LVwG K KLVwG-2408/2/2021

KLVwG-2408/2/2021Tribunal administratif régional23 févr. 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, regelmäßiges Entgelt , Ausfallsprinzip, Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Aliquotierung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2408/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2408.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2021, xxx, womit im Spruchpunkt 1.) den auf Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund der von 29.1.2021 bis 10.2.2021 behördlich verfügten Absonderung des Beschäftigten xxx, geb. xxx, gerichteten am 28.4.2021 bei der Behörde eingelangten Antrag betreffend, eine Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von EUR 1.631,16 zuerkannt wurde und womit im Spruchpunkt 2) der Antrag auf Zuerkennung des über den im Spruchpunkt 1) hinausgehenden Vergütungsbetrages als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

als der Spruch des bekämpften Bescheids unter Entfall der Bezeichnung „1.)“ und unter Entfall des „Spruchpunkt 2.)“ abgeändert wird und nun zu lauten hat wie folgt:

„Der xxx, wird eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der von der Behörde verfügten Absonderung des xxx, geb. xxx, von 29.1.2021 bis 10.2.2021, in Höhe von EUR 1.957,61 zuerkannt.“

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

1. Am 28.1.2021 wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx gegenüber xxx, geb. xxx, wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mündlich die sofortige Absonderung angeordnet und wurde er innerhalb 48 Stunden mit sanitätsbehördlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.1.2021, xxx, angewiesen, die im Bescheid näher bestimmte Wohnung nicht zu verlassen, Kontakte zu Personen zu meiden und wurde die von der Amtsärztin am 28.1.2021 ausgesprochene Absonderung bis zum Ablauf des 10.2.2021 aufrecht erhalten.

2. Am 28.4.2021 langte bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden als „belangte Behörde“ oder kurz als „BH“ bezeichnet) ein Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) – welche die Arbeitgeberin des xxx (im Folgenden: „Abgesonderter“) ist – ein und war dieser auf Vergütung für Verdienstentgang gerichtet.

Dem Antrag waren angeschlossen:

Detailaufstellung des Refundierungsbetrages betreffend den Abgesonderten, in welcher

ofür den Zeitraum 28.1.2021 bis 31.1.2021 für 4 Absonderungstage ein Bruttoentgelt iHv EUR 2.366,84 ausgewiesen ist und als „regelmäßige Zahlungen“ der Betrag von EUR 763,23, sowie als „für den Refundierungszeitraum zu ersetzende Vergütungsbeträge“ ein aliquotes Bruttoentgelt iHv EUR 305,40, aliquote regelmäßige Zahlungen iHv EUR 147,12, aliquote Krankenversicherung iHv EUR 17,11, aliquote Unfallversicherung iHv EUR 5,43, aliquote Pensionsversicherung iHv EUR 56,79 – somit als Summe EUR 531,85 – ausgewiesen ist;

ofür den Zeitraum 1.2.2021 bis 10.2.2021 für 10 Absonderungstage ein Bruttoentgelt iHv EUR 2.366,84 und als „regelmäßige Zahlungen“ der Betrag von EUR 755,68 ausgewiesen ist, sowie als „für den Refundierungszeitraum zu ersetzende Vergütungsbeträge“ ein aliquotes Bruttoentgelt iHv EUR 845,30, aliquote regelmäßige Zahlungen iHv EUR 367,80, aliquote Krankenversicherung iHv EUR 45,86, aliquote Unfallversicherung iHv EUR 14,56, aliquote Pensionsversicherung iHv EUR 152,24 – somit als Summe EUR 1.425,76 – ausgewiesen ist.

Entgeltabrechnung für Jänner 2021

Entgeltabrechnung für Vormonate (datiert 26.4.2021)

Entgeltabrechnung für Februar 2021

Absonderungsbescheid vom 29.1.2021

3. Im vorgelegten Fremdakt liegen Berechnungsblätter mit der Bezeichnung „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbständig Erwerbstätige“ ein.

3.1. Die Berechnungsblätter „Verdienstentgang Nichtselbständig Erwerbstätige 2020“ in der Formularversion „September 2021 2.1. allgemein 2021“ berücksichtigen für Jänner 2021 „4 Absonderungstage“ und für Feber 2021 „10 Absonderungstage“ und sind wie folgt befüllt:

3.1.1. Jenes für den „Abrechnungszeitraum (AbrZR) 01.01.2021 bis 31.01.2021“ mit dem Abrechnungszeitraum von 31 Tagen weist für den Absonderungszeitraum (Abrechnungszeitraum) ein Bruttogehalt iHv EUR 2.729,49, DG-Anteil Sozialversicherung iHv EUR 544,46 und regelmäßige Zulagen im AbrZR iHv EUR 376,38 aus. Als „Vergütung Verdienstentgang“ wurde der Betrag EUR 471,01 errechnet.

3.1.2. Jenes für den „Abrechnungszeitraum (AbrZR) 01.02.2021 bis 28.02.2021“ mit dem Abrechnungszeitraum von 28 Tagen weist für den Absonderungszeitraum (Abrechnungszeitraum) ein Bruttogehalt iHv EUR 2.734,64, DG-Anteil Sozialversicherung iHv EUR 533,69 und regelmäßige Zulagen im AbrZR iHv EUR 309,78 aus. Als „Vergütung Verdienstentgang“ wurde der Betrag von EUR 1.277,90 errechnet wurde.

3.2. Die Berechnungsblätter „Verdienstentgang Nichtselbständig Erwerbstätige“ in der Formularversion „Jänner 2021 allgemein“ berücksichtigen für Jänner 2021 „3 Absonderungstage“ und für Feber 2021 „10 Absonderungstage“ und sind wie folgt befüllt:

3.2.1. Jenes für den „Abrechnungszeitraum (AbrZR) 01.01.2021 bis 31.01.2021“ mit dem Abrechnungszeitraum von 31 Tagen weist für den Absonderungszeitraum (Abrechnungszeitraum) ein Bruttogehalt iHv EUR 2.729,49, DG-Anteil Sozialversicherung iHV EUR 544,46 und regelmäßige Zulagen im AbrZR iHv EUR 376,38 aus. Als „Vergütung Verdienstentgang“ wurde EUR 353,26 errechnet.

3.2.2. Jenes für den „Abrechnungszeitraum (AbrZR) 01.02.2021 bis 28.2.2021“ mit dem Abrechnungszeitraum von 28 Tagen weist für den Absonderungszeitraum (Abrechnungszeitraum) ein Bruttogehalt iHv EUR 2.734,64, DG-Anteil Sozialversicherung iHv EUR 533,69 und regelmäßige Zulagen im AbrZR iHv EUR 309,78 aus. Als „Vergütung Verdienstentgang“ wurde EUR 1.277,90 errechnet.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der BF für die von der Sanitätsbehörde vom 28.1. bis 10.2.2021 verfügte Absonderung basierend auf Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 idF BGBl I 100/2021, eine Vergütung für den Verdienstentgang iHv EUR 1.631,16 zuerkannt (Spruchpunkt 1.)) und im Spruchpunkt 2.) der Antrag auf Zuerkennung des über den in Spruchpunkt 1.) hinausgehenden Vergütungsbetrags als unbegründet abgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid lässt in seiner Begründung eine Darstellung der Berechnung des zugesprochenen Betrags der Vergütung für den Verdienstentgang vermissen und wird darin auch nicht näher zu den beiden Berechnungsblatt-Versionen „Jänner 2021 allgemein“ und „September 2021 2.1. allgemein“ ausgeführt.

Der Aktenlage nach gründet die Berechnung auf den Berechnungsblättern „Verdienstentgang Nichtselbständig Erwerbstätige“ (siehe oben unter 3.2.), laut welchen für drei Absonderungstage im Jänner 2021 EUR 353,26 und für zehn Absonderungstage im Feber 2021 EUR 1.277,90 zugesprochen wurden, ohne dass darüber im Bescheid nähere Ausführungen gemacht werden.

5. Die Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheids erfolgte laut unbedenklicher Zustellurkunde der Post AG mit RSb durch Übernahme am Montag 18.10.2021, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des Tages Montag 15.11.2021 endete.

6. Innerhalb der Beschwerdefrist brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein (Eingangsstempel der Behörde: 12.11.2021).

Im Kern wird darin ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte Vergütung mit dem bekämpften Bescheid nur unvollständig zugesprochen worden sei, da die belangte Behörde einerseits einen Tag zu wenig vergütet habe und andererseits in der Berechnung der belangten Behörde die aliquoten regelmäßigen Zahlungen (= Ausfallsentgelt) nicht als Entgeltbestandteile berücksichtigt worden seien.

Dem Beschwerdeschriftsatz sind zehn die Beschwerde erläutende Anlagen angeschlossen, unter anderem Entgeltabrechnungen betreffend den Abgesonderten und eine „Detailaufstellung mit Rechenwegen für den Dienstnehmer xxx“, in welcher der aliquote Betrag samt Berechnung dargestellt wurde und wurde in einem gesonderten Dokument der Refundierungsbetrag im Detail dargestellt wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220223_KLVwG_2408_2_2021_00/image001.jpg

Die BF begehrt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

1)nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Vergütung nach § 32 Epidemigesetz vom 26.4.2021 iVm der gegenständlichen Bescheidbeschwerde vollinhaltlich stattgegeben werde;

in eventu

2)den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung und Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. xxx, geb. xxx, ist bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er war in der Zeit von 28.1.2021 bis 10.2.2021 gesundheitsbehördlich abgesondert: im Monat Jänner 2021 war er für insgesamt vier Tage abgesondert und im Feber 2021 für insgesamt 10 Tage.

Am 28.1.2021 wurde die Absonderung mündlich von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx ausgesprochen und endete die Absonderung nicht, da die Behörde innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 EpiG 1950 erließ und die von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx am 28.1.2021 ausgesprochene Absonderung bis zum Ablauf des 10.2.2021 aufrecht erhielt.

1.2. Die Beschwerdeführerin xxx begehrte mit Antrag vom 26.4.2021 – bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 28.4.2021 eingelangt – den Ersatz der Entgeltfortzahlung für den Abgesonderten für die Zeit der angeordneten Quarantäne iHv EUR 1.957,61. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag das Dokument „Detailaufstellung des Refundierungsbetrags xxx“ bei.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1.) eine Vergütung iHv EUR 1.631,16 zugesprochen und im Spruchpunkt 2.) „der über den in Spruchpunkt 1.) hinausgehende Vergütungsbetrag“ als unbegründet abgewiesen.

1.4. Der Beschwerdeführerin gebührt eine Vergütung für den Verdienstentgang für die Monate Jänner 2021 und Feber 2021 jeweils für ihren abgesonderten Arbeitnehmer xxx im folgenden Ausmaß:

1.4.1. für vier Absonderungstage im Jänner 2021:

aliquotes Bruttoentgelt EUR 305,40

aliquote regelmäßige ZahlungenEUR 147,12

aliquote KrankenversicherungEUR 17,11

aliquote UnfallversicherungEUR 5,43

aliquote PensionsversicherungEUR 56,79

somit für 4 Absonderungstage im Jänner 2021 in Summe: EUR 531,85

1.4.2. für zehn Absonderungstage im Feber 2021:

aliquotes Bruttoentgelt EUR 845,30

aliquote regelmäßige ZahlungenEUR 367,80

aliquote KrankenversicherungEUR 45,86

aliquote UnfallversicherungEUR 14,56

aliquote PensionsversicherungEUR 152,24

somit für 10 Absonderungstage im Feber 2021 in Summe: EUR 1.425,76

1.5. Dem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, xxx, wurde im Februar 2021 und im März 2021 insgesamt EUR 514,92 als „aliquote regelmäßige Zahlungen/aliquotes Ausfallsentgelt“ ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der Bezirkshauptmannschaft xxx, wonach xxx am 28.1.2021 als ansteckungsverdächtig wegen SARS-CoV-2 durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx nach § 46 Abs 1 Epidemiegesetz mündlich sofort abgesondert wurde und innerhalb von 48 Stunden am 29.1.2021 mit sanitätsbehördlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, GZ xxx, angewiesen wurde, die im Bescheid näher bestimmte Wohnung nicht zu verlassen, Kontakte zu Personen zu meiden und die von der Amtsärztin am 28.1.2021 ausgesprochene Absonderung bis zum Ablauf des 10.2.2021 aufrechterhalten wurde.

2.2. Die unter II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen waren aufgrund des unbedenklichen Inhalts des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde zu treffen, nämlich auf der Grundlage des darin einliegenden Antrags vom 26.4.2021 sowie des darin einliegenden bekämpften Bescheids.

2.3. Die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen waren aus folgenden Erwägungen zu treffen:

2.3.1. Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Entscheidung Ra 2021/09/009411 vom 24.6.2021 ist auszuführen, dass bei dem in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Betriff „regelmäßiges Entgelt“ vom arbeitsrechtlichen Begriff „Entgelt“ auszugehen ist:

Unter „Entgelt“ im arbeitsrechtlichen Sinne ist nicht bloß der Grundlohn zu verstehen, sondern neben dem Grundlohn auch die einem Arbeitnehmer gebührenden anteiligen Sonderzahlungen, wenn und soweit darauf nach dem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch besteht. Es ist damit jenes Entgelt gemeint, welches dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre („Ausfallsprinzip“) und soll der Arbeitnehmer in der nichterwerbstätigen Zeitspanne nicht einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, sondern so gestellt sein, als hätte er die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht. Unter den Begriff „Entgelt“ werden auch Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandsersatzcharakter), Sonderzahlungen, Entfernungszulagen, Gewinnbeteiligungen, Akkordlöhne oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst. Nicht umfasst werden vom Begriff „Entgelt“ etwa Trinkgelder, echte Aufwandsentschädigungen, (regelmäßig gewährte) Sozialleistungen des Arbeitgebers (ARD Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis 6761, S. 9).

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Entscheidung vom 24.6.2021 auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH 26.11.2013, 9 Ob A 82/13v) Bezug, wonach „Sonderzahlungen“ – welche eine Form aperiodischen Entgelts mit abweichenden Fälligkeitsterminen darstellen – eine Abgeltung für Tag für Tag geleistete Arbeit sind, welche der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit auszahlt.

Es ist bei der Bemessung der für jeden von der Absonderung betroffenen Tag nach § 7 Epidemiegesetz zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, welches aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert, so der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.6.2021, und ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass im Antrag der BF als „aliquoter Dienstgeber-anteil ausbezahlter Sonderungahlung“ jeweils für Jänner 2021 und jeweils für Feber 2021 EUR 0,00 ausgewiesen sind.

2.3.2. Dem Abgesonderten gebührte im Jänner 2021 ein Bruttoentgelt iHv EUR 2.366,84 und regelmäßige Zahlungen/Ausfallsentgelt iHv EUR 1.140,18, welches sich im Unternehmen der BF nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten berechnet und einem Mitarbeiter der BF für die Zeit eines Krankenstandes oder einer Absonderung gebührt und aus den regelmäßigen tätigkeitabhängigen Zulagen und den regelmäßig verrichteten Überstunden zusammengesetzt ist.

Unter Berücksichtigung der Aliquotierung gebührt der xxx als Gesamtbetrag für den viertägigen Absonderungszeitraum des Arbeitnehmers xxx der Betrag von EUR 531,85 als Vergütung des Verdienstentganges.

Dieser Betrag von EUR 531,85 setzt sich zusammen aus dem aliquoten Bruttoentgelt von EUR 305,40 (Bruttoentgelt 2.366,84 geteilt durch 31 Monatstage, multipliziert mit 4 Absonderungstagen), dem aliquoten Betrag von EUR 147,12 (regelmäßige Zahlungen/Ausfallsentgelt iHv 1.140,18 geteilt durch 31 Monatstage, multipliziert mit 4 Absonderungstagen), dem aliquoten Betrag von EUR 17,11 für Krankenversicherung (3,78% vom Gesamtbrutto 3.507,08 [∑ 2.366,84 plus 1.140,18], geteilt durch 31 Monatstage, multipliziert mit 4 Absonderungstagen), dem aliquoten Betrag von EUR 5,43 für Unfallversicherung (1,2% vom Gesamtbrutto 3.507,08 [∑ 2.366,84 plus 1.140,18], geteilt durch 31 Monatstage, multipliziert mit 4 Absonderungstagen) und dem aliquoten Betrag von EUR 56,79 für Pensionsversicherung (12,55% vom Gesamtbrutto 3.507,08 [∑ 2.366,84 plus 1.140,18], geteilt durch 31 Monatstage, multipliziert mit 4 Absonderungstagen).

2.3.3. Dem Abgesonderten gebührte im Feber 2021 ein Bruttoentgelt iHv EUR 2.366,84 und regelmäßige Zahlungen/Ausfallsentgelt. Die Position „regelmäßige Zahlungen/Ausfallsentgelt“ betrug beim Abgesonderten im Monat Feber 2021 (28 Tage) EUR 1.029,84. Die Position „regelmäßige Zahlungen/Ausfallsentgelt“ wird im Unternehmen der BF nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten berechnet und einem Mitarbeiter der BF für die Zeit eines Krankenstandes oder einer Absonderung gebührt und aus den regelmäßigen tätigkeitabhängigen Zulagen und den regelmäßig verrichteten Überstunden zusammengesetzt ist.

Unter Berücksichtigung der Aliquotierung gebührt der xxx als Gesamtbetrag für den zehntägigen Absonderungszeitraum des Arbeitnehmers xxx der Betrag von EUR 1.425,76 als Vergütung des Verdienstentganges.

Dieser Betrag von EUR 1.425,76 setzt sich zusammen aus dem aliquoten Bruttoentgelt von EUR 845,30 (Bruttoentgelt 2.366,84 geteilt durch 28 Monatstage, multipliziert mit 10 Absonderungstagen), dem aliquoten Betrag von EUR 367,80 (regelmäßige Zahlungen/Ausfallsentgelt iHv 1.029,84 geteilt durch 28 Monatstage, multipliziert mit 10 Absonderungstagen), dem aliquoten Betrag von EUR 45,85 für Krankenversicherung (3,78% vom Gesamtbrutto 3.396,68 [∑ 2.366,84 plus 1.029,84 ], geteilt durch 28 Monatstage, multipliziert mit 10 Absonderungstagen), dem aliquoten Betrag von EUR 14,56 für Unfallversicherung (1,2% vom Gesamtbrutto 3.396,68 [∑ 2.366,84 plus 1.029,84], geteilt durch 28 Monatstage, multipliziert mit 10 Absonderungstagen) und dem aliquoten Betrag von EUR 152,25 für Pensionsversicherung (12,55% vom Gesamtbrutto 3.396,68 [∑ 2.366,84 plus 1.029,84], geteilt durch 28 Monatstage, multipliziert mit 10 Absonderungstagen).

2.3.4. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen in den übermittelten Beweismitteln der BF konnten die Beträge der einzelnen Positionen vom Landesverwaltungsgericht durch Nachrechnen nachvollzogen werden, sodass daher die Feststellungen unter II.1.4. zu treffen waren.

2.4. Die Feststellung unter II.1.5. war auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten unbedenklichen Entgeltabrechnungen für den Mitarbeiter xxx, Sozialversicherungsnummer xxx, zu treffen.

Aus dem Dokument „Entgeltabrechnung für Februar 2021“ geht aus der „Entgeltabrechnung für Vormonate“ hervor, dass dem Abgesonderten unter Position „093A Kr. Entgelt Nebg Durschn 01/2021“ [Anm: 01 für „Jänner“] EUR 138,88 ausbezahlt wurden. Aus dem Dokument „Entgeltabrechnung für März 2021“ geht aus der „Entgeltabrechnung für Vormonate“ hervor, dass dem Abgesonderten unter Position „093A Kr. Entgelt Nebg Durschn 01/2021“ [Anm: „01“ für „Jänner“] EUR 8,24 und unter Position „093A Kr. Entgelt Nebg Durschn 02/2021“ [Anm: „02“ für „Feber“] EUR 367,80 ausbezahlt wurden.

Durch Addition der ausbezahlten Beträge 138,88 und 8,24 und 367,80 ergibt sich als Summe EUR 514,92 und ist dies exakt die Summe der für vier Absonderungstage im Jänner 2021 gebührenden aliquoten regelmäßigen Zahlungen iHv EUR 147,12 und der für zehn Absonderungstage im Feber 2021 gebührenden aliquoten regelmäßigen Zahlungen iHv EUR 367,80.

3. Gemäß § 27 VwGVG ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte: der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Mit dem Beschwerdeschriftsatz ist der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Kognitionsbefugnis abgesteckt.

4. Nachstehend werden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zitiert:

4.1. Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen werden nachstehend behandelt.

Gemäß § 11 K-LVwGG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Gemäß Abs 2 kann eine solche entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4.2. Die hier anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Epidemiegesetz 1950 (EpiG).

Die bekämpfte Entscheidung datiert 14.10.2021, sodass im Bescheid vom 14.10.2021 richtigerweise die Rechtsgrundlage Epidemiegesetz mit „idF BGBl I 105/2021“ bezeichnet ist und wurden darin als maßgebliche Bestimmungen aus dem EpiG § 37, § 32 Abs 1, 2, 3, 5 und 7, § 33, § 36 Abs 1 lit i) und Abs 2 und 3 sowie § 49 Abs 1 angeführt.

Nachdem der bekämpfte Bescheid erlassen wurde, wurde das EpiG 1950 mit BGBl I 143/2021 geändert, jedoch waren hievon § 4e und § 50 und nicht etwa die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen betroffen.

Mit der danach folgenden Novelle des EpiG 1950 durch das BGBl I 255/2021 wurde ein redaktionelles Versehen im § 3 behoben und überdies Ergänzungen und Einfügungen in den Bestimmungen § 39, § 40, § 50. Jene Normen des EpiG 1950, auf welche sich der bekämpfte Bescheid stützte, sind davon nicht betroffen.

Zuletzt erfuhr das EpiG 1950 eine Novelle durch BGBl I 6/2022 wurden § 4 Abs 6, § 39, § 40 Abs 1, 2, § 50 geändert bzw ergänzt. Jene Normen des EpiG 1950, auf welche sich der bekämpfte Bescheid stützte, sind davon nicht betroffen.

Nachstehend werden die gegenständlich maßgeblichen Normen des EpiG 1950 wiedergegeben:

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

[…]

i)die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

§ 46. (1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

4.3. § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) normiert, dass die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen ist.

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl 399/1974 idF BGBl I 100/2018, lautet wie folgt:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder – wenn es dies für erforderlich hält – von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.

Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights', um 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).

Da im gegenständlichen Falle eine Rechtsfrage zu entscheiden war, wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

6. Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich für die gegenständliche Entscheidung der bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedienen und wurde die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur oben in der Begründung zitiert und verwertet.

Im Lichte der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften und der im Erkenntnis verwerteten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.