LVwG K KLVwG-1130/8/2021

KLVwG-1130/8/2021Tribunal administratif régional24 févr. 2022

Regest

Disziplinarrecht, Verfahrensrecht, Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise, objektiv beleidigender Charakter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1130/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1130.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxxgasse xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 27.4.2021, Zahl: xxx, betreffend der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in der Eingabe vom 1.3.2021 im Bauverfahren, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde im Berufungsverfahren gemäß der §§ 63 ff AVG in der Angelegenheit der verfügten Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in der Eingabe vom 1.3.2021 im Bauverfahren, Zahl: xxx, des Beschwerdeführers nachstehender Spruch erlassen:

„Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Baubehörde zweiter Instanz weist die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz vom 8.3.2021, Zl. xxx, als unbegründet ab.“

Als Rechtsgrundlage dient der § 34 Abs. 3 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 137/2001.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Insbesondere wird darin der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Wörtlich wird dazu weiters ausgeführt:

„...

I. Sachverhalt

1.1. Eingangs wird nochmal kurz darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer mehrere beleidigende Schreibweisen durch die belangte Behörde vorgeworfen werden.

1.2. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine beleidigende Formulierung gewählt hat. Der Beschwerdeführer ist ein hoch sozialer Mann, der niemals jemanden durch eine herabwürdigende Schreibweise beleidigen würde. Die vorgeworfenen Beleidigungen stammen aus einer Verkettung unvollständiger Satzteile, die im Rahmen einer Gesamtbewertung positiv oder negativ auszulegen sind (vgl. Punkt 1.4).

1.3. Zentral ist, dass sich die belangte Behörde dabei auf einen Prädikats-Fokus stützt. Dabei entfernt sich das Topic bzw. die objektive Aussage des gesamten Satzes durch die Reduktion auf einzelne Satzteile.

1.4. Bei einer Beurteilung des Gesamtbildes würde die belangte Behörde zweifellos zur Auffassung gelangen, dass die vollständigen Sätze ambivalent sind, wodurch eine negative oder positive Auslegung möglich ist.

II. Formulierung

2.1. Die belange Behörde stützt sich im vorliegenden Fall auf die Wortwahl „willkürlicher, märchenhafter Interpretation einer Entscheidung des VwGH“.

2.2. Die Berufungsbehörde führt in diesem Zusammenhang in der Begründung (vgl. 2 ff Bescheid, GZ: xxx) wie folgt aus:

„... unmittelbar ein Vorwurf an die Richterin des LVwG Kärnten voran, diese habe „inhaltlich falsch und unsinnig“ entschieden.

Eine schriftliche Eingabe ist iSd § 34 Abs 3 AVG beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, dass den gebotenen Anstand verletzt und/oder das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter „vergiftet“, sodass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert oder gar verhindert wird.

Entgegen dieser Ausführung der Berufungsbehörde kann man ausdrücklich festhalten, dass der Beschwerdeführer keine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten als unsinnig oder falsch bezeichnete. Es geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf die zitierte Entscheidung im Urteil stütze und diese Auslegung unter den getroffenen Blickwinkeln kritisch hinterfragte. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten ein Rechtsmittel. Eine abweisende Divergenz zu einer getroffenen Entscheidung ist selbstverständlich kein Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft, wodurch der Beschwerdeführer lediglich seinen Unmut äußert. Die gewählte Schreibweise lässt keine Sachlage erkennen, die den gebotenen Anstand verletzt oder konkret auf eine bestimmte Person abstellt.

2.3. Weiters wird die Wortwahl „amtlicher technischer Nonsens“ als beleidigende Schreibweise von der belangten Behörde gewertet.

Ein Blick in den Duden offenbart, dass „Nonsens“ als [ärgerlicher]Unsinn beurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat selbst ein technisches Studium absolviert, wodurch ihm eine fachliche Kompetenz zukommt. Entgegen der aufgestellten Behauptung der Berufungsbehörde, hielt der Beschwerdeführer einfach die Tatsache fest, dass er aufgrund seines erworbenen Wissens und seiner Recherchen zu einem anderen Ergebnis, als der Bauamtsleiters xxx kommt. Die getroffene Wortwahl „technischer Nonsens“ bei einer vorliegenden Meinungsverschiedenheit zweier Fachleute, kann zweifellos nicht als beleidigend gewertet werden.

Die angeführten Schreibweisen der belangten Behörde verlassen somit nicht den Boden der zulässigen sachlichen Kritik. Bei der Bezeichnung „technischer Nonsens“ handelt es sich in objektiver Hinsicht um keine beleidigende Äußerung. Nach dem Gesamtkontext des verfahrensgegenständlichen Schreibens erkennt man deutlich, dass der Beschwerdeführer der zuständigen Behörde keine undemokratische Verhaltensweise unterstellt, sondern seine technische Fachexpertise darlegt und dadurch zu einem anderen Ergebnis kommen würde.

III. Rechtliche Ausführung

3.1. Der Zweck dieser Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff der beleidigenden Schreibweise im Lichte des Gesetzesvorbehalts des Art 10 Abs. 2 EMRK und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen, so dass die bescheidförmige Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG zulässig ist, wenn die damit verbundene Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung verhältnismäßig ist (vgl. VwGH vom 11.05.1998, ZI 96/10/0033, VwGH vom 15.10.2009 ZI 2008/09/0344).

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise im § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt.

3.3. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl. etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

3.4. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

3.5. Als beleidigend im Sinne des § 34 AVG wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa die Äußerung, dass die Unterschrift des Beamten auf einem Bescheid „sehr der eines Analphabeten ähnelt“ beurteilt (VwGH 17.09.1980, 1188/80).

3.6. Der Boden der zulässigen sachlichen Kritik wird aber verlassen, wenn diese nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder beleidigende Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind.

3.7. Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

3.8. Der von der belangen Behörde in den genannten verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 01.03.2021 enthaltenen Äußerungen (vgl. Punkt 2) können unter den Ausführungen des (Punkt 3.1 - 3.7) nicht als herabsetzend, verspottend und als gegen die Ehre eines Behördenorgans gewertet werden.

3.9. Die Bezeichnung „willkürliche, märchenhafte Interpretation einer Entscheidung des VwGH“, „schikanöse Verzögerung eines Baubeginnes“, amtlich behaupteter Unsinn" sind jedenfalls nicht geeignet, die jeweiligen Beamten sowie die jeweiligen Sachbearbeiter der Gemeinde xxx zu kränken und herabzuwürdigen (vgl. Ausführung im Punkt 2).

3.10. Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung weisen keinen objektiven beleidigenden Charakter auf - dies unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - und waren dadurch mit einer korrekten - jedem Bürgen in einer demokratischen Gesellschaft zustehenden Äußerungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Recht auf freie Meinungsäußerung im Einklang.

3.11. Die zitierten Äußerungen widersprechen nicht den Mindestanforderungen von Anstand. Entscheidend ist, dass die belangte Behörde bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine Schreibweise in diesem Sinn den Anstand verletzt, es auch zu veranschlagen hat, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmuts und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 RZ 17 bis 20).

IV. Zur Strafhöhe

4.1. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe kann man festhalten, dass die verhängte Ordnungsstrafe von € 500,00 zweifellos überhöht ist.

4.2. Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt.

4.3. Bei der dabei zu treffenden Prognoseentscheidung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern eine Rolle, als die Spürbarkeit der Strafe in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Verhaltensänderung führen soll (vgl. VwGH vom 20.11.1998, ZI 98/02/0320).

4.4. Im gegenständlichen Fall hat die Gemeinde xxx die Ordnungsstrafe auf € 500,00 festgesetzt. Unter diesen Gesichtspunkten, die in den Punkten 1-3 vorgebracht wurden, ist die spezialpräventive Überlegung einer solchen immensen Strafhöhe keinesfalls legitim (vgl. Punkt 4.5).

4.5. Nach dem Kenntnisstand waren vergleichbare Übertretungen schon mehrfach Gegenstand österreichischer Verwaltungsgerichte. Bedeutsam ist, dass unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen, die verhängte Strafe - wie bereits ausgeführt - weit überhöht ist (vgl. LVwG-AV-15/005-2018; LVwG 40.4- 2066/2017; LVwG- 2016/25/0657-4)

V. Anträge

Es wird daher

beantragt,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen;

in eventu,

2. die Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß;

in eventu,

3. von einer Bestrafung, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, abzusehen.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wird noch wörtlich ausgeführt:

„Die Beschwerden sind unzulässig, weil dort Anträge wie in einem Verwaltungsstrafverfahren gestellt werden, die sich aber außerhalb der Sache des gegenständlichen Verfahrens bewegen, weil Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts fallen (VwGH 11.5.1998, 96/10/0033). Wenn – wie hier – die Beschwerdeanträge außerhalb der Sache des Verfahrens liegen, macht dies die Beschwerde unzulässig (zB VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0213).

Unabhängig davon wären die Beschwerden aber auch in der Sache unbegründet. Der Beschwerdeführer verwendet weitgehend allgemeine Textbausteine, um daran die Behauptung zu knüpfen, seine Äußerungen seien nicht beleidigend gewesen. Dagegen darf auf die fallspezifische Detailbegründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen werden.

Der Gemeindevorstand beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

In der Eingabe vom 1.3.2021 – im Bauverfahren zu Zahl: xxx – bringt der Beschwerdeführer unter anderem wörtlich vor:

„...

Entsprechend den zu berücksichtigten Herstellungstoleranzen laut ÖNORM 18202, entsprechend den Vorschreibungen und Auflagen im Baubewilligungsbescheid vom 18.08.2015, Zahl: xxx nach ÖNORMEN daher auch nach ÖNORM 18202 zu bauen. Auch diese Vereinbarungen scheinen dem Bürgermeister xxx entfallen zu sein und unterlässt es offensichtlich auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde nicht verwehrt, z.B. auch die „allgemeinen Lebenserfahrungen“ bzw. den Hausverstand mit fluider und kristalliner Intelligenz zu verwerten (VwGH 16.03.1978, ZI. 747/78), dass ein Bauvorhaben nicht mit infinitesimaler Genauigkeit oder mathematisch genau ausgeführt wreden kann. Jedes Dorf bekommt den Bürgermeister den es wählt. Ich bezweifle noch immer, die fachliche Inkompetenz des Bauamtsleiter xxx wirklich abschätzen zu können.

...

Auch diese technische Prämissen scheinen dem Bürgermeister xxx entfallen zu sein und unterlässt es offensichtlich auch, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde ist es nicht verwehrt, z.B. auch die „allgemeinen Lebenserfahrungen“ bzw. den Hausverstand mit fluider und kristalliner Intelligenz zu verwerten (VwGH 16.03.1978, ZI. 747/78), dass jedweder Vermessungswert nur ein Näherungswert des richtigen, wahren Wertes ist. Entsprechend der K-BO gilt es die „Abweichung des richtigen wahren Wertes vom toleranzbehafteten Baukonsens festzustellen. Wie gesagt jedes Dorf bekommt den Bürgermeister den es wählt. Ich bezweifle wirklich die fachliche Inkompetenz des Bauamtsleiter xxx abschätzen zu können. Auch nach erfolgtem Besuch im Sportkaffee scheint eine Messtoleranz der Promille manchmal vom Vorteil auch für den Besucher zu sein.

Ebenso scheint die Lebenserfahrung (siehe auch §20 bzw. §43 StVO), eines Polizisten der am Straßenrand misst, dass mit Abweichung vom Konsens der zugelassenen Konsens NICHT die „Abweichung des Vermessungswertes vom nominellen Nennwert“ sondern die „Abweichung des richtigen, wahren Wertes vom toleranzbehafteten Soll-Wert gemeint ist“, und die entsprechenden Verwaltungsgerichtshof Entscheidungen dem Bauamtsleiter xxx entfallen zu sein.

...

Mein ehemaliger Anwalt RA xxx, hat laut VWGH in der „Zulässigkeitsbegründung verabsäumt den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Kellergeschoßrohdecke um 5 cm bzw. um 11 cm höher als bewilligt ausgeführt worden sei“ diesem technischen Nonsens entgegenzutreten. Er hat in der Zulässigkeitsbegründung NICHT ausgeführt, dass diese angeblich festgestellten Höhenabweichungen tatsächlich in der Natur nicht existieren und sowohl Baueinstellungsbescheid und alle davon abgeleiteten, pervertierten Erkenntnisse dem Grunde nach auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und grob falschen, tatsachenwidrigen Behauptungen des Amtssachverständigen Bauamtsleiter xxx mit zumindest mangelhafter Kompetenz begründet sind.

Außerdem hat RA xxx und xxx es in der Begründung der Zulässigkeit der Revision „Herstellung des rechtmäßigen Zustandes“ möglicherweise unterlassen zu monieren, dass zwar in der K-BO möglicherweise klar definiert ist, WANN das Bauvorhaben einzustellen ist, ABER er hat es verabsäumt zu erwähnen, dass in §35 K-BO unter „Abweichung vom Baukonsens“ NICHT die „Abweichung des Vermessungswertes vom nominellen Nennwert“ sondern die „Abweichung des richtige, wahren, in der Natur tatsächlich vorhandenen Wertes vom toleranzbehafteten Baukonsens in der Natur“ gemeint ist. Was einem Polizisten klar ist der mit dem Laser die Fahrzeuggeschwindigkeit misst, erscheint offensichtlich weder dem Bauamtsleiter xxx noch Bürgermeister xxx klar. Warum die österreichischen Richter „ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen“ aber die die deutschen Richter*lnnen darüber hinaus „nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr Ihnen Gott hilft“ entzieht sich meiner Expertise.

Folglich wurde die Revision aus formalen Gründen zurückgewiesen, dass der Inhalt der Erkenntnis von Frau Richterin xxx inhaltlich falsch und unsinnig ist, wurde nicht festgestellt. Die Veränderung der Vergangenheit in willkürlicher märchenhafter Interpretation einer Entscheidung des VWGH ist nicht nachzuvollziehen und daher als Beweis entsprechend der üblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VWGH Rs 6, Zahl 92/08/0208, Entscheidungsdatum 27.04.1993) unbrauchbar. Eine Äußerung, die sich in der Angabe eines an den Haaren herbeigezogenen Urteiles erschöpft, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.

...

Unabhängig von den formal rechtlichen Entscheidungen des VWGH vom 19.11.2020 im Verfahren „Herstellung des rechtmäßigen Zustandes“ bleiben, die im Baueinstellungsbescheid vom 10.09.2018 Zahl: xxx sowie im Bescheid vom 04.04.2019 Zahl: xxx des Bürgermeisters xxx enthaltene, monierte angeblich vorhandene Höhenabweichung dH = 5 bis 11 cm eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung und grob tatsachenwidrige Behauptung, eigentlich grob technischer Nonsens, Unsinn und „Fake News“. Amtlicher technischer Nonsens bleibt Nonsens.

Folglich ist auch die in der Erkenntnis der Richterin xxx des Landesverwaltungsgerichts vom 4.5.2020 GZ: KLVwG-2038/27/2019, sowie die in der Erkenntnis von Richterin xxx Zahl: KLVwG-300/27/2020 vom 13. Juli 2020 enthaltene Behauptung, dass diese unrichtigen Sachverhaltsdarstellungen und grob tatsachenwidrigen Behauptungen des Amtssachverständigen plausibel und nachvollziehbar wären, insbesondere der kursorischen Feststellung des unrichtigen statt maßgeblichen (VWGH 16.03.1978, ZI.: 747/78) Sachverhaltes der Baubehörde 1.er Instanz zu schulden.

Die Komplexität der Ermittlung der „Abweichung des wahren, richtigen Wertes vom toleranzbehafteten Baukonsens“ wird durch kursorische Betrachtung und Verhandlung in den Erkenntnissen des LVG und in den Bescheiden des Amt Sachverständigen auf Halbwissen und partielle Unwissenheit, die auf unrichtigen Annahmen und grob falschen Behauptungen beruhen, ohne Einbeziehung von allgemeinen Erfahrungsgut (vg. VWGH 16.03.1978, ZI.747/78), reduziert und sind daher als Beweismittel (VWGH Rs 6, Zahl 92/08/0208, Entscheidungsdatum 27.04.1993) unbrauchbar. ...“

Mit Bescheid vom 8.3.2021, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz über den Beschwerdeführer - wegen beleidigender Schreibweise in dieser oben zitierten Eingabe - gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe von € 500,-- verhängt.

Aufgrund der Berufung gegen diesen Bescheid hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen.

In Vorbereitung auf die öffentlich mündliche Verhandlung hat der Beschwerdeführer nachfolgende Äußerung abgegeben:

„... Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er beleidigende Schreibweisen gewählt hätte. Jedoch handelt es sich bei den beanstandeten Schreibweisen objektiv gesehen, um hohle Phrasen. Durch hohle Phrasen wird lediglich suggeriert, dass der Satz eine greifbare Aussage enthält. Tatsächlich sind die Behauptungen in solchen Sätzen derart unscharf, dass sie genauso wenig falsch sind wie richtig.

Der VwGH hat bereits in einer Entscheidung im Jahr 1990 zu GZ: xxx festgehalten, dass eine verwendete Kritik in einer Eingabe an die Behörde, dann gerechtfertigt ist und die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG ausschließt, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine verwendete Kritik auf ein geplantes Bauprojekt bezogen hat und die Schreibeweisen sich noch an einer Form der Mindestanforderung des Anstandes bewegt haben.

Im Übrigen nimmt jeder das aus diesen Sätzen heraus, worauf er fokussiert ist.

Die Ausführungen waren nicht als Beleidigung gemeint. Unsinn oder Nonsens bedeutet, dass der Sinn fehlt. Der Beschwerdeführer wollte darauf hinweisen, dass die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen unrichtig und unbegründet sind, ihnen also der Sinn fehlt. Jede schlechte oder unbegründete Behauptung ist laut Duden willkürlich. Auch der Unterschied zwischen falsch und unrichtig ist wesentlich.

Der Beschwerdeführer wollte durch seine verwendete Schreibweise niemanden zu nahe treten bzw. den Anschein erwecken, die Ordnungsvorschriften des §34 Abs. 3 AVG zu missachten. Auch wenn eine solche Schreibweise beleidigend aufgefasst werden kann, wollte er keinesfalls beleidigen. Der Beschwerdeführer wollte vielmehr die Rechtssicherheit im Bauverfahren wahren und hinweisen, dass zahlreiche unrichtige Interpretationen getätigt wurden. Im Übrigen ist in erster Linie mit einer Ermahnung vorzugehen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach § 34 AVG nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen werden. Dieses Prozedere wurde nicht eingehalten.

Es wird daher

beantragt

die angefochtenen Bescheide der belangten ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, zumindest die Strafe massiv herabzusetzen.“

Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, dass er niemanden beleidigen wollte, die Sätze seien wie hohle Phrasen. Er sei Wissenschaftler, Forscher und Entwickler. Das sei keine Beleidigung an sich, sondern nur eine Beurteilung des Systems. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension von ca. € 3.000,--, hat sein Vermögen in den Bau investiert und ist unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind.

Diese Feststellungen stützen sich auf vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers, welcher angab, er hätte nie jemanden zu nahetreten wollen.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,-- verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe unter anderem Sätze wie „willkürliche, märchenhafte Interpretation einer Entscheidung des VwGH“, „schikanöse Verzögerung des Baubeginns“, „amtlich behaupteter Unsinn“ und vieles mehr beschrieben hat.

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmung des Verwaltungsstrafrechtes fallen. Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344). Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form eines Vorbringens Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde besteht, der Oberbehörde zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur an die Grenzen der Sachlichkeit halten. Die Eingabe muss zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, auf eine Beleidigungsabsicht kommt es jedoch nicht an. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, so liegt eine beleidigende Schreibweise vor (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076).

Es wurde auch berücksichtigt, dass die Behörden in einer Demokratie Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen.

Wenn nunmehr der Beschwerdeführer eine Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bezichtigt, in willkürlicher, märchenhafter Interpretation einer Entscheidung die Vergangenheit zu verändern oder behauptet, dass die im Bescheid des Bürgermeisters enthaltene Sachverhaltsdarstellung unrichtig und eine grob tatsachenwidrige Behauptung ist, eigentlich grob technischer Nonsens, Unsinn und Fake News, amtlicher technischer Nonsens bleibt Nonsens und vieles mehr, so sind diese Äußerungen jedenfalls geeignet, die jeweilig einschreitenden Organe zu kränken und herabzuwürdigen. Die vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen weisen objektiv beleidigenden Charakter auf und waren mit einer korrekten, jeden Bürger in einer demokratischen Gesellschaft zustehenden Äußerung und dem damit im Zusammenhang stehenden Recht auf freie Meinungsäußerung nicht in Einklang zu bringen. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer ausführt, diese Sätze wären nur hohle Phrasen, die weiteren Sätze seien als Bitte an den Bürgermeister gerichtet, endlich mit ihm zu sprechen und die schikanöse Behandlung sei für ihn ein Gefühlserlebnis und keineswegs beleidigend gedacht, so vermag dies den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen und hat er damit den Boden der zulässigen sachlichen Kritik verlassen.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe kommt es – wie bereits ausgeführt – auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten nicht an. Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt. Bei der dabei zu treffenden Prognoseentscheidung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern eine Rolle, als die Spürbarkeit der Strafe in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Verhaltensänderung führen soll (vgl. VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320). Die verhängte Strafe ist keineswegs überhöht.

Festzuhalten ist nochmals, dass die verfahrensgegenständliche Ordnungsstrafe nicht die vom Beschwerdeführer geäußerte Kritik als solche sanktioniert, sondern lediglich die dabei verwendeten Ausdrucksweisen.

Bemerkt wird weiters, dass Ordnungsstrafen Strafen besonderer Art sind, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Bei beleidigenden schriftlichen Eingaben ist entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - eine Geldstrafe zu verhängen, mit Ermahnung ist jedoch nicht vorzugehen (vgl. VwGH vom 1.2.1977, 28/75). Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der Entscheidung der belangten Behörde verwiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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