LVwG K KLVwG-1892/4/2021

KLVwG-1892/4/2021Tribunal administratif régional21 déc. 2021

Regest

Chancengleichheit, Sozialhilfetaschengeld, Lebensbedarf, behindertenbedingter Mehraufwand, erhöhte Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1892/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1892.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch das xxx, diese vertreten durch xxx, pA. xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29.7.2021, Zahl: xxx, nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2021, Zahl: xxx, und eingebrachtem Vorlageantrag, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29.7.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 13 Abs. 2 KChG abgewiesen. Begründend führt die Behörde aus, dass Menschen, die vollintern gefördert werden, grundsätzlich einen Anspruch nach § 13 Abs. 2 K-ChG haben, jedoch nur, wenn diese über kein monatliches Einkommen über 18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende verfügen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe beziehe, verbleibe bei ihr ein Einkommen von mehr als EUR 170,90 pro Monat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Unterbringung nicht den gesamten Bedarf der Beschwerdeführerin decke. Bei der Beschwerdeführerin sei eine Intelligenzminderung diagnostiziert worden. Der Lebensbedarf sei höher. Darüber hinaus resultieren aus der Beeinträchtigung zusätzliche Kosten. Die Antragstellerin habe insbesondere folgende Ausgaben: Bekleidung, Schuhe, Hygieneprodukte, Friseur, Fußpflege, Transfer mit Bus und Bahn zur Wahrung der Mobilität, Kosten für Handy und Internet.

Mit Bescheid vom 15.9.2021, Zahl: xxx, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie die Beschwerde abwies und den Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt änderte:

„Der Antrag auf eine Leistung nach § 13 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) wird gemäß §§ 13 Abs. 2 iVm 6 Abs. 4 lit. a, 6 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2021 abgewiesen.“

Begründend führt die belangte Behörde zusätzlich zum bereits oa. Bescheid aus, dass als Einkommen auch die erhöhte Familienbeihilfe zu berücksichtigen sei.

Mit Schriftsatz vom 30.9.2021 brachte die Beschwerdeführerin einem Vorlageantrag ein. Begründend führt sie ergänzend zur Beschwerde aus, dass nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes weder der Grundbetrag der Familienbeihilfe noch deren Erhöhungsbetrag als anrechenbares Einkommen des Kindes anzusehen sei. In Umsetzung der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sei gemäß § 8 Abs. 4 Z 1 Kärntner Sozialhilfegesetze Familienbeihilfe nach § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 8 K-ChG werde die erhöhte Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag ebenfalls nicht zum Einkommen gezählt. Der Verfassungsgerichtshof verstehe die Sozialhilfe als Überbegriff, der auch die Behindertenhilfe umfasse. Er führe aus, dass das Sozialhilferecht der Länder, das älter sei als die spezifische Behindertengesetzgebung der Länder, seit langem auch schon Sozialhilfemaßnahmen der Pflege von pflegebedürftigen Personen erkenne. Die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe auf das Taschengeld könne auch nicht damit begründet werden, dass bei der sogenannten „geschlossenen“ Sozialhilfe im Gegensatz zur sogenannten „offenen“ Sozialhilfe der Lebensunterhalt vollends gedeckt sei. Das Bezirksgerichts xxx habe in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 15.1.2021 zu Recht erkannt, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und im Sinne verfassungskonformer Auslegung des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes die erhöhte Familienbeihilfe insofern nicht als Einkommen zu werten sei und daher zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden könne, wenn der Unterhalt in der stationären Einrichtung nicht vollends gesichert sei. Das Landesgericht xxx hat diese Rechtsansicht im Beschluss vom 28.4.2021 bestätigt. Die Beschwerdeführerin vergleicht ihre Situation mit jener einer Waisenpensionsbezieherin und ergebe sich dabei, dass eine Waisenpensionsbezieherin insgesamt EUR 792,90 erhalte und sie lediglich EUR 426,10. Die Beschwerdeführer erhalte von ihren Eltern keine Unterstützung, so dass sie auch diesbezüglich einer Waisen gleichgestellt sei. Der Landesgesetzgeber habe bereits auf die Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht Bedacht genommen. Auch wenn dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der sozialen Bedarfslage und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslage anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zustehe, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Sozialwaisen durch die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag noch schlechter gestellt werden sollen. Wie ausführlich begründet und belegt, sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung nicht gedeckt. Die erhöhte Familienbeihilfe dürfe daher auch bei der Berechnung des Taschengeldes nicht als eigenes Einkommen gewertet werden. Mithilfe des Pflegegeldtaschengeldes finanziere die Beschwerdeführerin dringend erforderliche Assistenzleistungen. Das Pflegegeldtaschengeld dürfe ebenfalls nicht als Einkommen gewertet werden. Da die Beschwerdeführerin über kein anrechenbares Einkommen verfüge, habe sie Anspruch auf ein Taschengeld in der Höhe von 18 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und führt aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 im Rahmen der Behindertenhilfe in diversen Einrichtungen auf Kosten des Landes vollintern und halbintern betreut werde. Mit 10.2.2020 wohne sie in der betreuten Wohnassistenz, weiters werde sie aktuell mit Qualifizierungsprojekten von Autark gefördert. Die Beschwerdeführerin beziehe Pflegegeld der Stufe 1, die erhöhte Familienbeihilfe i.H.v. EUR 379,40 und einen Unterhalt i.H.v. EUR 145,35. Als Kostenbeitrag bei vollinterner Förderung werden lediglich die 80 % des Pflegegeldes an das Land abgetreten, d. h. der Beschwerdeführerin verbleiben das Pflegegeldtaschengeld, die erhöhte Familienbeihilfe und der Unterhalt zur Gänze, somit jedenfalls ein Betrag in der Höhe von 18 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes. Aus der erhöhten Familienbeihilfe und dem Unterhalt werde somit kein Kostenbeitrag eingehoben. Die Fahrtkosten zu und von den einzelnen Einrichtungen werden ebenfalls vom Land Kärnten übernommen (Jahresfreifahrtskarte).

Am Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 9.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde gehört wurden. Die aufgenommenen Beweise mussten vom Landesverwaltungsgericht neu bewertet werden, daher war eine sofortige Verkündung der Entscheidung nicht möglich.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist am xxx geboren und wurde für sie gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 3.7.2020 eine Erwachsenenvertretung bestellt.

Mit Mail vom 7.4.2021 wird für die Beschwerdeführerin Sozialhilfetaschengeld bei der belangten Behörde begehrt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.2.2020, Zahl: xxx, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Chancengleichheit ab 10.2.2020 bei xxx - bedarfsorientierte Wohnbegleitung vollintern gefördert wird. Die Kosten dafür werden vom Land Kärnten übernommen. Das betreute Wohnen inkludiert die Betriebskosten und die Miete als auch die Lebensmittel.

Weiters ist die Beschwerdeführerin über xxx beim „xxx“ beschäftigt. Sie befindet sich derzeit in der Orientierungsphase und wird als Anerkennung für ihre Leistungen ein Taschengeld ausbezahlt. Dies sind EUR 33 im Monat. Dieses Taschengeld verbleibt bei der Beschwerdeführerin und wird nicht als Kostenbeitrag einbehalten. Dieses zusätzliche Taschengeld erhält sie seit ca. September 2021.

Die Beschwerdeführerin wird im Rahmen ihrer Beschäftigungsmöglichkeit auch mit entsprechenden Mahlzeiten versorgt. Insgesamt liegt eine vollinterne Betreuung vor. Die Beschwerdeführerin hat folgende Ausgaben, die durch die vollinterne Betreuung nicht gedeckt sind:

für Zigaretten EUR 100

für Sodastream EUR 20

für Kaffeemaschine EUR 40

für Kinobesuch EUR 30

für Ausflug und Verpflegung EUR 100

für Essengehen mit Freunden EUR 70

für Gewand und Schuhe EUR 50

für Handy Guthaben EUR 20

für Süßes EUR 50

für Wirtschaftsgüter EUR 60 im Monat.

Zusätzlich benötigt sie ein- bis zweimal jährlich ein Handy, welches EUR 300 an Kosten verursacht, sowie eine Brille, welche EUR 500 an Ausgaben verursacht.

Ihre Betreuerin führt auch aus, dass zusätzliche Ausgaben für Frisörbesuche und Medikamente, die nicht unter die Rezeptgebührenbefreiung fallen, anfallen, sowie für den Zahnarzt (Mundhygiene), den Führerschein, ein Fahrrad, einen Fernseher, Geschenke und Möbel für die Wohnung.

Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 102,50, wovon EUR 55,80 dem Land Kärnten überwiesen werden und der Beschwerdeführerin vom Pflegegeld EUR 46,70 verbleiben. Weiters bezieht die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe im Ausmaß von EUR 379,40 monatlich. Diese setzt sich zusammen aus der Familienbeihilfe für Personen ab 19 Jahren von EUR 165,10, aus dem Kinderabsetzbetrag von EUR 58,40 und dem Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe von 155,90 EUR. Unterhalt erhält die Beschwerdeführerin nicht, Vermögen hat sie keines.

Der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt für das Jahr 2021 EUR 949,46.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

III.Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin vollintern untergebracht ist und dadurch der Wohnbedarf gedeckt ist als auch Mahlzeiten gereicht werden. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin noch andere Bedürfnisse, die sie selbst zu gedeckt hat. Dass durch die vollinterne Unterbringung nicht sämtliche Bedürfnisse gedeckt werde, wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten und ist daher festzustellen, dass die Grundbedürfnisse, wie Unterbringung und Verpflegung, jedenfalls durch die vollinterne Unterbringung gedeckt werden, besondere individuelle Bedürfnisse aber von der Beschwerdeführerin selbst zu decken sind.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst als auch aus den Angaben der belangten Behörde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezieht, sowie seit ca. September 2021 EUR 33 für ihre Berufstätigkeit im Monat an Taschengeld erhält und ihr ein Pflegegeldtaschengeld verbleibt.

Ein Kostenbeitrag wird für die vollinterne Unterbringung nicht eingehoben. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Beschwerdeführerin bis ca. September im Monat EUR 379,40 und zusätzlich das Pflegegeldtaschengeld zur Verfügung standen und seit ca. September 2021 EUR 412,40 und ebenfalls zusätzlich das Pflegegeldtaschengeld zur Verfügung stehen.

IV.Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmung des Gesetzes zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG), LGBl. 8/2010 idF LGBl. 23/2021, lauten wie folgt:

§ 6

Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch

a)

jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt, sowie

b)

jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt.

(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.

(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit

a)

dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder

b)

kein Fall des § 19 Abs. 3a lit. a bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oder

c)

nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern betroffen sind.

Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 19 Abs. 4 zu bewirken.

(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.

(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Nicht zum Einkommen zählen

a)

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach § 13 Abs. 2,

b)

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c)

bei Bezug von Leistungen nach § 8 in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,

d)

bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach § 17 Unterhaltsleistungen von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat,

e)

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,

f)

Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden,

g)

Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 6 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 5 Z 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes überwiegend betreut.

(4a) …

(5) Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.

(6) Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 8 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.

(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.

§ 8

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.

§ 13

Unterbringung in Einrichtungen

(1) Wird einem Menschen mit Behinderung Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gewährt, ist § 11 Abs. 1 und 4 bis 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes anzuwenden. § 11 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist anzuwenden, wenn die Unterbringung in einer stationären Einrichtung erfolgt.

(2) Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.

V.Rechtliche Beurteilung

1. Zur Berechnung des Taschengeldes nach dem K-ChG allgemein

Nach der Bestimmung des § 13 K-ChG haben Menschen mit Behinderung, denen Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gewährt wird, Anspruch auf ein Taschengeld in der Höhe von 18 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Monat, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 K-ChG ein Betrag ihres Einkommens verbleibt.

§ 6 Abs. 6 K-ChG sieht dabei vor, dass wenn der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert ist, 20 % des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (Taschengeld).

Als Einkommen gelten gemäß § 6 Abs. 4 K-ChG alle Einkünfte, die den Menschen mit Behinderung zufließen. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistungen nach § 13 Abs. 2 K-ChG.

In der Regierungsvorlage zur Novelle des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. 107/2020, wird Folgendes ausgeführt:

„In § 6 Abs. 4 lit. a wird nunmehr klargestellt, dass Leistungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht allgemein bei der Unterbringung nach § 13, sondern nur bei der Bemessung des Taschengeldes maßgeblich sind. In allen anderen Bereichen bleibt die Familienbeihilfe unberücksichtigt.“

Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben ergibt sich dem Wortlaut nach deutlich, dass bei der Bemessung des Taschengeldes im Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 13 K-ChG Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen sind. Im Familienlastenausgleichsgesetz sind die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe geregelt, gleichzeitig wird auch der Kinderabsetzbetrag mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

2. Einbeziehung der erhöhten Familienbeihilfe

Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass die (erhöhte) Familienbeihilfe nicht als Einkommen herangezogen werden darf, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Bei der höchstgerichtlichen Judikatur ist zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Auf der einen Seite jene Fälle, bei denen die Familienbeihilfe zur Abdeckung der Kosten gewährter Sozialhilfemaßnahmen herangezogen werden soll (Kostenbeitrag) und auf der anderen Seite jene Fälle, in denen es nicht um den Zugriff auf die Familienbeihilfe zur Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe geht, sondern darum, einem Hilfsbedürftigen zusätzlich zu den ihm bereits von anderer Seite zur Verfügung gestellten Mitteln und unter Berücksichtigung dieser Mittel Hilfe zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu gewähren (VwGH 14.6.2012, 2008/10/0344).

Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die Beschwerdeführerin - zusätzlich zur gewährten Leistung der vollinternen Unterbringung - Sozialhilfe in Form des Taschengeldes begehrt, also um die zweite der oa. Fallgruppe. Dabei ist zur berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin an Geldleistungen das Pflegegeldtaschengeld, die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag und seit ca. September 2021 ein Taschengeld aus ihrer Beschäftigung zufließen.

Das Pflegegeldtaschengeld ist gemäß § 6 Abs. 4 lit. g K-ChG nicht als Einkommen zu werten. Es ist daher bei der Bemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG nicht zu berücksichtigen.

Zur Familienbeihilfe ist auszuführen, dass sich diese aus dem Grundbetrag, dem Kinderabsetzbetrag und dem Erhöhungsbetrag zusammensetzt.

Nach den Erläuterungen zum Familienlastenausgleichsgesetz zielt der Grundbetrag der Familienbeihilfe - gleich wie der Kinderabsetzbetrag - darauf ab, die finanzielle Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, auszugleichen (vgl. die Erl zur RV 549 BlgNR 11. GP, 11).

Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Personen gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz dient demgegenüber aber nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes, sondern nach Ansicht des Bundesgesetzgebers der teilweisen Abgeltung behinderungsbedingten Sonderbedarfs (VwGH 14.12.2007, Slg. 17344 A/2007).

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 K-ChG dient die Hilfe zum Lebensunterhalt der Deckung des Lebensbedarfs und des Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben. Ein Taschengeld wird gewährt, wenn der Lebensunterhalt weitgehend durch die Unterbringung in einer Einrichtung gesichert ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.11.2014, VfSlg 19913, im Zusammenhang mit der Prüfung des Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes ausgeführt, dass die oa. Zielsetzungen der Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz zur Konsequenz haben, dass im Lichte des Berücksichtigungsgebotes zwar der Grundbetrag der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, nicht jedoch auch der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe bei der Bemessung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet werden darf. Da der Erhöhungsbetrag nicht dem allgemeinen Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern der Unterstützung bei der Finanzierung behindertenbedingter Mehraufwendungen dient, darf er allenfalls zur Beitragsleistung zur Gewährung behinderungsbedingter Zusatzleistungen herangezogen werden.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.9.2002, 2003/10/0090, ausgeführt, dass im Hinblick auf den Zweck der erhöhten Familienbeihilfe, deren Gewährung unter anderem das Bestehen einer erheblichen Behinderung voraussetzt, unter dem Begriff des Lebensunterhaltes auch die besonderen Bedürfnisse zu verstehen sind, die aus der Behinderung folgen und im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösen.

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 lit. a K-ChG wird bei den Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (mit Ausnahme der Zuwendungen nach dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) kein Unterschied gemacht, ob es sich um den Grundbetrag der Familienbeihilfe oder den Erhöhungsbetrag handelt. Rein nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wären daher bei der Bemessung von Leistungen nach § 13 Abs. 2 K-ChG alle diese Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müsste man jedoch bei der Einbeziehung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe bei der Bemessung von Leistungen nach § 13 Abs. 2 K-ChG darauf abstellen, ob damit behinderungsbedingte Zusatzleistungen abgedeckt werden. Nur in diesem Fall entspricht die Einbeziehung dem Berücksichtigungsgebot, dh die Einbeziehung widerspricht nicht der Intention des Bundesgesetzgebers bei der Gewährung des Erhöhungsbetrages.

3. Situation im gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2021 EUR 949,46 beträgt, davon 18 % sind EUR 170,90. Das Taschengeld nach § 13 Abs. 2 K-ChG ist – bei Zutreffen der Voraussetzungen – in dieser Höhe zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin erhält den Grundbetrag der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 165,10 und den Kinderabsetzbetrag in der Höhe von EUR 58,40, zusammen EUR 223,50, welche beide darauf abzielen, die allgemeine nicht behinderungsbedingte finanzielle Belastung des Lebensbedarfs auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken diese Beträge bei der Bemessung von Transferleistungen, die bei der die Leistung empfangenen Person demselben Zweck wie die Familienbeihilfe dienen, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 26.11.2014, VfSlg. 19913; 1.12.1018, VfSlg. 20297). Dadurch dass das Taschengeld nach dem K-ChG den Zweck hat, jenen Bereich des Lebensbedarfs zu decken, der durch die Unterbringung selbst noch nicht gedeckt ist und auch die Familienbeihilfe (Grundbetrag und Kinderabsetzbetrag) denselben Zweck verfolgen, bestehen keine Bedenken, dass diese Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bei der Berechnung des Taschengeldes Berücksichtigung finden.

Es war nicht weiter darauf einzugehen, ob es im gegenständlichen Fall auch gerechtfertigt ist, den Erhöhungsbetrag bei der Berechnung des Taschengeldes zu berücksichtigen, da der Erhöhungsbetrag bei der Berechnung des Taschengeldes tatsächlich nicht einberechnet worden ist. Schon der Grundbetrag der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ergeben einen höheren Betrag, als das nach § 13 Abs. 2 K-ChG zu gewährende Taschengeld. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe bleibt daher der Beschwerdeführerin - zusätzlich - zur freien Verfügung und kann sie damit auch behindertenbedingte Mehraufwände abdecken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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