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KLVwG-212/6/2022•LVwG K KLVwG-212/6/2022
KLVwG-212/6/2022Tribunal administratif régional3 févr. 2022
Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Gesamtbeschwerde, CT-Wert, negatives PCR-Testergebnis
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der mj. xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch ihre Mutter xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.1.2022, Zahl: xxx, betreffend Absonderung gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 - EpiG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und wird die Absonderung aufgehoben.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Nach mündlicher Anordnung vom 30.1.2022 wurde die mj. xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin), vertreten durch deren Mutter xxx, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.1.2022, Zahl: xxx, aufgrund der Infektion mit SARS-COV-2 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-COV-2 bis 7.2.2022, 24:00 Uhr, abgesondert.
Mit E-Mail vom 31.1.2022 erhob xxx, Mutter der mj. xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.1.2022 und führte darin aus, dass ihr von der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, ihre Tochter hätte bei der Testung einen CT-Wert von 31,5. Ihre Tochter habe keinerlei Beschwerden bzw. Anzeichen einer COVID-19 Erkrankung. Laut Bescheidbegründung bestehe auch die Möglichkeit einer Freitestung ab dem 5. Tag. Da sie den PCR-Test stark anzweifle, bestehe sie darauf, dass sie ihre Tochter einen erneuten PCR-Test bekomme.
Mit Vorlageschreiben vom 31.1.2022 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit E-Mail vom 31.1.2022 wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, Frau xxx, von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde noch am selben Tag dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur weiteren Entscheidung vorgelegt wird.
Über schriftliche Anfrage bei der Amtsärztin der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 3.2.2022 mitgeteilt, dass es sich bei dem Befund vom 30.1.2022 um einen auf SARS-COV-2 positiven Befund handelt, weshalb eine Absonderung aus medizinsicher Sicht erforderlich war. Mittlerweile liegt der belangten Behörde ein weiteres Testergebnis (Datum der Labordiagnose vom 2.2.2022) vor, dessen Befund negativ ist, d.h. Coronaviren nicht nachweisbar sind. Aus medizinischer Sicht ist daher eine weitere Absonderung nicht erforderlich.
II. Feststellungen:
Bei der Beschwerdeführerin war eine COVID-19 Erkrankung vorliegend. Es liegt ein PCR-Test mit positivem Ergebnis auf SARS-COV-2 vom (Datum der Probennahme) 28.1.2022 (ZT-Wert 31,5) vor. Infektionssymptome sind bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegend.
Der CT-Wert ist ein Maß für die Viruskonzentration im Probenmaterial. Ein ZT-Wert von ≥ 30 geht mit einer geringen Viruslast einher. Empfohlen ist, asymptomatische Personen frühestens 10 Tage nach Probennahme mit labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers oder frühestens 5 Tage nach Probennahme mit labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers und negativer PCR-Untersuchung oder CT-Wert ≥ 30 aus der Absonderung zu entlassen.
Nach mündlicher Anordnung am 30.1.2022 wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.1.2022, Zahl: xxx, zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-COV-2 bis 7.2.2022, 24:00 Uhr, abgesondert.
Eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG hat die Beschwerdeführerin eingebracht.
Nach neuerlich durchgeführtem PCR-Test liegt ein weiteres Testergebnis mit Datum der Labordiagnose 2.2.2022 vor, wonach der Befund negativ ist und Coronaviren nicht mehr nachweisbar sind.
Die Absonderung ist aufgrund des nunmehr vorliegenden negativen PCRTestergebnisses aufzuheben.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere des darin einliegenden Laborbefundes, Fall: xxx, vom 30.1.2022, über das PCR-Testergebnis vom 28.1.2022, sowie die im Erhebungsbogen der belangten Behörde aufscheinenden Anmerkungen. Berücksichtigung fand zudem die auf der allgemein zugänglichen Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Pflege und Konsumentenschutz abrufbare „Empfehlung für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von bestätigten Fällen aus der Absonderung“ vom 8.1.2022.
Dass nunmehr ein weiteres negatives PCR-Testergebnis vorliegt, folgt aus der Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde vom 3.2.2022, wonach der Befund (Datum der Labordiagnose 2.2.2022) negativ ist und Coronaviren nicht mehr nachweisbar sind. Daher ist aus Sicht der medizinischen Amtssachverständigen eine weitere Absonderung nicht erforderlich.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF
BGBl. I Nr. 33/2021, lautet:
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen:
1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,
2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
§ 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 - EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 100/2021, lautet:
§ 5. (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 - EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950
idF BGBl. I Nr. 43/2020, lautet:
Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
§ 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 - EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950
idF BGBl. I Nr. 183/2021, lautet:
[…]
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
§ 7a Epidemiegesetz 1950 - EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021, lautet:
(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.
(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.
(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.
V.Erwägungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.1.2022 gemäß § 7 Abs. 1a EpiG bis 7.2.2022, 24:00 Uhr, aufgrund einer bestätigten SARS-COV-2 Infektion abgesondert.
Gemäß § 7a Abs. 1 EpiG haben Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden, oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Recht das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
Zufolge § 7a Abs. 4 EpiG hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Absonderung binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet.
Fallbezogen dauert die Absonderung der Beschwerdeführerin laut dem angefochtenen Bescheid noch bis 7.2.2022 an.
Gemäß § 7a Abs. 5 hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Absonderung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Beschwerdeführerin weist laut Erhebungsbericht der belangten Behörde, sowie laut Angaben im Beschwerdeschriftsatz, keine Symptome der Erkrankung an COVID-19 auf. Die durchgeführte PCR-Untersuchung am 28.1.2022 hatte ein positives Ergebnis und wurde im Laborbefund vom 30.1.2022 der Nachweis einer Coronavirusinfektion, sohin ein positives Ergebnis befundet und betrug der CT-Wert 31,5. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten verkennt nicht, dass der CT-Wert bei der erstmals durchgeführten PCR-Untersuchung am 28.1.2022 einen CT-Wert von 31,5 erbrachte und ein CT-Wert von ≥ 30 mit einer geringen Viruslast einhergeht, wobei der CT-Wert ein Maß für die Viruskonzentration im Probenmaterial ist. Der Laborbefund vom 30.1.2022, dem die Probennahme vom 28.1.2022 zugrunde liegt, ergab jedoch klar den labordiagnostischen Erstnachweis des Erregers. Daher war die Absonderung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht auszusprechen.
Aus der Empfehlung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 8.1.2021 für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von bestätigten Fällen aus der Absonderung folgt, dass asymptomatische Personen frühestens 10 Tage nach Probennahme mit labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers oder frühestens 5 Tage nach Probennahme mit labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers und negativer PCR-Untersuchung oder CT-Wert über 30 aus der Absonderung zu entlassen sind.
Nach dem dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 3.2.2022 zur Kenntnis gebrachten negativen PCR-Testergebnis (Labordiagnose vom 2.2.2022) der Beschwerdeführerin besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts keine ernstliche und erhebliche Gefahr mehr für die Gesundheit anderer Personen. Dementsprechend ist die Absonderung aufzuheben. Dies gründet sich auch auf die Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 3.2.2022, wonach eine weitere Absonderung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, zumal vorgenanntes PCR-Testergebnis negativ ist und Coronaviren somit nicht nachweisbar sind.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Ergebnis ist der Sachverhalt eindeutig und sind die gesetzlichen Regelungen klar. Aus § 7a Abs. 4 EpiG lässt sich eine Verpflichtung zu einer mündlichen Verhandlung nicht ableiten. Vielmehr ist aus der in dieser Bestimmung enthaltenen kurzen Frist zu schließen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung möglichst rasch zu erfolgen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Zur mit der Novelle BGBl. I Nr. 183/2021 in das EpiG eingefügten neuen Fassung von § 7a besteht zwar (noch) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, jedoch ist die Rechtslage im Hinblick auf die fallbezogenen relevanten Fragen klar und eindeutig, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH 27.2.2018, Zahl: Ra 2018/05/0011).
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