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KLVwG-671/14/2021•LVwG K KLVwG-671/14/2021
KLVwG-671/14/2021Tribunal administratif régional20 janv. 2022
Baurecht, Wohngebäude, Änderung, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte, Geschossflächenzahl, Abstand, Brandschutz, Präklusion
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 15.02.2018 ersuchten die Bauwerber xxx und xxx den Bürgermeister der xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durch Zu- und Umbau sowie teilweisen Abbruch.
Mit der Erledigung vom 14.03.2018 räumte die Baubehörde I. Instanz in Entsprechung des § 24 lit a K-BO 1996 unter anderem der Anrainerin xxx das Parteiengehör ein.
Die beschwerdeführende Anrainerin äußerte sich in ihrer Eingabe vom 19.03.2018 ablehnend zum geplanten Vorhaben und erhob Einwendungen betreffend die Verletzung der Abstandsbestimmungen, der GFZ-Regelungen sowie der Brandsicherheit.
In der Folge legten die Bauwerber nach behördlich erteiltem Verbesserungsauftrag geänderte Projektsunterlagen vor.
Mit der Kundmachung vom 23.07.2018 beraumte die Baubehörde I. Instanz unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG für den 10.09.2018 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.
Die Anrainerin xxx schloss sich in der örtlichen mündlichen Bauverhandlung dem Vorbringen des Anrainers xxx an, der ausführte, dass die planlich dargestellten Gebäudeaußenabmessungen einzuhalten seien und er auf die gegenwärtige Situation betreffend die Rauchentwicklung bei der Heizungsanlage hinweisen wolle. Schließlich ersuchte die Beschwerdeführerin um die Vorlage eines Bodengutachtens betreffend die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer.
Mit dem Bescheid vom 31.01.2019, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern xxx und xxx die Abbruch- und Baubewilligung für die Änderung des Wohngebäudes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, durch Zu- und Umbau und den teilweisen Abbruch nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Mit der Eingabe vom 22.04.2019 ersuchten die Bauwerber um die Genehmigung der Auswechslungspläne.
Die Baubehörde I. Instanz räumte in Anwendung der Bestimmung § 24 lit a K-BO 1996 Parteiengehör ein und teilte mit, dass die Dachneigung nunmehr einheitlich 34° betragen solle, der Zubau im Erdgeschoß von 5,98 m x 4,94 m auf 7,40 m x 3,99 m vergrößert werden solle und der Zubau im Dachgeschoß würde versetzt ausgeführt werden.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 16.05.2019 dazu aus, dass durch die Änderung der Dachneigung von größeren Schattenflächen auf ihrem Grundstück auszugehen sei. Auch die GFZ würde überschritten werden.
Mit der Kundmachung vom 12.07.2019 beraumte die Baubehörde I. Instanz unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG für den 09.07.2019 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.
Mit dem Bescheid vom 23.07.2019, Zahl: xxx, wurden die Auswechslungspläne und damit die Abänderung der Baubewilligung der Bauwerber xxx und xxx in Bezug auf das Wohngebäude auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen genehmigt.
Mit der Eingabe vom 08.10.2019 ersuchten die Bauwerber wiederum die Erteilung der Abänderungsbewilligung für die Bauführung an ihrem Wohngebäude auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Mit der Kundmachung vom 15.10.2019 beraumte die Baubehörde I. Instanz unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG für den 07.11.2019 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.
Die Beschwerdeführerin erhob wiederum Einwendungen und führte im Kern aus, dass ein Neubau und keine Änderung eines Baues vorliegen würde. Die Abstände würden nicht eingehalten werden. Die GFZ ebenfalls nicht. Die Pläne seien betreffend die Bezugspunkte unvollständig. Der Kamin sei zu niedrig, weshalb eine Geruchsbelästigung zu erwarten sei. Die geplante Versickerung sei technisch nicht möglich.
Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags legten die Bauwerber geänderte Projektsunterlagen vor, wozu Parteiengehör eingeräumt wurde.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich in ihrer Eingabe vom 13.05.2020 ablehnend und führte aus und wiederholte ihr Vorbringen, wonach ein Neubau vorliegen würde, die GFZ überschritten und die Kaminanlage zu niedrig geplant sei.
Mit dem Bescheid vom 22.06.2020, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern xxx und xxx die Baubewilligung für die Änderung des Wohngebäudes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Gegen die Baubewilligung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Berufung und brachte vor, dass das geplante Vorhaben zu wenig Stellplätze aufweisen würde. Die Bestimmung § 9 Abs 1 K-BV sei unrichtig angewandt worden, da die vorhandenen Abstände bereits den 3 m-Abstand nicht einhalten würden und noch weiter verringert werden würden. Durch die Heizanlage sei eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten.
Mit dem Berufungsbescheid vom 24.02.2021, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Sie brachte vor, dass die Behörde eine unrichtige Umdeutung des Bauansuchens vorgenommen habe. Die Bestimmung in Bezug auf die Mindestgröße des Baugrundstückes werde nicht eingehalten. Die maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,6 werde nicht eingehalten. Die Bestimmungen in Bezug auf den Brandschutz würden nicht eingehalten werden. Schließlich würden die Abstandsbestimmungen nicht eingehalten und die Bestimmung § 9 Abs 1 K-BV unrichtig angewandt werden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt, dem Folgendes zu entnehmen ist:
„Grundlagen:
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
-Ansuchen um Änderung der Baubewilligung vom 31.01.2019, datiert mit 08.10.2019, eingelangt bei der Behörde am 10.10.2020, mit Technischem Bericht (Bau beschreibung, Änderungsbeschreibung) vom 05.10.2019, eingelangt bei der Behörde am 14.10.2019, und Plänen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten M 1:100, Lageplan M 1 :200 und M 1:100) vom 01.03.2020, eingelangt bei der Behörde am 02.03.2020,
-Baubewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 22.06.2020, Zahl: xxx,
-Berufungsentscheidung, Bescheid des Stadtsenats der Stadt xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx,
-Beschwerde der xxx vom 26.03.2021.
Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:
Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren wird um die Beantwortung folgender bautechnischer Fragestellungen ersucht:
1. Handelt es sich bei dem mit Bescheid vom 22.06.2020, Zahl: xxx, bewilligten Bauvorhaben um eine Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 oder um eine Änderung eines Gebäudes im Sinne des § 6 lit. b Kärntner Bauordnung?
In den genehmigten Projektunterlagen vom 01.03.2020 ist das geplante Bauvorhaben im Wesentlichen so dargestellt, dass die im Norden bestehende Außenwand des Gebäudes und auch die Außenwand im Westen des Gebäudes erhalten bleiben soll. Die übrigen Bauteile sollen neu hergestellt werden.
2. Welche Geschoßflächenzahl weist das geplante Vorhaben auf?
3. Liegt die Abstandsfläche zur Gänze auf der Parz.Nr. xxx oder kommt sie auch auf der Parz.Nr. xxx, beide KG xxx, zu liegen?
4. Für den Fall, dass sich aus der Beantwortung der Fragestellung 3. ein Widerspruch zur Bestimmung des § 5 Kärntner Bauvorschriften ergibt, möge geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung § 9 Abs. 1 Kärntner Bauvorschrift gegeben ist.
Befund:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich laut Bauantrag um die Änderung des Wohnhauses auf der Parzelle Nr.: xxx der KG xxx durch teilweisen Abbruch und durch Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes. Für dieses Vorhaben wurde bereits mit Plänen vom 28.10.2018 um eine Baugenehmigung angesucht und diese mit Bescheid vom 31.01.2019 auch erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war geplant, das bestehende Wohnhaus teilweise umzubauen, einen nordseitigen Zubau in Form eines Lagerraumes abzubrechen und südseitig einen zweigeschossigen Zubau auszuführen. Auf das damals bewilligte Vorhaben bezieht sich auch das gegenständliche Änderungsansuchen. Laut Baubeschreibung bzw. Änderungsbeschreibung vom 05.10.2019 sollen zusätzlich zu den damals genehmigten Baumaßnahmen die ostseitige Außenstiege ins Obergeschoss, das ost- und südseitige Außenmauerwerk, die Bestandsdecke über dem Erdgeschoss sowie die gesamte Dachkonstruktion abgebrochen werden. Über dem Erdgeschoss soll eine neue Stahlbetondecke um 15 cm höher errichtet werden, sodass die Raumhöhe im Erdgeschoss von ursprünglich 2,30 m auf 2,45 m erhöht wird. Um die Höhenlage der Fußpfette auf der Nordseite gegenüber der ursprünglich bestehenden nicht zu verändern, soll eine liegende Fußpfette ausgeführt werden. Dem entsprechend ist in den Einreichplänen die Höhe des Bezugspunktes für die Abstandsflächenermittlung (= Abstand des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachoberkante zum Fußpunkt der Außenwand) mit "Höhe Bestand 2,89" kotiert.
Wie aus den Einreichplänen weiter zu entnehmen ist, sollen neben den nord- und westseitigen Außenwänden auch Innenwände teilweise bestehen bleiben und nur der Wohn-/Essraum durch Abbruch einer Zwischenwand vergrößert werden. Ebenso sollen die westseitige Garage und der westseitig bestehende Zubau (Abstellraum) bestehen bleiben. Das neue Dach soll an der Nordseite dem Altbestand angepasst werden und an der Südseite als Flachdach mit zwei Grad Neigung ausgeführt werden.
Wie aus dem Bauakt (Aktennotizen, Fotodokumente) zu entnehmen ist, ist das Vorhaben hinsichtlich der Wände im Erdgeschoss und der neuen Geschossdecke über dem Erdgeschoss bereits ausgeführt worden.
Gutachten:
Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:
Zu 1: In den Einreichunterlagen (Pläne und technischer Bericht) wird das Projekt als "Änderung des Wohnhauses durch teilweisen Abbruch, Zu- und Umbau" bezeichnet, in den beiden verfahrensgegenständlichen Bescheiden nur als "Änderung des Wohnhauses", auch wenn im erstinstanzlichen Bescheid die geplanten Maßnahmen annähernd gleichlautend zur Baubeschreibung im technischen Bericht angeführt werden.
Die Erläuterungen zum § 6 lit. a) K-BO (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen) in "Kärntner Baurecht" (Robert Steinwender, Verlag Österreich, 2017) auf Seite 103-104 besagen: "Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist gleichbedeutend mit einem Neubau von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. Dies ist nach der Rechtsprechung des VwGH auch dann anzunehmen, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder verwendet werden. Von einer Errichtung kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn noch aufgehendes Mauerwerk so weit vorhanden ist, dass ohne weitere Baumaßnahmen dieses für den Wiederaufbau verwendet werden kann, ohne dass zur Gewährleistung der Standfestigkeit substanzielle Eingriffe in das Mauerwerk vorgenommen werden
müssen."
Und zu § 6 lit. b) K-BO (Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen) auf Seite 104 - 105: "Die Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen umfassen jedenfalls Umbauten von und Zubauten an Gebäuden. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird von einem Umbau dann gesprochen, wenn solche Änderungen vorgenommen werden, dass nach deren Ausführung das Gebäude im Vergleich zu dem früheren Zustand als ein wesentlich anderes Objekt erscheint. Ein solcher Umbau kann auch vorliegen, wenn der Umfang (Fläche und Kubatur) nicht verändert wird. Unter Zubau wird jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung verstanden."
Für das Erdgeschoss des ursprünglich bestehenden Gebäudes trifft der Tatbestand der "Änderung" durchaus zu, da nicht nur Fundamente (das Gebäude war nicht unterkellert), sondern auch teilweise aufgehendes Mauerwerk (nord- und westseitige Außenwand und ein Teil der Innenwände) wiederverwendet worden sind. Dass auf diesen Wänden ein Betonrost und in Folge eine neue Betondecke errichtet wurden, stellt aus ha. Sicht keinen Eingriff in das Mauerwerk selbst dar.
Da nach der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich des Begriffes "Errichtung" davon auszugehen ist, dass damit eine gänzliche Neuerrichtung, allenfalls unter Verwendung von Fundamenten und Kellermauerwerk, nicht aber von aufgehendem (also oberirdischem) Mauerwerk, zu verstehen ist, sind auch die weiteren Baumaßnahmen - Errichtung eines Obergeschosses bzw. eines zweigeschossigen Zubaus - unter dem Begriff "Änderung" zu subsummieren bzw. als Zubauten in horizontaler und vertikaler Richtung zu bezeichnen. Ob beim Bestandsgebäude bereits ein Obergeschoss (Dachgeschoss, erschlossen über die ostseitige Außentreppe) bestand, ist nicht relevant, da dieses zur Gänze abgetragen wurde. Andernfalls wäre von einem Umbau des Obergeschosses auszugehen in Verbindung mit einem zweigeschossigen südseitigen Zubau.
Zusammenfassend ist aus ha. Sicht festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben - abgesehen vom Abbruch des nordseitigen eingeschossigen Lagerraumes - zur Gänze um eine "Änderung eines Gebäudes" im Sinne des § 6 lit. b handelt.
Zu 2: In den Einreichunterlagen ist im technischen Bericht eine GFZ-Ermittlung enthalten, die für die beiden Geschosse Umrisslinien darstellt, die teilweise kotiert sind. Es werden darin für das Erdgeschoss eine Bruttogeschossfläche von 117,94 m² und für das Dachgeschoss von 49,42 m² angegeben, was in Gegenüberstellung mit der Grundstücksgröße von 280 m² eine GFZ von 0,597 ergibt (durch Rundung eigentlich 0,958!).
Da zu den dargestellten Umrisslinien nicht alle relevanten Kotierungen angeführt sind und eine nachvollziehbare Ermittlung der Bruttogeschossflächen ebenfalls nicht enthalten ist, wurde ha. eine Nachrechnung der GFZ-Ermittlung angestellt, wofür die Maße aus den Einreichplänen verwendet wurden, die entweder direkt übernommen wurden bzw. durch Berechnung oder maßstäbliche Messung aus den Einreichplänen ermittelt wurden. Insbesondere zur Bestimmung des textlichen Bebauungsplans 2014, § 3 Abs. 2 lit b) hinsichtlich der anzurechnenden Flächenanteile in einem Dachgeschoss war aus den Einreichplänen keine nachvollziehbare Ermittlung zu entnehmen.
Der textliche Bebauungsplan 2014, § 3 Abs. 2 lit. b) normiert; "Bei Dachgeschossen, unabhängig ob ausgebaut oder nicht, ist jener Teil der GFZ zuzurechnen, bei dem die lichte Raumhöhe mehr als 2,0 m beträgt."
Im Einreichplan "Grundriss - Schnitt - Ansichten - Lageplan" ist zum Schnitt A-A auch ein Detailausschnitt im Maßstab M 1 :50 enthalten, der für die Ermittlung der anrechenbaren Flächenanteile im Obergeschoss mit mehr als 2,0 m Raumlichte eine gute Grundlage bietet.
Für Bauland Wohngebiet ist laut textlichem Bebauungsplan der Stadt xxx von 2014, § 3 Abs. 3, bei offener Bauweise eine GFZ von 0,6 zulässig. Laut ha. Ermittlung der Bruttogeschossflächen sind für das Erdgeschoss 117,67 m² und für das Dachgeschoss 47,33 m² bei der GFZ-Berechnung zu berücksichtigen.
Im Verhältnis zur Grundstücksgröße vom 280 m² (laut Kagis-Abfrage) resultiert daraus eine GFZ von 0,589. Zusammenfassend ist daher in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass durch das Vorhaben die maximal zulässige GFZ laut textlichem Bebauungsplan 2014 eingehalten wird.
Zu 3: Gebäude, die vor 1980 errichtet wurden, unterlagen der Bauvorschriften-Verordnung von 1969, LGBI. Nr. 85/1969. Diese Verordnung enthielt keine Bestimmungen zu den Abstandsflächen. Erst mit der Bauvorschriften-Verordnung von 1980, LGBI. Nr. 61/1980, wurden im § 4 Abs. 1 bis 10 die Abstandsflächenbestimmungen eingeführt, die dann im Bauvorschriften-Gesetz von 1985, LGBI. Nr. 56/1985, in die §§ 4 bis 10 aufgegliedert wurden. Gebäude, die vor 1980 errichtet wurden, haben demnach keine Abstandsflächen.
Das Bestandsgebäude weist laut Lageplan einen Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze im Bereich der angrenzenden Parzelle Nr. xxx von 2,14 bis 2,63 m auf. Durch den östlich anschließenden Knick in der Grundstücksgrenze verringert sich der Gebäudeabstand im Bereich der dort angrenzenden Parzelle Nr. xxx auf ca. 1,40 m. Das an das Baugrundstück, Parzelle Nr. xxx angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin, Parzelle Nr. xxx, weist von der Nordwestecke des Bestandsgebäudes - da nicht nur nördlich, sondern auch westlich des Gebäudes liegend - einen kürzesten Abstand von ca. 2,90 m auf.
Das Bestandsgebäude hatte laut Baubeschreibung eine Verschneidungshöhe (Bemessungshöhe für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche als Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachoberfläche) von +2,89 m gegenüber dem Fußbodenniveau im Erdgeschoss +/- 0,00 bzw. 3,07 m gegenüber dem angrenzenden Gelände (+547,22 laut Vermesserplan des xxx vom 13.11.2019). Die Höhe +2,89 m ist in den Einreichplänen im Schnitt und in der Ansicht Ost als solche auch angegeben bzw. kotiert. Laut Baubeschreibung soll das neue Dach so ausgebildet werden, dass sich diese Höhe nach dem Umbau nicht ändert und somit die Tiefe der Abstandsfläche gleich bleiben soll. Die Darstellung der Verschneidungshöhe ist in den Plänen jedoch nicht als Schnittpunkt der Außenwand des Bestandes mit der Dachoberfläche dargestellt, sondern als Schnittpunkt der Außenkante der geplanten Außenwanddämmung mit der Dachoberfläche. Da diese Höhe gleich der Verschneidungshöhe des Bestandes sein soll, ist rechnerisch nachzuweisen, dass der ursprüngliche Verschneidungspunkt bei einer Dachneigung von laut Plan 34 Grad beim neuen Dach um 9,44 cm höher liegt (Dämmstärke 14 cm x tan 34°). Die Bemessungshöhe ist somit größer als beim Bestand und ist daher für das geänderte Gebäude eine Abstandsfläche laut K-BV § 5 zu ermitteln.
Diese Abstandsfläche ist im Lageplan mit 3,00 m Tiefe auch korrekt ermittelt und dargestellt und liegt diese auf Grund des ihr gegenüber geringeren Gebäudeabstandes nicht nur auf der Parzelle Nr. xxx, sondern auch auf den Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx, wobei der Anteil der Abstandsfläche. der auf die Parzelle Nr. xxx entfällt, mit ha. ermittelten ca. 0,07 bis 0,08 m² bei einer maximalen Überschreitungstiefe von ca. 0,25 m an der südöstlichen Grundstücksecke zu beziffern ist.
Zu 4: Wie bereits in der Beantwortung der Frage 3 des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt, weist das Bestandsgebäude keine Abstandsflächen auf. Erst durch die Änderung des Gebäudes, insbesondere wegen der Erhöhung der Verschneidungshöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachoberfläche) durch die Errichtung eines neuen Dachgeschosses werden Abstandsflächen generiert, welche wie ebenfalls zur Frage 3 bereits ausgeführt, nicht ausschließlich auf Eigengrund zu liegen kommen.
Die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) normieren im § 9 Abs. 1: "Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird." Dass der vorhandene Baubestand Abstandsflächen haben müsste, verlangt das Gesetz nicht. Es muss nur der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze ein solcher sein, dass sich bei Anwendung der §§ 4 bis 7 K-BV eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen - konkret bei Anwendung des § 5 eine Nichteinhaltung des § 7 Abs. 2 - ergeben würde. Im gegenständlichen Fall sind durch den vorhandenen Baubestand bzw. durch die für die Änderung des Gebäudes weiterverwendete nordseitige Außenwand im Erdgeschoss - auch wenn das Bestandsgebäude selbst keine Abstandsflächen aufgewiesen hat - jedenfalls Abstände verwirklicht, die bei Anwendung des § 5 eine Abstandsfläche generieren würden, die die Anforderung des § 7 Abs. 2 nicht erfüllen.
Im Detail: In Anwendung des § 5 Abs. 2 würde sich auf Grund der geringen Verschneidungshöhe (wird im Einreichplan mit +2,89 m angegeben und ist gegenüber dem angrenzenden Gelände mit 3,07 m in Rechnung zu stellen) eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,00 m ergeben. Die berechnete Tiefe der Abstandsfläche ändert sich jedoch nicht, solange die Berechnung (Verschneidungshöhe x 6/10) nicht einen größeren Wert als 3,00 m ergibt, was erst bei einer Verschneidungshöhe von mehr als 5,00 m eintritt. Somit ist aus ha. Sicht festzustellen, dass durch die ausschließliche Erhöhung der Verschneidungshöhe um 9,44 cm beim gegenständlichen Vorhaben gegenüber dem Bestand eine Tiefe der Abstandsfläche generiert wird, die nicht tiefer ist als jene, die sich für den Bestand bei Anwendung des § 5 ergeben würde.
Hinsichtlich der im Zuge der Änderung des Gebäudes aufgebrachten Außenwanddämmung auf die durch den Bestand bereits vorgegebenen nord- und westseitigen Außenwände ist festzustellen, dass zwar laut Artikel IV zu den K-BV, Abs. 11, an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz aufgebracht werden darf, der höchstens 20 cm über die Baulinie oder in die Abstandsflächen ragen darf, aber aus ha. Sicht für jedes weitere Vorhaben an diesem Gebäude die neue Außenbegrenzung des Gebäudes zur Beurteilung der Anwendbarkeit des § 9 K-BV heranzuziehen ist. Somit ist die zeitliche Abfolgeder Aufbringung der Außenwanddämmung unerheblich bzw. ist es nicht von Bedeutung, ob auf ein Bestandsgebäude eine Außenwanddämmung (Vollwärmeschutz) im Sinne des Artikel IV aufgebracht wird und das Gebäude später erhöht wird, oder ob das Gebäude erhöht wird und nachträglich auf eine bereits bestehende aber nach Inkrafttreten der K-BV erhöhte Außenwand (hier greift der Artikel IV nicht mehr) eine Außenwanddämmung aufgebracht wird. In beiden Fällen ist der bemessungsrelevante Verschneidungspunkt jener, der durch die äußere Begrenzung der Dämmung mit der neuen Dachoberfläche gebildet wird. Die daraus resultierende Abstandsfläche ragt um die Dämmstärke von 14 cm tiefer in die Nachbargrundstücke als jene, die vom ursprünglichen Bestandsgebäude bei Anwendung des § 5 K-BV zu ermitteln gewesen wäre - in Summe maximal ca. 0,25 m bei einer Fläche von 0,07 bis 0,08 m² und ist in den Einreichplänen aus ha. Sicht korrekt dargestellt.
Somit ist für die Beurteilung der Auswirkung auf die öffentlichen Interessen zu beurteilen, inwieweit die größere Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. xxx durch die Abstandsfläche Auswirkungen auf öffentliche Interessen hat. Zum selben Ergebnis führt auch die Beurteilung dahingehend, ob die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. xxx durch die neue Abstandsfläche im Ausmaß von 0,07 bis 0,08 m² bei einer maximalen Tiefe von ca. 0,25 m überhaupt Auswirkungen auf öffentliche Interessen hat.
Öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes (Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 17 K-BO). Nicht alle öffentlichen Interessen sind jedoch bei der Prüfung zum § 9 Abs. 1 K-BV - auch im Sinne des Rechtsanspruchs des Nachbarn, dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür gewährt werden darf (VwGH vom 21.05.2007, GZ: 2006/05/0064) - zu berücksichtigen.
Zum LichteinfalI, VwGH vom 24.10.2017, GZ: Ra 2017/06/0035: "Es trifft zwar zu, dass Nachbarn im Kärntner Baurecht nicht generell ein Recht eingeräumt wird, dass die Belichtungsverhältnisse durch eine Baumaßnahme nicht verschlechtert werden. Soll jedoch die Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 9 Krnt BauvorschriftenG 1985 verringert werden, sind die in § 4 Abs. 3 leg. cit. festgelegten Interessen maßgebend. Folglich ging das LVwG im Ergebnis zutreffend davon aus, dass zu prüfen ist, ob eine angemessene Nutzung des Nachbargrundstückes gewährleistet bleibt, wobei der Mangel einer ausreichenden Belichtung (§ 4 Abs. 3 lit. b Krnt BauvorschriftenG 1985) eine angemessene Benutzung ausschließen kann (Hinweis E vom 19. März 2015, 2013/06/0019)."
§ 4 Abs. 3 K-BV (in der aktuellen Fassung) normiert: "Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, dass a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist; b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden." (gegenüber der zuvor gültigen Fassung wurde im einleitenden Satz lediglich das Wort "sonstiger" vor "baulicher Anlagen" eingefügt).
Hinsichtlich lit a) ist festzustellen, dass das Bestandsgebäude auf der Parzelle Nr. xxx von der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 7,00 m aufweist und daher weder die Nutzung dieses Gebäudes noch des vom Vorhaben selbst betroffenen Gebäudes durch den verkürzten Gebäudeabstand zur Grenze in irgendeiner Form beeinträchtigt ist. Auch die Nutzung der Grundstücke selbst, insbesondere des Grundstückes Nr. xxx ist aus ha. Sicht in keiner Weise eingeschränkt. So wäre z. B. auch die Errichtung eines (weiteren) Gebäudes auf der Parzelle Nr. xxx unter Einhaltung der K-BV bzw. unter Einhaltung des Bebauungsplanes der Stadt xxx durchaus möglich. Hinderlich wäre dabei möglicherweise nur die - nicht verfahrensgegenständliche - Garage auf der Parzelle Nr. xxx, nicht jedoch das verfahrensgegenständliche Wohnhaus selbst.
Hinsichtlich lit. b) ist festzustellen, dass beim verfahrensgegenständlichen Gebäude für das an der Nordseite vorgesehene (neue) Fenster zum Wohnbereich im Erdgeschoss ein Lichteinfall im Sinne der Richtlinie 3 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB-Richtlinie), Pkt. 9.1, bei ausreichend dimensionierter Fensterfläche jedenfalls möglich ist.
Hinsichtlich lit. c) ist darauf hinzuweisen, dass in der Baubewilligung, erteilt mit Bescheid vom 22.07.2020, Zahl: xxx, in der bautechnischen Auflage Nr. 5. gefordert wird: "Dem Bauvorhaben ist eine statische Berechnung eines hierzu Befugten zu Grunde zu legen ist. Diese Berechnung hat insbesondere einen Erdbebennachweis nach Eurocode 8 ÖNORM EN 1998-1 ff zu enthalten und ist mit der Baubeginnsmeldung der Behörde neben dem bauausführenden Unternehmen auch der verantwortliche Statiker zu nennen." Es ist daher davon auszugehen, dass mit der Erfüllung dieser Auflage auch dem Interesse der Sicherheit entsprochen wird. Zum Ortsbild ist festzustellen, dass die Beurteilung nach dem Ortsbildpflegegesetz in einem Maßstab erfolgt, in dem die gegenständliche Änderung der Abstandsfläche - 14 cm in der Lage nach Norden versetzt - keine Rolle spielt.
Ergänzend ist zum Interesse der Gesundheit festzustellen, dass das Thema Belichtung bereits in der Beantwortung der Frage 4 behandelt wurde und dass bei einem Wohnhaus bei widmungsgemäßer Verwendung keine das ortsübliche Maß übersteigende Immissionen (Lärm, Staub, Geruch, Licht) zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer Einwendung zu § 23 Abs. 3 lit. i) K-BO laut § 23 Abs. 4 K-BO bei Wohngebäuden dezidiert ausgenommen.
Hinsichtlich des ebenfalls zum öffentlichen Interesse der Sicherheit zählende Brandsicherheit - auch ein Nachbarrecht laut § 23 Abs. 3 lit. g) - ist festzustellen, dass einerseits im Bauakt eine Stellungnahme des ASV für Brandschutz der Abteilung xxx vom 02.07.2019 enthalten ist und die darin formulierten Auflagenvorschläge in den Genehmigungsbescheid eingeflossen sind und andererseits die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) gesetzliche Bestimmungen darstellen, die jedenfalls einzuhalten sind. Auflagen dazu sind für einen Genehmigungsbescheid weder erforderlich noch geeignet.
Zusammenfassend ist aus ha. Sicht festzustellen, dass durch die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. xxx durch die vom Vorhaben generierte Abstandsfläche im Ausmaß von ca. 0,07 bis 0,08 m² und einer maximalen Tiefe an der südwestlichen Grundstücksecke von ca. 0,25 m öffentliche Interessen nicht negativ berührt werden und somit in Beantwortung der Frage des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften gegeben sind.“
II. Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 08.10.2019 ersuchten die Bauwerber xxx und xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Bauführung an ihrem Wohngebäude auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Dieses als Bestand in den Plänen ausgewiesene Wohngebäude wurde vor 1980 errichtet.
Die Bauwerber xxx und xxx sind Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Mit dem Bauansuchen ist geplant das ursprünglich bestehende Gebäude zu ändern. Es sollen die Fundamentierung samt Bodenplatte, die nord- und westseitige Außenwand und teilweise auch die Innenwände bestehen bleiben. Das Dachgeschoss wird neu errichtet.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt bei einer Grundstücksgröße von 280 m² 0,589. Das Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadt xxx als „Bauland – Wohngebiet“ ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Der geringste Abstand des Bestandgebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin beträgt ca. 2,90 m. Die Außenwände des geplanten Vorhabens bleiben zum Grundstücke der Anrainern in ihrer Position unverändert
Durch die Erhöhung der Verschneidungshöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachoberfläche) um 9,44 cm und der geringen Verschneidungshöhe von 3,07 m ändert sich die Tiefe der Abstandsfläche von 3 m nicht. Eine Änderung wäre erst bei einer Verschneidungshöhe von mehr als 5,00 m (Verschneidungshöhe x 6/10) gegeben.
Auf die nordseitige Außenwand soll eine Wärmedämmung in einer Stärke von 14 cm aufgebracht werden, wodurch die Abstandsfläche tiefer in das Anrainergrundstück ragt als beim Bestand.
Interessen der (Brand)Sicherheit werden durch diesen Abstand nicht berührt. Andere öffentliche Interessen wie das Ortsbild, die Standsicherheit und der Lichteinfall werden ebenfalls nicht beeinträchtigt, weshalb ein in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
III. Beweiswürdigung:
Der Umfang des Bauvorhabens ergibt sich nachvollziehbar aus den Einreichplänen erstellt von Baumeister xxx, datiert mit 01.03.2020 und versehen mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk. Diesen ist klar entnehmbar (Erdgeschoss M 1 : 100; grau = Bestand, rot = neu), dass im Erdgeschoss die Garage bestehen bleiben soll und die Nord- und Westwand des bestehenden Gebäudes ebenfalls bestehen bleiben sollen. Im Inneren sollen teilweise Wände erhalten bleiben. Die Befundaufnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 09.09.2021 stimmt mit den planlichen Darstellungen überein und bestätigt insoweit den Umfang des Vorhabens.
Nachvollziehbar hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten dargelegt, wie er die GFZ von 0,589 berechnet hat. Er hat angegeben aus welchem Grund (Raumhöhe von weniger als 2,00 m) die Fläche des Dachraumes (im Plan mit „Dachraum nicht nutzbar“ bezeichnet) nicht zur Geschossfläche addiert wurde. Der Wert von 2,00 m ergibt sich aus der Bestimmung § 3 Abs 2 lit b des Textlichen Bebauungsplanes, wonach bei Dachgeschossen, unabhängig ob ausgebaut oder nicht, jener Teil der GFZ zuzurechnen ist, bei dem die lichte Raumhöhe mehr als 2,0 m beträgt.
Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des Amtssachverständigen in Bezug auf die Verschneidungshöhe und die Ermittlung der Abstandsfläche. Im vorliegenden Fall liegt, auch das ist klar den Einreichplänen entnehmbar, ein geringster Abstand des Bestandsgebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin Parz.Nr. xxx, KG xxx, von ca. 2,90 m vor. Die projektierte Erhöhung des Daches, womit eine Erhöhung der Verschneidungshöhe um 9,44 cm verbunden ist, bewirkt aufgrund der geringen Verschneidungshöhe keine Änderung der Tiefe der Abstandsfläche. Die Tiefe der Abstandsfläche vergrößert sich erst ab einer Verschneidungshöhe von 5 m (= Verschneidungshöhe x 0,6). Dennoch ergibt sich durch die Aufbringung des Vollwärmeschutzes in einer Stärke von 14 cm eine Vergrößerung der Abstandsfläche auf der Parzelle der Anrainerin. Mit dieser Änderung ist nachvollziehbar keine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen und anderer öffentlicher Interessen verbunden. Vielmehr bleiben die öffentlichen Interessen durch das geplante Vorhaben unverändert.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl.
Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf
einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
...
§ 17
Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 KSBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b)Wasserversorgung und
c)Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 24
Vereinfachtes Verfahren
(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge
a) auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
b) auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
beziehen.
(2) Parteien des Verfahrens sind:
a) die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;
b) die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.
(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
a) die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
b) die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.
(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.
(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.
(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:
a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
c) die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
d) die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
e) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
f) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;
g) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.
(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:
a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
c) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
d) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;
e) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.
(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.
(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften – K-BV 1985, LGBl.
Nr. 56/1985 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 5
Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
§ 9
Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
…
Die maßgeblichen Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx vom 30.04.2014, Zahl: xxx, lauten (auszugsweise):
§ 3
Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken
(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Werte nicht überschritten werden:
Geschoßflächenzahl
Dorfgebiet
Geschäftsgebiet
gem. Baugebiet
Bauland
Wohngebiet
Gewerbegebiet
Kurgebiet
Industriegebiet
Sondergebiet
a) offene Bauweise
max.0,6
max.0,8
max.0,8
b) halboffene BW
max.0,7
max.0,9
max.1,0
c) geschlossene BW
max.0,8
max.1,0
max.1,2
d) Gruppenbauweise
max.0,8
max.1,0
V.Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die in den eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen dargestellte Änderung des Wohngebäudes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, durch Zu- und Umbau und teilweisen Abbruch.
Im vorliegenden Fall geht es somit um die Änderung eines Wohngebäudes iSd § 6 lit b Kärntner Bauordnung 1996, weshalb gemäß § 24 Kärntner Bauordnung 1996 die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens anzuwenden sind.
Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der unmittelbar nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Parz.Nr. xxx, KG xxx. Ihr kommt daher nach § 24 Abs 3 lit a K-BO 1996 die Stellung als Partei zu; sie ist Anrainerin.
Im Sinne der Regelung § 24 Abs 5 K-BO 1996 sind die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 nur berechtigt Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Die Beschwerde rügt, dass die Behörde im vorliegenden Fall eine unzulässige Umdeutung des Bauantrages vorgenommen habe. Die Baubehörde habe eine Baubewilligung erteilt, die nicht beantragt worden sei. Dazu ist auszuführen, dass, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, die Bauwerber mit der Eingabe vom 08.10.2019 (behördlicher Eingangsstempel 10.10.2019) unter Anschluss von Projektsunterlagen um die Baubewilligung für die Änderung des Wohnhauses durch teilweisen Abbruch, Zu- und Umbau angesucht haben. Damit ist die gesetzliche Anforderung iSd § 9 Abs 1 K-BO 1996 erfüllt, darf doch eine Baubewilligung ohne Vorliegen eines Bauansuchens nicht erteilt werden. Aus der Tatsache, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, folgt, dass der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheiden ist (dazu VwGH 23.03.1995, 91/06/0189). Das in diesen Projektsunterlagen dargestellte Vorhaben ist von der Baubehörde auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Auf den Umstand wie der Bauwerber sein Projekt rechtlich bezeichnet (als Errichtung [§ 6 lit a K-BO 1996], Änderung [lit b] oder Abbruch [lit d]) kommt es nicht an, allein die Behörde hat die rechtliche Subsumption des maßgeblichen Sachverhaltes vorzunehmen. Im Übrigen hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 09.09.2021 auf der Grundlage der genehmigten Projektsunterlagen nachvollziehbar dargestellt, dass das vorhandene Wohngebäude im Wesentlichen so geändert werden soll, dass das Fundament, die nord- und westseitige Außenwand, ein Teil der Innenwände erhalten bleiben sollen und das Obergeschoss neu errichtet werden soll. In rechtlicher Hinsicht stellen diese Baumaßnahmen klar eine Änderung eines Gebäudes iSd § 6 lit b Kärntner Bauordnung 1996 dar. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend die „Umdeutung des Bauantrages“ eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend macht, ist nicht erkennbar.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Grundstücksgröße von 280 m² nicht der Anforderung des Textlichen Bebauungsplanes 2014 (§ 2 Abs 2 lit a sieht eine Mindestgröße von 500 m² vor) entspricht, ist ihr entgegen zu halten, dass die Regelung des § 23 Abs 3 K-BO 1996 dem Anrainer ein gesondertes Mitspracherecht in Bezug auf die Größe des Baugrundstückes nicht gewährt. Im Sinne dieser Regelung sind Anrainer berechtigt gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Inwiefern die Bestimmung des Bebauungsplanes über die Mindestgröße des Baugrundstückes auch dem Schutz der Anrainerin dient, ist im Gegensatz zu den Regelungen betreffend die Geschossflächenzahl, die Abstände und die Gebäudehöhe, die dazu dienen den Gebäudeumriss zu beschränken und damit eine den Anrainer schützende Funktion ausüben, weil diese der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung dienen, nicht erkennbar (vgl. VwGH 29.05.20218, Ra 2018/06/0045 mit Verweis auf das zur K-BO 1996 ergangene Erkenntnis vom 09.11.2004, 2002/05/1032). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl E. 17.05.1999, 99/05/0032) zur insoweit vergleichbaren Bauordnung Niederösterreich ausgesprochen, dass Vorschriften über die Bauplatzeigenschaft bzw über die an einen Bauplatz zu stellenden Erfordernisse keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (Hinweis E 23.10.1984, 81/05/0076, E 26.2.1985, 85/05/0015).
Die Anrainerin meint die Geschossflächenzahl würde nicht eingehalten werden. Im Sinne der Bestimmung § 24 Abs 5 iVm § 23 Abs 3 lit c Kärntner Bauordnung 1996 kommt dem Anrainer ein Mitspracherecht in Bezug auf die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes zu (vgl. dazu VwGH 23.04.2021, Ra 2018/06/0328). Die Bestimmung § 3 Abs 3 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 limitiert die Geschossflächenzahl und beschränkt sie im Bauland – Wohngebiet bei offener Bauweise mit 0,6. Im vorliegenden Fall ist eine Geschossflächenzahl von 0,589 gegeben und liegt daher eine Verletzung der Anrainerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes nicht vor.
Erstmals in ihrer Beschwerde (Seite 3 zweiter Absatz) erhebt die Anrainerin eine Einwendung in Bezug auf die Brandsicherheit und meint, dass in Bezug auf den kürzesten Abstand des Gebäudes von 1,25 m zu ihrer Grundstücksgrenze die Bestimmungen in Bezug auf die Brandsicherheit (OIB-RL 2 Brandschutz) nicht eingehalten werden würden. Vorweg ist dazu auszuführen, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung, die durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Anrainerin abgefasst wurde, überhaupt kein Vorbringen in Bezug auf die Verletzung der Bestimmungen betreffend die Brandsicherheit erstattet, weshalb der Prüfungsumfang der Berufungsbehörde bereits in dieser Hinsicht eingeschränkt war und durch die Erhebung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht wieder auf diesen Themenbereich ausgedehnt werden kann. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist auf die „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. den Spruch des Berufungsbescheides eingeschränkt. Abgesehen davon wurde die Anrainerin zeitgerecht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zur örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 07.11.2019 geladen und hat sie darin kein Vorbringen in Bezug auf die Verletzung der Bestimmungen betreffend die Brandsicherheit erhoben, sodass insoweit die Rechtsfolgen der Präklusion eingetreten sind. Im Übrigen ist dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten vom 09.09.2021 zu entnehmen, dass Interessen der Brandsicherheit nicht negativ berührt werden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Abstandbestimmungen zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werden würden. Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände grundsätzlich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen (VwGH 21.05.2007, 2006/05/0064). Der Nachbar kann jedoch die Einhaltung des Seitenabstandes nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn nicht zu Recht gemäß einer Ausnahmevorschrift von der das Recht einräumenden Bestimmung Abstand genommen wird. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes ist dann insoweit relativiert, als dem Nachbarn ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die (vom Bauwerber begehrte) Ausnahme gewährt wird (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0212, vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0266, und vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0251, VwSlg. 14838 A/1998).
Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden im Sinne des § 23 Abs. 3 lit e Kärntner Bauordnung 1996, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften oder aus einem Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 der Kärntner Bauvorschriften Abstände festgesetzt werden. Die im § 6 des hier anzuwendenden Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Stadt enthaltenen Vorschriften stellen Abstandsregelungen im Bebauungsplan im Sinne des § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0069, mwN). Die Abs. 2 bis 6 des § 6 des vorzitierten Textlichen Bebauungsplanes beziehen sich auf die Baulinie entlang einer öffentlichen Straße. Die Abs. 7 und 8 enthalten für den vorliegenden Fall nicht relevante Ausnahmeregelungen für „kleinere“ Bauten wie Garagen, Einfriedungen in den Abstandsflächen. Die Abs 9 und 10 behandeln ebenfalls die hier nicht relevanten straßenseitigen Baulinien. Bezüglich der "übrigen Baulinien" - also der Baulinien, die nicht entlang der öffentlichen Straßen verlaufen, bzw. nicht die in Abs 7 und 8 genannten privilegierten Bauten - ordnet Abs. 11 die Geltung der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften über die Abstandsflächen an. Im vorliegenden Fall sind daher die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften anzuwenden.
Der geringste Abstand des Bestandswohngebäudes auf dem Baugrundstück zum Grundstück der Anrainerin beträgt ca. 2,90 m. Die Verschneidungshöhe (= maßgebliche Höhe für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche) beträgt beim Bestand +2,89 m und wird durch die Aufbringung des Vollwärmeschutzes in einer Stärke von 14 cm um 9,44 cm vergrößert; sie beträgt daher +2,9844 m. In Anwendung der Regelung § 5 Abs 1 K-BV ergibt sich eine Tiefe der Abstandsfläche von 1,79 m, weshalb im Sinne der Bestimmung § 5 Abs 2 leg cit als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen ist. Die Tiefe der Abstandsfläche kommt, was im Lageplan auch so dargestellt ist, zu einem kleinen Teil auf der Parz.Nr. xxx zu liegen.
Das Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück wurde vor dem Jahr 1980 errichtet und wies zum Zeitpunkt seiner Errichtung keine Tiefe der Abstandsflächen auf, da diese der damaligen Rechtslage unbekannt waren. Die Bestimmung des § 9 Abs 1 K-BV sieht vor, dass die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern ist, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 24.01.2013, Zl 2011/06/0098 mit der Bestimmung § 9 Abs 1 K-BV befasst und darin folgendes ausgesprochen:
„Der Begriff "vorhandener Baubestand" in § 9 Abs. 1 K-BV ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie nur für den Fall der Erneuerung eines Altbestandes bzw. für Zu- und Umbauten an einem Altbestand in Betracht käme (siehe dazu das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2011/06/0020, mwN). Die Bestimmungen der §§ 5 ff K-BV hinsichtlich der Abstandsflächen und der einzuhaltenden Abstände dienen insbesondere auch, wie Abstandsbestimmungen im Baurecht ganz allgemein, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Gebäude. Eine Verringerung von Abstandsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV wegen eines vorhandenen Baubestandes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, insbesondere für einen Neubau oder einen Zubau, also für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes (und nicht für die bloße Erneuerung eines Altbestandes), beeinträchtigt freilich diese Zielsetzung, was aber grundsätzlich vom Gesetz so vorgesehen ist, weil ansonsten die Norm des § 9 Abs. 1 K-BV ins Leere ginge (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2011/06/0020).
Aus dem Blickwinkel allerdings, dass die Bestimmungen über die Abstandsflächen nicht geradezu zur beliebigen Disposition stehen sollten, sind die Möglichkeiten von Ausnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV restriktiv zu interpretieren. Dem entspricht § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz K-BV, wonach insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beizubehalten ist (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/06/0020).“
Dieser Judikatur folgend geht daher das Beschwerdevorbringen, wonach § 9 Abs 1 KBV lediglich Erneuerungen oder Wiedererrichtung von Gebäuden erlaube, ins Leere und findet sich die von der Beschwerdeführerin genannte Einschränkung auf Erneuerungen und Wiedererrichtungen auch nicht im Text der Regelung § 9 Abs 1 KBV.
Den Einreichplänen ist zu entnehmen, dass das Fundament, im Erdgeschoss die Garage und die Nord- und Westwand des bestehenden Gebäudes bestehen bleiben. Im Inneren bleiben teilweise Wände erhalten. Damit ist den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen folgend von einer Änderung des Gebäudes iSd § 6 lit b K-BO 1996 somit von vorhandenem Baubestand auszugehen.
Im vorliegenden Fall weist dieser vorhandene Baubestand (= Wohngebäude; die Garage bleibt unverändert, deren Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin ist noch viel geringer) zum Anrainergrundstück einen geringsten Abstand von ca. 2,90 m auf und weicht damit von der Bestimmung § 5 Abs 2 K-BV (3,00 m) ab. Es ist daher die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung § 9 Abs 1 KBV gegeben. Abgesehen davon, dass lediglich auf einer Fläche von 0,07 – 0,08 m² der Parz.Nr. xxx der Beschwerdeführerin bei einer maximalen Tiefe von 0,25 cm die Abstandsfläche auf ihrem Grundstück liegt, hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass dem projektierten Abstand weder Sicherheitsinteressen entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Aufgrund des Abstandes des Anrainergebäudes von 7 m von der südlichen Grundstücksgrenze wird die Nutzung dieses Gebäudes nicht tangiert; gleiches gilt für das geplante Vorhaben. Auch die Nutzung der Parz.Nr. xxx ist in keiner Weise eingeschränkt, es wäre die bauliche Nutzung des 7 m Streifens – bei Einhaltung der Abstandsregelungen – möglich. Hinderlich wäre in diesem Zusammenhang ausschließlich die, vom vorliegenden Vorhaben je doch nicht umfasste, Bestandsgarage (dargestellt im Lageplan sowie Erdgeschossgrundriss). Auswirkungen auf das Ortsbild durch die Aufbringung des Vollwärmeschutzes (die Tiefe der Abstandsflächen vergrößert sich im einstelligen Zentimeterbereich) sind nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung § 9 Abs 1 K-BV liegen daher vor und ist damit eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nicht gegeben.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in V. genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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