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KLVwG-524/2/2022•LVwG K KLVwG-524/2/2022
KLVwG-524/2/2022Tribunal administratif régional7 mars 2022
Verkehrsrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliches Gutachten, Ermessensübung, Alkoholisierung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 15.02.2022, Zahl: xxx, wegen Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 7 Führerscheingesetz – FSG und der Anordnung begleitender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Am 17.10.2021 wurde xxx (fortan: Beschwerdeführer) infolge des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat der Führerschein vorläufig abgenommen. Mit Mandatsbescheid der xxx (fortan: belangte Behörde) vom 10.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten gemäß § 26 Abs. 2 Z 7 FSG entzogen (Spruchpunkt I.) und ordnete die belangte Behörde eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 3 FSG (Spruchpunkt II.) an. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 17.10.2021 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 begangen. Es handle sich dabei um eine weitere Verwaltungsübertretung innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren, zumal der Beschwerdeführer am 08.09.2017 eine Übertretung von § 99 Abs. 1a StVO 1960 zu verantworten gehabt hätte. Es würden Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer am 10.03.2020 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt, ohne zu diesem Zeitpunkt im Besitz der hiefür notwendigen Lenkberechtigung gewesen zu sein. Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach zwischen 2006 und 2014 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand negativ in Erscheinung getreten wäre. Der wiederholte Entzug der Lenkberechtigung für einen längeren Zeitraum und die in diesem Zusammenhang angeordneten begleitenden Maßnahmen hätten ein Umdenken seinerseits bislang jedoch nicht herbeigeführt, weswegen die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 12 Monaten zu entziehen und die unter Spruchpunkt II. genannten Maßnahmen anzuordnen gewesen wären, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits im Juli 2020 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen hätte.
Über die gegen diesen Mandatsbescheid gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers vom 18.11.2021 erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2022, Zahl: xxx. Mit diesem gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den zuvor ergangenen Mandatsbescheid. Im Wesentlichen wiederholte die belangte Behörde dessen Begründung und verwies zudem auf das die Übertretung von § 99 Abs. 1b StVO 1960 am 17.10.2021 zum Gegenstand habende Straferkenntnis vom 02.11.2021, Zahl: xxx, das in Rechtskraft erwachsen wäre.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2022, Zahl: xxx, richtet sich die Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 08.03.2022. Darin wird explizit lediglich der Ausspruch über die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bekämpft, nicht jedoch der Ausspruch der zwölfmonatigen Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und die aufgetragene Nachschulung. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, ihm wäre bereits im Jahr 2017 die Lenkberechtigung wegen einer Übertretung von § 99 Abs. 1a StVO 1960 entzogen und erst wieder im Juli 2020 erteilt worden. Vor der Wiedererteilung hätte er eine Nachschulung absolviert und auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten beigebracht. Seit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Juli 2020 habe er lediglich eine Übertretung von § 99 Abs. 1b StVO 1960 am 17.10.2021 zu verantworten; dies würde die Wiederholung des amtsärztlichen Gutachtens sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme nach bloß 18 Monaten nicht notwendig machen. Er habe zudem einen Antrag auf Löschung von Daten im Führerscheinregister gestellt.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat am 17.10.2021 gegen 08:07 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in xxx, xxx auf Höhe von Hausnummer xxx gelenkt. Nach Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ergab eine beim Beschwerdeführer mittels Alkomat durchgeführte Atemluftuntersuchung einen Wert von 0,44 mg/l und wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Wegen einer dadurch verwirklichten Übertretung von § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.11.2021, Zahl: xxx, eine Geldstrafe in Höhe von € 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage und 4 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Dem Beschwerdeführer ist die Lenkberechtigung in den nachfolgend angeführten Zeiträumen aus den dort genannten Gründen entzogen gewesen:
29.09. 2006 bis 13.01.2007 (Alkoholisierung)
26.10. 2007 bis 26.07.2008 (Verweigerung der Atemluftuntersuchung)
24.12. 2010 bis 24.06.2012 (Alkoholisierung zwischen 0,4 mg/l und 0,6 mg/l)
25.06. 2012 bis 25.09.2012 (Lenken ohne Lenkberechtigung)
27.09. 2014 bis 27.09.2016 (Verweigerung der Atemluftuntersuchung)
08.09. 2017 bis 08.03.2020 (Alkoholisierung zwischen 0,6 mg/l und 0,8 mg/l)
Im Zuge der letztangeführten Entziehung der Lenkberechtigung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26.06.2020 (Untersuchung durchgeführt am 16.06.2020) kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A und B noch geeignet ist. Angemerkt wird in dieser Stellungnahme wörtlich:
„Trotz der auf Basis der erhobenen Daten insgesamt tendenziell unbedenklichen aktuellen Befundlage muss angemerkt werden, dass sich die vom Untersuchten vorgetragene Strategie zur Vermeidung weiterer Tatwiederholungen nicht wesentlich von den entsprechenden Einlassungen in der Vergangenheit unterscheidet, was generell eignungseinschränkend zu werten ist. Zudem sind die Leistungswerte, wenn auch überwiegend normgerecht, verglichen mit den Leistungswerten in der letzten Untersuchung, in verschiedenen Bereichen schlechter als bei der letzten Untersuchung, was die Angabe einer Reduktion von Frequenz und jeweiliger Dosis des Alkoholkonsums fraglich erscheinen lässt. Dementsprechend wird die Vorschreibung eines Alkolock (Führerscheineintrag Code 69.) empfohlen.“
Das amtsärztliche Gutachten vom 30.06.2020 (Untersuchungsdatum: 30.06.2020) kommt zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer „derzeit noch von keiner ausreichend stabilen Persönlichkeitsstruktur ausgegangen werden“ kann, weswegen schlussendlich die Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit 20.07.2020 auch nur befristet auf ein Jahr erfolgte. Zuvor, am 11.03.2020, lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet widerspruchsfrei auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.
Die gegenüber dem Beschwerdeführer bislang verfügten Entziehungen der Lenkberechtigung, ihre Zeiträume und die angeordneten begleitenden Maßnahmen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, der Beschwerdeführer wirft (lediglich) die Rechtsfrage auf, ob in Anbetracht der fallbezogen relevanten Übertretung von § 99 Abs. 1b StVO 1960 die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme geboten ist, zumal solche bereits vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Juli 2020 beigebracht worden sind.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch […] Trunkenheit […] gefährden wird.
Nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat […].
Laut § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend […].
Nach § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Gemäß § 16 Abs. 1 FSG sind Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz […] mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. […]
Nach § 16 Abs. 2 FSG dürfen im Rahmen des Führerscheinregisters von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien […] verarbeitet werden. […]
Laut § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c FSG sind zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren die maßgeblichen Angaben über die Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 zu verarbeiten.
Nach § 16a Abs. 1 Z 5 lit. e FSG gilt dies auch für Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4.
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 FSG sind Registerdaten gemäß § 16 unter anderem nach folgenden Kriterien zu löschen: Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrunde liegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist.
Nach § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. […]
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 7 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. [...]
b.Erwägungen
Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde nur (mehr) die von der belangten Behörde verfügten Anordnungen der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Nach § 24 Abs. 3 vierter Satz FSG kann im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Demgegenüber ist bei einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen (§ 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG).
Soweit fallbezogen relevant, normiert § 24 Abs. 3 FSG daher, dass in bestimmten Fällen (bei Übertretung von § 99 Abs. 1 StVO 1960) zwingend – neben der Entziehung der Lenkberechtigung – die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen ist (fünfter Satz), in anderen Fällen der Entziehung (etwa bei Übertretungen von § 99 Abs. 1a oder Abs. 1b StVO 1960) dies jedoch im Ermessen der Behörde steht (erster und vierter Satz).
Der Beschwerdeführer hat fallbezogen eine Übertretung von § 99 Abs. 1b StVO 1960 zu verantworten (festgestellter Alkoholisierungsgrad von 0,44 mg/l am 17.10.2021). Es steht daher im Ermessen der belangten Behörde, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Aus § 24 Abs. 3 FSG, insbesondere dessen fünften Satz folgt nämlich nicht zwangsläufig, dass bei einer Übertretung von § 99 Abs. 1b StVO 1960 die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht angeordnet werden dürfte (vgl. etwa VwGH 20.06.2006, 2006/11/0040): Dass die Behörde im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (die im Anlassfall unstrittig nicht vorliegt) dies zwingend zu tun hat, bedeutet (unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 3 erster Satz FSG) im Umkehrschluss nicht, dass sie dies bei anderen einschlägigen Übertretungen (wie etwa hier: § 99 Abs. 1b StVO 1960) nicht auch – und zwar abhängig von den Umständen des Einzelfalls – tun kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zur Rechtmäßigkeit von Bescheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden, mit denen Ermessen geübt wurde, ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit davon abhing, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hatte: Eine solche Prüfung setzte voraus, dass alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterlag der vollen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung miteinbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Diese Rechtsprechung ist angesichts von Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Daher ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist. Bejahendenfalls ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist, ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst eigenes Ermessen zu üben [VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; vgl. zu dieser Rechtsprechung umfassend auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 143 ff (Stand: 15.02.2017, rdb.at)].
Die belangte Behörde ist fallbezogen unter Berücksichtigung der bereits zuvor erfolgten und im Führerscheinregister aufscheinenden Entziehungen der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers und des Lenkens eines Fahrzeugs ohne Lenkberechtigung zum Ergebnis gelangt, dass nicht nur eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung (für einen Zeitraum von 12 Monaten) zu verfügen und zwingend eine Nachschulung (vgl. § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG) anzuordnen ist, sondern auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Bei ihrer Abwägung hat die belangte Behörde auch die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens vom Juni 2020 einbezogen.
Die Ermessensübung der belangten Behörde erweist sich daher als im Sinne des Gesetzes getroffen, es liegt kein Ermessensfehler vor: Es sind alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände in der Abwägung berücksichtigt worden. Gerade im Hinblick auf den kurzen, zwischen dem Ende der einjährigen Befristung (Wiedererteilung am 20.07.2020) und der Übertretung am 17.10.2021 liegenden Zeitraum erscheint es auch nicht unsachlich, dass die belangte Behörde erneut die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet hat.
Für den Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich auch aus einer – allenfalls rechtswidrig – nicht erfolgten Löschung von Inhalten des Führerscheinregisters nichts gewinnen: Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit sind auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Ob Daten über vorangegangene Führerscheinentziehungen bereits vor dem fallbezogen relevanten Anlassfall hätten gelöscht werden müssen, bleibt irrelevant, weil es bei der Beurteilung der Wertungskriterien nicht auf die Vorentziehung an sich ankommt, sondern auf das begangene Delikt und die daraus erweisliche Charaktereinstellung des Betreffenden (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0139). Zudem ist im gegebenen Zusammenhang auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 3 FSG zu verweisen und darauf, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwischen 08.09.2017 und dem 08.03.2020 noch nicht fünf Jahre (ausgehend von der fallbezogen relevanten strafbaren Handlung) zurückliegt und die Entziehung der Lenkberechtigung zwischen 27.09.2014 und 27.09.2016 für eine Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist.
Es liegt daher auch kein Ermessensfehler der belangten Behörde vor, wenn sie die im Führerscheinregister aufscheinenden Entziehungsdaten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – von den Verfahrensparteien ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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