LVwG K KLVwG-2338-2343/2/2021

KLVwG-2338-2343/2/2021Tribunal administratif régional19 janv. 2022

Regest

Baurecht, Fernmeldewesen, Telekommunikationsanlage, kompetenzrechtliche Abgrenzung, Parteistellung, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte, unzulässige Einwendungen, Strahlenbelastung , Ortsbildschutz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2338-2343/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2338.2343.2.2021.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden 1. des Herrn xxx (Erstbeschwerdeführer), xxx, 2. des xxx (Zweitbeschwerdeführer), xxx, 3. des xxx (Drittbeschwerdeführer), xxx, 4. des xxx (Viertbeschwerdeführer), xxx, 5. der xxx (Fünftbeschwerdeführerin), xxx und 6. des xxx (Sechstbeschwerdeführer), xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 10.11.2021, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die xxx, vertreten durch die xxx und die xxx (Bauwerberin) hat mit Eingabe vom 12.03.2020 sowie unter Nachreichung von ergänzenden Einreichunterlagen um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx angesucht. Dabei ist die Errichtung eines vierschüssigen Stahlrohrgittermastes mit einer Gesamthöhe von 20 m auf einem Betonfundament mit den Abmessungen von 3,80 m in der Länge und 3,80 m in der Breite geplant. Am Rohrgittermast soll die Montage von zwei Wetterschutzdächern erfolgen, unter welchen die Systemtechnik untergebracht wird. Zur Erschließung der Anlage ist die Errichtung einer Holztreppe, auf der Ostseite des Hügels, auf welchem die Anlage errichtet wird, geplant.

Mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 08.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung unter Ladung der betroffenen Parteien für den 03.11.2020 anberaumt. In dieser Ladung wurde rechtmäßig auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen sowie auf die Präklusion bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen hingewiesen. In der Verhandlung am 03.11.2020 waren die Beschwerdeführer entweder persönlich oder durch Vertreter anwesend.

Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer brachten Folgendes vor:

„•Die angepeilte Standortwahl ist für uns völlig unverständlich: Wie kann man dieses für Erholung und Freizeit gewidmete bzw. kleinlandwirtschaftlich genutzte Areal inmitten des Siedlungsgebiets als Standort für einen Sendemasten überhaupt ins Auge fassen.

•Das derzeitige Orts- und Landschaftsbild dieses Teils von xxx ist durch den von Wiesen und Teichlandschaft umgebenen bewaldeten Hügel als Blickpunkt markant geprägt, nicht nur für die unmittelbaren Anrainer sondern für alle umliegenden Bewohner.

•Es für uns nicht akzeptabel, dieses seit jeher prägende Orts- und Landschaftsbild durch einen derartigen Eingriff in Form eines Sendemastens gravierend zu verschandeln. Das bewaldete Bergerl mit den umliegenden Wiesen und der Teich- und Moorlandschaft würde als natürliches Ensemble empfindlich gestört. Auch bei geringerer Bauhöhe würde dieser als Fremdkörper aus dem Erscheinungsbild des Baumbestands immer herausstechen. Die notwendige Fundamentierung würde weitere massive Eingriffe in den natürlichen Bestand nach sich ziehen.

•Es wäre doch vernünftiger, die geplante Anlage an weniger attraktive bzw. das Orts- und Landschaftsbild weniger beeinträchtigende Standorte zu platzieren. Z.B. außerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bzw. bei Gewerbeanlagen, an der Westumfahrung oder an bereits bestehenden Mastenanlagen.“

Ergänzend führte der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass er große gesundheitliche Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Strahlung habe.

Der Drittbeschwerdeführer schließt sich den Ausführungen hinsichtlich der zu erwartenden Strahlung und des Ortsbildes an sowie den Einwendungen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers. Er ergänzt sein Vorbringen damit, dass er finde, dass 1 m Fundamentabstand zu seinem Grundstück zu wenig sei. Auch ersuche er um Kontaktaufnahme seitens des Bauwerbers, bevor mit der Ausführung begonnen werde.

Der Viert- und Sechstbeschwerdeführer schlossen sich ebenfalls den Einwendungen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers an. Ergänzend führt der Sechstbeschwerdeführer aus, dass für ihn die Bauverhandlung unzureichend sei, da er sich das Objekt in der Lage des Vorhabens nicht vorstellen könne. Er ersuche um Auspflockung des Fundamentes und um Darstellung der geplanten Höhe. Er ersuche um Abklärung der Untergrundverhältnisse sowie des Ausmaßes der Baugrube und die dadurch folgende Rodung des Ahorn-, Eschen-, Edellaubwaldes. Die Baumaßnahmen würden auf das Naherholungsgebiet einen großen Einfluss nehmen.

Die Fünftbeschwerdeführerin schloss sich vollinhaltlich den Einwendungen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers an.

Aufgrund positiver Stellungnahmen des beigezogenen bautechnischen und brandschutztechnischen Amtssachverständigen wurde mit Bescheid vom 27.11.2020, Zahl: xxx, die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung des gegenständlichen Stahlrohrgittermastes samt Fundament und Nebenerrichtungen erteilt.

Dagegen brachten der Erst-, Zweit- und Sechstbeschwerdeführer eine Berufung ein.

Mit Berufungsbescheid vom 04.03.2021, Zahl: xxx, wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die in § 12 Kärntner Bauordnung geforderten Zusatzbelege betreffend die Waldeigenschaft der Bauparzelle fehlen würden. Weitere Ausführungen zu den Berufungen bzw. Einwendungen finden sich in diesem Bescheid nicht.

Aufgrund dieser Berufungsentscheidung wurde von der Bauwerberin am 27.08.2021 die Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 78,90 m2 zum Zweck der Errichtung einer Telekommunikationsanlage, datiert mit 26.08.2021, Zahl: xxx, der Baubehörde vorgelegt.

Mit Schreiben vom 06.10.2021 wurde diese rodungsrechtliche Genehmigung den Parteien des baurechtlichen Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schreiben vom 21.10.2021 brachte der Sechstbeschwerdeführer dazu vor, dass aus seiner Sicht die zu rodende Waldfläche über viele Jahrzehnte natürlich entstanden sei und das Landschaftsbild in der Umgebung präge. Zudem würde sich gerade am markanten Standort des Bauvorhabens der Ort mit der größten Wohlfahrtsfunktion befinden, dessen Qualität über viele Generationen hinweg genossen werden konnte und auch zukünftigen Generationen nicht verwehrt werden dürfe. Ein solches Naturjuwel einer bis 31.08.2031 auf weniger als 10 Jahre befristeten Telekommunikationsanlage zu opfern, würde im starken Widerspruch zum Natur- und Umweltschutz sowie zur widmungsgemäßen Nutzung von Waldboden stehen. Auch hätte er bereits darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Eingriff in den Waldbestand durch das Bauvorhaben aus seiner Sicht weit größer erscheine und nicht abgeschätzt werden könne, zumal auch angrenzende Bäume durch Grabungsarbeiten bei der Errichtung in Mitleidenschaft gezogen werden würden. Die Rechtfertigung eines öffentlichen Interesses für eine zeitlich befristete Anlage sei nicht haltbar und unverhältnismäßig sowie nachranging gegenüber den besonderen Walderhaltungsinteressen. Die Sachverhalte in den Genehmigungsverfahren der einzelnen Behörden würden nicht durchgängig dargestellt werden und würden zu falschen Schlussfolgerungen führen. Er beantrage die Einstellung des genannten Bauvorhabens und die Aufhebung des mangelhaften Rodungsbescheides.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass die befristete Rodungsbewilligung eine nachvollziehbare Prüfung und überzeugende Darlegung der Alternativlosigkeit der getroffenen Entscheidung vermissen lasse. Das betroffene Waldstück sei ein wesentliches Element von Landschaftsgestaltung, Immissionsschutz und Erholungsraum für die örtliche Bevölkerung. Dennoch würde dieser sensible Standort zur einigen Alternative erklärt werden mit einer auf 10 Jahre befristeten Mobilfunkanlage und damit eine weit darüber hinaus reichende Beeinträchtigung der Wohlfahrts- und Erholungsfunktion in Kauf genommen. Alternative Standorte und verfügbare alternative Technologien, wie etwa der Einsatz von Glasfaserleitungen sei nicht ausreichend geprüft und nicht vor dem Hintergrund eines schlüssigen Gesamtkonzeptes für die örtlichen Telekommunikationsdienste bewertet worden. Die ungenügende Prüfung möglicher Alternativen stelle sich in seinen Augen als eklatanter Mangel in der Begründung der behördlichen Entscheidung zugunsten des Projektes dar, die den absehbaren Eingriff in schutzwürdige Strukturen nicht rechtfertige. Er beantrage die Einstellung des Bewilligungsverfahrens zum Bauvorhaben.

Mit Bescheid vom 10.11.2021, Zahl: xxx, wurde daraufhin der Bauwerberin die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines vierschüssigen Stahlrohrgittermastes mit einer Höhe von 20 m auf einem Betonfundament mit den Abmessungen von 3,80 in der Länge und 3,80 m in der Breite samt dazugehöriger Systemtechnik, welche unter zwei Wetterschutzdächern untergebracht wird, sowie die Errichtung einer Holztreppe auf der Ostseite des Hügels, auf dem die Anlage errichtet wird, auf der Parzelle xxx, KG xxx, genehmigt.

Dagegen brachten die sechs Beschwerdeführer gemeinsam mit Schreiben vom 09.12.2021 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin führen sie aus, dass sich das Bauvorhaben auf einem besonders schützenswerten Grünland befinde. Während der mündlichen Bauverhandlung am 03.11.2020 wären von den Anrainern Einwände gegen das Bauvorhaben eingebracht worden, welche durch weitere Eingaben konkretisiert wurden. Dem Erlass des Baubescheides würde eine auf 10 Jahre befristete Rodungsbewilligung der Abteilung Natur und Umweltschutz vom 26.08.2021 zugrunde liegen, in welchem der betroffenen Grundstücksfläche eine besondere Wohlfahrts-, Erholungs- und Sozialfunktion zugesprochen werde. Die Verhältnismäßigkeit der Güterabwägung und die daraus abgeleitete Notwendigkeit, einen Sendemast auf dem schützenswerten Grünland zu errichten, sei aus den Bescheiden nicht nachvollziehbar. Es würde eine mangelhafte Beweiswürdigung der vorgebrachten Einwände sowie eine unzweckmäßige Ermessensausübung zum Vorteil wirtschaftlicher Interessen gegenüber Natur- und Umweltschutz bestehen. Folglich würden sie die Aufhebung des Baubescheides vom 10.11.2021 und der Rodungsbewilligung vom 26.08.2021 beantragen. Sie ersuchen die zuständigen Behörden um Objektivierung des Sachverhaltes als Gesamtes in Bezug auf die unterschiedlichen Positionen sowie die Miteinbeziehung und Abwägung alternativer Standorte in die Entscheidungsfindung.

Mit Schreiben vom 17.12.2021, eingelangt 21.12.2021, wurde der gegenständliche Bauakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Bauwerberin plant auf der Parzelle xxx, KG xxx, die Errichtung einer Telekommunikationsanlage. Diese Anlage soll aus einem Betonfundament mit den Abmessungen von 3,80 m in der Länge und 3,80 m in der Breite bestehen. Auf diesem Betonfundament soll ein vierschüssiger Stahlrohrgittermast mit einer Höhe von 20 m aufgestellt werden. Ebenso sollen zwei Wetterschutzdächer zur Unterbringung der Systemtechnik errichtet werden, welche am Rohrgittermast befestigt werde und am Betonfundament stehen. Zur Erreichung der Anlage soll eine Holztreppe, welche den örtlichen Gegebenheiten angepasst wird, auf der Ostseite des Hügels, auf welchem die Anlage errichtet wird, gebaut werden.

Die Parzelle xxx, KG xxx weist die Flächenwidmung Grünland auf.

Die Beschwerdeführer waren zu der ordnungsgemäß kundgemachten mündlichen Verhandlung am 03.11.2020 geladen und anwesend.

Sie haben sowohl in der Verhandlung als auch im Anschluss im Berufungsverfahren bzw. im erneut durchgeführten erstinstanzlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht, die den Erfordernissen § 23 Abs. 3 K-BO iVm § 2 Abs. 2 lit. g K-BO entsprechen. Näheres wird in der rechtlichen Beurteilung dazu ausgeführt.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.

III.Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebende Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Kärntner Bauordnung:

Gemäß § 2 Abs. 1 K-BO ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. g K-BO gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

§ 6 K- BO Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 23 Abs. 1 bis 5 K-BO Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

§ 28 Kärntner Raumordnungsgesetz

Bauliche Anlagen im Grünland

(6) Im Grünland dürfen – ausgenommen auf Flächen gemäß § 27 Abs. 2 Z 14 – vorgesehen werden:

1.

bauliche Anlagen, ausgenommen Gebäude, die keine funktionale Einheit bilden,

a)

die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen,

b)

zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft,

c)

für Wasserversorgungsanlagen oder

d)

zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen);

2.

bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern, öffentliche WC-Anlagen uä.;

3.

die erforderlichen Aufschließungswege, wenn eine Erschließung über Bauland oder Verkehrsflächen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Parteistellung als Anrainer kommt gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu.

Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO geht klar hervor, dass die Kärntner Bauordnung nicht für Fernmeldeanlagen gelten soll, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbaulicher Teile“ iSd § 2 Abs. 2 lit. g K-BO ist derart zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich sind, wie z.B. Container, Antennenmast, etc., handelt.

Es ist somit im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Errichtung der neuen Telekommunikationsanlage samt Systemtechnik mit einer Gesamthöhe von 20,00 m auf der Parzelle xxx, KG xxx, Widmung Grünland, hinsichtlich ihrer „hochbaulichen Teile“ zu beurteilen und nicht etwaig in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallende Gesichtspunkte.

Diesbezüglich haben die dem Verfahren beigezogenen Anrainer bzw. Beschwerdeführer jedoch keine Einwendungen vorgebracht die ihre in der Kärntner Bauordnung geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass durch den neuen freistehenden Telekommunikationsmast samt Systemtechnik ihre Gesundheit gefährdet sei, so ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahr sind. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst und handelt es sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um Bereiche, die der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnen sind. Es kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen somit nur dahingehend in Betracht, soweit es sich um in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallende Gesichtspunkte handelt, wie beispielsweise die Betrachtung der hochbaulichen Teile hinsichtlich Abstandsflächen, Statik, etc. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldenanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (VwGH 03.07.2001, 2001/05/0098).

Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch von einer Sendeanlage ausgehende elektromagnetische Strahlung kann somit aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden (VwGH 18.12.2003, Zahl: 2002/06/0108). Der Baubehörde ist es somit verwehrt, durch technische oder ärztliche Sachverständige zu klären, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer durch Immissionen (Strahlenbelastung) auf Grund des Bauvorhabens besteht (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283).

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass das gegenständliche Projekt in der von der Bauwerberin dafür beantragten Lage aus ihrer Sicht nicht dem Ortsbild bzw. der Erholungsfunktion des Waldes entspreche, wird ausgeführt, dass dies keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte iSd § 23 K-BO sind.

In einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Etwaige alternative Standorte sind dabei nicht zu prüfen. Die Prüfung der Baubehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hat sich ausschließlich auf das eingereichte, vorgelegte Bauprojekt zu beziehen.

Hinsichtlich der Widmung wird ausgeführt, dass im Kärntner Raumordnungsgesetz bzw. auch zuvor im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz im Grünland ausdrücklich die Errichtung von Telekommunikationsanlagen (Fernmeldeanlagen bzw neu formuliert „bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur) erlaubt ist bzw. war.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass aus ihrer Sicht das Rodungsbewilligungsverfahren inkorrekt war, ist auszuführen, dass es sich im hier gegenständlichen Verfahren ausschließlich um ein baurechtliches Genehmigungsverfahren handelt. Die im forstrechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Umstände sind hier irrelevant.

Zumal - wie ausgeführt - die Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht haben, die iSd § 23 Kärntner Bauordnung ihre subjektiv öffentlichen Rechte berühren, war spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der Tatsache, dass begründete Einwendungen nach der Kärntner Bauordnung bereits im Rahmen einer mündlich durchgeführten erstinstanzlichen Bauverhandlung vorgebracht werden müssen und etwaig nachträglich vorgebrachte Einwendungen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes präkludiert sind, konnte aufgrund des schlüssig vorliegenden Akteninhaltes die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ergehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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