Position Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang iSd § 32 EpG“ EUR 28.771,97.
8. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt samt Beschwerde geordnet und mit einem Akteninhaltsverzeichnis versehen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 14.2.2022 ein.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (Fremdakt).
1.1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 6.5.2020 – bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am gleichen Tage per E-Mail eingelangt – aufgrund der auf einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.3.2020 basierend veranlassten Sperre des xxx, Firmenbuchnummer xxx, unter „2)“ die Vergütung des entgangenen wirtschaftlichen Einkommens im Ausmaß von EUR 42.000,-- für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.3.2020. Das Formular wurde zu Punkt „1)“ betreffend Vergütung der bezahlten regelmäßigen Entgelte im Sinne des Entgeltfortzahlunsgesetzes 1974 an Beschäftigte in den vorhandenen Formularfeldern jeweils mit „\“ befüllt.
Dieses Formular wurde per E-Mail von der E-Mailadresse xxx.at abgesendet und wurde diese E-Mailadresse auch am Ende des E-Mailtextes angeführt. Sonstige Beilagen wurden dieser E-Mail nicht angeschlossen.
1.2. Der Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 20.12.2021, xxx, wurde der xxx an jene E-Mailadresse übermittelt, mit welcher Frau xxx für die xxx am 6.5.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag einbrachte.
1.3. Mit dem Mängelbehebungsauftrag wurde der BF der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab dem Tag des Erhalts der E-Mail (21.12.2021) ergänzende Unterlagen nachzureichen sowie den Antrag entsprechend den Ausführungen des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern bzw. abzuändern.
Der Mängelbehebungsauftrag beinhaltete ausdrücklich den Hinweis darauf, dass der Antrag entsprechend den Ausführungen des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern bzw. abzuändern ist, widrigenfalls der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen wird.
1.4. Dass der Mängelbehebungsauftrag von der E-Mail-Empfängerin Frau xxx für die xxx nicht empfangen worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
1.5. Eine Verbesserung des Antrags vom 6.5.2020 langte innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Lesebestätigung vom 21.12.2021 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ein.
1.6. Der Antrag vom 6.5.2020 wurde daher nicht vervollständigt und erging daher der bekämpfte Bescheid zu Recht.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung zum Antrag gründet auf dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der Bezirkshauptmannschaft xxx, in welchem sowohl die E-Mail vom 6.5.2020 (siehe unter I.1.) als auch der auf einem Formularvordruck handschriftlich erstellte Antrag für die xxx – unterschrieben von xxx – einliegt. Die Feststellung zur Art der Übermittlung fußt auf der E-Mail von xxx, xxx.at, mit welcher der Antrag am Mittwoch, 6.5.2020 um 15.10 Uhr an den Postkorb der behördlichen E-Mail-Adresse xxx@ktn.gv.at übermittelt wurde.
2.2. Die unter II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) waren aufgrund des unbedenklichen Inhalts des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde zu treffen, nämlich auf der Grundlage des darin einliegenden Mängelbehebungsauftrags vom 20.12.2021, xxx, auf welchem als Versandart „per Mail“ mit dem Datumsstempel „21. Dez. 2021“ vermerkt ist.
2.3. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung gründet auf dem Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der xxx Steuerberatung vom 7.2.2022.
2.4. Die unter II.1.5. getroffene Feststellung basiert auf dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde, welcher chronologisch geordnet und mit einem Aktenverzeichnis versehen vorgelegt wurde und welchem eine nach dem 21.12.2021 eingelangte aus der Sphäre der Beschwerdeführerin stammende Eingabe nicht zu entnehmen ist.
2.5. In Ermangelung einer nach dem 21.12.2021 eingelangten aus der Sphäre der Beschwerdeführerin stammenden Verbesserung des Antrags vom 6.5.2020 war die Feststellung unter II.1.6. zu treffen und wird dazu auch auf die rechtlichen Ausführungen unter II.3.3. verwiesen.
3.1. Gemäß § 27 VwGVG ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte: der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
Mit dem Beschwerdeschriftsatz wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Kognitionsbefugnis abgesteckt.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Gemäß Abs 2 kann eine solche entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gemäß § 17 VwGVG anzuwendende § 13 Abs 3 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3. Dem § 13 AVG entsprechend trug die belangte Behörde der für die nunmehrige BF den Antrag übermittelt habenden Frau xxx auf, binnen vier Wochen nach Erhalt ergänzende Unterlagen nachzureichen und den Antrag entsprechend den Ausführungen des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern bzw. abzuändern. In diesem Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag entsprechend den Ausführungen des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern bzw. abzuändern sei, widrigenfalls der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sei.
Es ist mit Lesebestätigung der E-Mail-Adresse „xxx xxx.at“ an die Absende-E-Mail-Adresse xxx@ktn.gv.at belegt, dass der am Dienstag 21. Dezember 2021, 15:37 Uhr, gesendete Mängelbehebungsauftrag per E-Mail mit dem Betreff „xxx; Antrag auf Vergütung gem. § 32 EpiG – Verbesserungsauftrag“ an die der belangten Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse elektronisch zugestellt wurde und am Dienstag 21. Dezember 2021, 15:37:26 Uhr gelesen wurde. Damit ist belegt, dass das Dokument „Mängelbehebungsauftrag“ der Empfängerin tatsächlich zugekommen ist und somit in die Sphäre der BF gelangte. Dies wird in der Beschwerde vom 7.2.2022 auch nicht bestritten, vielmehr wird darin vorgebracht, dass der Mängelbehebungsauftrag einem Übermittlungsfehler geschuldet nicht in der Kanzlei eingelangt sei und wird damit nicht ein Übermittlungsfehler betreffend den von der belangten Behörde an die BF übermittelten Mängelbehebungsauftrag dargetan, sondern ein solcher, welcher zwischen der BF und der Kanzlei des nunmehrigen Vertreters xxx Steuerberatung gelegen ist. Dass die BF den Mängelbehebungsauftrag nicht empfangen hätte, wird in der Beschwerde auch gar nicht vorgebracht.
Frau xxx gab im Namen der nunmehrigen BF unter Verwendung ihrer E-Mail-Adresse xxx.at am 6.5.2020 für die nunmehrige BF im Entschädigungsverfahren ihre E-Mail-Adresse xxx.at an die belangte Behörde bekannt. Daher konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass Frau xxx für die nunmehrige BF ihre E-Mail-Adresse xxx.at im Entschädigungsverfahren dadurch iSd § 2 Z 5 Zustellgesetz bekannt gab, indem Frau xxx die E-Mail-Adresse xxx.at in ihrer Kommunikation mit der Bezirkshauptmannschaft xxx am 6.5.2020 selbst verwendete (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244) und wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht, dass die E-Mail entgegen der im vorgelegten Fremdakt einliegenden Lesebestätigung bei xxx nicht eingelangt war.
Aufgrund dessen, dass der Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) bei Frau xxx für die BF einlangte und dem Mängelbehebungsauftrag nicht (innerhalb der aufgetragenen Frist) entsprochen wurde, erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, mit welchem der Antrag infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen wurde, zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder – wenn es dies für erforderlich hält – von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.
Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights', um 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).
Da im gegenständlichen Falle eine Rechtsfrage zu entscheiden war, wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.
5. Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich für die gegenständliche Entscheidung der bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedienen und wurde die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur oben in der Begründung zitiert und verwertet.
Im Lichte der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften und der im Erkenntnis verwerteten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.
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